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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2021 D-5681/2020

3 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,082 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5681/2020

Urteil v o m 3 . März 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am 12. Januar 1986, Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Advokaturbüro, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 / N (…).

D-5681/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau suchten am (...) 2015 erstmals in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die B._______ habe ihn aufgefordert, Militärdienst zu leisten. Wegen seiner (...)probleme habe man ihm schliesslich die Aufgabe des (...) zugewiesen. Da er sich dennoch bedroht gefühlt und gewünscht habe, mit seiner Familie in Sicherheit zu leben, habe er Syrien zusammen mit seiner Familie im September 2015 verlassen. A.b Mit Verfügung vom (...) 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 26. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM und machte geltend, er sei mit Marschantrittsbefehl vom (...) 2015, von dem er erst vor kurzem Kenntnis erlangt habe, von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden. Wenn er diesem Aufgebot Folge leisten würde, müsste er an Kriegshandlungen gegen seine eigene (...) Ethnie teilnehmen. Zur Stützung der Vorbringen reichte er den entsprechenden Marschbefehl in Kopie und, auf Aufforderung des SEM hin, mit Schreiben vom (...) 2019, in welchem er diesbezüglich verschiedene Frage beantwortete, im Original mit Übersetzung zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom (...) 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte seine als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom (...) 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, dass die am (...) 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz weiterhin bestehe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein. So seien seinen Aussagen in der Bundesanhörung vom (...) 2016 sowie den weiteren Akten seines ursprünglichen Asylgesuchs

D-5681/2020 keine Hinweise auf einen Marschbefehl zu entnehmen. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs habe er vorgebracht, dass der Marschbefehl seinem Onkel C._______ zugeschickt worden sei, weil dieser an der gleichen Adresse in Aleppo gewohnt habe; dieser habe ihn in einem Telefongespräch erwähnt und dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 oder 2017 zuerst eine Kopie und dann das Original geschickt. Gemäss SEM scheine jedoch kaum nachvollziehbar, dass der Onkel C._______ ihm gegenüber diesen Marschbefehl erst nach der Bundesanhörung und somit nach mehr als einem Jahr erwähnt hätte. Unklar bleibe auch, wieso der Marschbefehl nach D._______ gesandt worden sei, die Adresse des Beschwerdeführers im Marschbefehl aber mit E._______ in der Region (...) (Anmerkung SEM: gemeint sei vermutlich F._______) angegeben sei. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung gesagt, er hätte keine Verwandten mehr in Syrien. Angesichts dessen sei nicht einleuchtend, dass sein Onkel G._______ als Soldat Probleme bekommen habe und geflohen sei, weil er (Beschwerdeführer) dem Marschbefehl nicht nachgekommen sei. Da er erst nach der Bundesanhörung vom Marschbefehl erfahren haben wolle, hätte er zum Zeitpunkt der Bundesanhörung davon ausgehen müssen, dass sein Onkel G._______ noch als Soldat in Syrien sei. Seine gegensätzliche Aussage in der Bundesanhörung spreche somit gegen die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Folgen des angeblichen Marschbefehls. Zudem entstehe im Schreiben des Beschwerdeführers vom (...) 2019 der Eindruck, dass auch der Onkel C._______ noch in Syrien sei, was ebenfalls der Aussage in der Bundesanhörung widerspreche. Generell sei festzuhalten, dass das geltend gemachte Aufgebot lediglich auf der unbelegten Aussage des Beschwerdeführers beruhe, die sich ihrerseits wiederum nur auf unbelegte mündliche Aussagen des Onkels C._______ stütze. Der Beschwerdeführer habe das Vorbringen auch nur knapp geschildert; im Mehrfachgesuch und in seinem Schreiben fehlten jegliche genaueren Informationen beispielsweise darüber, wie er vom Onkel C._______ vom Marschbefehl erfahren habe, welche Probleme der Onkel G._______ gehabt habe und wie er (Beschwerdeführer) davon erfahren habe; unklar bleibe zudem, welche Bedeutung es gehabt habe, dass der Onkel C._______ den Namen des Beschwerdeführers, wie geltend gemacht, in den Marschbefehllisten gefunden habe, da er ohnehin auch den Marschbefehl zugeschickt bekommen habe. Damit fehle es den Ausführungen des Beschwerdeführers an konkreten und substanziierten Hinweisen darauf, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. An dieser Feststellung vermöge auch der nur über geringe Beweiskraft verfügende Marschbefehl nichts zu ändern.

