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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2021 D-5657/2020

31 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,653 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5657/2020

Urteil v o m 3 1 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020

D-5657/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem heimatlichem Wohnsitz in Colombo, verliess ihren Heimatstaat am [...] 2018 und reiste gleichentags im Besitz eines schweizerischen Visums in die Schweiz ein. Am 3. Mai 2018 stellte sie unter ihrem damaligen Namen B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2018 wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 8. August 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel- Landschaft zugewiesen. B. Am 24. August 2020 ehelichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen norwegischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Norwegen und nahm dessen Nachnamen an. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevanten Probleme glaubhaft gemacht. D. Mit Eingabe vom 11. November 2020 (Datum des Poststempels: 12. November 2020) focht die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Dezember 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 17. Dezember 2020 aufgefordert.

D-5657/2020 F. Mit Einzahlung vom 14. Dezember 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme und die Kopie eines amtlichen sri-lankischen Dokuments mit englischer Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-5657/2020 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung in ihrem Heimatstaat, Sri Lanka, glaubhaft gemacht. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei wegen ihres Vaters,

D-5657/2020 C._______ [...], in die Schweiz gekommen. Dieser sei ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, und es sei ihm deswegen in der Schweiz Asyl gewährt worden. Sie habe um eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz ersucht – und diese auch erhalten –, nachdem ihr Vater hier mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen ins Spital eingeliefert worden sei. Am Vortag ihrer Ausreise aus Sri Lanka sei er verstorben. In ihrem Heimatstaat habe niemand davon gewusst, dass ihr Vater ein ehemaliger Angehöriger der LTTE gewesen sei. Anlässlich der Feierlichkeiten zu seiner Bestattung in der Schweiz sei aber in Sri Lanka über ihn berichtet worden, dies sowohl in tamilischen Medien als auch in einer singhalesischen Zeitung. Auch sei in Jaffna (Nordprovinz) für ihren Vater eine Gedenkfeier veranstaltet worden. Die LTTE hätten ihrem Vater nach seinem Tod als Anerkennung einen Ehrentitel verliehen. Weil die Behörden in Sri Lanka nun darüber Bescheid wüssten, dass ihr Vater früher bei den LTTE aktiv gewesen sei, befürchte sie, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat von Verfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Im Übrigen sei sie in Sri Lanka während längerer Zeit durch einen jungen Mann belästigt worden, der sie zur Heirat habe zwingen wollen. Nach ihrer Ausreise sei sie einmal von Unbekannten an ihrem ehemaligen Wohnsitz in Colombo gesucht worden. Sowohl im Rahmen ihrer Anhörung durch das SEM als auch mit der Beschwerdeschrift gab sie als Beweismittel unter anderem Photographien ihres Vaters und von dessen Bestattungsfeierlichkeiten, Kopien von Zeitungsartikeln, Ausdrucke aus dem Internet und Links zu "YouTube"- Videos zu den Akten. Mit der Replik übermittelte sie zudem die Kopie einer polizeilichen Vorladung. 5.3 Wie sich aus den Akten des SEM ergibt, reiste der Vater der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2009 aus Sri Lanka aus, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde er als Flüchtling anerkannt, bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Vater gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren als Angehöriger der LTTE weder eine militärische Ausbildung erhalten habe noch jemals im Kampfeinsatz gestanden sei. Vielmehr habe er verletzte und nicht mehr kampffähige Angehörige der Organisation als Lehrer und Erzieher ausgebildet, die Bevölkerung über Krankheiten wie beispielsweise Malaria informiert und vor Angriffen der sri-lankischen Armee gewarnt. Weiter habe er als Photograph und Kameramann gewirkt und dabei Angriffe der sri-lankischen Armee gefilmt. Für seinen Einsatz sei er durch den ehemaligen Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, mit

D-5657/2020 einer Auszeichnung versehen worden. Er selbst habe jedoch vor der Ausreise nie persönliche Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Am [...] 2018 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Die Mutter der Beschwerdeführerin gelangte im Rahmen des Familiennachzugs im Juni 2017 aus Sri Lanka in die Schweiz. Mit Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 wurde sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einbezogen. 5.4 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, hielt sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Vaters – mit dessen ehemaliger Tätigkeit zugunsten der LTTE sie ihre eigene Gefährdungssituation in erster Linie begründet – aus Sri Lanka während fast neun Jahren völlig unbehelligt in ihrem Heimatstaat auf. Sie selbst hatte nach ihren eigenen Angaben zur erwähnten Organisation keinerlei persönliche Beziehungen, war weder politisch aktiv noch interessiert und hatte vor ihrer Ausreise – welche aufgrund der Erkrankung ihres in der Schweiz lebenden Vaters erfolgte – nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Dabei besuchte die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihres Vaters aus Sri Lanka in Colombo die Schulen, schloss das College ab, studierte an zwei dortigen Universitäten und arbeitete während der letzten beiden Jahre vor ihrer eigenen Ausreise in der Administration einer Exportfirma. Im gleichen Zeitraum reiste sie ausserdem mehrfach ohne jegliche Probleme auf legalem Weg aus Sri Lanka aus und wieder ein. Dieser letztgenannte Umstand legt auch nahe, dass sie keine Befürchtungen hegte, sie könnte ihres Vaters wegen mit den Behörden ihres Heimatstaats persönliche Schwierigkeiten bekommen. Ihrer hauptsächlichen Begründung, weshalb sie nach dessen Tod nunmehr in Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein soll, nämlich dass erst infolge der Todesanzeigen und der Berichterstattung über den Todesfall die sri-lankischen Sicherheitskräfte den tatsächlichen Namen ihres Vaters in Erfahrung gebracht haben sollen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist kaum vorstellbar, dass die sri-lankischen Behörden die familiäre Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht kannten. Zum anderen erscheint es auch als nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden nach dem Tod ihres Vaters am [...] 2018 gegenüber der Beschwerdeführerin heute ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse – im Sinne einer Reflexverfolgung – haben sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen der Entgegennahme einer Auszeichnung mit dem ehemaligen, am 19. Mai 2009 von den sri-lankischen Regierungsstreitkräften getöteten Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, zusammentraf, wovon im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden

