Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.03.2015 D-5659/2014

18 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,489 mots·~27 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 1. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5659/2014

Urteil v o m 1 8 . März 2015 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren (…), Äthiopien, und deren Sohn 2. B._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias C._______, geboren (…), Äthiopien, beide vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).

D-5659/2014 Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführende 1 suchte am 8. Mai 2011, von D._______ herkommend, in der Schweiz um Asyl nach. Dazu wurde sie am (…) summarisch befragt (BzP). Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. A.b Mit Verfügung vom 25. August 2011 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach D._______, forderte die Beschwerdeführende 1 – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom (…) beantragte die Beschwerdeführende 1 durch ihre damalige Rechtsvertreterin (…), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. B.b Mit Urteil D-4851/2011 vom 13. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, D._______ habe der Übernahme der Beschwerdeführenden 1 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), stillschweigend zugestimmt und sei deshalb für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig. B.c Am (…) Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführende 1 nach D._______ überstellt.

D-5659/2014 II. C. C.a Am 8. November 2011 suchte die Beschwerdeführende 1 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. C.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach D._______, forderte die Beschwerdeführende 1 – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. D.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom (…) beantragte die Beschwerdeführende 1 durch die (…), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. D.b Mit Urteil D-914/2012 vom 24. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, D._______ habe der Übernahme der Beschwerdeführenden 1 gestützt auf die Dublin-II-VO stillschweigend zugestimmt und sei deshalb für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig. D.c Gemäss Mitteilung des Migrationsamts E._______ vom (…) Mai 2012 galt die Beschwerdeführende 1 seit dem (…) April 2012 als verschwunden.

III. E. E.a Am 9. August 2012 meldete sich die Beschwerdeführende 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______.

D-5659/2014 E.b Am 20. August 2012 wurde der Beschwerdeführenden 1, welche erklärte, die Schweiz nach Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben, das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach D._______ gewährt. Mit Schreiben des BFM vom selben Tag wurde ihr mitgeteilt, dass die Verfügung des Bundesamts vom 6. Februar 2012 und somit auch die Rückübernahmezusicherung D._______ noch immer gültig seien und sie zwecks Vollzugs der Wegweisung nach D._______ dem Kanton E._______ zugewiesen würde. E.c Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 ersuchte der von der Beschwerdeführenden 1 neu mandatierte Rechtsvertreter das BFM um Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 25. Januar 2013 schriftlich gewährt. E.d Am (…) wurde in E._______ der Sohn der Beschwerdeführenden 1 geboren, für welchen zunächst der Name C._______ verwendet wurde, bis er am 5. Februar 2015 vom Zivilstandsamt E._______ unter dem Namen B._______ registriert wurde. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden 1 handelt es sich beim Kindsvater um den äthiopischen Staatsangehörigen G._______ (…), welcher eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitze. E.e Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 seine Verfügung vom 6. Februar 2012 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und bezog den Beschwerdeführenden 2 in dieses ein. E.f Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mit, dass der Beschwerdeführende 2 an (…) leide, und reichte entsprechende ärztliche Berichte des Universitätsspitals E._______ vom 29. Mai 2013 und 6. Juni 2013 ein. E.g Am 28. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführende 1 im EVZ F._______ angehört. Gleichzeitig wurde sie zur Einreichung eines Arztberichts betreffend den Beschwerdeführenden 2 aufgefordert. Dieser Bericht datiert vom 10. März 2014. Zudem reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. März 2014 ein DNA-Gutachten vom 4. Oktober 2013 betreffend Vaterschaft von G._______ ein. Am 8. April 2014 wurde die Anhörung vom 28. Februar 2014 fortgesetzt und abgeschlossen. E.h Die Beschwerdeführende 1 machte zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der BzP, der zweiteiligen Anhörung sowie in ihren schriftlichen

