Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5650/2014
Urteil v o m 8 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (…).
D-5650/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, aus Daraa stammend und mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliessen Syrien am 2. Dezember 2013 in Richtung Beirut. Am 8. Dezember 2013 reisten sie mit einem Visum, ausgestellt von der Schweizer Botschaft in die Schweiz ein. Am 18. Dezember 2013 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nach, wo sie (die Eltern und die Töchter C._______ sowie D._______) am 8. Januar 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 26. Mai 2014 beziehungsweise am 16. Juni 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurden. B. Mit Verfügung vom 15. August 2014, eröffnet am 3. September 2014, stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht für sich, die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Mit der Beschwerde wurden zudem Notizen zur Ergänzung des Sachverhalts (mit einer Übersetzung auf Deutsch) und weitere Beilagen (im Besonderen Auszüge aus dem Internet ohne Übersetzung) eingereicht. D. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 wurde die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht.
D-5650/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und befand, dass über das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben, ausgestellt von "The Independent Free Judicial Council" (mit einer Übersetzung in Englisch) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5650/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und der Anhörungen folgende Asylgründe geltend:
D-5650/2014 Der Vater des Beschwerdeführers namens I._______ sei ein Gründer der arabisch-syrischen Armee und eine politische sowie militärische Persönlichkeit gewesen. Nachdem die Baath-Partei 1963 an die Macht gekommen sei, habe man ihn im selben Jahr aus der Armee entlassen und die gesamte Familie unter Beobachtung gestellt. Zudem habe man ihm verwehrt, das Land zu verlassen und wirtschaftliche Projekte durchzuführen. Der ehemalige Verteidigungsminister, Mustapha Talas, habe alles unternommen, um ihn zu erniedrigen und sich an ihm zu rächen. Infolge dieser Umstände sei er (der Beschwerdeführer), obwohl er ein Studium in Wirtschaft an der Universität absolviert habe, gezwungen gewesen, mit seinem Vater als Landwirt zu arbeiten. Als die Revolution anfangs 2011 begonnen habe, habe er festgestellt, dass es seine Pflicht sei, als (alleiniger) Sohn etwas gegen das diktatorische Regime zu unternehmen. Er habe andere aufgeklärt und "aufgehetzt". Ab Ende März bis am 20. Mai 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er die Revolution finanziell unterstützt. Wenn ein Mann ums Leben gekommen oder verletzt worden sei, habe er sich um dessen Angehörige gekümmert. Zudem hätten sie die Flucht des Premierministers Riad Hijab nach seinem Amtsrücktritt in ihr Dorf organisiert. Die gesamte Familie "J._______" habe sich aktiv an der Revolution in Syrien (in Horan, in Daraa und in anderen Provinzen) beteiligt, weshalb deren Familienmitglieder auf einer schwarzen Liste gestanden seien (die Beschwerdeführenden reichten zwei Listen ein, eine die verhaftete und eine die getötete Personen, die den Namen J._______ tragen, führen). In Süddamaskus seien Familienmitglieder als Geiseln genommen worden. Im Speziellen seien auch die Cousine der Beschwerdeführerin sowie ihr Mann und ihre Tochter, nur weil sie zur Familie J._______ gehörten, verhaftet worden. Am 20. Mai 2011 habe er auf seinem Grundstück einen Arbeitsunfall erlitten, worauf er von Verwandten mit dem Auto nach Damaskus ins Spital gebracht worden sei. Da das Nummernschild dieses Autos das Kennzeichen von Daraa geführt habe, sei er dem Verdacht ausgesetzt gewesen, der Unfall stünde in Zusammenhang mit den dortigen Demonstrationen. Die Behörden hätten ihn deshalb während seines 13-tägigen Spitalaufenthalts täglich befragt, ihn danach aber im Wissen um seine Behandlung nicht mehr im Fokus behalten. Am (…) 2012 sei eine Bombe in der Nähe seiner Farm bei einem "Kontrollpunkt" explodiert. Unmittelbar darauf habe eine Durchsuchung auf seinem
