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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2009 D-5682/2006

6 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,396 mots·~57 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Apr...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5682/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5682/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 3. Oktober 2005 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle C._______ vom 6. Oktober 2005 brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit zwei Jahren Probleme. Er habe in B._______ zunächst bei der Zeitung „D._______“ gearbeitet. Redaktionelles Anliegen sei insbesondere die Aufdeckung und Nennung von Personen gewesen, die Gelder veruntreut hätten. So habe er im Jahr 2003 über die Affäre (...) und über (...) berichtet. Seither habe er anonyme telefonische Drohungen erhalten, wobei ihm auch mit dem Tod gedroht worden sei. Am (Datum) seien in seiner Abwesenheit Unbekannte in sein Haus eingedrungen und hätten seine Frau bedroht. Am (Datum) sei er im Hauseingang von Unbekannten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Nach diesem Vorfall habe er bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Anzeige sei zwar aufgenommen worden, die Polizei habe aber danach nichts unternommen, da ihnen dazu die Mittel fehlten. Das Jahr 2004 sei relativ ruhig verlaufen und es hätten sich zunächst keine speziellen Vorfälle ereignet. Nachdem er vor den Präsidentschaftswahlen in der Zeitung „E._______“ am (Datum) unter seinem Namen einen Artikel verfasst habe, hätten die Behelligungen jedoch wieder eingesetzt. Trotz seiner Angst habe er auch nach den Wahlen am (Datum) und (Datum) Artikel in der „E._______“ veröffentlicht. Im Mai 2005 sei er für die Berichterstattung über die Zusammenkunft der kamerunischen Diaspora nach F._______ gereist. Von dort aus habe er am (Datum) für die Sendung „(...)“ des kamerunischen Radiosenders „(...)“ mit drei Personen ein Interview geführt. Die Sendung sei in der Folge suspendiert und schliesslich ganz eingestellt worden. Er werde versuchen, eine Aufzeichnung der Sendung vom (Datum) einzureichen. Am (Datum) sei er von F._______ nach Kamerun zurückgekehrt. Bei der Einreise habe er keine Probleme gehabt, aber etwas später habe er wiederum telefonische Drohungen erhalten, die Bezug zu seinem Aufenthalt in F._______ genommen hätten. Nach der Publikation eines Artikels in der „E._______“ vom (Datum) habe er am (Datum) von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes, dessen Namen er zwar kenne, aber aus Sicherheitsgründen nicht nennen möchte, eine Warnung erhalten. D-5682/2006 Drei Tage später habe ihm ein Freund, der ebenfalls beim Geheimdienst gearbeitet habe und dessen Namen er ebenfalls aus Sicherheitsgründen nicht nennen möchte, geraten, möglichst bald zu fliehen. Daraufhin habe er sich in sein Heimatdorf begeben. Nach einer Woche sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe für sich und seine Familie Visa für die Schweiz beantragt. Am Tag des geplanten Abflugs – dem (Datum) – sei ihm am Flughafen in G._______ gesagt worden, sein Visum sei fehlerhaft. Er sei deshalb am nächsten Tag nach B._______ zurückgekehrt, wo ihm ein neues Visum ausgestellt worden sei. Am 8. September 2005 sei er schliesslich ohne seine Familie von G._______ via H._______ nach I._______ geflogen. Bis zur Gesuchseinreichung am 3. Oktober 2005 habe er sich bei einem (Verwandten) in J._______ aufgehalten. Er habe sich zurückziehen und alles vergessen wollen, weshalb er auch nicht direkt nach der Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Seine (Verwandte) habe ihm in der Folge jedoch in einer E-Mail mitgeteilt, dass er immer noch gesucht werde, weshalb er gezögert habe, nach Kamerun zurückzukehren. Da er sich nach Ablauf des Visums auch nicht illegal in der Schweiz habe aufhalten wollen, habe er schliesslich bei den schweizerischen Behörden ein Asylgesuch eingereicht. A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons K._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, gab er am 24. November 2005 im Wesentlichen an, er habe seit dem Jahr 2003 bei der Zeitung „D._______“ gearbeitet. Darin gebe es zwei Artikel von ihm. Der erste Artikel habe vom (...) gehandelt, der zweite vom Geschäft mit (...). Nach deren Publikation hätten die Drohungen begonnen. Er habe anonyme Anrufe – zwei bis drei pro Tag während dreier Wochen – erhalten, wobei ihm auch mit dem Tod gedroht worden sei. Am (Datum) hätten drei Unbekannte bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Da er abwesend gewesen sei, hätten sie seine Frau und seine Brüder bedroht und das Haus durchsucht. Am (Datum) sei er im Eingang seines Hauses von zwei Personen angegriffen und mit einem Messer am Oberarm verletzt worden. Er sei deswegen ins Spital gegangen, habe aber kein Arztzeugnis erhalten, da die Verletzung nicht gravierend gewesen sei. Obwohl er gewusst habe, dass es nichts bringen würde, habe er bei der Gendarmerie seines Quartiers Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Im Juli 2004 habe er bei der Zeitung „E._______“ angefangen zu arbeiten. Dort sei es zunächst ruhiger gewesen. Als sie im September 2004 vor den Präsidentschaftswahlen D-5682/2006 kritische Artikel publiziert hätten, hätten die telefonischen Drohungen jedoch wieder eingesetzt und nicht mehr aufgehört. Er habe mehrere Anrufe pro Tag erhalten. Auch nach den Wahlen sei es zu weiteren Drohungen gekommen. Am 13. Mai 2005 sei er zu einem Forum der Diaspora nach F._______ gereist. Dort habe er in einer Radiosendung drei Leute (Aufzählung) interviewt. Die Sendung sei danach suspendiert worden und der Kollege, der ihm eine Kassette mit einer Aufzeichnung schicken sollte, habe ihm gesagt, dass er erst vor drei Wochen wieder mit der Moderierung der Sendung habe beginnen können. Als er – der Beschwerdeführer – von F._______ nach Kamerun zurückgekehrt sei, sei er wegen dieser Radiosendung noch zusätzlich durch anonyme Anrufe unter Druck gesetzt worden. Nach der Publikation seines Artikels „(...)“ habe er am 11. August 2005 von einer wichtigen Person vom „Renseignements Général“ (RG) – er sei nun bereit, den Namen dieser Person zu nennen: L._______ – einen Anruf erhalten. Dieser habe ihm gesagt, er solle aufpassen. Zwar stimme alles, was er in seinem Artikel geschrieben habe, aber dies müssten nicht alle wissen. Er habe in besagtem Artikel verschiedene (...) namentlich genannt. Diese Personen, welche in Kamerun an der Macht seien, seien deswegen sehr wütend auf ihn. Am nächsten Tag habe ihn ein Freund und Informant, der ebenfalls bei der RG arbeite, angerufen und ihm geraten wegzugehen, ansonsten er vielleicht umgebracht werde. Daraufhin sei er in sein Heimatdorf gegangen, um zu überlegen, was er machen solle. In der Folge sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe beim Schweizer Konsulat ein Visum beantragt. Damals habe er sich noch nicht entschlossen gehabt, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Er habe einfach weggehen wollen. In politischer Hinsicht sei er – abgesehen von seiner Tätigkeit als Journalist – seit seiner Gymnasialzeit Mitglied der Partei „L'Union des Populations du Cameroun“ (UPC). Auf die Frage, ob er für das laufende Jahr noch weitere Reisen nach Europa geplant habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass noch eine Reise nach M._______ geplant gewesen sei. Er habe dort bei einer früheren Reise eine Kamerunerin kennengelernt, die für das kamerunische Fernsehen ein Projekt habe realisieren wollen und ihn angefragt habe, ob er die Montage in Kamerun machen würde. Zudem habe er sich noch für eine Untersuchung kamerunischer Konsulate in verschiedene Länder begeben wollen. Von der Befragerin auf ein Dokument angesprochen, auf welches sie im Internet bei der Recherche gestossen sei (Delegationsliste der „[...]