D-5659/2014 Eingaben und den eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie und habe von Geburt bis zum (…) 2010 stets in I._______ gelebt. Sie habe dort die Schule besucht und in der Folge, ohne Berufsausbildung, ihrem als J._______ tätigen K._______ geholfen. Am (…) 2007 sei sie Mutter (Kind) geworden, (Kind) sich aktuell in der Obhut (…) in I._______ befinde. Dort würden – gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 anlässlich der BzP – auch ihr K._______ und ihre (…) Geschwister (…) wohnen beziehungsweise sie habe – gemäss ihren Aussagen anlässlich der Anhörung – noch während ihres Aufenthalts in H._______ erfahren, dass ihre gesamte Familie I._______ verlassen hätte und kenne deren Aufenthaltsort nicht. Die Beschwerdeführende 1 habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen. Im Jahr 1997 (Äthiopischer Kalender [ÄK] bzw. 2004/2005 Gregorianischer Kalender [GK]) habe sie sich in der M._______-Partei bewegt, ohne jedoch Mitglied gewesen zu sein. Am (…) 1998 (ÄK; (…) 2006 GK) sei sie anlässlich einer Kundgebung geschlagen worden. Nach den Wahlen im Jahr 1997 (ÄK) bis zum Jahr 2001 (ÄK) habe sie K._______ bei der Arbeit unterstützt und sei politisch nicht aktiv gewesen. Erst nach der Spaltung der M._______ habe sie gehört, dass sie auch für die N._______ politisch tätig sein könnte. Sie sei nicht Mitglied der N._______ gewesen, weil diese Partei in Äthiopien verboten gewesen sei beziehungsweise im Jahr 2001 (ÄK bzw. 2008/2009 GK) sei sie Mitglied geworden und habe von einer beziehungsweise verschiedenen Personen Flugblätter erhalten, welche sie an gut frequentierten Plätzen ausgelegt habe. Im Monat O._______ 2001 (ÄK bzw. (…) GK) sei sie dabei von einem beziehungsweise mehreren beziehungsweise (…) Beamten des Sicherheitsdienstes erwischt, festgenommen und daraufhin vergewaltigt worden. Dieser Mann beziehungsweise mehrere Sicherheitsbeamte hätten sie immer wieder treffen wollen. Dies habe sie bis zu ihrer Ausreise zugelassen, da sie sonst von ihm beziehungsweise von ihnen verraten worden wäre. Da sie die entsprechenden Wünsche erfüllt habe, sei sie nicht angezeigt worden beziehungsweise – gemäss ihren Aussagen anlässlich der Anhörung – bis zu ihrer Ausreise überall aufgesucht worden, wobei nach ihrem Leben getrachtet worden sei, indem sie von einer unbekannten Person (…) angefahren worden sei. Bei dieser Anhörung führte die Beschwerdeführende 1 auch aus, sie sei von einem Sicherheitsbeamten, von dem sie nach der Festnahme vergewaltigt worden sei, abermals aufgesucht und geschlagen, jedoch nicht mehr vergewaltigt worden. Am (…) 2010 (GK)

D-5659/2014 habe sie I._______ verlassen und sei über P._______ nach H._______ gereist, wo sie sich während (…) als (…) bei einer Privatperson aufgehalten habe. Am (…) 2011 (GK) sei sie (…) weitergereist und (..) 2011 auf Q._______ angekommen. Nach Aufenthalten von (…) in R._______ und (…) in S._______ sei sie am 8. Mai 2011 illegal in die Schweiz gereist. Hier habe sie um Asyl nachgesucht. Nach Verlassen ihres Heimatstaats habe sie erfahren, dass sie im Zusammenhang mit den Flugblättern eine Vorladung erhalten habe. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie im Internet recherchiert und Mitglieder der T._______ getroffen. Dabei handle es sich um die in der Schweiz aktive N._______. Sie sei der Partei beigetreten und nehme am Unterricht der T._______ (…) teil. Zudem informiere sie in (…) und bei anderen Gelegenheiten über die Partei und werbe so für diese neue Mitglieder. Sie mache Mund-zu-Mund-Propaganda und gebe den Link der Internetseite weiter. Es sei ihr noch nie möglich gewesen, in der Schweiz an einer Versammlung der T._______ teilzunehmen beziehungsweise sie habe bisher einzig eine Informationsveranstaltung in (…) in E._______ als Zuhörerin besucht, dabei jedoch keine bestimmte Funktion innegehabt. Die Beschwerdeführende 1 reichte keine Identitätsdokumente ein. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie am 30. Juni 2014 einen gültigen Mitgliederausweis der T._______ U._______ und ein diesbezügliches Schreiben vom (…) 2014 sowie (…) ein. F. Mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 2. September 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. 3), schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffn. 4–7). Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So sei die Beschwerdeführende 1 nicht in der Lage gewesen zu erklären, warum sie nach dem Zerfall der M._______, für welche sie einst aktiv gewesen sei, während (…) Jahren politisch untätig gewesen und dann kurzerhand für die N._______ tätig geworden sei. Ebenso unsubstanziiert seien ihre

