Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.08.2007 D-5634/2006

14 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,942 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 22. Februar 2006 i.S. Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-5634/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. August 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Richterin Teuscher und Richterin Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Zürcher, 1. Z._______, geboren 16. Oktober 1972, Russland, 2. Z2._______, geboren 16. August 1984, Russland, 3. Z3._______, geboren 28. August 1998, Russland, 4. Z4._______, geboren 2. Juni 2000, Russland, 5. Z5._______, geboren 11. Oktober 2004, Russland, 6. Z6._______, geboren 24. Oktober 2005, Russland, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Februar 2006 i. S. Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen mit ihren drei älteren Kindern den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2004 und gelangten am 30. Juli 2005 über Polen, Dänemark und Schweden in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl baten. Am 8. August 2005 wurden sie im Empfangszentrum _______ befragt und mit Verfügung vom 23. August 2005 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 18. August 2005 führte das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er sei russischer Staatsangehöriger inguschetischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis im Dezember 2004 mit seiner Familie in _______ in der tschetschenischen Republik gelebt. Sein Bruder sei im Jahr 2000 von den Russen festgenommen worden, worauf er sich an die Behörden und an Menschenrechtsorganisationen gewandt habe, um dessen Aufenthaltsort herauszufinden. Am 1. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer bei einem Autounfall mit seinem Wagen einen Mann getötet. Um Rache zu vermeiden, sei er mit der Familie des Getöteten in Kontakt getreten, was indessen keine Lösung gebracht habe, obwohl ihn keine Schuld treffe. An die Behörden habe er sich diesbezüglich nicht gewendet, weil das die Situation nur verschlimmert hätte. Am 10. September 2004 habe er bei der Staatsanwaltschaft erscheinen müssen, wo man ihn unter Druck gesetzt und ihm empfohlen habe, nicht mehr weiter nach seinem Bruder zu suchen und ein Dokument zu unterschreiben, gemäss welchem sein Bruder auf der Seite der Tschetschenen gekämpft habe. Dies habe der Beschwerdeführer indessen abgelehnt. Beim Verlassen des Gebäudes sei er an einen ihm unbekannten Ort gebracht und misshandelt worden. Auch in dieser Angelegenheit habe er sich nicht an die Behörden gewandt. Am 27. Dezember 2004 hätte er erneut einer Vorladung folgen müssen. Aus Angst um seine Sicherheit habe er indessen zuvor mit seiner Familie das Land verlassen und in Polen ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die Familie des vom Beschwerdeführer getöteten Mannes seine Spur gefunden habe, sei er im Februar 2005 mit seiner Familie nach Dänemark gereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Da die dänischen Behörden ihn und seine Familie nach Polen habe zurückschaffen wollen, sei er mit seiner Familie im Mai 2005 nach Schweden weitergereist und habe dort ebenfalls um Asyl nachgesucht. In die Schweiz sei er mit seiner Familie gekommen, weil man sie auch von Schweden habe nach Polen zurückschicken wollen. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, sie sei russische Staatsangehörige inguschetischer Ethnie und habe seit ihrer Heirat am 28. November 2003 in _______ gelebt. Sie persönlich habe im Heimatland keine Probleme gehabt, sondern sei ihrem Ehemann gefolgt. Militärangehörige hätten an ihrem Wohnort eine Vorladung für ihren Ehemann abgegeben, gemäss welcher er am 10. habe erscheinen müssen. Dort hätte er ein Papier unterschreiben müssen,

3 habe dies jedoch nicht getan. Beim Verlassen des Gebäudes sei er gezwungen worden, in ein Auto zu steigen, worauf man ihn weggefahren und misshandelt habe. Für den 27. Dezember sei er erneut vorgeladen und von Seiten der Familie des infolge eines Unfalls Getöteten sei Rache angekündigt worden. Die zweite Vorladung sei indessen für den Ausreiseentscheid massgebend gewesen. Von der Schwiegermutter hätten sie per Telefon erfahren, dass die Polizei an ihrem Wohnort erschienen sei, weil der Ehemann die zweite Vorladung nicht befolgt habe. Aus Polen hätten sie weiter fliehen müssen, nachdem ihr Ehemann befürchtet habe, dass die Angehörigen der von ihm getöteten Person eine Spur zu seinem Aufenthaltsort gefunden hätten. Vorher hätten sie ihre Inlandpässe einem Freund in Österreich geschickt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführer reichten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Inlandpässe, zwei Vorladungen vom 27. Dezember und 10. September 2004, ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Januar 2003, drei Schreiben der Staatsanwaltschaft _______ vom 20. Dezember 2002, 20. August 2004 und 4. September 2003 in Kopie, die Beschwerde der Mutter respektive Schwester des Beschwerdeführers betreffend, sowie einen Arztbericht vom 17. September 2004. Am 24. Oktober 2005 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 - eröffnet am 24. Februar 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Insbesondere sei die befürchtete Rache infolge einer Unfalltötung durch den Beschwerdeführer als Verfolgung durch Dritte zu sehen, welche nicht dem Staat anzurechnen sei, zumal dieser Rache weder unterstütze noch dulde oder fördere. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörden erst vier Jahre nach dem Verschwinden des Bruders Druck auf den Beschwerdeführer, seine Recherchen zu unterlassen, ausgeübt hätten. Ebenso wenig nachvollziehbar sei sein Vorbringen, er sei drei Monate nach der ersten Vorladung, in deren Zusammenhang man ihn auch misshandelt habe, erneut auf konventionelle Art vorgeladen worden, zumal man ihm auf diese Weise die Flucht ermöglicht habe. Darüber hinaus müssten seine Vorbringen über die Umstände der Einlieferung in ein Spital durch eine unbekannte Person am 10. September 2004 als unschlüssig qualifiziert werden. Auch die Angaben über die Beantragung eines neuen Inlandpasses nach Erhalt der zweiten Vorladung könnten nicht nachvollzogen werden. Unter diesen Umständen sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Nachteile infolge des Verschwindens seines Bruders und seiner Recherchen in dieser Hinsicht erlitten habe. Bezeichnenderweise seien die in

4 diesem Zusammenhang abgegebenen Dokumente auf den Namen seiner Mutter ausgestellt, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine Nachteile erlitten habe. Dass man unter diesen Umständen nur den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt habe, sei deshalb nicht überzeugend. Überdies hätte der Beschwerdeführer kaum bis im Dezember 2004 mit der Ausreise gewartet, wenn er in der Tat Rache seitens der Familie der von ihm im Mai 2004 getöteten Person befürchtet hätte. Da die Beschwerdeführer zudem nur vage und wenig überzeugende Angaben über die Gründe, weshalb sie Polen verlassen hätten, zu Protokoll gegeben hätten, seien auch ihre diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft. Gestützt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen sei davon auszugehen, dass man den Beschwerdeführer nur als Zeugen oder in einem andern Zusammenhang - beispielsweise zur Klärung der Umstände des gemachten Autounfalls - vorgeladen habe. Die übrigen abgegebenen Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführer gestützt auf die in der russischen Föderation bestehende Niederlassungsfreiheit an einem Ort ausserhalb Tschetscheniens in ihrem Heimatland Wohnsitz nehmen könnten, was aufgrund der Grösse ihres Heimatlandes und der Verschiedenheit der Bewohner auch für die Beschwerdeführer vorübergehend möglich sei. Die Beschwerdeführer hätten ihre Anpassungsfähigkeit insofern bewiesen, als sie sich vor der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz in verschiedenen anderen europäischen Ländern aufgehalten hätten. Da der Beschwerdeführer als Buchhalter ausgebildet sei und als Taxichauffeur gearbeitet habe, werde es ihm möglich sein, in seinem Heimatland wieder Arbeit zu finden. Abklärungen bei den dänischen und schwedischen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführer dort Asylverfahren durchliefen, welche abgeschlossen waren. Ausserdem übermittelten die dänischen Behörden Kopien des polnischen Asylentscheides der Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. März 2006 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge, die Asylgewährung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Entscheid der Vorinstanz unbegründet sei, die Beweisführung und Argumentation als allgemeingültig und standardmässig betrachtet werden müsse und ganz Russland international vereinbarte Übereinkünfte zur Einhaltung der Menschenrechte ignoriere. Die Wahrung und Durchsetzung der Menschenrechte sei in Russland nicht möglich. Die dem Beschwerdeführer widerfahrene Behandlung durch die russischen Behörden sei unmenschlich, erniedrigend und stelle Folter dar. Er habe seine Heimat aus Angst vor einer weiteren solchen Behandlung und vor dem Tod verlassen. Infolge der ständigen nervlichen Belastung sei seine erste Ehefrau an einem Herzinfarkt gestorben. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Beschwerde wurden eine russische Todesurkunde mit deutscher Übersetzung, eine schweizerische Geburtsanzeige, eine Unterstützungsanzeige, Kopien verschiedener Berichte über die Lage im Heimatland der Beschwerdeführer sowie Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und deren Übersetzungen eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht einbezahlt. F. Am 28. Juni 2006 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf ein unter Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 17 veröffentlichtes Urteil der ARK zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Verfügung vom 13. Juli 2006 kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 22. Februar 2006 zurück, hob die Ziffern 4 und 5 dieser Verfügung auf und nahm die Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Stellung zu einem allfälligen Rückzug der übrigen Beschwerdebegehren (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) einzureichen. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihr bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie seines im Asylverfahren eingereichten Identitätsdokumentes. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2007 zugestellt.