D-5681/2020 B.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5264/2019 vom 20. November 2019 mangels Nachreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeverbesserung nicht ein. C. Am (...) 2020 gelangte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter – mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM und machte geltend, er werde von der syrischen Regierung verfolgt, weil er keinen Reservedienst geleistet habe. Er sei (...) Ethnie und entstamme einer oppositionell aktiven Familie. Er habe bereits anlässlich seines ersten Asylgesuchs glaubhaft ausgeführt, dass er seinen Militärdienst in Syrien geleistet habe. Es bestünden triftige Gründe, dass er von der syrischen Regierung aufgefordert worden sei, in den Reservistendienst einzutreten. Da er dem nicht nachgekommen sei und keinen Reservedienst geleistet habe, würde er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert werden und hätte eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Da er zudem illegal aus Syrien ausgereist sei und deshalb gegen besondere Ausreisebestimmungen verstossen habe, würde er auch deswegen von der syrischen Regierung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Deshalb sei seine Eingabe als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln, eventualiter sei sie als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in Verbindung mit Art. 66ff. VwVG zu behandeln. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 – eröffnet am 16. Oktober 2020 – stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch vom (...) 2020 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, hielt abermals fest, dass die am (...) 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz weiterhin bestehe und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. E. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. November

D-5681/2020 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die Beschwerde nach Erhalt der Akten des SEM ergänzend zu begründen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Der Beschwerde lagen je eine Vollmacht des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 16. November 2020. G. Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen betreffend die prozessuale Bedürftigkeit seiner Mandanten zu den Akten und führte aus, dass er auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 4. November 2020 hin vom SEM noch keine Akten erhalten habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Eingabe vom 9. September 2020 lediglich auf den Beschwerdeführer bezogen habe, für den ein Mandatsverhältnis mit dem bisherigen Rechtsvertreter bestanden habe, dementsprechend einzig der Beschwerdeführer Partei der angefochtenen Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass im vorliegenden Verfahren lediglich ihm Parteistellung zukomme. Zudem wurde das SEM aufgefordert, entweder dem Rechtsvertreter entsprechend dessen Gesuch vom 4. November 2020 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, oder, bei bereits gewährter Akteneinsicht, den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen. Schliesslich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.

D-5681/2020 I. In seinem Schreiben vom 24. November 2020 wies der Rechtsvertreter nochmals darauf hin, dass er die vorinstanzlichen Akten immer noch nicht erhalten habe. J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 teilte der der Rechtsvertreter mit, dass ihm vom SEM zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt worden sei, und ersuchte am Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. K. Am 7. Dezember 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 15. Dezember 2020 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. L. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer einen (...)ausweis seines Onkels G._______ in Kopie samt Übersetzung zu den Akten. M. Am 1. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. N. N.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. N.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls,

D-5681/2020 und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen (vgl. auch vorstehend Bst. H.). Ihr Einbezug (und derjenige der Kinder) in eine allenfalls festzustellende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wäre unabhängig von ihrer Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, sie als beschwerdeführende Partei aufzunehmen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 1–4 AIG (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar und die anderen Bedingungen sind nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, es bestehe ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung, da erstere Feststellung wesentlich höheren Schutz vor einem künftigen Wegweisungsvollzug biete, verkennt die Rechtslage. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den Betroffenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105