D-5659/2014 Aussagen zu den angeblichen Tätigkeiten für die N._______ und den Umständen, wie sie die Flugblätter erhalten und verteilt habe. Schliesslich handle es sich um eine Partei, welche sie gemäss ihren Aussagen nie persönlich kennengelernt und von der ihr lediglich ein Bekannter berichtet habe. Zudem habe sie anlässlich der BzP erklärt, nicht Mitglied gewesen zu sein, und anlässlich der Anhörung das Gegenteil behauptet. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe sie lediglich erklärt, sie hätte in Äthiopien nie einen Parteivertreter persönlich kennengelernt, sondern erst in der Schweiz. Auch der von ihr in Kopie eingereichte Mitgliederausweis der T._______ U._______ vermöge diesen Widerspruch nicht zu klären. Anlässlich der Anhörung habe sie ihre Festnahme ausweichend und ohne jegliche Realkennzeichen geschildert. Zudem seien ihre Aussagen hinsichtlich der Ereignisse nach der Festnahme äusserst unterschiedlich ausgefallen. Bei der BzP habe sie erklärt, dass sie in der Folge bis zur Ausreise von einem einzigen Sicherheitsbeamten immer wieder vergewaltigt worden sei. Gemäss ihren Aussagen in der Anhörung vom 28. Februar 2014 sei sie nach ihrer Festnahme von mehreren Personen vergewaltigt und geschlagen worden. Anlässlich der Fortsetzung dieser Anhörung am 8. April 2014 habe sie erklärt, von (…) Sicherheitsbeamten vergewaltigt und gefoltert worden zu sein. Bis zu ihrer Ausreise sei sie weiterhin vom einen vergewaltigt und vom anderen immer wieder geschlagen worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe sie erklärt, wegen der Kürze der BzP beziehungsweise weil sie sich dort habe kurz fassen müssen habe sie nur berichten können, dass sie von einem Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden sei; des Weiteren hätte sie sich geschämt vor der Aussage, wonach sie statt von nur einem sogar von (…) Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden sei. Das Vorbringen, bis zur Ausreise vom einen Beamten weiterhin vergewaltigt und vom anderen stets geschlagen worden zu sein, sei indessen – so das BFM – genauso widersprüchlich und unschlüssig. Gemäss ihren Aussagen bei der BzP habe sich der Sicherheitsmann, von dem sie später vergewaltigt worden sei, mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Dies sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sie auf diese Weise Kenntnis von der Identität des Täters erhalten hätte. Darauf in der Anhörung angesprochen und unter Hinweis, den Fragen nicht weiter auszuweichen, habe sie erklärt, die Personen vom Sicherheitsdienst hätten ihr nach der Vergewaltigung gesagt, wer sie seien, und den Widerspruch zu den Aussagen in der BzP damit erklärt, dass es selbstverständlich sei, dass die Personen ihre Ausweise gezeigt hätten und die Beschwerdeführende 1 dies daher nicht erwähnt habe. Demnach sei es ihr nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie unter den geschilderten Umständen in Äthiopien für die N._______ politisch tätig gewesen sei und die geltend gemachten

D-5659/2014 sexuellen Übergriffe im geschilderten Kontext stattgefunden hätten. Zudem sei die Schilderung des Reisewegs realitätsfremd und substanzlos ausgefallen. Dass sie angeblich in ihrem Leben noch nie Ausweisdokumente besessen und auch keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, liesse darauf schliessen, dass sie auf andere als die von ihr beschriebene Weise in die Schweiz gereist sei. Es sei davon auszugehen, dass sie mit einem gültigen Reisepapier ausgestattet gewesen sei, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um ihre Identität nicht offenlegen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Schliesslich habe sie das Vorbringen, wonach unbekannte Personen versucht hätten, sie (…) anzufahren und dadurch zu töten, bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auf Vorhalt anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, dass sie bei der BzP noch neu gewesen sei und das Geschehene habe zusammenfassen müssen. Das Vorbringen, wonach sie im Jahr 1998 (ÄK) an einer Kundgebung teilgenommen habe und dabei – wie viele andere Teilnehmer – geschlagen worden sei, sei asylrechtlich nicht relevant. Zum einen fehle der in zeitlicher Hinsicht erforderliche genügend enge Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der Ausreise. Zum anderen wirke sich dieser aufgrund seiner Art und Intensität nicht in asylrechtlich relevanter Weise aus. Der Beschwerdeführenden 1 sei es nicht gelungen, politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von ihrer Mitgliedschaft bei der T._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Der in Kopie eingereichte Mitgliederausweis der T._______ U._______ bestätige ihre Mitgliedschaft bei dieser Partei. Beim eingereichten T._______-Schreiben vom (…) 2014 handle es sich jedoch offensichtlich um ein Dokument, das sich jedermann über die Homepage der T._______ (…) mit den gewünschten Angaben ausfüllen, ausstellen und zusenden lassen könne. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführende 1 erklärt habe, nie beziehungsweise lediglich ein einziges Mal bei

