Abtei lung IV D-5669/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, seine Lebenspartnerin B._______, ihre Kinder C._______, und D._______, Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 21. August 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5669/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 in der Schweiz gemeinsam um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 20. Juli 2006 von drei der Mafia zuzurechnenden Unbekannten zu Hause aufgesucht und unter der Drohung, seine Frau und Kinder würden im Weigerungsfall zu Prostitutionszwecken entführt, zur Bezahlung eines Schutzgeldes von 5000 Euro genötigt worden, dass die - mit dem Beschwerdeführer nach Brauch verheiratete - Beschwerdeführerin den von ihrem Mann vorgetragenen Sachverhalt in den Grundzügen bestätigte, ohne darüber hinaus Behelligungen gegen ihre Person geltend zu machen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2006 in Bezug auf sämtliche Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Frage der asylrechtlichen Relevanz nicht geprüft zu werden brauche, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Oktober 2006 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten, dass die Beurteilung der Beschwerde per 1. Januar 2007 durch das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, dass der zuständige Einzelrichter die Beschwerde mit Verfügung vom 9. Januar 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass er zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführer seien gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde seit dem 26. De- D-5669/2007 zember 2006 unbekannten Aufenthaltes, weshalb praxisgemäss anzunehmen sei, sie seien an einer Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des BFM, dass die Beschwerdeführer am 23. Juli 2007 im E._______ erschienen und zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer bei der Erhebung ihrer Personalien übereinstimmend erklärten, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien römisch-katholischen Glaubens, verständigten sich am besten in ihrer Muttersprache Rom und seien zuletzt im Haus der Familie in der Ortschaft F._______ (Vojvodina, Serbien) wohnhaft gewesen, dass sie am 2. August 2007 im E._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt und an gleicher Stätte am 13. August 2007 direkt durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs zusammenfassend geltend machte, am späten Abend des 15. Juli 2007 seien zwei Unbekannte, die schon beim ersten unwillkommenen Besuch dabei gewesen seien, in das Haus in F._______ eingedrungen, hätten ihn nach den Gründen für sein vorübergehendes Verschwinden gefragt und von ihm bis zum 30. Juli 2007 einen Geldbetrag von 6000 Euro verlangt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er während des noch in zweiter Instanz hängigen ersten Asylverfahrens zusammen mit seiner Familie untergetaucht sei, antwortete, sie seien Ende des Jahres 2006 gemeinsam nach F._______ zurückgekehrt, um dort sofort die ihnen in der Schweiz zugegangene Information nachzuprüfen, wonach seine Schwester ermordet worden sei, dass sie keine Spur von seiner Schwester vorgefunden hätten und diesbezüglich auch heute noch vollkommen im Ungewissen seien, dass sie auf die Einschaltung der Behörden verzichtet hätten, weil diese in solchen Angelegenheiten ein Aktivwerden lediglich vortäuschten und sich nicht ernsthaft darum bemühten, die Wahrheit ans Tageslicht zu bringen, D-5669/2007 dass die beiden Männer im Innern des Hauses zur Strafe für seinen Ungehorsam bei der ersten Zahlungsaufforderung auf ihn eingeschlagen und -getreten hätten, dass er dabei das Bewusstsein verloren habe und später mit einer gebrochenen Schulter und einer Wunde an der Stirn wieder zu sich gekommen sei, dass die beiden Mafiosi ihm zur Bezahlung der Summe von 6000 Euro ein am 30. Juli 2007 ablaufendes Ultimatum gesetzt hätten, dass sie auch gegen seine Tante, gegen seine Frau und seine Kinder Gewalt angewandt hätten, dass er in dieser Situation sein Leben und dasjenige seiner Kinder in Gefahr gesehen habe, zumal er auch nicht an die Behörden habe gelangen können, weil die beiden Männer ihm klar gemacht hätten, sie würden als erste von einer Benachrichtigung der Polizei erfahren, dass die Beschwerdeführerin als entscheidenden Grund für ihr Asylgesuch ebenfalls eine von Gewaltanwendung und Schutzgeldforderungen geprägte Konfrontation mit zwei Unbekannten am 15. Juli 2007 in ihrem Haus in F.________ erwähnte, dass sie unter anderem erklärte, die beiden Unbekannten hätten ihrem Mann den Arm gebrochen, dass sie für sich persönlich geltend machte, durch die ihr zugefügten Schläge sei einer ihrer Zähne abgebrochen, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen anführte, das im Jahre 2006 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, und die Beschwerdeführer hätten für den anschliessenden Zeitraum auch keine neuen Ereignisse geltend gemacht, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, D-5669/2007 dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. August 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie darin das Begehren stellten, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie daneben in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem zwei Fotos, verschiedene medizinische Unterlagen und einen - als solchen bezeichneten - "beglaubigten Brief der Nachbarn in serbokroatischer Sprache" zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Urteil in Anknüpfung an die Sprache der Beschwerde in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 zweiter Satz VwVG), D-5669/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten Nichteintretensentscheides einer asylsuchenden Person, welche - wie vorliegend eingestandenermassen die Beschwerdeführer - aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, eine An- D-5669/2007 hörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden hat (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass die derart vorgeschriebenen Anhörungen im Falle der Beschwerdeführer am 13. August 2007 direkt vom BFM durchgeführt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2006 die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die (ersten) Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 24. Juli 2006 ablehnte, dass diese Verfügung mit Erlass der Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2007 in Rechtskraft erwuchs, dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben betrachtet werden kann, weil ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in dem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.), dass zwar als Folge der Abschreibung der gegenstandslos gewordenen Beschwerde in zweiter Instanz unbeurteilt blieb, ob die Nichtzuerkennung der Flüchtlingeigenschaft durch das BFM zu Recht erfolgte, dass trotz dieser Tatsache