“ für einen Besuch in N._______ im Dezember 2005, auf welcher der Beschwerdeführer fi- D-5682/2006 guriere; vgl. Akte 5 in A15), führte der Beschwerdeführer aus, er sei vom Präsidenten der „(...)“ telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe in Kamerun nach Journalisten gesucht und sei so zu seiner Telefonnummer gekommen. Er habe ihm – dem Beschwerdeführer – gesagt, er habe ein Projekt und möchte ihn treffen. Bezüglich der Frage, woher seine (Verwandte) Kenntnis von der Suche nach ihm habe, gab er an, sie wisse vom (Verwandten), mit dem er zusammengelebt habe, dass unbekannte Leute zwei Mal nach ihm gesucht hätten. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A2 und A13). B. B.a Im Dezember 2005 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in B._______ um nähere Abklärungen bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese berichtete am 8. und 27. Februar 2006. B.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die in Auftrag gegebenen Abklärungen. Es teilte ihm mit, dass die Anfrage und der entsprechende Bericht Angaben enthielten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb diese Schreiben nicht als solche offen gelegt werden könnten. Es stelle ihm die Anfrage unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zu und setze ihn über den wesentlichen Inhalt des Berichts des schweizerischen Generalkonsulats vom 8. Februar 2006, ergänzt am 27. Februar 2006, in Kenntnis. Demzufolge gebe es keine Mitarbeiter der „E._______“, die mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt hätten und es seien keine Personen aus dem Mitarbeiterstab ins Ausland geflüchtet. Die Zeitung erscheine zurzeit wegen finanzieller Schwierigkeiten mit der Druckerei nicht mehr, solle aber nächstens wieder aufgelegt werden (...). Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer behördlich verfolgt worden wäre. Das Sensationsblatt „D._______“ existiere seit rund neun bis zehn Jahren und erscheine seit etwa drei Monaten nicht mehr. Herr O._______ sei „Directeur de Publication“ gewesen und der Beschwerdeführer habe für das Blatt gearbeitet. Es sei vorgekommen, dass Journalisten vor den Richter geladen worden seien, aber es habe D-5682/2006 nie Strafanträge und Verhaftungen gegeben. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 13. März 2006 zu äussern. B.c Mit Schreiben vom 10. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in den Botschaftsbericht und entsprechende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. B.d Mit Schreiben vom 15. März 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es keine Veranlassung sehe, dem Ersuchen um Akteneinsicht nachzukommen. Ihm sei am 28. Februar 2006 gesetzeskonform das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme werde bis zum 20. März 2006 erstreckt. B.e Mit Eingabe vom 20. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er brachte im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass von der „E._______“ niemand ins Ausland geflohen sei. Deren Gründer, P._______, sei aufgrund von Drohungen nach Q._______ geflüchtet. Der Mitarbeiter, welcher dem schweizerischen Konsulat gegenüber Auskunft gegeben habe, habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass er gefragt worden sei, weshalb die Zeitung nicht mehr erscheine. Er habe diesbezüglich lediglich geantwortet, dass sie Probleme mit der Druckerei hätten. Finanzielle Probleme habe er hingegen nicht erwähnt. Er – der Beschwerdeführer – habe anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt, der Geldgeber der Zeitung habe aufgrund der Probleme und der Ausreise des Beschwerdeführers keine Risiken mehr auf sich nehmen wollen. Als P._______ Kamerun verlassen habe, habe er ihm – dem Beschwerdeführer – die Verantwortung überlassen. Als er Kamerun in der Folge auch verlassen habe, sei die Verantwortung nicht weitergegeben worden. Er wünsche eine telefonische Konfrontation mit dem Geldgeber, der offenbar gesagt habe, die Zeitung werde bald wieder erscheinen. Er frage sich, weshalb die Zeitung gerade nach der Ausgabe vom September an den Rand des Bankrotts geraten sei. Er könne bestätigen, dass die Zeitung in einer guten finanziellen Verfassung gewesen sei und die Löhne der Angestellten regelmässig bezahlt worden seien. Für das schweizerische Konsulat dürfte es schwierig gewesen sein, an glaubwürdige Informationen zu gelangen. Die Bezeichnung der „D._______“ als „Sensationsblatt“ erinnere ihn an die entsprechende Titulierung durch die Regierung. Diese Bezeichnung D-5682/2006 sei jedoch zu relativieren. Der direkte, offene Ton der Zeitung habe ihr viele Sympathien im einfachen Volk eingebracht. Er frage sich, ob man einen netten Ton gegenüber Kriminellen anschlagen müsse, um als seriöses Blatt zu gelten. Die Tatsache, dass sich die Verantwortlichen nach der Aufdeckung der Affären bezüglich (Aufzählung), vor der Justiz rechtfertigen müssten, gebe ihnen heute Recht. Verantwortliche, die sich noch in Freiheit befänden, verdienten das gleiche Schicksal. Die Aussage des schweizerischen Konsulats, wonach es von Schwierigkeiten von Journalisten dieser Zeitung mit den Behörden keine Kenntnis habe, erstaune ihn. Der Direktor der Zeitung, Herr O._______, sei mehrere Male festgenommen worden. Dies sei bekannt. Nachdem Herr O._______ Informationen bezüglich (...) veröffentlicht habe, sei er verhaftet, misshandelt und ins Gefängnis gesteckt worden. Herr O._______ habe sein Leben nur dank eines nahen Verwandten und Angehörigen der kamerunischen Armee retten können. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 habe Herr O._______ Informationen über (...) publiziert. Nachdem er deswegen mehrmals von Unbekannten telefonisch bedroht worden sei, habe er einen Anruf vom „Secrétariat d'Etat à la Défense“ erhalten, wonach er zu einer Anhörung vorgeladen werde. Da diese Vorladung formal nicht korrekt erfolgt sei, habe Herr O._______ sich hilfesuchend an (...) gewendet. Diese beiden Beispiele zeigten, dass die Zeitung bedroht worden sei. Sie sei sogar einmal verboten worden und sie hätten daraufhin zur Umgehung des Verbots den Titel in „(...)“ abändern müssen. Es sei möglich, dass die Zeitung seit ungefähr drei Monaten nicht mehr erscheine, da deren Direktor weiterhin Drohungen erhalten habe. Er – der Beschwerdeführer – habe Kamerun verlassen, da er um seine körperliche Integrität gefürchtet habe. Seine Peiniger seien nach wie vor an ihren Plätzen und er befürchte Vergeltungsmassnahmen gegenüber Journalisten, die mafiöse Machenschaften der Mächtigen aufgedeckt hätten. Im Übrigen teile er den Standpunkt des BFM hinsichtlich der Nichtoffenlegung der Botschaftsabklärung nicht. C. Mit Schreiben vom 30. März 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe durch exilpolitische Tätigkeit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gesetzt. Er habe am (Datum), (Datum) und (Datum) für das (...) Lokalradio „(...)“ drei Sendungen gestaltet. Er habe darin über die politische und wirtschaftliche Situation in Kamerun berichtet, die Probleme der Wandlung eines politischen Systems von der Diktatur D-5682/2006 zur Demokratie behandelt und sich zu den Problemen kulturell gemischter Ehen geäussert. Die Sendungen lieferten nicht nur Indizien für die Substanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern bildeten wegen der kritischen Äusserungen über das Regime in Kamerun auch eine zusätzliche Verfolgungsgefahr. Da er diese Äusserungen in der Öffentlichkeit getätigt habe, seien sie den kamerunischen Sicherheitskräften bekannt geworden. D. D.a Mit Verfügung vom 18. April 2006 – eröffnet am 19. April 2006 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner redaktionellen Tätigkeit seitens der Behörden behelligt worden, müsse bezweifelt werden, denn sie lasse sich nicht mit den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in B._______ in Einklang bringen. Gemäss diesen hätten die Mitarbeitenden der „E._______“ mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt und es seien keine Mitarbeiter ins Ausland geflüchtet. Es sei zwar vorgekommen, dass Journalisten der „D._______“ vor den Richter geladen worden seien, aber es habe nie Strafanträge und Verhaftungen gegeben. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer behördlich verfolgt worden sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Abklärungsresultate nicht zu entkräften vermocht. Er habe sich lediglich damit begnügt, seine Vorbringen zu wiederholen und die Abklärungsergebnisse zu bezweifeln. Seine Behauptungen, ehemalige Mitarbeiter beziehungsweise Besitzer der Zeitungen hätten ins Ausland fliehen müssen oder seien im Gefängnis gewesen, seien nicht belegt. Bezeichnenderweise arbeite der als Beispiel zitierte O._______ weiterhin als Redaktor. Allein die weitere Einreichung einer Kopie eines vom Beschwerdeführer im Jahr 2003 verfassten Artikels sei kein Beweis für die angeblichen Bedrohungen und vermöge auch keinen zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der vorge- D-5682/2006 brachten Verfolgung und der Flucht zu erstellen. Auch das Vorbringen, wonach er am 11. August 2005 von einem Geheimdienstmitarbeiter bedroht worden sei und er aufgrund eines Kontakts mit einem befreundeten Mitarbeiter desselben Dienstes einen respektive drei Tage später veranlasst worden sei, sich eine Woche lang im Heimatdorf zu verstecken, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei und sich um die Ausstellung von Visa und Pässen für sich und seine Familie bemüht habe, könne nicht geglaubt werden. Abgesehen davon, dass er sich widersprüchlich geäussert habe, habe er die Visumsanträge bereits am 12. August 2005 in B._______ unterschrieben und die Pässe seiner Frau und Kinder dort sogar schon am 11. August 2005 ausstellen lassen. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er mit der Ausreise bis zum 8. September 2005 zugewartet habe, wenn er bereits seit zwei Jahren praktisch ständig telefonisch bedroht worden sei. Schleierhaft sei auch, weshalb ihn die kamerunischen Behörden unbehelligt hätten ausreisen lassen. Ebenso unerklärlich sei, dass er seine Frau und Kinder trotz der Bedrohungen zurückgelassen habe. Schliesslich sei es zumindest erstaunlich, warum er nach dem Aufenthalt in F._______ im Jahr 2005 nach Kamerun zurückgekehrt sei und sich so willentlich dem Risiko weiterer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt hätte. Diese Verhaltensweisen liessen sich nicht mit denjenigen einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren. Die Beweismittel (Aufzählung), welche der Beschwerdeführer eingereicht habe, vermöchten die angebliche Verfolgung nicht zu belegen. Sie könnten höchstens als Beleg für seine journalistische Betätigung dienen. Die E-Mail seiner (Verwandten) müsse als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Ferner könne im kamerunischen Kontext nicht allein aufgrund des Verfassens politisch kritischer Artikel auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden, zumal die Mitarbeiter der betreffenden Publikationen, welche nur bescheidene Auflagen erzielten, gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung nicht verfolgt worden seien. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die kamerunischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen D-5682/2006 Behörden geraten oder registriert worden wäre. Damit sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der kamerunischen Behörden gestanden hätte. Zudem wäre es erstaunlich, wenn die kamerunischen Behörden Sendungen eines kleinen Schweizer Lokalradios abhören würden. Den Akten könnten denn auch keine Hinweise entnommen werden, dass die heimatlichen Behörden von den Auftritten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen oder gar Massnahmen zu dessen Nachteil eingeleitet hätten. Das Asylgesuch sei deshalb abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte zudem um Zustellung von Kopien der vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme eingereichten Beweismittel unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Beweismittelverzeichnisses, da die ihm vom BFM offen gelegten Akten diese Dokumente nicht enthalten hätten. Gleichzeitig ersuchte er um Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme. E.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt nicht in allen Punkten zutreffend zusammengefasst. Er habe im Rahmen der kantonalen Befragung zahlreiche Referenzpersonen genannt, die sich in Kamerun befänden und seine Vorbringen bestätigen könnten. Es erstaune deshalb, dass die Botschaftsanfrage diese nicht erwähne. Damit habe das BFM nicht nur die Offizialmaxime, sondern auch seinen Gehörsanspruch verletzt. Das Schreiben des BFM vom 15. März 2006 sei erst am 20. März 2006 – mithin am Tag des Ablaufs der Frist zur Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen – bei seinem Rechtsvertreter angelangt. Dieser habe deshalb keine substanzielle Stellungnahme D-5682/2006 mehr verfassen, sondern lediglich eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste, auf den 10. März 2006 datierte Stellungnahme und ein neues Beweismittel einreichen können. Bei diesem Verfahrensablauf sei der Eindruck entstanden, das BFM betreibe auf Kosten einer eingehenden Tatsachenfeststellung eine unnötige Verfahrensbeschleunigung. Im Rahmen seiner Stellungnahme habe er mehrere Beweisanträge gestellt, zu welchen sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert habe. Es habe es insbesondere nicht für notwendig erachtet, bei den (...) Behörden um Auskunft über den Gründer der „E._______“ nachzusuchen, obwohl er dargelegt habe, dass dieser aus Kamerun geflüchtet sei. Auch zum Gesuch um telefonische Befragung des Geldgebers der Zeitung habe sich das BFM nicht geäussert. Er habe auch Zweifel an der Unbefangenheit der Botschaftsabklärung geäussert, indem er darauf hingewiesen habe, dass der Bericht die Betitelung der „D._______“ als „Sensationsblatt“ unbesehen übernommen habe. Auch damit habe sich das BFM nicht auseinandergesetzt. Ebensowenig habe es die von ihm genannte Referenzperson beim (...) kontaktiert. Indem das BFM die Stellungnahme und die Beweisanträge weder wahrgenommen noch beurteilt habe, sondern sich pauschal auf die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung berufen habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er erneuere deshalb im Rechtsmittelverfahren die erwähnten Beweismittelanträge. Hinsichtlich der umstrittenen Sachverhaltselemente halte er fest, dass es nicht zutreffe, dass er am 8. September 2005 über B._______ ausgereist sei, in F._______ übernachtet habe und von dort aus in die Schweiz gereist sei, wie das BFM ausführe. Vielmehr sei er am 8. September 2005 von G._______ aus ausgereist und am 9. September 2005 nach einem kurzen Zwischenhalt in H._______ nach I._______ weitergeflogen, wie dies sein Flugticket belege. Zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu seinen Beweismitteln halte er erklärend fest, dass der Artikel im „Le Messager“ nicht von ihm stamme. Er habe diesen als Beweismittel eingelegt, da darin die Verhaftung eines ausländischen Journalisten im Oktober 2005 aufgedeckt worden sei und damit gezeigt werde, dass es in Kamerun keine Pressefreiheit gebe. Die Delegationsliste der „(...)