D-5659/2014 einer Versammlung der T._______ in (…) in E._______ anwesend gewesen zu sein, und es ihr aufgrund der Geburt ihres (…) und insbesondere auch von dessen Krankheit nicht möglich gewesen sei, an T._______-Versammlungen teilzunehmen. Dieser Schilderung widerspreche indessen das eingereichte T._______-Schreiben, wonach sie aktive Teilnehmerin der T._______ sei und Fotos und Videos von ihr in den sozialen Medien gefunden werden könnten, habe sie dies doch auf die Frage nach ihren Aktivitäten für die T._______ U._______ mit keinem Wort erwähnt. Somit sei das T._______-Schreiben als reines Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise als eigenmächtig ausgefülltes, allgemein zugängliches Dokument zu qualifizieren. Schliesslich dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. In casu bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführende 1 in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Demnach vermöchten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht standzuhalten. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zwar zulässig, doch erweise er sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage, namentlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführende 1 Mutter eines an (…) leidenden Kindes sei, zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, beantragen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die

D-5659/2014 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass allfälliger Verfahrenskosten) beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wozu eine Frist angesetzt wurde, gut. Zudem wurde eine identische Frist bis zum 22. Oktober 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens, falls innert Frist weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde. I. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung (…) vom 3. Oktober 2014 ein. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten – unter Vorbehalt veränderter finanzieller Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

K. K.a Mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. K.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist bis zum 24. November 2014 zur Replik gesetzt.

D-5659/2014 K.c In ihrer Replik vom 24. November 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung und hielten grundsätzlich an ihren bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wäre für den Fall, dass sich die Beschwerdeführende 1 in psychiatrische Behandlung begeben und ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert würde, deren ärztlich befundene Ursache im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung angemessen zu würdigen. L. L.a Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführende 1 mit, dass sie sich für eine psychiatrisch-psychologische Therapie entschieden habe und demnächst durch ihre Hausärztin an eine entsprechende Fachspezialistin überwiesen werde. L.b In einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 2015 teilte sie mit, dass sie an V._______, überwiesen worden sei und demnächst das Datum der ersten Sitzung festgelegt werden würde. L.c Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte sie schliesslich mit, dass der erste Termin mit V._______ am 5. Februar 2015 stattfinden werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.

D-5659/2014 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts gerügt, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidun-

D-5659/2014 gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). Zur Begründung der Rüge wird zum einen unter Zitierung diverser Protokollstellen ausgeführt, bei der Anhörung der Beschwerdeführenden 1 sei die Anwesenheit ihres (…) Kleinkindes sowohl von der Befragerin als auch von der Kindsmutter als anstrengend beziehungsweise beeinträchtigend empfunden worden, weshalb kein faires Verfahren habe garantiert werden können. Zum andern sei die Beschwerdeführende 1 im freien Redefluss zu ihren politischen Aktivitäten im ersten Teil der Anhörung auffallend häufig beziehungsweise in deren zweiten Teil ab und zu unterbrochen worden, wobei auch dieser Umstand dazu geführt haben dürfte, dass sie in ihrer Ausdrucksmöglichkeit eingeschränkt worden sei (…). 5.2 Diese Einwände sind nicht stichhaltig. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführenden 2 Auswirkungen auf den ersten Teil der Anhörung (vom 28. Februar 2014) gehabt hätte. Diese wurde um (…) Uhr abgebrochen und konnte wegen einer diesbezüglichen Terminkollision der Dolmetscherin am Nachmittag nicht fortgesetzt werden (…). Die Anhörung wurde am 8. April 2014 um (…) Uhr fortgesetzt und um (…) Uhr abgeschlossen, wobei die Rückübersetzung bis (…) Uhr dauerte. Die Anwesenheit des Beschwerdeführenden 2 wurde erst nach der nach einer Pause ab (…) Uhr fortgesetzten Anhörung thematisiert, wobei nur noch wenige Fragen zu beantworten waren und die Beschwerdeführende 1 diesbezüglich erklärte, die erforderliche Konzentration aufbringen zu können (…). Damit wird auch die Einschätzung in der Vernehmlassung des BFM bestätigt, wonach beide Teile der Anhörung, wie aus den Anhörungsprotokollen hervorgehe, in Anwesenheit des (…) Beschwerdeführenden 2 korrekt durchgeführt worden seien, die anwesende Hilfswerkvertretung ebenfalls keinerlei Einwände dagegen gehabt habe, die Beschwerdeführende 1 ihre Asylgründe ausführlich darlegen konnte und ihr insbesondere beim zweiten Teil der Anhörung deren Ablauf bekannt gewesen ist und es an ihr gewesen wäre, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wenn die Anwesenheit ihres Kindes tatsächlich ein Problem für sie gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung des BFM). Sodann trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführende 1 anlässlich der zweiteiligen Anhörung bei der Schilderung ihrer politischen Aktivitäten wiederholt unterbrochen wurde. Indessen erfolgten diese Unterbrechungen stets dann, wenn die von der Befragerin zur konkreten Beantwortung einer Frage aufgeforderte Beschwerdeführende 1 auf allgemeine Ausführungen

