Abtei lung IV D-5652/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Georgien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5652/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge ungefähr am 20. Juni 2008 verliess und über Aserbaidschan, die Ukraine und andere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte, wo er sich einige Tage beziehungsweise Wochen aufhielt bevor er am 4. August 2008 um Asyl ersuchte, dass er am 14. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt wurde, dass das BFM am 26. August 2008 eine einlässliche Befragung zu den Fluchtgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er und seine Familie seien aufgrund ihrer ossetischen Ethnie belästigt worden, man habe ihnen das Vieh gestohlen, das Haus angezündet und den Vater mit einem Bügeleisen gefoltert, woraufhin dieser ein paar Tage später gestorben sei, dass er einen Nachbarn, in dem er den Drahtzieher dieser Belästigungen vermutet habe, mit einem Messer verletzt habe und daraufhin geflohen sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er hätte sie weggeworfen beziehungsweise zu Hause gelassen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegen, ohne dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da seine Vorbringen unglaubhaft und zudem nicht asylrelevant seien, wobei zusätzliche Ab- D-5652/2008 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass des Weiteren der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich sei, und weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er dabei zur Begründung ausführte, die Vorinstanz habe angesichts der angespannten Situation in seinem Herkunftsstaat nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob einem Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Zumutbarkeit Hindernisse im Wege stehen würden, dass aus dem beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und dem ebenfalls beigelegten Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) ersichtlich sei, dass sich Georgien im Kriegszustand befinde, weshalb die SFH einen Rückführungsstop bis zur Beruhigung der Lage und Wiederherstellung der Sicherheit fordere, dass die Vorinstanz zudem auch auf die individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gänzlich verzichtet habe, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu unterlassen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, D-5652/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-5652/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt und es seien aufgrund der Anhörung auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig und diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Papierlosigkeit und der Flüchtlingseigenschaft denn auch keine Einwände vorbringt, sondern lediglich die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beanstandet, dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ein Hindernis im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG darstellt, da sich der Vollzug – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin als offensichtlich zumutbar erweist und das BFM demnach zu Recht festgestellt hat, es seien aufgrund der Anhörung auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Bundesamt bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung verfügt und den Vollzug anordnet beziehungsweise das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-5652/2008 dass in Bezug auf die angeordnete Wegweisung als Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie auf die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit von deren Vollzug nichts vorgebracht wird, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, vorab zu prüfen ist, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass dabei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfahrensstand, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die verfügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuchs ist und deshalb in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage, dem Asyl, bedarf (vgl. EMARK 1994 Nr. 3), dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Anforderungen an die Begründungsdichte wahrt, dass die Begründung, wonach weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Rückkehr nach Georgien sprächen, angesichts der aktuellen Kaukasus-Krise in der Tat sehr rudimentär ausgefallen ist, die allgemeine Situation wie auch allfällige individuelle Gründe aber kurz angesprochen wurden, D-5652/2008 dass dies vorliegend insofern genügte, als die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden waren und sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, die gegen eine Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus individuellen Gründen sprechen und solche denn in der Beschwerde auch in keiner Weise näher substanziiert werden, dass damit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, wenn auch die Begründung als äusserst knapp zu beanstanden ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach Durchsicht der Akten die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, im Ergebnis zu bestätigen ist, dass die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Osseten – sein Vater stammt aus Z._______/Nordossetien – und seine Herkunft aus einer ländlichen Umgebung, wo sich ethnische Konflikte zuweilen stärker akzentuieren, zwar auf eine konkrete Gefährdung hinweisen könnte, dass der Rayon Y._______ jedoch im Osten Georgiens an der Grenze zu Aserbeidschan und somit weit entfernt vom Krisenherd in und um Südossetien liegt, dass der Beschwerdeführer zudem gemäss eigenen Angaben seit längerem in Tiflis und Rustavi auf dem Bau gearbeitet hat, während er dort bei Freunden gewohnt oder eine Wohnung gemietet hat, und nur noch übers Wochenende zu seinen Eltern in den Rayon Y._______ zurückgekehrt ist, dass deshalb davon auszugehen ist, er verfüge in den oben erwähnten Städten über ein Beziehungsnetz und zudem, aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit auf dem Bau, über die Möglichkeit, sich dort bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, D-5652/2008 dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar und dessen Verfügung durch das BFM somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass sich des Weiteren die Anträge betreffend der Datenweitergabe an den Heimatstaat einerseits – betreffend vorsorglicher Massnahmen – als gegenstandslos erweist, und andererseits – betreffend rechtliches Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – abzuweisen ist, da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden waren und nicht von einer möglichen Gefährdung durch den Heimatstaat auszugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5652/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9