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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2012 D-5634/2012

13 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,404 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5634/2012/was

Urteil v o m 1 3 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Mazedonien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (…).

D-5634/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Volksgruppe der Roma aus Mazedonien – am 29. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im F.________ vom 12. Juli 2012 und der Anhörung durch das BFM in G.________ vom 28. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, von seinem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen bedroht und von der Polizei willkürlich festgenommen worden zu sein, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, sie sei wegen den Schwierigkeiten ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen, wobei dieser sie über die Geschehnisse nicht informiert gehabt habe, da sie krank sei, dass das BFM mit Schreiben vom 29. August 2012 die Beschwerdeführenden zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse betreffend des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes D.______aufforderte, dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. September 2012 nachkamen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 – am 8. Oktober 2012 eröffnet – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde einreichten und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie eventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-5634/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Beschwerde vom 29. Oktober 2012 nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-5634/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuellen Gründe – die Beschwerdeführenden sind relativ jung, verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz und vermochten bis zu ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

D-5634/2012 dass sich aus den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt, dass die Beschwerdeführerin unter Asthma, Handgelenkschmerzen und depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen leidet, welche indessen auch im Heimatstaat behandelbar sind, dass auch die auf Beschwerdeebene angegebenen bevorstehenden ärztlichen Untersuchungen des Sohnes D.________ wegen Schwindelanfällen und Kopfschmerzen vom 13. Dezember 2012 und der Operation des Beschwerdeführers wegen Hämorrhoiden vom 10. Dezember 2012 die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen, sondern allenfalls vom BFM mit der Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist berücksichtigt werden können, dass in diesem Zusammenhang das mit der Beschwerde eventualiter gestellte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist aus medizinischen Gründen zuständigkeitshalber dem BFM zur weiteren Behandlung zu überweisen ist, dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5634/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist wird dem BFM zur Behandlung überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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