D-5659/2014 auswich (weshalb sie auch ermahnt werden musste). Demnach erweist sich der Einwand, wonach die Beschwerdeführende 1 diesbezüglich in ihrer Ausdrucksmöglichkeit eingeschränkt worden sei, als unbehelflich. 5.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf ein faires Verfahren verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig und wird deshalb abgelehnt. 5.4 Die Beschwerdeführende 1 hält sodann in der Beschwerde an ihren bisherigen Vorbringen fest. Namentlich führt sie unter Angabe mehrerer Protokollstellen aus, dass sie im Rahmen der Anhörung verschiedene Male emotionale Regungen gezeigt und auf die Folgen erlittener sexueller Gewalt hingewiesen habe. Entsprechend könne das Vorliegen einer PTBS nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls dürfte dies erklären, weshalb es bei der Anhörung im Vergleich zur BzP zu leicht widersprüchlichen Angaben bezüglich der erlittenen Vergewaltigungen und deren genauen Abläufen gekommen sei. Die geltend gemachte Festnahme und die sexuelle Gewalt seien mithin glaubhaft. Zudem habe die Beschwerdeführende 1, wiederum unter Verweis auf entsprechende Protokollstellen, entgegen der Argumentation der Vorinstanz plausibel erklärt, weshalb sie nach dem Zerfall der M._______ politisch untätig gewesen sei. Schliesslich sei auch die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der N._______ glaubhaft, zumal dieser Begriff auslegungsbedürftig sei und in casu auf die faktische politische Tätigkeit der Beschwerdeführenden 1 abzustellen sei. Zusammenfassend würden die Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen, wenn sich nachträglich ergeben sollte, dass die Beschwerdeführende 1 an einer PTBS leide (…). 5.5 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten PTBS ist vorweg auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM zu verweisen, dessen Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird: So könnte eine allfällige PTBS nicht auf die geltend gemachten Vergewaltigungen zurückgeführt werden, da diese vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden sind. Sollte eine PTBS diagnostiziert werden, gilt zu beachten, dass ein Psychiater zwar prüfen kann, ob die von einem Exploranden geschilderten Beschwerden und die erhobenen Befunde mit der Diagnose einer PTBS ver-

D-5659/2014 einbar seien. Zur Tatsache eines erlittenen Traumas kann er ohne Vorliegen von spezifisch somatisch-rechtsmedizinischen Befunden und Sachverhalten jedoch keine Stellung nehmen. Bei der grossen Variabilität menschlichen Verhaltens und Erlebens sind dem Nachweis einer kausalen Beziehung enge Grenzen gesetzt, und ohne einen konkreten Sachverhalt sind aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen eines Traumas nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG feststellbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführende 1 gemäss ihrem Schreiben vom 2. Februar 2015 durch ihre Hausärztin an V._______ überweisen liess und am 5. Februar 2015 ein erster Termin vorgesehen war. Zwar kann eine sexuelle Misshandlung der Beschwerdeführenden 1 in der Tat nicht gänzlich ausgeschlossen werden, indessen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachten Umstände der Misshandlung beziehungsweise Misshandlungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. F). An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal sie sich in erster Linie auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken. 5.6 Zusammenfassend vermögen die von der Beschwerdeführenden 1 für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach in diesem Punkt zu Recht abgelehnt. 6. Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführenden 1 für den Zeitraum ihres Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten Aktivitäten – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

D-5659/2014 6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 6.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 6.3 Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die von der Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung als für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant qualifiziert wurden (vgl. Sachverhalt Bst. F), weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen und in Anbetracht des Umstands, dass sich die Eingaben der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene dazu nicht äussern, darauf verwiesen kann. 6.4 Die mit Bezug auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich

D-5659/2014 relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anzuerkennen sind. 7. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

D-5659/2014 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5659/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-5659/2014 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2015 D-5659/2014 — Swissrulings