6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7 4. 4.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, der vom Beschwerdeführer befürchtete Racheakt seitens der Familie der von ihm im Strassenverkehr getöteten Person sei nicht alsyrelevant. Es handle sich dabei nicht um eine staatliche, sondern um eine von privaten Drittpersonen ausgehende, Verfolgung, für die der Staat keine Verantwortung zu tragen habe, zumal er Verfolgungen dieser Art nicht toleriere und fördere oder gegen sie untätig bleibe. Der Beschwerdeführer hingegen habe sich nicht an die Behörden gewandt. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Argumentation auf die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende Zurechenbarkeitstheorie, welche vor ihrer Praxisänderung auch von der ARK geteilt und letztmals öffentlich in EMARK 2004 Nr. 14 vertreten wurde. 4.2 In EMARK 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – setzte sich die ARK erneut mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend. Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Diese Einschätzung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten. Im Hinblick auf den von der ARK vorgenommenen Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie kann die Argumentation der Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt nicht mehr geteilt werden. Indessen ist sie im Resultat trotzdem zu bestätigen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 4.2.1 Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu prüfen, ob die betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Gesuches aus Tschetschenien – woher auch die Beschwerdeführer kommen – führte die ARK aus, dass angesichts der in der russischen Föderation verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit, der Grösse der Föderation und der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen grundsätzlich vom Vorhandensein einer Aufenthaltsalternative innerhalb der russischen Föderation auszugehen sei, sofern am alternativen Ort ein effektiver Schutz vor Verfolgung bestehe. Dabei erachtete die ARK die für Angehörige von Minderheiten bestehende angespannte Lage und damit verbundenen – auch in verschiedenen Quellen festgehaltenen – allgemeinen Diskriminierungen in Teilen der russischen Föderation aufgrund der fehlenden erforderlichen Intensität nicht als asylerheblich (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob den Beschwerdeführern in einem anderen Landesteil der russischen Föderation Schutz vor Verfolgung gewährt würde. 4.2.2 Dies verneinen die Beschwerdeführer sinngemäss, indem sie geltend machen, der russische Staat beachte die Menschenrechte nicht, die russischen Behörden seien korrupt, würden mit kriminellen Gruppen zusammenarbeiten und könnten ihre Rechte nicht wahren, weshalb sie innerhalb der russischen Föderation vor den

8 Racheabsichten der Angehörigen der getöteten Person nicht geschützt seien. 4.2.3 Diese Einschätzung kann indessen vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versuchte, von den russischen Behörden staatlichen Schutz zu erlangen, womit er ihnen grundsätzlich die Möglichkeit der Schutzgewährung vorenthielt. Weder ersuchte er in _______ um staatlichen Schutz noch bemühte er sich, in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes, vor den geltend gemachten Rachebefürchtungen geschützt zu werden. Nachvollziehbare Gründe für sein Verhalten konnte er nicht darlegen. Sein Einwand, in solchen Fällen werde in seinem Heimatland nie um Schutz der Behörden ersucht, weil dies die Situation nur noch verschlimmern würde, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht plausibel dargelegt wurde, inwiefern die Situation dadurch als verschlimmert zu betrachten wäre. Zudem sprechen keine überzeugend vorgebrachten Gründe dagegen, dass er sich und seine Familie nicht in einem anderen Landesteil hätte in Schutz bringen können, da nicht davon auszugehen ist, er werde von den Angehörigen des Getöteten überall innerhalb der russischen Föderation – mit ihrer administrativen Zersplitterung und immensen Grösse – gefunden und die Behörden würden ihm am alternativen Ort keinen Schutz gewähren. Das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könnte nur dann angenommen werden, wenn für den Beschwerdeführer am alternativen Ort kein effektiver Schutz bestünde, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn er in der Heimatregion bereits von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.; 1996 Nr. 1) oder keine funktionierende, effiziente Schutzinfrastruktur fehlte (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3. S. 203 f.). 