Abtei lung IV D-5672/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. April 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Richterin Teuscher, Richter Scherrer; Gerichtsschreiber Widmer A.______, geboren (...), alias B._______, geboren , Serbien, wohnhaft (...), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Mai 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Roma aus (...), eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. September 2005 auf dem Landweg in Richtung Ungarn verliess und von dort über ihr unbekannte Länder am 11. September 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags in Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass sie am 26. September 2005 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal befragt und am 28. September gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt vom Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, sie und ihre Verwandten (Sohn mit Ehefrau [D-(...)] und Enkel mit Familie [D-(...)]) hätten im Heimatstaat Probleme mit kriminellen Strukturen gehabt, wovon vor allem ihr Sohn und ihr Enkel betroffen gewesen seien, dass sie mit ihrem Sohn zusammen gelebt habe und nicht alleine im Heimatstaat habe bleiben wollen, da sie schon alt sei, dass sie aus diesem Grund im September 2005 zusammen mit ihren Verwandten ihren Heimatstaat verlassen habe, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2006 ablehnte, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juni 2006 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, in welcher sie die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass sie gleichzeitig zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (Schreiben des katholischen Pfarramts C._______, ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, vier Schreiben des Fonds für humanitäres Recht aus den Jahren 2000 bis 2006 betreffend ethnische Minderheiten in Serbien/Vojvodina) zu den Akten reichte, dass der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 verlangte Kostenvorschuss am 10. Juli 2006 fristgerecht geleistet wurde, dass der erwähnte Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Ehefrau, und die erwähnte Schwiegerenkelin mit ihren beiden Kindern in den Heimatstaat zurückkehrten, weshalb deren Beschwerden mit je einer Verfügung des Bunderverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden,
3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten wird, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach es sich bei den behaupteten Nachstellungen um Verfolgungshandlungen durch Drittpersonen handelt, gewisse Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien zwar nicht restlos ausgeschlossen werden können, der Staat allerdings solche Behelligungen in keiner Weise billigt oder unterstützt, und schutzwillig und schutzfähig ist, dass zwar denkbar ist, dass die Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen
4 Untersuchungsmassnahmen einleiten, es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen ist, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - zu ihrem Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches auch die Roma als solche Minderheit anerkennt, dass die generell schlechte Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass die Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert wurden, dass daran auch die als Beweismittel eingereichten vier erwähnten Schreiben des Fonds für humanitäres Recht nichts zu ändern vermögen, zumal diese weder die Beschwerdeführerin erwähnen noch deren individuelle Verfolgungsvorbringen zum Gegenstand haben, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich dem ärztlichen Zeugnis vom 6. Juni 2006 keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin entnehmen lassen, und sich das Schreiben des katholischen Pfarramts C._______ in positiver Weise über die Familie der Beschwerdeführerin äussert, dass engste Familienangehörige, darunter namentlich der erwähnte Sohn der Beschwerdeführerin, bereits in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sind, so dass diese dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
5 dass mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde des Enkels (D-[...]) der Beschwerdeführerin abgewiesen wird, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich auch möglich gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese Kosten durch den am 10. Juli 2006 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM vom 23.5.2006) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:
7 Eingeschrieben Frau B._______