“ habe er nicht eingereicht, sondern diese sei das Resultat von Nachforschungen zu seiner Person, welche offenbar von der kantonalen Anhörung vorgenommen worden seien. Er habe an dieser Reise nach N._______ nicht teilgenommen. Vielmehr habe er im Rahmen der Anhörung von D-5682/2006 einer Reise nach M._______ erzählt, bei welcher er eine Kamerunerin getroffen habe, die in Kamerun ein Projekt mit einem privaten Fernsehsender habe aufbauen wollen. Sie seien übereingekommen, dass er für den Materialeinkauf nochmals nach M._______ reisen werde, wenn die Vorarbeiten beendet wären. Die von ihm eingereichte E-Mail seiner (Verwandten) sei ein wichtiger Beweis für seine Gefährdung. Hinsichtlich der Behauptung, Herr O._______ arbeite zurzeit für eine andere Zeitung in Kamerun, möchte er gerne den Namen dieses Blattes erfahren. Soweit er unterrichtet sei, bleibe dieser Direktor der „D._______“ und könne in Anbetracht seiner Stellung nicht mehr als einfacher Arbeiter in einer Zeitung tätig sein. Bezüglich der Daten der Erstellung der Pässe für seine Familie und die Begegnung mit dem (Funktion) des Geheimdienstes, Herrn L._______, bleibe er bei seinen bisherigen Ausführungen, wobei er hinsichtlich der zweiten Befragung Vorbehalte angemeldet habe, da diese in Deutsch durchgeführt worden sei, einer Sprache, die er nicht verstehe. Nachdem er am 11. August 2005 von Herrn L._______ gewarnt worden sei, sei er am 13. August 2005 von einem (Funktion) des Geheimdienstes – einem vertrauenswürdigen Informanten – aufgefordert worden, sich zu retten, da sein Leben in Gefahr sei. Noch in der selben Nacht sei er ins väterliche Dorf geflüchtet und habe sich dort knapp eine Woche lang aufgehalten. Am Mittwoch der folgenden Woche sei er nach B._______ zurückgefahren, um am nächsten Tag die Visa für seine Familie zu beantragen. Am 18. August 2005 habe er beim Schweizer Konsulat die Visa-Anträge unterzeichnet. Entsprechend den Regeln des Visa-Services habe er für die Abholung der Pässe einen Termin drei Tage nach Abgabe des Dossiers, d. h. am 22. August 2005, erhalten. So sei er am 22. August 2005 zurückgekehrt, um die Pässe abzuholen. Er sei für einen Flug am 24. August 2005 auf der Warteliste einer Luftfahrtgesellschaft gewesen. Wenn die Unterschrift unter den Visa-Anträgen das Datum des 12. August 2005 trage, so müsse es sich dabei um ein Versehen seinerseits handeln. Dies könne jedem passieren. Dasselbe sei auch der zuständigen Beamtin bei der Ausstellung seines Visums passiert, das wegen eines Irrtums bezüglich der Passnummer habe ersetzt werden müssen. Der Irrtum sei von einem Freund, der bei der Flughafenpolizei von G._______ arbeite, entdeckt worden. Dieser habe ihn gedrängt, den Fehler berichtigen zu lassen, ansonsten er vom schweizerischen Flughafen aus wieder zurückgeschickt werden könnte. Aus diesem Grund habe er den Flug vom 24. August 2005 verpasst. Der Vorwurf, der ihm wegen des Datums – 11. August 2005 – D-5682/2006 der Unterschriften bei den Pässen seiner Familie gemacht werde, sei aus der Luft gegriffen. Er habe die Dossiers für die Pässe viel früher eingereicht und es sei ein Zufall, dass diese gerade am 11. August 2005 – dem Tag, an welchem er vom (Funktion) des Geheimdienstes empfangen worden sei – von den kamerunischen Behörden unterzeichnet worden seien. Es treffe zudem nicht zu, dass er sich in seiner Vernehmlassung zur Botschaftsantwort nur wiederhole. In der Verfügung des BFM vom 18. April 2006 werde anerkannt, dass Journalisten der „D._______“ vor den Richter geführt worden seien, wobei es aber nie zu Gefängnisstrafen gekommen sei. Dies stehe im Gegensatz zu den Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2006, in welchem die Existenz von Bedrohungen gegen Journalisten dieses Presseorgans verneint würde. Dies unterstütze die Glaubhaftigkeit seiner Erklärungen. Er habe seinen Asylantrag nicht mit den drei Jahre zurückliegenden Vorfällen aus dem Jahr 2003 begründet, aber er habe damit aufzeigen wollen, dass die gleichen Personen, deren Verbrechen er bei der „D._______“ an die Öffentlichkeit gebracht habe, ihn schliesslich zur Flucht gezwungen hätten, obschon er die Zeitung gewechselt habe. Wie er ausgeführt habe, seien es einige Personen aus der Regierung von M. Paul Biya, die ihm nach dem Leben trachteten. Diese hätten Milizen ausbilden lassen. Diese Truppen hätten am (Datum) sein Haus durchsucht. Da seine redaktionelle Linie immer dieselbe gewesen sei, habe er das Vertrauen vieler Leser und auch der meisten akkreditierten Diplomaten gehabt. Die Intoleranz gegenüber seiner Person habe ihren Gipfel erreicht, als er am 14. Mai 2005 nach R._______ geflogen sei, um dort eine Direktübertragung der Versammlung der Diaspora für das Radio „(...)“ zu moderieren. Da sich (Teilnehmer) dabei heftig gegen das kamerunische Regime geäussert habe, wie dem eingereichten Mitschnitt zu entnehmen sei, habe die Direktsendung abgebrochen werden müssen. Die Sendung sei in B._______ auf grosses Interesse gestossen und habe bei seinen Feinden einen Schock ausgelöst. Da er noch einen zweiten Auftrag für eine Sendung zur Abstimmung über (...) gehabt habe, sei er noch drei Wochen in R._______ geblieben. Diese Zeit habe geholfen, die Lage in B._______ etwas zu beruhigen. Nach der Rückkehr nach Kamerun sei er Co-Animator bei einer Sendung des Radios „(...)“ gewesen. Ab dann hätten alle gewusst, dass er zurück sei. Am (Datum) habe die „E._______“ den von ihm unterzeichneten Artikel „(Titel)“ mit Enthüllungen von (...) publiziert. In der Folge habe D-5682/2006 er unzählige anonyme Todesdrohungen erhalten und sei am 11. August 2005 zum (Funktion) zitiert worden. In Anbetracht der Nachforschungen, die im Rahmen des Asylverfahrens über ihn gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass dieser von seiner Asylgesuchseinreichung Kenntnis habe. Er erinnere sich an einen Kollegen namens S._______, der im Jahr 2003 von diesen Leuten ermordet worden sei, weil er ein Pressedossier über (...) vorbereitet habe. Der Mord sei unverständlicherweise auf das Konto des organisierten Verbrechens abgeschoben worden. Die von der Regierung angeordnete Untersuchung habe keine Folgen gehabt. Da er aufgrund der Warnungen um seine physische Integrität gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe für seine ganze Familie Visa beantragt. Da die Ausreise in die Hochsaison gefallen sei, sei es jedoch nicht möglich gewesen, für alle Plätze zu erhalten. Deshalb habe er sich schliesslich entschieden, die Kinder seiner (Verwandten) anzuvertrauen und den einzigen Platz, den man ihm habe anbieten können, für sich zu reservieren. Gemäss dem ihm vom BFM mitgeteilten wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort sei davon auszugehen, dass sich diese nicht zur gestellten Frage nach dem (...) geäussert habe. Er ersuche auch deshalb – unter Abdeckung allfällig geheimzuhaltender Angaben – um Offenlegung des Wortlauts der Botschaftsanwort. Auch die Visumsakten seien ihm nicht offen gelegt worden. Er ersuche deshalb auch um deren Offenlegung unter Einräumung einer Frist zur nachträglichen ergänzenden Stellungnahme. Bezüglich der aktuellen Lage in Kamerun verweise er auf die Länderinformationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und von Amnesty International. Hinsichtlich der Medienfreiheit sei zwar davon auszugehen, dass eine regimekritische Berichterstattung nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Die Berichterstattung bestehe aber zur Hauptsache in gefälligem Mainstreamjournalismus. Kritische Journalisten bildeten eine verschwindende und verfolgte Minderheit. Er verweise diesbezüglich auf den Kamerun-Bericht des „Committee to protect journalists“ (CPJ) des Jahres 2005, in welchem festgehalten werde, dass von Seiten unabhängiger Journalisten eine Selbstzensur aufgrund ausgeklügelter Einschüchterungsmassnahmen der Regierung beklagt werde. Auch mit Hilfe finanzieller Massnahmen würden die Medien gelenkt. Werbeeinnahmen kritischer Medien würden beschlagnahmt oder verspätet ausbezahlt, wohingegen