D-5681/2020 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Auf das Subeventualbegehren, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, ist demnach nicht weiter einzugehen. 4. Das SEM hat die Eingabe vom 9. September 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und materiell behandelt. Ob diese rechtliche Qualifikation zutreffend ist, muss nicht abschliessend geprüft werden, da dem Beschwerdeführer dadurch keine Nachteile entstanden sind. Nachstehend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

D-5681/2020 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Eingabe vom (...) 2020 seien nicht geeignet, die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden umzustossen und zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Schluss betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu gelangen. So sei es ihm, wie bereits in der Verfügung vom (...) 2019 festgestellt, grundsätzlich nicht gelungen, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Doch selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass er in Syrien ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten hätte und wegen Nichtbefolgung dieses Aufgebots gesucht würde, sei nach geltender Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat deswegen eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Im Fall des Beschwerdeführers lägen keine Faktoren vor, die ein politisches Profil begründen könnten, zumal dieser gemäss Aktenlage in der Vergangenheit nie mit den syrischen Behörden in Konflikt gekommen sei, politisch nie aktiv gewesen sei und auch keiner von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuften, politisch aktiven Familie entstamme. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Reservedienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. In seiner Eingabe vom (...) 2020 habe er im Weiteren geltend gemacht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe, da er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien mit Verfolgung rechnen müsste. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise im Status eines Reservisten vermöge für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zu begründen. Da er vor seiner Ausreise aus Syrien nicht als regimefeindliche Person im Visier der syrischen Behörden gestanden sei, sei nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund seiner

D-5681/2020 illegalen Ausreise als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher sei auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Hauptantrag laute auf die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling, da es um dessen Flucht vor der Einberufung zum aktiven Reservedienst gehe. In diesem Zusammenhang wird unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer das grosse Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bestünde, da er sich sehr wohl politisch betätigt habe, indem er für die B._______ tätig gewesen sei, deren politische Tätigkeit eindeutig gegen den syrischen Staat gerichtet sei. Daraus könnte sich ein Politmalus ableiten. Zudem gehöre er der (...) Minderheit an. Des Weiteren habe keine Befragung zur Person (BzP) stattgefunden, weshalb die dort zu erhebenden Hintergrundinformationen im Rahmen der Bundesanhörung ermittelt worden seien und deren Protokoll ziemlich unübersichtlich sei. Dabei habe die Verständigung in der (...) Muttersprache des Beschwerdeführers nicht optimal geklappt, da die vermutlich aus (...) stammende Dolmetscherin ein anderes (...) gesprochen habe, als sich der Beschwerdeführer gewohnt gewesen sei. Wenn man von seinen Aussagen bei der Bundesanhörung ausgehe und damit die fehlenden Punkte ausblende, sei der Asylentscheid vom (...) 2016 als korrekt anzusehen. Der Beschwerdeführer habe vom Marschbefehl circa im (...) 2016 telefonisch von seinem Onkel C._______ in D._______ erfahren, der eine (...) Arbeitsstelle beim Militär bekleide. Rund ein Jahr später sei das Dokument im Original in die Schweiz gebracht worden. Der Onkel C._______ sei später nach F._______ gegangen und habe sich damit in Sicherheit gebracht. In der Folge hätten die syrischen Behörden begonnen, nach ihm zu suchen. Dies habe dazu geführt, dass sein Bruder G._______ verfolgt worden sei. Dabei sei ausgekommen, dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot nicht nachgekommen sei, weshalb sich die Sicherheitskräfte auch dafür zu interessieren begonnen hätten. Da der Onkel G._______ Angehöriger der Armee sei, hätten die Sicherheitskräfte jederzeit Zugriff auf ihn gehabt, weshalb er habe flüchten müssen und heute ebenfalls in F._______ lebe. Der (...)ausweis diene zum Beweis, dass der Onkel G._______ Angehöriger der syrischen Armee sei. Damit lasse sich auch die Frage des SEM im Asylentscheid vom (...) 2019, weshalb der Marschbefehl für den Beschwerdeführer nach D._______ geschickt worden wäre, wenn seine Adresse darin mit E._______ in der Re-