D-5657/2020 Verfahren Photographien eingereicht wurden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Zusammentreffen, wie aus einem der eingereichten Medienberichte hervorgeht, im Jahr 1998 und damit vor dreiundzwanzig Jahren erfolgte. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Kleinkind bei dieser Gelegenheit selbst anwesend war – was durch eine der eingereichten Photographien bestätigt wird –, so ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb sich daraus zum heutigen Zeitpunkt ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person ergeben sollte. Mit der Beschwerdeschrift und der Replik wird unter anderem behauptet, die Gefährdung der Beschwerdeführerin ergebe sich daraus, dass ihr Vater in einer hochrangigen Funktion für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei. Jedoch machte dieser selbst, wie den Akten des SEM zu entnehmen ist (vgl. zuvor, E. 5.3), eine derartige Betätigung im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens gar nicht geltend. Des Weiteren ist auch aufgrund der sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weshalb sie in Sri Lanka einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, soll diese Gefährdung darauf zurückzuführen sein, dass die sri-lankischen Behörden erst aufgrund der Berichterstattung über den Tod des Vaters dessen wahren Namen erfahren hätten. Dabei, so in der Beschwerdeschrift (S. 4), gebe es in Sri Lanka mehrere tausend Personen, welche die gleichen beiden Namen wie der Vater tragen würden. Dies sei der Grund, weshalb die Behörden die Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in Colombo nie hätten ausfindig machen können. Diese Erklärung ist offensichtlich widersprüchlich, legt sie doch nahe, dass die srilankischen Sicherheitskräfte die wahre Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin auch nach dem Tod des Vaters nicht hätten herausfinden können. Nach allem bisher Gesagten ist auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift als unglaubhaft einzustufen, weitere Familienangehörige, darunter die beiden Brüder der Beschwerdeführerin, denen in Australien beziehungsweise Kanada Asyl gewährt worden sei, seien nach dem Tod des Vaters auf Suchlisten des sri-lankischen Geheimdienstes gelandet. Mit der Replik wurde im Übrigen die Kopie eines amtlichen sri-lankischen Dokuments eingereicht, bei dem es sich gemäss Übersetzung um eine vom [...] 2018 datierende polizeiliche Vorladung handeln soll. Weder ist die Echtheit des Dokuments angesichts der vorliegenden Kopie beurteilbar, noch wird durch die Beschwerdeführerin dargelegt, wie sie in den Besitz der angeblichen Vorladung gelangte, die nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat ausgestellt worden sein soll. Das Beweismittel erscheint mithin

D-5657/2020 nicht als tauglich, die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Schliesslich ist das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2011 wiederholt durch einen jungen Mann belästigt worden, offensichtlich asylrechtlich nicht relevant. Wie sie gegenüber der Vorinstanz selbst ausführte, wurde die betreffende Person von der Polizei verwarnt, als sie, die Beschwerdeführerin, sich an diese gewandt habe. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, jene Person arbeite mit der Polizei zusammen, ist als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Behelligungen durch die blosse Verlegung ihres Aufenthaltsorts in Sri Lanka hätte entgehen können. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik ist – über das bereits Gesagte hinaus – nichts zu entnehmen, was die zu treffende Beurteilung beeinflussen könnte. Das SEM ist somit zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass keine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin auszumachen ist und diese auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 5.5 Somit ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend als asylrechtlich nicht relevant erachtet und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Der Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem norwegischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in Norwegen hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein allfälliger Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist von der Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden Norwegens geltend zu machen.

D-5657/2020 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, rückkehrenden Personen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil

D-5657/2020 R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringens, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Es ist kein konkreter Grund zur Annahme ersichtlich, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführerin auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2–13.4). Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2002 bis zu ihrer Ausreise in der Hauptstadtregion Colombo. Der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Zwar hielt sich der Vater der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009, die Mutter seit dem Jahr 2017 in der Schweiz auf. Gemäss ihren Angaben lebte die Beschwerdeführerin jedoch in Colombo in engem Kontakt zu einer "Familientante", bei der es sich um eine Freundin ihrer Eltern handelt. Angesichts dessen und nachdem die Beschwerdeführerin die Schulen und Studien in Colombo absolviert hat, ist davon auszugehen, dass sie dort über ein sie unterstützendes soziales Netz verfügt, das mit ihrer Familie verbunden ist. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde. Wie

D-5657/2020 bereits festgehalten wurde, verfügt sie über einen College-Abschluss, studierte in Colombo an zwei Universitäten und arbeitete vor ihrer Ausreise in der Administration einer Exportfirma. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 abgewiesen. Mit der Replik vom 18. Januar 2021 wurde gestützt auf die Ausführungen zur Vernehmlassung des SEM ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, was als sinngemässer Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufzufassen ist. Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Replik weiterhin als aussichtslos erwiesen. Der Antrag auf

D-5657/2020 Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2020 ist daher abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5657/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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