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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 D-5647/2019

27 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,238 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5647/2019

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2019 / (…).

D-5647/2019 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 13. März 2014 nahm das SEM den Beschwerdeführer und seine Familie (Ehefrau, Kinder), welche am 18. Februar 2014 gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige in die Schweiz eingereist waren, auf Antrag des zuständigen Aufenthaltskantons wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Am 22. August 2017 reichte der Beschwerdeführer im Weiteren ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Oktober 2017 statt. Am 29. August 2019 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Bei dieser Gelegenheit führte das SEM mit den drei dazumal bereits über 14-jährigen Kindern Anhörungen durch. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Anschlag seines seit langem in der Schweiz wohnhaften Bruders E._______ ([…]) auf die syrische Botschaft in F._______ im Frühjahr 2004 sei er im Heimatstaat verfolgt worden. Man habe ihn am 1. April 2004 verhaftet und für zwei Monate inhaftiert, wobei er auch misshandelt worden sei. Nach seiner Freilassung sei er mehrere Jahre einer monatlichen Meldepflicht unterworfen gewesen, wobei er jedes Mal nach langer Wartezeit befragt worden sei. Im Jahre 2011 nach Ausbruch des Bürgerkrieges hätten die syrischen Behörden ihn zweimal während seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht. In der Folge sei er mit seiner Familie in die Türkei gereist, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz drei Jahre aufgehalten hätten. Die befragten Kinder des Beschwerdeführers gaben an, Syrien im Jahre 2011 wegen des Krieges verlassen zu haben. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer betreffend den Bruder E._______ einen Zeitungsausschnitt und eine Kopie dessen Identitätskarte und hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustands einen Spitalaustrittsbericht vom 1. April 2014 ein.

D-5647/2019 D. Mit Verfügung vom 26. September 2019 (Eröffnung am 27. September 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Akte A11/1 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Gesuch um Einsicht in die Akte A11/1 und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 28. Juli 2020 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.

D-5647/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-5647/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Bruders E._______ behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage gewesen, diese hinreichend zu substanziieren. Auch seien seine Angaben teils widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer in Abweichung der Angabe im Rahmen der BzP, wonach die Meldepflicht im Jahre 2008 geendet habe (vgl. SEM-Protokoll A8 S. 8), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass er sich bis 2010 bei den Behörden habe melden müssen (vgl. A20 S. 8). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einer Angelegenheit, die nicht einmal ihn selbst betroffen habe, dermassen oft befragt worden sei. Auch sei realitätsfremd, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer ohne vorgängige Observierung zweimal während dessen Abwesenheit vergeblich zuhause aufgesucht hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach seiner Einreise in der Schweiz um Asyl ersucht, was – auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich kurz nach der Einreise einem operativen Eingriff habe unterziehen müssen – auf eine fehlende Verfolgungsfurcht schliessen lasse, zumal er die Einreichung eines Asylgesuches und die Hoffnung auf einen positiven Asylentscheid offenbar mit der Aussicht auf bessere Reisemöglichkeiten verbunden habe. Der eingereichte Zeitungsartikel beziehe sich auf ein Hilfsprojekt seines Bruders E._______ und dokumentiere somit keine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung im Heimatstaat.

D-5647/2019 5. 5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei seiner Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Einsicht in die Akte A11/1 gewährt habe. Die Bezeichnung des Aktenstückes A11/1 («Mail intern») stelle lediglich die Beschreibung der Paginierungskategorie dar, jedoch nicht die Bezeichnung des Beweismittels als solches, weshalb ein Betreff hätte angebracht werden müssen. Möglicherweise könne die Akte Aufschluss darüber geben, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Sohn G._______ im angefochtenen Asylentscheid nicht miterfasst worden seien. Die Gewährung der Akteneinsicht in die Akte A11/1 werde auch aufzeigen, ob diese allenfalls die Verweiserdossiers betreffe, welche das SEM hätte beiziehen und würdigen müssen, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, unter anderem wegen seiner Verwandten (Cousins) in Syrien verfolgt worden zu sein. Daher habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Verletzung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Weiteren habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers (Bruder, Cousins) offensichtlich nicht herbeigezogen und gewürdigt habe. Das SEM habe zwar in der angefochtenen Verfügung den Bruder H._______ des Beschwerdeführers mit Nennung der Dossiernummer erwähnt, aber nicht festgehalten, ob es dessen Dossier beigezogen und gewürdigt habe. Hierzu sei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile D-2068/2019 und D- 2073/2019). Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, weitere Abklärungen zu den politischen Aktivitäten des Bruder H._______ zu tätigen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM die Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Sohn G._______ bei seinem Entscheid nicht miterfasst habe. 5.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, entgegen der Auffassung des SEM seien die Schilderungen der Asylvorbringen durch den Beschwerdeführer ausführlich ausgefallen. Er habe Ereignisse zusammenfassen müssen, die sich während sechs Jahren ereignet hätten. Selbstverständlich habe er in der Folge nur das Wichtigste erwähnt. Auch

D-5647/2019 habe das SEM zu wenig nachgefragt. Es sei im Weiteren absurd, aufgrund der blossen Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Besuche der syrischen Sicherheitsbehörden nicht anwesend gewesen sei, von einem nicht nachvollziehbaren Vorgehen der Behörden auszugehen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Unter anderem wurde gerügt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum das SEM die Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Sohn G._______ bei seinem Entscheid nicht miterfasst habe. 6.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz hierzu fest, dass nur der Beschwerdeführer am 22. August 2017 um Asyl ersucht habe. Bei den Anhörungen seien die Kinder, welche älter als 14 Jahre seien, ebenfalls befragt und somit in den Entscheid einbezogen worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe selbst nicht um Asyl nachgesucht und das noch nicht urteilsfähige Kind G._______ sei praxisgemäss nicht befragt worden, weshalb beide Personen nicht in den Asylentscheid aufgenommen worden seien. In der Replik machte die Rechtsvertretung geltend, die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung seien widersprüchlich und unlogisch. Es ergebe keinen Sinn zu behaupten, einerseits habe der Beschwerdeführer das Gesuch allein gestellt und andererseits darzulegen, dass die Kinder hätten befragt werden müssen. Es gebe keinen Sinn, nicht alle Kinder zu erfassen. 6.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als einziger der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Familie am 22. August 2017 ein Asylgesuch gestellt hat. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst nicht um Asyl ersucht hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass diese vom SEM nicht in das vorliegende Asylverfahren einbezogen wurde. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die gemeinsamen minderjährigen Kinder um Asyl ersuchte. Trotzdem hat das SEM die drei älteren Kinder ebenfalls angehört, wofür keine Notwendigkeit bestand. Insbesondere darf ein solches Vorgehen nicht zur Folge haben, dass das aufgrund seines Alters nicht befragte jüngste Kind als einziges vom Einbezug in das Asylverfahren seines Vaters ausgeschlossen wird. Eine solche Ungleichbehandlung erscheint nicht sachgerecht und kann

D-5647/2019 nicht gestützt werden. Das SEM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens trotz entsprechender Rüge in der Beschwerde an seiner Einschätzung der Richtigkeit seines Vorgehens festgehalten. Daher erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Das SEM ist anzuhalten, alle Kinder im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens zu berücksichtigen. Angesichts der Aufhebung der angefochtenen Verfügung erübrigt sich im jetzigen Zeitpunkt die Prüfung der übrigen verfahrensrechtlichen Rügen. 7. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gegenstandslos. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, indessen lässt sich aufgrund der Akten der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5647/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2019 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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