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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 D-5659/2016

22 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,012 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5659/2016 wiv

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).

D-5659/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigre mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im September 2013 illegal und gelangte via Sudan und weitere Länder am 8. August 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien geschieden. Den Aufenthaltsort seines Vaters kenne er nicht, dieser sei mutmasslich in Haft. Weil er als Händler auf dem Markt gearbeitet habe, habe er seiner Schulpflicht nicht genügend nachkommen können und habe die Schule schliesslich im Mai 2013 wegen unentschuldigter Absenzen verlassen müssen. Im September 2013 habe er eine Vorladung erhalten, den Schulunterricht in C._______ fortzusetzen. Zwar habe sich die Vorladung auf den Schulunterricht und nicht auf das Militär bezogen. Weil er jedoch gewusst habe, dass er nach Schulabschluss ins Militär eingezogen würde, habe er sich zur Ausreise entschieden (vgl. A5). A.c Am 10. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Abwesenheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen (Anhörung) an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei als Märtyrer während der 3. Invasion im Jahr 1999 oder 2000 ums Leben gekommen. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter einen anderen Mann geheiratet und er habe fortan bei seinen Grosseltern in B._______ gelebt und die Schule besucht. Weil er seine Grosseltern unterstützt habe, indem er ihnen im Haushalt zur Hand gegangen sei, morgens Gemüse auf dem Markt geholt und mittags dem Grossvater das Mittagessen gebracht habe und zudem bei der Wasserversorgung der Familie behilflich gewesen sei, habe er zu viele Absenzen in der Schule generiert und das sechste Schuljahr nicht bestanden. Weil er die sechste Klasse hätte wiederholen müssen, habe er die Schule aus eigenem Antrieb abgebrochen und sei „einfach nicht mehr hingegangen“. Im Frühjahr 2013 („vor Juni“) habe ihm eine Verwaltungsangestellte ein in Tigrinya verfasstes Schreiben nach Hause gebracht. Er habe sich bei ihr erkundigt, was der Inhalt desselben sei, weil er des schriftlichen Tigrinya nicht mächtig sei. Sie habe ihn angewiesen, es sich zuhause übersetzen zu lassen. Zuhause habe ihm seine Tante mütterlicherseits den Inhalt erläutert. Darin sei festgehalten gewesen, dass er die Schule in B._______ abgebrochen habe, weshalb er künftig eine

D-5659/2016 Schule in C._______ besuchen müsse, andernfalls ihm Konsequenzen drohten. Über diese Schule wisse er nur, dass dort Politik unterrichtet würde. Weil es ihm widerstrebt habe, nach C._______ zu gehen, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen und sei illegal ausgereist (vgl. A18). B. Mit am 18. August 2016 eröffneter Verfügung vom 17. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. C.a Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und stellte das Nachreichen weiterer Dokumente in Aussicht. C.b Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. C.c Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren. Ferner sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie Akteneinsicht zu gewähren. C.d Der Instruktionsrichter hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 gut und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung an. C.e Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein.

D-5659/2016 C.f Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2016 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.g Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2016 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Motivsubstitution. C.h Am 25. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. C.i Nachdem die Stellungnahme vom 24. April 2017 dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Versehens der Post nicht zugestellt werden konnte, reichte der Beschwerdeführer diese durch seine Rechtsvertreterin am 28. April 2017 erneut ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.