ein hierzulande erfolglos durchlaufenes Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, weil die explizite Feststellung des BFM in der Verfügung vom 5. September 2006, wonach die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, in Rechtskraft erwachsen ist, dass die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde nicht verfängt, dass im Übrigen die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch im Laufe des Jahres 2006 (vgl. B18/6, S. 2, D 5, B19/8, S. 2, D 3) freiwillig an ihren früheren Wohnort F._______ zurückgekehrt sind und dort bis zum geltend gemachten Vorfall vom 15. Juli 2007 ein unbehelligtes Leben geführt haben, D-5669/2007 dass in ihrem Fall somit gleichzeitig auch die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG festgeschriebene dritte Tatbestandsvariante der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Asylverfahrens gegeben ist, dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitliche relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer erneuten Asylgesuche wie bereits im ersten Verfahren geltend machen, sie seien das Ziel einer Schutzgelderpressung durch Vertreter der in ihrer Heimatregion mit Vorliebe gegen vermögende Angehörige der Roma vorgehenden Mafia gewesen, D-5669/2007 dass in ihren diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Befragungen von 2. und 13. August 2007, wie sie in den Protokollen wiedergegeben werden, auf den ersten Blick eine Vielzahl von Unglaubhaftigkeitsmerkmalen zu erkennen sind, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I S. 2 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass bei einer vergleichenden Prüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen deutliche Unterschiede zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin festzustellen sind, dass diese Differenzen nicht etwa nebensächliche Bestandteile, sondern gerade die zentralen Punkte der Gesuchsbegründungen betreffen, dass bezüglich des genauen Ablaufs des behaupteten Geschehens am 15. Juli 2007 im Haus der Beschwerdeführer, so bezüglich der Reihenfolge bei der Auswahl der Opfer, der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung und der Frage nach der Übereinstimmung der Urheber der Misshandlungen mit den Eindringlingen vom Juli 2006 gravierende Widersprüche bestehen, dass die Beschwerdeführer diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht aufzulösen vermochten, sondern im Gegenteil zu Erklärungen griffen, die ihrerseits den fehlenden Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen verdeutlichen, dass dies beispielhaft der Fall war, als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 13. August 2007 erklärte, seine damals abwesende Frau habe in der Tat bei der ersten Visite im Juli 2006 die Männer nicht selber gesehen (vgl. B19/8, S. 3, D 23), die Beschwerdeführerin jedoch unabhängig von ihm in ihrer Anhörung vom gleichen Tag klarstelle, sie habe die Männer bereits beim ersten Mal gesehen, als sie gekommen seien und sie angegriffen hätten, es seien dieselben gewesen (vgl. B18/6, S. 3, D 23 und 24), dass die Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, die Mafialeute nie gesehen zu haben, in den Akten keine Bestätigung findet, D-5669/2007 dass es sich beim Argument in der Beschwerde, wonach die Schulter Teil des Armes sei, in gleicher Weise um einen unbehelflichen Versuch handelt, die eigenen Aussagen nachträglich an vorgehaltene Widersprüche anzupassen, dass somit im Falle der Beschwerdeführer bei erstem Hinsehen erkennbar wird, dass sie nicht aus den von ihnen vorgegeben Gründen ihrem Heimatland entfliehen mussten, dass sie nach eigenen Angaben vor dem angeblichen Ereignis vom 15. Juli 2007 keine nennenswerten Probleme mit den Behörden oder Zivilpersonen bekundeten, dass es somit an Hinweisen auf für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse im Zeitraum zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens beziehungsweise der Rückkehr in den Heimatstaat und dem erneuten Verlassen desselben fehlt, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel retrospektiv keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass angesichts der klar widersprüchlichen Parteiaussagen hinlänglich auszuschliessen ist, die in den medizinischen Unterlagen erwähnten und auf den Fotos festgehaltenen Verletzungen seien auf die von den Beschwerdeführern behaupteten Einwirkungen zurückzuführen, dem die Beschwerdeführer zusätzlich einen "beglaubigten Brief der Nachbarn" vorlegen, in welchem gemäss der Zusammenfassung in der Beschwerde die Nachbarn eine Suche nach den Beschwerdeführern am 30. Juli 2007 an deren Wohnadresse in F._______ bestätigen, dass diesem Dokument gleichsam bereits wegen oben erläuterten mannigfachen Widersprüchlichkeit der Parteiaussagen zum angeblichen Ereignis vom 15. Juli 2007 kein erheblicher Beweiswert bescheinigt werden kann, dass abgesehen davon in keiner Weise hervorgeht, dass seitens der Verfasser beziehungsweise Unterzeichner des Briefes eine Verpflichtung auf die objektive Wahrheit greifen würde, D-5669/2007 dass die Beschwerdeführer auch aus diesem Grund aus dem Dokument beweismässig nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass unter diesen Umständen auf eine Übersetzung des Dokuments in eine Amtssprache verzichtet werden kann, weil eine solche mit Gewissheit keine neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2007 nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Gesuchsbegründungen insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des serbischen D-5669/2007 Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen) dass in den Akten auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückführung als Folge der in Serbien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass mit Bezug auf die Heimatregion der Beschwerdeführer nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt und der Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung auszugehen ist, dass sich ebenso wenig darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass in den Akten nichts darauf hinweist, die Verhältnisse präsentierten sich heute anders als gegen Ende des Jahres 2006, als die Beschwerdeführer freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt waren, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), zumal eine allfällige Physiotherapie sowie weitere medizinische Massnahmen auch im Heimatland durchgeführt werden können, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5669/2007 dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5669/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihnen das Urteil notfalls zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - die Vorinstanz, E._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. [...]) - das G._______ des Kantons H._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14