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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2022 D-5646/2022

16 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,235 mots·~21 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. November 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5646/2022

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (…).

D-5646/2022 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Eritrea am 2. Juni 2019 nach Äthiopien, gelangte am 5. August 2022 nach Italien und reiste am 15. September 2022 in die Schweiz ein. Ebenfalls am 15. September 2022 stellte sie im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2022 in C._______ ein Visum für Italien mit Gültigkeit vom 23. Juni 2022 bis zum 13. August 2022 ausgestellt worden war. C. Nachdem sie vom BAZ der Region B._______ in das BAZ D._______ transferiert worden war, nahm das SEM am 22. September 2022 die Personalien der Beschwerdeführerin auf; am 28. September 2022 führte es mit ihr das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab sie an, im Mai 2022 auf der italienischen Botschaft in C._______ ein Visum für Italien erhalten zu haben. Sie habe damit zwecks Eheschliessung zu einem in Italien wohnhaften Mann reisen wollen. Als sie aber herausgefunden habe, dass dieser bereits verheiratet sei und zwei Kinder habe, habe sie von ihren Plänen Abstand genommen. Sie sei daraufhin mit dem Boot illegal nach Italien gelangt. Es seien ihr keine Fingerabdrücke genommen worden, da sie krank gewesen sei; stattdessen habe man sie direkt in ein Spital gebracht. Sie habe einen Sohn, der von seinem Vater nach Kanada entführt worden sei. Anlässlich der Gehörsgewährung zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gab sie an, sie wolle nicht nach Italien zurück. Ihr Bruder wohne in der Schweiz und sie glaube, sich hier gut zurechtzufinden. Ausserdem habe sie Nierenschmerzen.

D-5646/2022 Gleichentags – am 28. September 2022 – ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. D. Am 30. November 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, es gehe von der impliziten Anerkennung der Zuständigkeit Italiens aus, da es innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Antwort auf das Aufnahmegesuch erhalten habe. E. Mit Verfügung vom 30. November 2022 (eröffnet am 1. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens festzustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der Vollzug der Überstellung per sofort bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Bruders zu den Akten. I. Am 14. Dezember 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

D-5646/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-5646/2022 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da diese möglicherweise geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.4 Betreffend die Rüge, das SEM habe lediglich in pauschaler Weise dargetan, dass das italienische Visum die Zuständigkeit Italiens begründe, stellt das Gericht Folgendes fest: Erstellt ist, dass die italienische Botschaft in C._______ der Beschwerdeführerin ein Visum für Italien mit einer Gültigkeit bis zum 13. August 2022 ausgestellt hat. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie sei am 5. August 2022 in Italien eingereist. Gemäss ihren Angaben habe sie das zum Zeitpunkt der Einreise gültige Visum jedoch für die Einreise nicht benützt, sondern sei mit dem Boot ausserhalb des Zugriffs der Behörden nach Italien eingereist. Diese Behauptung kann zwar weder belegt noch widerlegt werden, ist aber für die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht relevant. Gemäss der erwähnten Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, für welchen die antragstellende Person ein Visum besitzt, sofern dieses seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Unerheblich ist, ob dieses Visum die Einreise ermöglicht hat, beziehungsweise beim Grenzübertritt kontrolliert wurde, oder nicht. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben oder dadurch eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids

D-5646/2022 verunmöglicht worden sein soll. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht abgeklärt worden, ob das Visum für den Zweck einer Eheschliessung oder für einen anderen Aufenthaltszweck ausgestellt worden sei, nichts zu ändern, zumal der Entscheid über die Ausstellung eines nationalen Visums weitgehend der domaine réservé des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegt und somit einer Überprüfung durch die Behörden oder Gerichte eines anderen Staates entzogen ist. 4.5 Auch das Vorbringen, das SEM habe die familiären Verhältnisse nicht genügend gewürdigt, überzeugt nicht. Der für die materiell-rechtliche Würdigung rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder, wurde vom SEM korrekt und vollständig berücksichtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine sachgerechte Anfechtung aufgrund der diesbezüglichen Entscheidbegründung nicht möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt jedenfalls keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Würdigung dar. Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (vgl. E. 7.1, 8.2 und 8.3.1). 4.6 Schliesslich ist auch die Rüge nicht stichhaltig, wonach die Vorinstanz in pauschaler Weise das Vorliegen von Selbsteintrittsgründen nach Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO verneint habe. In der angefochtenen Verfügung prüfte die Vorinstanz sowohl das Bestehen einer möglichen völkerrechtlichen Verpflichtung zum Selbsteintritt wie auch das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Dabei erwog sie insbesondere den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und gelangte in ihrer Begründung zum Schluss, dass keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder humanitären Erwägungen einer Überstellung nach Italien bestehen würden. Ob diese Einschätzung des SEM zutreffend ausgefallen ist, ist indes keine Frage formeller, sondern materieller Natur, weshalb auch in diesem Punkt auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. 8.3.4 f.). 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-5646/2022 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/4 E. 3.2; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Visum im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Da die italienischen Behörden gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO dem Aufnahmeersuchen implizit zugestimmt hätten, sei Italien für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, nichts zu ändern, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei. Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, in Italien würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Ferner seien die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien nicht derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren seien den Akten keine Hinweise auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu entnehmen. Schliesslich sei auch die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise des