D-5659/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3. Beim Geltendmachen von Wegwei-

D-5659/2016 sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF- MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet

D-5659/2016 erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer weder Desertion noch Dienstverweigerung geltend gemacht habe. Bei der vorgebrachten Vorladung habe es sich um ein Schulaufgebot und nicht um ein militärisches Aufgebot gehandelt. Ferner sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er bereits im Alter von 14 Jahren in den Militärdienst hätte einrücken müssen, und es bestünden auch keine Hinweise auf ein

D-5659/2016 militärisches Aufgebot oder einen Kontakt mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Alleine der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Nationaldienst gefürchtet habe, vermöge nach ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, sei zu prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige Rückkehrer würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet. Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt. 4.2 4.2.1 In den Beschwerdeeingaben wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe „die wahre Bedeutung“ des Schulaufgebotes verkannt. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Militärschule zu besuchen, was ein Militäraufgebot darstelle und seinen Kontakt mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst belege. Durch seine illegale Ausreise habe er sich einem Rekrutierungsversuch der Behörden widersetzt und erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismässig schwere Strafe, weshalb die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Flucht erfüllt gewesen seien und ihm Asyl zu gewähren sei. Bei gegenteiliger Auffassung sei nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen politischer Opposition verstanden werde und drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem klargestellt, dass auch bei Personen, die Eritrea

D-5659/2016 in sehr jungem Alter verlassen hätten, nicht automatisch anzunehmen sei, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und es sei anzunehmen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründete Furcht vor Verfolgung habe. Somit erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. In der Folge wird auf die Praxisänderung durch das SEM unter Hinweis auf BVGE 2010/54 und die Frage eingegangen, ob das SEM befugt gewesen sei, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. 4.2.2 In der Eingabe vom 24. April 2017 führt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Zwischenverfügung vom 4. April 2017 aus, es treffe zu, dass er im Zusammenhang mit seinem Schulabbruch an der BzP und an der Anhörung unterschiedlich angegeben habe; dieser sei auf Initiative der Schule beziehungsweise aus eigenem Antrieb erfolgt (vgl. A5 S. 6 Ziff. 7.0 und A18 F75). Da der Beschwerdeführer bereits in jungem Alter seine Grosseltern unterstützt habe, sei er der Schule oft fern geblieben, was zu mehreren Verweisen und schliesslich zum Schulabbruch geführt habe, ob freiwillig oder erzwungen, lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Faktoren, die diesem vorangegangen seien, nicht klar zuordnen. Bezüglich des Umstands, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein Merkblatt in Tigrinya ausgefüllt habe, was vermeintlich im Widerspruch zu seiner Angabe, er sei des schriftlichen Tigrinya nicht mächtig, stehe, wolle er klarstellen, dass eine Drittperson dieses für ihn ausgefüllt und er es lediglich unterschrieben habe, weshalb er auf seine unterschriftlich bestätigte Angabe, er habe dieses verstanden, nicht zu behaften sei. Im Übrigen erlaube ein Vergleich der handschriftlich ausgefüllten Geburtsdaten auf dem Personalienblatt Rückschlüsse darauf, dass diese nicht von derselben Person stammten (vgl. A1 S. 1 f.). Sodann sei es bei seinen Angaben zum Erhalt der Vorladung zu einem Missverständnis gekommen; der Beschwerdeführer habe mit seiner erweiterten Familie in einer umfriedeten Siedlung mit mehreren Häusern gelebt und die Verwaltungsangestellte sei zu dieser Siedlung gekommen, wo sie ihn angetroffen und aufgefordert habe, das Schreiben nach Hause zu bringen und es sich übersetzen zu lassen. Davon unbenommen dürfe nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer das Aufgebot für die Schule in C._______ als Vierzehnjähriger erhalten habe und es folglich nachvollziehbar sei, dass er die Ereignisse in chronologischer Hinsicht nicht mehr ganz genau zuordnen könne. Dieser Umstand sei der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens jedoch nicht abträglich, vielmehr müsse zu seinen Gunsten berücksichtig werden, dass er alle wichtigen Elemente der Sachverhaltsdarstellung sowohl an der BzP als auch an