D-5650/2014 Grundstück stattgefunden. Als man auf diesem ein kleines Labor mit agrochemischen Produkten entdeckt habe, sei er unter Verdacht gestanden, eine "Bombenproduktionsfirma" beziehungsweise eine "Sprengstofffirma" zu betreiben und auf den Posten des Militärsicherheitsdienstes in K._______ gebracht worden. Dort sei er befragt worden. Am selben Tag sei er jedoch wieder frei gelassen worden. Danach habe er keine Probleme mit dem Militärsicherheitsdienst mehr gehabt. Ihm sei aber bewusst geworden, dass er im Visier der Behörden stehe, da es sich um keine "normale" Verhaftung gehandelt habe. Er habe vermutet, dass etwas vor ihm geheim gehalten werde. Daraufhin seien sie nach Damaskus umgezogen. Einen Monat später habe das Fernsehen berichtet, dass die Behörden sechs Tonnen Sprengstoff auf seiner Farm gefunden hätten. Er habe feststellen müssen, dass man ihm (im Wissen darum, dass er der Sohn von I._______ sei) eine Tat anhängen wolle. In Damaskus seien sie die meiste Zeit zu Fuss unterwegs gewesen, um Kontrollen auszuweichen (man habe diese vor allem bei Autofahrenden vorgenommen). Zwei Mal hätten sie den Wohnort wechseln müssen (einmal im September 2012 und einmal im September 2013), nachdem er festgestellt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Etwa 15 bis 20 Tage vor der Ausreise hätten bewaffnete Behördenmitglieder sie zuhause aufgesucht und kontrolliert. Sie seien danach gefragt worden, ob sie aus Daraa seien und aufgefordert worden, das Familienbüchlein vorzuweisen. Als die Behördenmitglieder ein zweites Mal bei ihnen vorbeigekommen seien, sei nur die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Sie habe ein Papier unterzeichnen müssen, dessen Inhalt sie vor lauter Angst nicht habe lesen können. Von Nachbarn hätten sie erfahren, dass die Behörden in ihrer Abwesenheit noch ein drittes Mal nachhause gekommen seien. Deswegen seien sie kontrolliert nach Beirut abgereist. 5.2 Mit Verfügung vom 15. August 2014 wies die Vorinstanz die Asylgesuche in der Hauptsache mit folgender Begründung ab: Die Festnahme des Beschwerdeführers im (…) 2012 sei zugunsten einer nachvollziehbaren Abklärung (im Zusammenhang mit der Explosion) erfolgt und habe somit legitimen staatlichen Zwecken gedient. Er sei in dieser Zeit seinen eigenen Angaben nach normal behandelt worden und habe nach seiner Freilassung keine Probleme mehr mit dem Sicherheitsdienst gehabt.
D-5650/2014 Als die Behörden sie dreimal (an ihrem letzten Wohnsitz in Damaskus) aufgesucht hätten, seien sie zwar jeweils gefragt worden, ob sie aus Daraa stammen würden. Sie hätten jedoch das Familienbüchlein gezeigt und jene davon überzeugen können, dass sie nicht zu den gesuchten Personen gehören würden. Andernfalls wären sie schon beim ersten Besuch der Behörden eingehender befragt oder gar für weitere Abklärungen mitgenommen worden. Die Tatsache, dass sie auf dem Weg ihrer Ausreise aus Syrien mehrmals an Kontrollpunkten angehalten worden seien und sie respektive ihre Papiere kontrolliert worden seien, lasse darauf schliessen, dass keine behördliche Suche ihnen gegenüber stattgefunden habe. Immerhin seien in allen ihren Reisepässen Ausreisestempel von syrischen Behörden, datiert auf den 2. Dezember 2013, enthalten, woraus gefolgert werden könne, dass sie Syrien im Wissen der syrischen Behörden auf legalem Weg verlassen hätten. Vor dem Hintergrund ihrer legalen Ausreise könne somit nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden würden somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.3 Vor Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen das Folgende geltend: Er gehe fest davon aus, dass die Explosion am (…) 2012 in der Nähe seines Grundstücks vom Militär inszeniert worden sei. Das betroffene Gebiet habe unter der Kontrolle des Militärs gestanden, so dass es für Dritte kaum möglich gewesen sei, unbemerkt eine solche Tat vorzubereiten. Zudem habe er Kontakt zu einem Mitglied der "Freien Syrischen Armee" gehabt, das ihm bestätigt habe, dass sie damit nicht zu tun hätten. Der sogenannte Anschlag habe dem syrischen Sicherheitsdienst Gelegenheit geboten, ihn festzuhalten. Man habe ihn vor anderen Inhaftierten "präsentiert", indem man ihn auf einen Stuhl gesetzt habe, während die anderen Festgenommenen am Boden der Wand entlang gesessen seien. Es sei der Anschein erweckt worden, er arbeite mit dem Militärsicherheitsdienst zusammen oder stehe zumindest in einer besonderen Beziehung zum Militär. Danach
D-5650/2014 habe man in einem anderen Zimmer vor seinen Augen nacheinander mehrere Männer gefoltert, zwei davon bis zum "vermutlichen" Tod. Die Inhaftierung sei eine Art Warnung gewesen. Ungefähr am (…) 2012 sei von der syrischen Regierung behauptet worden, man habe Sprengstoff auf seinem Grundstück gefunden. Sein Name sei in den offiziellen Medien der Regierung genannt und in Verbindung mit den gefundenen sechs Fässern TNT gebracht worden. Zudem sei sein Cousin im Fernsehen als Mitbeschuldigter gezeigt worden. Wäre er länger in Syrien geblieben, hätten ihn die syrischen Behörden erneut festgenommen und nicht nur psychisch, sondern auch physisch gefoltert. Für die Ausreise habe er den Ehemann seiner Cousine um Hilfe gebeten. Dieser habe Verbindungen zum syrischen Militär gehabt und einen Schlepper organisiert, der sie (die Beschwerdeführenden) trotz Kontrollen aus Syrien über die Grenze in den Libanon habe bringen können. Das Risiko der Ausreise habe er auf sich nehmen müssen, da sich seine Situation aufgrund der erwähnten Vorfälle zugespitzt habe und er damit habe rechnen müssen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert und folglich gefoltert und getötet zu werden. Dass er habe ausreisen können, obwohl er vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei, habe er nur seinem Bekannten zu verdanken, der selber ein Risiko eingegangen sei und offenbar über den notwendigen Einfluss verfügt habe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf diese verwiesen (vgl. vorstehend E. 5.2). 