D-5682/2006 genehme Medien finanzielle Hilfe von staatlicher Seite erhielten. Diese Einschätzung stimme mit der „Lageübersicht vom Dezember 2001“ der SFH überein, wo von einem allgemein recht kritischen Journalismus berichtet werde, aber auch von den Methoden der Regierung zur Bekämpfung kritischer Medienschaffender, welche letztlich auch mit Strafverfahren und Inhaftierung zu rechnen hätten, falls sie in Ungnade fielen. Er verweise diesbezüglich auch auf mehrere Berichte der „Réporters sans frontières“ (RSF). Bezüglich der Niederschlagung eines Studentenprotests vom 22. April 2005 an der Universität Yaoundé verweise er zudem auf einen Bericht von IRIN. Dass er zur verfolgten Minderheit kritischer Journalisten gehöre, lasse sich nur schwer belegen. Da er nie inhaftiert, vor ein Gericht gestellt oder verurteilt worden sei, fehlten behördliche Dokumente, welche eine asylrelevante Verfolgung beweisen könnten. Mit Hilfe der eingereichten Zeitungsartikel und CDs von in Kamerun ausgestrahlten Radiosendungen könne er jedoch beweisen, dass er als regimekritischer Journalist tätig gewesen sei. Dass er in dieser Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit behördlichen Pressionen, Einschüchterungsversuchen, Einbrüchen und Todesdrohungen ausgesetzt gewesen sei, könne einerseits mit der allgemeinen Menschenrechtslage und der Lage kritischer Medienschaffender vereinbart werden und ergebe sich andererseits aus seinen glaubhaften Schilderungen. Das Ausmass der Behelligungen habe sich über die Jahre hinweg entwickelt und sich schliesslich in den Warnungen im Sommer 2005 kulminiert. Er habe sich auch in der Schweiz weiterhin kritisch gegenüber dem kamerunischen Regime geäussert. Ein ökonomisches Motiv zum Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht gehabt. Seine finanzielle Situation sei sehr günstig gewesen. Dies spreche für einen anderen Ausreisegrund und mache eine Flucht vor Verfolgung wahrscheinlich. Hinsichtlich der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung halte er nochmals fest, dass er bezweifle, dass sein früherer Chef, O._______, heute tatsächlich in Kamerun als Journalist tätig sei. Selbst wenn dafür Beweise vorlägen, wäre damit die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht widerlegt, zumal auch die Schweizer Vertretung angebe, es seien Vorladungen von Journalisten der „D._______“ bekannt. Das eigentliche fluchtauslösende Ereignis habe in der Vorladung des (Funktion), L._______, bestanden. Er befürchte nicht eine unmittelbare Verfolgung von Seiten staatlicher D-5682/2006 Organe, sondern rechne die Drohungen einem bestimmten Umfeld von hohen Staatsfunktionären zu. Da diese über eine stabile Machtbasis im Staatsapparat verfügten, seien die Verfolgungsmassnahmen gleichwohl dem Staat zurechenbar. Es könne keine Rede davon sein, dass der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht ausreichen würde. Betrachte man seine Tätigkeit und die Behelligungen in einer Gesamtschau, so sei von einer asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch im Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Er verweise diesbezüglich auf die CD mit den aufgezeichneten Radiosendungen beim (...) Lokalradio „(...)“. Die kamerunischen Behörden hätten auch in der Schweiz Agenten. Er sei schon wegen seiner Vorgeschichte eine exponierte Zielperson der staatlichen beziehungsweise parastaatlichen Sicherheitskräfte. Zudem begründe die prekäre Menschenrechtslage in Kamerun für ihn ein grosses Folterrisiko. Erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, so müsse ohne Weiteres auch von dessen Unzumutbarkeit ausgegangen werden. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: - Internetausdrucke (3 Artikel von RSF vom 22.7.2005, 14.11.2005, 3.4.2006); - Flugticket ([Strecke] retour); - E-Mail der (Verwandten) vom 3.10.2005; - Kopie S. 12/13 des Passes (Visum); - CD (Aufzeichnung der Sendung von Radio „[...]“); - Internetausdruck (Bericht aus IRINnews vom 5.5.2006); - Fürsorgebestätigung vom 27.4.2006. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels Notwendigkeit ab. D-5682/2006 Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht stellte der Instruktionsrichter fest, dass es sich beim Aktenstück A17 (Botschaftsantwort) um ein grundsätzlich vollumfänglich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG unterliegendes Dokument handle, weshalb dem Beschwerdeführer der Inhalt in den Schranken von Art. 27 VwVG offen gelegt werde. Bei den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln handle es sich um Akten, die ihm grundsätzlich bekannt sein dürften, weshalb auf deren Edition ohne ausdrücklichen Antrag generell verzichtet werde. Entsprechend dem nunmehr gestellten Antrag würden ihm diese offen gelegt. Schliesslich räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme ein. G. G.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe eine Zusammenfassung seiner journalistischen Tätigkeit als Redaktor und Schriftleiter der „E._______“ verfasst, welche er samt deutscher Übersetzung einreiche. Das Dokument zeige, in welchem Mass und bei welchen politisch führenden Kreisen er mit seiner Tätigkeit angeeckt und dadurch zur Zielperson einer asylrelevanten Verfolgung geworden sei. Es kläre zudem wichtige Punkte im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen. Weiter reiche er eine Kopie des Impressums der Zeitung ein (Seite 6 der Ausgabe vom 13. September 2004). Dieses sei bis zu seiner Flucht nicht mehr wesentlich verändert worden und zeige die Funktionen (Aufzählung). Hinsichtlich der offen gelegten Botschaftsakten halte er daran fest, dass P._______ vor ihm nach Q._______ ausgereist sei. Die „E._______“ sei bis heute nicht mehr herausgegeben worden. Dafür seien nicht finanzielle Gründe massgebend. Nach der Ausreise von P._______ seien die Beiträge hauptsächlich von ihm und T._______ geschrieben worden. Er habe im selben Zeitraum, in dem die Botschaftsabklärungen erfolgt seien, zwei Anrufe von T._______ erhalten. Dieser habe ihm von den Anrufen des Schweizer Konsulats erzählt. Er habe ihm versichert, dass er nur von Problemen gesprochen habe, aber keine finanziellen Schwierigkeiten erwähnt habe. Man habe auch nicht nachgefragt, welcher Art die Probleme seien. Die Herausgabe der Zeitung sei denn eben auch aus politischen, nicht finanziellen Gründen blockiert. Er – der Beschwerdeführer – gehe davon aus, dass der Geldgeber der Zeitung entsprechende Pressionen aus dem D-5682/2006 gegnerischen Lager erhalten habe. U._______ sei von den mit den Abklärungen vor Ort betrauten Personen offensichtlich nicht kontaktiert worden. Dies sei nicht erstaunlich, da diese Person gar nicht existiere und deshalb im Impressum ohne Kontakttelefonnummer erscheine. Es handle sich dabei um ein Pseudonym, welches er als Chefredaktor für von ihm oder anderen Journalisten verfasste Artikel benutzt habe, um die redaktionelle Verantwortung zu verschleiern. Grund für dieses Vorgehen sei die Verfolgungsgefahr gewesen. Die rapportierten Auskünfte von T._______ zeigten, dass dieser keine zutreffenden Auskünfte erteilt habe, indem er auf den nicht existierenden U._______ verwiesen und von Problemen mit der Druckerei gesprochen habe. Dass die Abklärungen in Kamerun keine Hinweise auf eine behördliche Verfolgung ergeben hätten, spreche nicht gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht. Er sei nicht von regulären Sicherheitskräften, sondern von unbekannten Personen bedroht worden. Er fürchte sich vor einer extralegalen Hinrichtung durch Täter aus dem Dunstkreis der Mächtigen Kameruns. Die neu offen gelegte E-Mail vom (Datum) verweise auf ein Telefongespräch zwischen dem Sachbearbeiter des BFM und einer Auskunftsperson. Er hoffe, dass die kamerunischen Sicherheitskräfte die Telefonanschlüsse des Schweizer Konsulats nicht abhörten beziehungsweise am Telefon keine Namen genannt worden seien. Zudem berichte die Auskunftsperson des BFM in dieser E-Mail lediglich über ihre Abklärungen betreffend die Zeitung „D._______“, für welche er bei seiner Flucht längst nicht mehr tätig gewesen sei. Schliesslich sei die Abklärung hinsichtlich der geheimdienstlichen Funktion von L._______ unbeantwortet geblieben. Damit seien seine Vorbringen in keiner Weise desavouiert geworden. In der Schweiz betätige er sich weiterhin exilpolitisch. So habe er am (Datum) mit (...) im Lokalradio „(...)