D-5681/2020 gion F._______ angegeben worden sei, beantworten: Dies läge einfach daran, dass die Familie Isso anscheinend in E._______ registriert sei. Obwohl der Onkel G._______ vor seiner Flucht in D._______ stationiert gewesen sei, sei in seinem (...)ausweis als Eintragungsort die Ortschaft E._______ vermerkt. Dies bedeute nicht, dass er unbedingt dort wohnen müsse, sondern nur, dass er dort registriert sei. Diese Ausführungen zeigten, dass der Beschwerdeführer die Einberufung zum Reservedienst sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Schliesslich müssten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Militärdienstverweigerung auch die Aktivitäten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, wobei es sich bei den erwähnten Problemen von dessen Onkeln C._______ und G._______ um Reflexverfolgung handeln dürfte. 7. 7.1 In materieller Hinsicht bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (einzig) die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Reservedienst bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren Verständigungsschwierigkeiten bei der Bundesanhörung vom (...) 2016 geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzugehen, zumal solche im Rahmen einer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom (...) 2016 vorzubringen gewesen wären. Ebenso wenig lassen sich Unterlassungen im Beschwerdeverfahren D-5264/2019 im vorliegenden Verfahren nachholen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom (...) 2019 kritisiert werden, ist ebenfalls nicht einzugehen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. Folgendes bleibt festzuhalten: 7.2.1 In seinem Mehrfachgesuch vom (...) 2020 brachte der Beschwerdeführer lediglich pauschal vor, er entstamme einer oppositionell aktiven Familie. Diese unsubstanziierte Behauptung überzeugt nicht, zumal sich den

D-5681/2020 Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnehmen lassen. Alleine aus dem Aufenthalt verschiedener Familienangehöriger in Europa (vgl. act. A11/22 F31, F34ff., F52 f.) lässt sich angesichts der Situation in Syrien noch keine Zugehörigkeit zu einer oppositionell aktiven Familie ableiten. Nichts Anderes ergibt sich aus Umstand, dass keine BzP stattgefunden habe, beziehungsweise aus der Behauptung, seine Bundesanhörung sei unvollständig gewesen. Auch die Angabe, sein Onkel C._______ habe eine (...) Arbeitsstelle beim Militär innegehabt und sein Onkel G._______ sei Soldat der syrischen Armee, legt nicht nahe, dass die Familie oppositionell aktiv gewesen wäre, vielmehr deuten diese Arbeitstätigkeiten eher auf das Gegenteil hin. Ebenso wenig ist aus seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren ersichtlich, inwiefern er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 7.2.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer weder aus seiner (...) Ethnie noch aus seiner Tätigkeit für die B._______ ([…]) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein oppositionelles Profil ergibt sich daraus im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung (vgl. nachfolgend E. 7.2.3) nicht. Im Übrigen wurde diesen Vorbringen bereits im Asylentscheid vom (...) 2016 Rechnung getragen, welcher vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beanstandet wird und auch nicht mehr beanstandet werden kann. 7.2.3 Was die vom Beschwerdeführer befürchtete politisch motivierte Bestrafung wegen der geltend gemachten Missachtung des Aufgebots zum aktiven Reservedienst anbelangt, ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Dabei hielt die Vorinstanz unter Verweis auf BVGE 2015/3 E. 5 insbesondere fest, dass die Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich sei, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielten, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O., E. 6.7.3). Diese Rechtsprechung wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. In vorstehenden E. 7.2.1 und 7.2.2 wurde bereits dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall eine solche Konstellation zu verneinen ist. Da der

D-5681/2020 Beschwerdeführer nach dem Gesagten ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seines Militäraufgebots nicht mit einer politisch motivierten Bestrafung wegen der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Reservedienst zu rechnen hat, erübrigt es sich, auf den als Beweismittel eingereichten (...)ausweis des Onkels G._______ einzugehen. Auch aus dem Vorbringen, dass der Onkel G._______ Soldat der syrischen Armee sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5681/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Daniel Widmer

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