D-5659/2016 der Anhörung vorgebracht habe (vgl. A18 F67 und F72). Ergänzend zur Beschwerdeeingabe sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schulaufgebot im Widersetzungsfall mit Verhaftung gedroht worden und er mithin behördlich erfasst worden sei, womit weitere, über die illegale Ausreise hinausgehende Anknüpfungspunkte im Sinne der zitierten revidierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen, die zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führten. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm staatliche Sanktionen drohen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die dargelegten Vorbringen zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schulausschluss und einem darauf fussenden Aufgebot für eine Schule in C._______ als unglaubhaft, weshalb die Frage, ob dieses als Schul- oder Militäraufgebot zu qualifizieren sei, offen bleiben kann. An der BzP führte er seine Mutter, drei Halbbrüder und eine Halbschwester als Bezugspersonen im Heimatland an (vgl. A5 S. 5 Ziff. 3.01). Seine hilfsbedürftigen Grosseltern mütterlicherseits, bei denen er von klein auf gewohnt und denen er im Haushalt und auf dem Markt geholfen habe und derentwegen er seiner Schulpflicht nur in ungenügendem Masse nachgekommen sei, erwähnte er hingegen erst an der Anhörung (vgl. A18 F29 ff., F78). Diesbezüglich machte er im Übrigen ebenfalls unterschiedliche Angaben, indem er zunächst angab, er habe in einem Haushalt mit seiner Grossmutter und seiner Tante mütterlicherseits gelebt, und ausdrücklich verneinte, dass noch weitere Personen dort gelebt hätten. Erst als er gefragt wurde, wovon seine Grossmutter gelebt habe, erwähnte er seinen Grossvater, der den Familienunterhalt verdient habe (vgl. A18 F20 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass es seinen Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht teilweise an Logik mangelt. Beispielsweise ergibt es kaum Sinn, dass er wegen seiner familiären Pflichten keine Zeit für den Schulunterricht gefunden habe, wohl aber für seine – anlässlich der BzP ebenfalls unerwähnt gebliebenen – Verwandten väterlicherseits, die er „immer“ in D._______ besucht habe (vgl. A18 F17). Zudem hätten seine Mutter und sein Grossvater in der Nähe voneinander Lebensmittel verkauft, weshalb es unter den geltend gemachten Umständen naheliegend erscheint, dass seine Mutter für die Verpflegung ihres Vaters besorgt gewesen wäre und nicht ihr schulpflichtiger Sohn

D-5659/2016 (vgl. A18, F32 und F37). Die präsentierte Version, wonach er aufgrund familiärer Pflichten seinen Grosseltern gegenüber zu viele Absenzen in der Schule generiert und deshalb die Schule abgebrochen habe beziehungsweise dieser verwiesen worden sei, ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten als unglaubhaft zu qualifizieren. Folglich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er ein damit zusammenhängendes Schulaufgebot für C._______ erhalten habe, und zwar unbenommen von der Sprache, in welcher dieses verfasst worden sei.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. E. 3.2). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der Praxisänderung, wonach die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offengelassen werden. Ferner ist aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im vorgenannten Urteil auf die Beschwerdeausführungen zu BVGE 2010/54 nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.4). 5.3 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-5659/2016 6.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 8.2.1 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar auszurichten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die amtliche Rechtsbeiständin weist in ihrer Kostennote vom 25. April 2017 einen Vertretungsaufwand von Fr. 2‘726.40 aus, der sich aus dem Aktenstudium, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, dem Verfassen und Versenden von Rechtsschriften (10.75 Stunden à Fr. 250.–) und Barauslagen (Fr. 38.90) zusammensetzt. 8.2.2 Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen gestützt auf Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 VGKE zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– und für nichtanwaltlich vertretene Rechtsvertretung ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss, aber über kein Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr. 250.– auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt. Der ausgewiesene Zeitaufwand fällt in Anbetracht des Aktenumfangs und der Komplexität der Materie zu hoch aus und ist auf 7 Stunden zuzüglich Barauslagen zu kürzen.

D-5659/2016 Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 1'089.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-5659/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin MLaw Lucia Gallmann beträgt Fr. 1'089.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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