“ ein Interview geführt (vgl. beiliegendes Programmheft und CD mit Aufzeichnung der Sendung). Dieser Musiker habe sein Land aufgrund seiner kritischen Haltung verlassen müssen. Auch in dem Interview nehme er kein Blatt vor den Mund. Er – der Beschwerdeführer – mache ebenfalls keinen Hehl aus seiner kritischen Haltung. In diesem Zusammenhang weise er nochmals darauf hin, dass er sich wegen eines ähnlichen Radiointerviews, welches er in R._______ im Mai 2005 mit (...) geführt habe, in politischer Hinsicht stark exponiert habe. D-5682/2006 G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: - Auflistung seiner journalistischen Tätigkeit, undatiert; - Kopie S. 6 der „E._______“ vom 13.9.2004; - Programmheft (...) 2006; - CD (Aufzeichnung der Radiosendung im „[...]“ vom [Datum]). H. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränke sich im Wesentlichen darauf, die geltend gemachten Vorbringen ausführlich zu wiederholen. Zudem versuche er, eine eigene Verfolgung zu behaupten, indem er auf die angebliche Verfolgung anderer Journalisten verweise. Der Umstand, dass andere Journalisten eventuell Schwierigkeiten gehabt hätten, lasse noch keine Rückschlüsse auf ihn zu. So könne auch der Umstand, dass die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass Journalisten der „D._______“ dem Richter vorgeführt worden seien, nicht bedeuten, dass er in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Er selber sei gemäss eigenen Angaben nie einem Richter vorgeführt worden und es stehe zudem offen, weshalb die anderen Journalisten vor dem Richter hätten erscheinen müssen. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2006 brachte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. J. In seiner Replik vom 14. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es gebe in seiner Beschwerde neue Elemente. So habe er die in den Anhörungen angekündigte Aufzeichnung der Sendung des Radiosenders „(...)“ eingereicht. Zudem habe er auf die Ungenauigkeiten im Botschaftsbericht bezüglich der Person von U._______ hingewiesen, die als Pseudonym benutzt worden sei. Bezüglich des im Jahr 2003 erlittenen Angriffs werde er in den nächsten Wochen eine Kopie der entsprechenden Strafanzeige einreichen. Sein Besuch beim (Funktion) des Geheimdienstes sei überprüfbar, da er an jenem Tag registriert worden sei, bevor er Zugang zu dessen Büro erhalten habe. Die Schweizer Vertretung habe D-5682/2006 sich zur Frage nach L._______ nicht geäussert. Indem er von anderen Journalisten, namentlich von seinen früheren Chefs, berichtet habe, habe er zur Behauptung im Botschaftsbericht, wonach keine Verfolgung von Journalisten der „D._______“ stattgefunden habe, Stellung bezogen. Bezüglich der „E._______“ sei er gefragt worden, wo sich deren Direktor befinde. In diesem Zusammenhang habe er dessen Flucht nach Q._______ erwähnt. Er habe in beiden Zeitungen regimekritische Artikel gezeichnet. Die Ausstrahlung der Diskussionssendung „(...)“ des Radiosenders „(...)“ sei nach dem Vorfall in R._______ während dreier Monate ausgesetzt worden. Auf all seinen früheren Reisen sei ihm nie die Idee gekommen, sich ins Exil zu begeben, da er der Ansicht gewesen sei, er müsse seinen Kampf weiterführen. Die Warnung seines Informanten, er könnte in Kamerun getötet werden, habe er jedoch sehr ernst genommen. Mit der Einreichung einer Aufzeichnung der Radiosendung im „(...)“ habe er ein weiteres Beispiel für die Vorgehensweise der Mächtigen gegenüber ihnen lästigen Personen nennen wollen. Mit dem Hinweis auf die Ermordung von S._______ im Jahr 2003, der im Zusammenhang mit (...) recherchiert habe, habe er ein entsprechendes Beispiel aus Kamerun anfügen wollen. Aus dem Umstand, dass die Botschaftsabklärung keine Erkenntnisse über die Verfolgung regimekritischer Journalisten ergeben habe, könne nichts zum Nachteil seiner Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Er habe die vom BFM geltend gemachten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Warnung eines Geheimdienstmitarbeiters und der Visumsanträge klären können. Auch die Gründe, weshalb er trotz der Drohungen zunächst in Kamerun geblieben sei und wie er die Kontrollen am Flughafen überwunden habe, habe er erklären können. K. Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer die angekündigte Kopie der Strafanzeige vom (Datum) zu den Akten, welche er nach dem Angriff unbekannter Männer bei der Gendarmerie in B._______ deponiert habe. Das Dokument sei mit Hilfe eines befreundeten Geschäftsmannes vor rund zwei Wochen in die Schweiz gelangt. L. Mit Eingabe vom 12. September 2006 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Er brachte vor, er sei bei Re- D-5682/2006 cherchen im Internet auf einen neuen Fall eines in Kamerun vom Militärgeheimdienst entführten Journalisten gestossen und reiche den entsprechenden Bericht ein. Der Berufskollege habe verschiedene Artikel über höher gestellte Persönlichkeiten des Regimes publiziert, namentlich auch über (...). Bevor der Journalist entführt worden sei, sei er mehrmals zu Gesprächen beim Militärgeheimdienst eingeladen worden. Ein Journalist, der Zeuge der Entführung geworden sei, habe in der Folge die Nachricht vom (Datum) veröffentlicht. Diese zeige, wie in Kamerun mit kritischen Berichterstattern umgegangen werde. Er selber habe das Glück gehabt, dass er von einer Vertrauensperson gewarnt worden sei. M. Mit Eingabe vom 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht aus dem Internet vom (Datum) ein. Laut diesem sei eine ihm aus gemeinsamer Medienarbeit beim Sender „(...)“ bekannte Journalistin in ihrer Wohnung von Unbekannten überfallen und mit Messern bedroht worden, nachdem sie im Radio „(...)“ eine Bilanz des kamerunischen Regimes gezogen habe. N. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel – die Ausgabe der „E._______“ vom (Datum) und einen Internetausdruck eines Interviews mit V._______ vom 1. Februar 2007, welches dieser in seinem (...) Exil gegeben habe – ein. Er führte diesbezüglich aus, V._______ sei früher ein Mitarbeiter des Präsidenten Paul Biya gewesen. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 sei er jedoch zurückgetreten (...). Zu diesem Zeitpunkt habe er ihm – dem Beschwerdeführer – ein Interview gewährt (vgl. die eingereichte Ausgabe der „E._______“ vom [Datum]) und sei für ihn zu einem Informanten geworden. Aufgrund des Interviews von Anfang Februar 2007 habe er nun erfahren, dass V._______ ebenfalls aus Kamerun geflohen sei. O. Mit Eingabe vom 2. April 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere im Internet publizierte Artikel von „Le Messager“ vom 1. Februar 2008 und von RSF vom 15. Februar 2008 über die politisch motivierte Verfolgung von Medienschaffenden in Kamerun ein. P. D-5682/2006 P.a Am 29. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er brachte vor, er sei im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten als Radiomoderator im „(...)