D-5646/2022 Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin leide zwar an Nierenschmerzen, Übelkeit sowie Erbrechen, weswegen sie sich am 29. September 2022, am 6. Oktober 2022, am 20. Oktober 2022 und am 21. November 2022 medizinischen Untersuchungen unterzogen habe. Dabei sei eine akute Gastritis diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung begonnen worden. Die gynäkologische Untersuchung im Regionalspital E._______ habe indes keine Auffälligkeiten gezeigt. Allerdings würden weder völkerrechtliche Verpflichtungen noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Italien entgegenstehen. Im Übrigen verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Versorgung und adäquate Behandlungsmöglichkeiten. 6.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, die Situation für Asylsuchende in Italien sei prekär, weshalb von systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen sei. Ferner bestehe zwischen ihr und ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Zudem würde die Anwesenheit ihres Bruders in der Schweiz ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienverhältnis begründen, weshalb gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Des Weiteren würden humanitäre Gründe – insbesondere ihr Gesundheitszustand – einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu begründen vermögen. Schliesslich habe sie vor ihrem in Italien wohnhaften Ehemann Angst. Dieser habe sie mehrere Male geschlagen und ihr gedroht, sie zu töten. 6.3 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 brachte sie zudem vor, neuerdings habe ihr in Italien lebender Ehemann auch ihren Bruder angerufen und ihn telefonisch bedroht. Ausserdem gehe es ihr psychisch sehr schlecht. Im Übrigen habe Italien angekündigt, keine Überstellungen gestützt auf die Dublin-III-VO mehr zu akzeptieren. Dies zeige, dass das italienische Asylsystem massiv überlastet sei. 7. 7.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das Zuständigkeitskriterium nach Art. 9 Dublin-III-VO nicht anwendbar ist, da der Bruder der Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist. 7.2 Sodann ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein von den italienischen Behörden ausgestelltes Visum mit Gültigkeit vom 23. Juni 2022 bis zum 13. August 2022 verfügte und sich

D-5646/2022 vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, wo sie gemäss eigenen Angaben am 5. August 2022 eingereist war. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. September 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.1.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen und damit

D-5646/2022 Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermag auch ihr Vorbringen, Italien habe angekündigt, Dublin-Überstellungen auszusetzen, nichts zu ändern, zumal eine Aussetzung des Dublin-Systems seitens der italienischen Behörden bisher nicht erfolgt ist. 8.1.3 Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Die Anwendbarkeit des von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der antragsstellenden Person und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Zwar leidet die Beschwerdeführerin an einer akuten Gastritis. Auch gab ihr Bruder an, es gehe ihr psychisch nicht gut. Diese Beschwerden vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. 8.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 8 EMRK stehe aufgrund der Anwesenheit ihres Bruders in der Schweiz ihrer Überstellung nach Italien entgegen. Für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK wird bei familiären Verhältnissen ausserhalb der Kernfamilie (diese umfasst die Eltern und ihre minderjährigen Kinder) von der Rechtsprechung das Bestehen ei-

D-5646/2022 nes über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis gefordert (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, m.w.H.). Mangels entsprechender konkreter Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist indessen nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmungen auszugehen. Gemäss eigenen Angaben wollte die Beschwerdeführerin zunächst nach Italien zu ihrem Ehemann reisen, obwohl ihr Bruder schon seit Jahren in der Schweiz wohnt. Daraus lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder besonders eng oder eines der Geschwister notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung oder gar Pflege durch das andere Geschwister angewiesen ist. Der Aufenthalt des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz steht der Zuständigkeit Italiens daher nicht entgegen. In der Folge besteht auch keine diesbezügliche völkerrechtliche Pflicht der Schweiz zum Selbsteintritt. 8.3.2 Auch ihr Vorbringen, ihr Ehemann in Italien habe sie mehrmals geschlagen und mit dem Tod bedroht, vermag kein ernsthaftes und konkretes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es ihr zugemutet werden kann, in Italien die zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen. 8.3.3 Insoweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, stellt das Gericht fest, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

D-5646/2022 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin an Nierenschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, eine medikamentöse Behandlung wurde angeordnet (vgl. SEM-eAkten […]-18/3, […]-20/2, […]-21/2 und […]- 22/2); die gynäkologische Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten (vgl. SEM-eAkte […]-21/2). Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 8.3.4 Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) nichts, zumal dessen allgemeine Ausführungen nicht den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort effektiv in eine menschenrechtswidrige Situation geraten.

D-5646/2022 8.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen humanitärer Gründe geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

D-5646/2022 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der am 14. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5646/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

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