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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2016 D-5648/2016

30 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,725 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5648/2016 pjn

Urteil v o m 3 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).

D-5648/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Juni 2014 verlassen hat und am 29. September 2014 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Oktober 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige, habe eine äthiopische Mutter und wohne seit dem Alter von drei Jahren in Äthiopien, dass es in ihrem Getränkestand, den sie in Äthiopien betrieben und in dem sie unter anderem auch alkoholische Getränke verkauft habe, zwischen zwei ihrer Kunden zu einer Schlägerei gekommen sei, wobei der eine so stark verletzt worden sei, dass er an den Folgen der Verletzungen gestorben sei, dass die Familie des Getöteten sie dafür verantwortlich gemacht habe und sie auch eine Gerichtsvorladung in diesem Zusammenhang erhalten habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, da sie als Tochter einer äthiopischen Mutter Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe und da sie nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe und demzufolge von den äthiopischen Behörden als Äthiopierin betrachtet werde, dass sie ihre Gesuchsgründe im Zusammenhang mit dem Getränkeausschank nur oberflächlich und schemenhaft beschrieben habe, ohne Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit, dass sie zur Schlägerei nur angegeben habe, die betrunkenen Kunden hätten sich gestritten, danach sei einer ins Krankenhaus gebracht worden und nachdem es ihm nicht besser gegangen sei, sei er gestorben,

D-5648/2016 dass sie auch die Begegnung mit den Angehörigen nur dürftig geschildert habe, nämlich dass die Eltern zu ihr gekommen seien und darauf bestanden hätten, dass sei mit dem Täter zusammengearbeitet habe, dass sie weder Namen noch Herkunft der beiden Kunden habe nennen können, dass ihre Aussagen zudem diverse Widersprüche aufwiesen, indem sie an der Befragung nur geltend gemacht habe, eine Verfolgung der Familienangehörigen zu befürchten, während sie an der Anhörung von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden gesprochen habe, dass sie an der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie von der Polizei einen Gerichtstermin erhalten habe, und stattdessen erklärt habe, die Polizei sei gekommen, um die Lage zu beruhigen, dass ihre diesbezügliche Erklärung, sie sei an der Befragung nicht auf den Gerichtstermin angesprochen worden, nicht zu überzeugen vermöge, zumal sie explizit gefragt worden sei, ob sie sich an die Behörden gewandt habe, wobei sie die Vorladung hätte erwähnen müssen, und sie auch ohne eine Vorladung zu erwähnen, die Frage verneint habe, ob sie jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, dass sie zudem an der Befragung ausgeführt habe, erst nach dem Tod des Kunden ausgereist zu sein, während sie an der Anhörung angegeben habe, zum Todeszeitpunkt bereits abgereist gewesen zu sein, dass sie weiter an der Anhörung einmal angegeben habe, andere Kunden hätten nicht als Zeugen aufgerufen werden wollen, während sie an anderer Stelle gesagt habe, diese wären dazu bereit gewesen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,

D-5648/2016 dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde ausführte, sie sei in B._______ geboren und könne die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben, da ihr Vater Eritreer gewesen sei, dass sie eine entsprechende Geburtsurkunde einreichen werde, dass sie in Äthiopien als Eritreerin schikaniert worden sei, dass sie beteuerte, sie sage in Bezug auf ihre Gesuchsgründe die Wahrheit, und diese noch einmal wiederholte, dass sie nicht gut ausgebildet sei und am Interview manchmal Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen zu verstehen und richtig zu beantworten, dass sie sich auch nicht wohl gefühlt und Angst gehabt habe, weil ihr alle Leute fremd gewesen seien und sie müde gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können, dass sie immer gesagt habe, der Kunde sei zwischen fünf bis sieben Tage nach dem Vorfall gestorben und seine Familie habe sie zur Verantwortung ziehen wollen, dass sie befürchtet habe, als illegale Eritreerin unverschuldet bestraft zu werden, dass sie zuvor keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt habe, weshalb sie die Frage verneint habe, dass sie nicht wisse, wieso die Polizei die anderen nicht als Zeugen befragt habe, dass die Polizei nicht nach Namen gefragt habe, auch nicht nach ihrem, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2016 bestätigt wurde,