6.2 Auch mit der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht entkräftet. Die Vorbringen weisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, sowohl zu den bereits geltend gemachten Asylgründen als auch in sich Widersprüche auf und sind mithin nicht stichhaltig. In Bezug auf die Festnahme vom (…) 2012 gilt es das Folgende festzuhalten: Noch vor der Vorinstanz schilderte der Beschwerdeführer die Festnahme so, als ob er nicht zu Schaden gekommen sei. Er erzählte sogar, er sei überrascht gewesen, dass der Befrager "ganz normal" mit ihm gesprochen habe (vgl. Akte der Vorinstanz, A34/18 F56). In der Beschwerde macht er demgegenüber nun geltend, er habe während seiner Festnahme mitansehen müssen, wie mehrere Männer gefoltert worden seien. Damit
D-5650/2014 zeichnet er ein Bild von der Verhaftung, das ganz und gar von der originären Erzählung abweicht. Zudem wirkt die auf Beschwerdeebene eingebrachte Darstellung, die Ausreise habe in unmittelbarem Zusammenhang zur Inhaftierung gestanden (vgl. Beschwerde, materielle Begründung, Bst. e: "Ich gehe davon aus, dass diese Inhaftierung eine Art Warnung war. Wäre ich länger in Syrien geblieben, hätten mich die syrischen Behörden erneut festgenommen und nicht nur psychisch sondern auch physisch gefoltert"), konstruiert. Die Beschwerdeführenden reisten nämlich ihren eigenen Angaben zufolge nicht direkt nach diesem Ereignis aus Syrien, sondern erst am 2. Dezember 2013, mithin knapp zwei Jahre danach. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Argumentation, ihre Ausreise sei (trotz Verfolgung und Suche durch den Sicherheitsdienst) nur dank der Hilfe eines Verwandten mit Verbindungen zum syrischen Militär gelungen, verfängt nicht. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie ein Verwandter der Familie (die eine tragende Rolle in Bezug auf die syrische Revolution gehabt haben soll) einen derart hohen Einfluss auf das syrische Militär haben konnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch konkreter darzulegen, aufgrund welcher Stellung und mit welchen Mitteln der Verwandte ihre Ausreise organisiert haben will. Zum anderen stimmen die Ausführungen bezüglich der Ausreise nicht überein: Bei der BzP bestätigten die Beschwerdeführenden, Syrien legal verlassen zu haben (vgl. A21/10 Ziff. 5.01; A19/12 Ziff. 5.01). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dann an, ein Cousin (der Sohn seines Onkels) habe einen Lieferwagen organisiert und der Chauffeur sei eine Vertrauensperson gewesen (vgl. A34/18 F23). Unmittelbar darauf (nachdem er darauf angesprochen worden war, ob er legal ausgereist sei) gab er indessen zu Protokoll, er habe einen Schlepper organisiert (vgl. A34/18 F25). Auf Beschwerdeebene wird im Gegensatz dazu ausgeführt, der Ehemann seiner Cousine habe den Schlepper vermittelt (vgl. Beschwerde, materielle Begründung, Bst. h). Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 14. April 2015 eingereichten Beweismittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass nicht klar ersichtlich ist, wer genau der Absender der Bestätigung ist, ist die darin enthaltene Aussage, er werde als Oppositioneller vom syrischen Geheimdienst verfolgt, substanzlos und allgemein gehalten. Zudem steht der Inhalt "He was a participant in the civil revolutionary movement against Assad's regime" im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe von März bis Mai 2011 an Demonstrationen teilgenommen,
D-5650/2014 sei danach aber nicht mehr politisch aktiv gewesen (vgl. A24/18 F106; A17/14 Ziff. 7.02). 6.3 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel näher beziehungsweise weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch ist auf das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen, mangels Begründung und Hinweise in den Akten nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 15. August 2014 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Der Beschwerde waren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Somit wären die Kosten des
D-5650/2014 Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE (SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5650/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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