“ vom (...) wegen (...) verzeigt und von der Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl belegt worden. Die dagegen erhobene Einsprache habe mit einem Freispruch vor dem (...) geendet. In den (...) Medien habe das Gerichtsverfahren grosse Aufmerksamkeit erhalten. Er sei mehrmals in Radio- und Fernsehinterviews abgebildet und namentlich erwähnt worden. Diese Berichte hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die Aufmerksamkeit regierungstreuer Kameruner in der Schweiz erlangt. Es müsse deshalb von einer zusätzlichen Gefährdung im Falle seiner Rückkehr ausgegangen werden. P.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: - Kopie Urteil (...), (Datum); - 2 Berichte aus der (...) Zeitung, (Daten); - DVD (2 Berichte der Sender „[...]“ und „[...]“). Q. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer den Länderbericht zu Kamerun von Amnesty International vom Januar 2009 ein. In diesem werde bestätigt, dass das Studio von Radio „(...)“ behördlich durchsucht und geschlossen worden sei. In der Folge sei zwar die Erlaubnis zur Wiedereröffnung erteilt worden, da jedoch die Sendeausrüstung nicht mehr zurückgegeben worden sei, habe der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 D-5682/2006 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.2. f., BVGE 2008/4 E. 5 und die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen D-5682/2006 Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausserdem muss für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4. 4.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass er in Kamerun als Journalist tätig war – seit dem Jahr 2003 bei der Zeitung „D._______“, ab Juli 2004 bei der „E._______“ – und sich im Jahr 2005 für Berichterstattungen rund drei Wochen in F._______ aufgehalten hat. Inwiefern dies respektive die in diesem Zusammen- D-5682/2006 hang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrelevant sind, wird nachfolgend zu prüfen sein. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, Kamerun verlassen zu haben, da er aufgrund von Behelligungen im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit und einer diesbezüglich durch einen Geheimdienstmitarbeiter ausgesprochenen Warnung um seine körperliche Integrität gefürchtet habe. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. 4.2.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, fehlt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen von Seiten unbekannter Dritter in den Jahren 2003 und 2004 – anonyme Telefonanrufe, Hausfriedensbruch, tätlicher Angriff – an der geforderten Intensität. Sie vermögen den Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht standzuhalten. Zudem zeigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem tätlichen Angriff vom (Datum) bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet hat, seinen Zugang zur örtlichen Schutzinfrastruktur. Die hinsichtlich der Verfolgung durch Private massgebliche Schutztheorie setzt – auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend hat die Polizei die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch bei den anderen Übergriffen der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich Anzeige erstattet. Dass die unbekannte Täterschaft bisher nicht habe überführt werden können, kann nicht zur Annahme eines mangelnden Schutzwillens des kamerunischen Staates führen. Die Ermittlung unbekannter Täterschaften bereitet auch in der Schweiz zuweilen Schwierigkeiten. D-5682/2006 Ungeachtet der fehlenden Intensität dieser Übergriffe, ist überdies der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geforderte enge Zusammenhang zwischen diesen und der Ausreise aus dem Heimatland am 8. September 2005 zu verneinen. Der Beschwerdeführer kehrte trotz der geltend gemachten Behelligungen am 5. Juni 2005 von seinem Auslandsaufenthalt in F._______ in sein Heimatland zurück und setzte dort seine redaktionelle Tätigkeit fort. Die betreffenden Übergriffe können somit für die später erfolgte Ausreise aus Kamerun nicht mehr als kausal betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach dem Aufenthalt in F._______ im Juni 2005 am Flughafen in G._______ gemäss eigenen Angaben keinerlei Probleme zu gewärtigen hatte. Die diesbezüglichen Vorbringen sind deshalb auch aus diesem Grund als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren. 4.2.2 Als eigentliches fluchtauslösendes Ereignis nannte der Beschwerdeführer eine durch einen Geheimdienstmitarbeiter am 11. August 2005 ausgesprochene Warnung. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind jedoch schwer nachvollziehbar und vermögen nicht zu überzeugen. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, dass damit eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet werden soll, die eigentlich auf den vorangegangenen Behelligungen, welche die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen vermögen (vgl. E. 4.2.1), basiere. Zum Inhalt der angeblich ausgesprochenen Warnung machte der Beschwerdeführer nur vage Angaben. Zunächst gab er lediglich an, die betreffende Person habe ihm nach der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels im Sinne eines Ratschlags gesagt, es bringe nichts, weiterhin solche Geschichten zu publizieren (vgl. A2 S. 8). Danach präzisierte er, die Person habe ihn gefragt, weshalb er in dem betreffenden Zeitungsartikel die Namen von (...) nenne und ihm geraten, aufzupassen (vgl. A13 S. 11). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung vermag er damit nicht zu begründen, zumal diffus bleibt, von wem konkret er was zu befürchten haben sollte und da insbesondere auch die Darlegung, wonach ihm ein befreundeter Geheimdienstmitarbeiter in der Folge zur Flucht geraten habe, nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer äusserte sich diesbezüglich widersprüchlich, indem er zunächst ausführte, der besagte Freund habe ihm drei Tage nach dem Gespräch vom 11. August 2005 geraten, möglichst bald zu fliehen (vgl. A2 S. 8), wohingegen er anlässlich der kantonalen Anhörung angab, dieser habe ihm bereits am nächsten Tag dazu geraten (vgl. A13 S. 11). In der Beschwerdeeingabe vom 16. Mai D-5682/2006 2006 gab er wiederum an, er habe den Ratschlag am 13. August 2005 – mithin zwei Tage nach dem Gespräch vom 11. August 2005 – erhalten. Dass sich der Beschwerdeführer danach zunächst eine Woche lang in seinem Heimatdorf versteckt und sich das weitere Vorgehen überlegt habe, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei, um sich um die Ausstellung schweizerischer Visa für sich und seine Familie zu bemühen (vgl. A13 S. 17), kann angesichts der Tatsache, dass er die Anträge für die Erteilung der Visa – angegebener Reisezweck: Ferien in J._______ – bereits am 12. August 2005 unterzeichnet hat, nicht geglaubt werden. Die Erklärung in der Beschwerde vom 16. Mai 2006, wonach es sich bei dem genannten Datum auf den Visaanträgen um ein Versehen seinerseits handeln müsse, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben und Unstimmigkeiten in den Aussagen muss das angebliche Treffen mit einem Geheimdienstmitarbeiter und insbesondere der anschliessende Ratschlag zur Flucht eines befreundeten Mitarbeiters eben dieses Geheimdienstes bezweifelt werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung einer Verfolgung findet in den Akten keine Stütze. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor Ort liegen keine Hinweise für eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers vor. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er bei den Ein- und Ausreisen am Flughafen in G._______ jeweils keine Probleme zu gewärtigen hatte (vgl. Pass: Ausreisestempel vom [Datum] und [Datum], Einreisestempel vom [Datum]). Die eingereichten Zeitungsartikel belegen zwar die redaktionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers, vermögen jedoch keinen Beweis für eine diesbezügliche konkrete Verfolgung darzustellen; ebensowenig vermag dies der Verweis auf andere Journalisten, die mit den kamerunischen Behörden Schwierigkeiten gehabt hätten. Allein aufgrund des Verfassens regimekritischer Artikel kann nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden, zumal die Meinungs- und Pressefreiheit in Kamerun seit 1996 gesetzlich garantiert ist. Im Übrigen statuiert das seit dem Jahr 2007 neu geltende kamerunische Strafprozessrecht das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung. Schliesslich entspricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise aus Kamerun am 8. September 2005 nicht demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, zumal er erst rund einen Monat nach der Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe ursprünglich D-5682/2006 gar nicht daran gedacht, um Asyl nachzusuchen, sondern habe sich einfach bei einem in der Schweiz lebenden Verwandten zurückziehen und alles vergessen wollen, wobei er dann jedoch aufgrund der E-Mail seiner (Verwandten) vom 3. Oktober 2005 gezögert habe, nach Kamerun zurückzukehren, und schliesslich – da er sich nach Ablauf des Visums auch nicht illegal in der Schweiz habe aufhalten wollen – ein Asylgesuch eingereicht habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die betreffende E-Mail der (Verwandten) des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2005 – mithin datiert vom gleichen Tag wie die Asylgesuchseinreichung – als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, ist beizupflichten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Kamerun zurückgelassen hat, vermag die Aussage, er habe in der Schweiz einfach alles vergessen wollen, nicht zu überzeugen. Überdies war die im Visum gewährte Aufenthaltsdauer von 15 Tagen in der Zeitspanne vom 6. September 2005 bis zum 5. Oktober 2005 aufgrund der Einreise vom 9. September 2005 bereits am 24. September 2005 beendet, weshalb auch das Argument der Regelung des Aufenthalts vor Ablauf dieser Frist nicht greift. 4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Kamerun eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel – ausgenommen diejenigen, welche sich auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5) – im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung sind auch die verschiedenen gestellten Beweisanträge abzuweisen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zu- D-5682/2006 künftige Verfolgung durch die kamerunischen Behörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-3357/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009; EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im (...) Lokalradio „(...)“ verschiedene Sendungen mit Themen zu Kamerun moderiert. Vom Vorwurf der diesbezüglichen (...) sei er durch das Urteil des (...) vom (Datum) freigesprochen worden, worüber in den Medien berichtet worden sei. Für die Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen, soweit diese in Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen stehen. 5.2.1 Zwar ist es durchaus denkbar, dass sich die kamerunischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, die kamerunischen Geheimdienste würden ihre Staatsangehörigen im Ausland speziell beobachten oder gar systematisch erfassen. Eine solche Erfassung dürfte sich einzig auf Personen konzentrieren, die D-5682/2006 Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die betreffende Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend dürfte dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit sein, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des kamerunischen Regimes wird. 5.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Kamerun keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte und er bei den zuvor erfolgten Aus- und Einreisen in Kamerun keine Probleme gewärtigen musste, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise am 8. September 2005 in Kamerun registriert worden wäre. Damit ist auch nicht von einer speziellen Beobachtung durch die heimatlichen Behörden nach der Ankunft in der Schweiz auszugehen. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht ein solches Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer deswegen den Behörden seines Heimatstaats seither speziell aufgefallen sein müsste. Die vom Beschwerdeführer in (Sprache) moderierten Beiträge im Lokalradio „(...)“ des (...)sprachigen Kantons K._______ sind – als Teile einer Sendung von und für die ausländische Wohnbevölkerung im besagten Kanton – primär an (...)sprachige Immigranten gerichtet und deshalb nicht geeignet, die kamerunische Regierung in der breiten Öffentlichkeit zu diskreditieren. Zudem äusserte der Beschwerdeführer in den betreffenden Beiträgen keine massive Kritik am kamerunischen Regime, sondern stellte – nebst allgemeinen Ausführungen zur Geografie und dem geschichtlichen Hintergrund des Landes – dessen Probleme im Vergleich zu anderen ehemaligen Kolonien in Afrika dar und berichtete überdies auch über ganz andere Themen, wie beispielsweise die Probleme kulturell gemischter Ehen in der Schweiz. In den Fernseh- und Zeitungsberichten über das gerichtliche Verfahren wegen des Vorwurfs (...) wurde der Beschwerdeführer zwar teils namentlich genannt, aber es wurden keine Hinweise zu den Themen der Radiosendungen, welche er moderiert hatte, gemacht. Der Berichterstattung lässt sich lediglich entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen D-5682/2006 kamerunischen Asylbewerber handelt, der Radiosendungen moderiert hat. Dies reicht für sich allein jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Kamerunische Staatsangehörige, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, sind nicht automatisch der Gefahr ausgesetzt, Opfer staatlicher Verfolgungsmassnahmen zu werden. Es liegen somit keine konkreten und glaubhaften Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Schweiz das Interesse der kamerunischen Behörden auf sich gezogen habe und deswegen als staatsfeindlich eingestuft respektive als regimefeindliches Element registriert worden sei. 5.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die kamerunischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich (Art. 44 Abs. 2 AsylG), so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5682/2006 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. D-5682/2006 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung – etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis – beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu seiner Ausreise am 8. September 2005 in Kamerun gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches D-5682/2006 Beziehungsnetz (vgl. A2 S. 4). Angesichts seiner guten Ausbildung (...), der Fremdsprachenkenntnisse und seiner mehrjährigen Berufserfahrung als Journalist (vgl. A2 S. 2 ff.) kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der allfällig notwendigen Beschaffung von gültigen Reisepapieren – er verfügt über einen bis zum (Datum) gültigen Reisepass – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte in der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2006 jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Den Entscheid darüber verwies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 auf einen späteren Zeitpunkt respektive in den Endentscheid. Zwar war die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren; ungeachtet dessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht mehr als bedürftig gilt: Seit Februar 2008 ist er aktenkundig erwerbstätig. Die Verfahrenskosten sind somit in Anwen- D-5682/2006 dung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5682/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; Beweismittel im Original retour: [Aufzählung]; über eine Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen entscheidet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 36

D-5682/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2009 D-5682/2006 — Swissrulings