D-5648/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-5648/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, dass sie in Bezug auf ihre Identität an der Befragung ausführte, sie sei in C._______ (Äthiopien) geboren, habe einen eritreischen Vater und eine äthiopische Mutter, welche sie kurz nach der Geburt nach Eritrea mitgenommen habe und mit ihr, als sie drei Jahre alt gewesen sei, nach Äthiopien zurückgekehrt sei, dass sie an der Anhörung aber ausführte sie sei in B._______ (Eritrea) geboren, dass sie mit der Beschwerde eine Kopie einer eritreischen Geburtsurkunde einreichte, wonach sie am (…) in B._______ geboren sei, dass dieses Dokument aber kein rechtsgenüglicher Nachweis ihrer Identität darstellt und auch erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen, wurde die Urkunde doch eigens für die Beschwerde und nicht anlässlich der Geburt ausgestellt und trägt es als Geburtsdatum bezeichnenderweise das vom SEM fiktiv – die Beschwerdeführerin konnte ihr Geburtsdatum nicht angeben – eingetragene Datum des (…), dass die Beschwerdeführerin eine äthiopische Mutter und seit ihrem dritten Altersjahr immer in Äthiopien gelebt hat und das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, sie sei äthiopische Staatsangehörige, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorfälle in ihrem Getränkeausschank äusserte, wobei vor allem auf die Unsubstantiiertheit ihrer Aussagen zur Schlägerei und zur Kontaktierung durch die Angehörigen verwiesen werden kann,

D-5648/2016 dass in Bezug auf die vom SEM aufgeführten Widersprüche insbesondere hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin ungereimte Aussagen über den Ausreisezeitpunkt machte, indem sie an der Befragung angab, sie sei geflohen, als sie gehört habe, dass der Kunde gestorben sei und es seien fünf Tage von der Schlägerei bis zur Ausreise vergangen (vgl. A6 S. 10), während sie an der Anhörung aussagte, der Kunde sei nach fünf beziehungsweise sieben Tagen gestorben, als sie schon dabei gewesen sei, in Richtung Sudan auszureisen (vgl. A16 F115), dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeugen jedoch präzisierend zu verstehen sind, sagte sie doch, die Zeugen hätten zunächst nicht aussagen wollen, als sie jedoch gehört hätten, dass es nun gegen sie gerichtet sei, seien sie dazu bereit gewesen (vgl. A16 F109 ff.), dass abgesehen von den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen überdies aber vorliegend ohnehin nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann, dass nämlich eine polizeiliche Vorladung an sich einer legitimen staatlichen Massnahme entsprochen hätte, war doch die Beschwerdeführerin eine wichtige Zeugin in dem Geschehenen, dass es weiter aber keine Hinweise gibt, dass sie vorgeladen wurde, weil sie selber für die Tat hätte verurteilt werden sollen, zumal sie ja auch Zeugen hatte, die sie hätten entlasten können, dass sie gegen die Behelligungen der Familie bei der Polizei hätte Schutz suchen können und sie nicht plausibel erklären konnte, weshalb sie dies nicht getan hatte (vgl. A6 S. 10), dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts ändern können, erschöpfen sich doch ihre Ausführung im Wesentlichen in der Wiederholung ihrer Gesuchsgründe, ohne dass es ihr gelingen würde, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugend zu wiederlegen, dass auch ihre mangelnde Bildung und ihr Unwohlsein an der Befragung und der Anhörung die Unsubstantiiertheit ihrer Aussagen nicht zu erklären vermögen,

D-5648/2016 dass ihre Aussagen in der Beschwerde überdies das Bild einer Verfolgung durch private Dritte bestätigen würden, spricht doch die Beschwerdeführerin nur davon, dass die Familie ihr gedroht habe, sie solle den Täter ausliefern, sonst werde sie bestraft, dass ihre Aussage, sie habe sich auch bei der Polizei melden müssen, wiederum in Bezug auf eine Zeugenaussage verstanden werden kann, dass die Beschwerdeführerin zwar befürchtete, als illegale Eritreerin wäre sie unverschuldet bestraft worden, was jedoch nicht zu überzeugen vermag, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-5648/2016 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehen (BVGE 2011/25 E. 8.3 f.), dass bei alleinstehenden Frauen zwar begünstigende Faktoren gegeben sein müssen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5), die Beschwerdeführerin aber angibt, verheiratet zu sein, dass sie weiter unter keinen ernsthaften medizinischen Problemen leidet und in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gewisse Berufserfahrung verfügt, sodass insgesamt davon auszugehen ist, sie werde sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit zumutbar ist,

D-5648/2016 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5648/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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