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, er werde von Organen der russischen – zentralen – Behörden verfolgt. Gestützt auf die Aktenlage soll er nicht von den russischen, sondern von den tschetschenischen Behörden vorgeladen und genötigt worden sein, unterschriftlich zu bestätigen, dass sein Bruder Kämpfer der tschetschenischen Rebellen gewesen sei (Akte A11/18 S. 10), nachdem die Behörden seiner Heimatregion auf Anweisung aus Moskau dem Verschwinden dieses Bruders hätten nachgehen sollen, was sie jedoch zu vermeiden versucht hätten (Akte A11/18 S. 7). Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den russischen Behörden weder verfolgt wurde noch etwas zu befürchten hat, was grundsätzlich eine landesweite Verfolgung ausschliesst. 4.2.5 Zudem verfügt der russische Staat über ein funktionierendes Polizei- und Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafvefolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch als Angehöriger einer Minderheit in Russland objektiv Zugang zu den Strafvefolgungsbehörden hat und eine Strafanzeige gegen die Angehörigen der von ihm getöteten Person, welche Rache ausüben wollen, keine Verfolgungsmassnahmen seitens der russischen Behörden gegen ihn in Gang setzt. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Einschaltung der Behörden hätte die Situation nur verschlimmert, nichts zu ändern, zumal er nicht näher auszuführte, was er damit konkret meinte. Zudem ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung auch in Russland als strafbare Handlung gilt und – auch wenn Angehörige von Minderheiten betroffen sind – von den Behörden geahndet wird, weshalb keine

9 Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für den Beschwerdeführer und seine Familie kein Schutz vor der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung erhältlich gewesen wäre. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in der russischen Föderation keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. 4.2.6 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der russischen Föderation über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, was praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls führt. 4.2.7 Gegen die behauptete fehlende Schutzgewährung sprechen überdies die Aussagen des Beschwerdeführers, es habe Zeugen gegeben, der Getötete sei betrunken gewesen und habe bereits vorher im Bus Probleme verursacht sowie die Polizei vor Ort habe ihm gesagt, es sei nicht sein Fehler gewesen. Aus diesen Aussagen – und aus der fehlenden Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer – ist nämlich zu schliessen, dass ihm offenbar kein Fehlverhalten vorzuwerfen war, was eine staatliche Verfolgung ausschliesst und weshalb es umso naheliegender gewesen wäre, zur Wahrung der eigenen Sicherheit und zur Beilegung der Differenzen mit den Angehörigen des Getöteten bei den Behörden um Schutz und um Hilfe nachzusuchen. Angesichts der oben bereits erwähnten Möglichkeit, auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz zu nehmen und dort um Schutz nachzusuchen, ist im Fall der Beschwerdeführer die Erhältlichkeit des Schutzes vor Übergriffen durch Drittpersonen selbst für den Fall, dass die zuständigen Behörden in _______ ihrer Schutzpflicht nicht oder nur mangelhaft nachgekommen wären, zu bejahen. 4.2.8 Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem sicheren Zufluchtsort ist nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, sondern wäre unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen (vgl. EMARK 2005 NR. 17 E. 6.3. S. 155; 1996 NR. 1). Diese Frage kann vorliegend indessen infolge der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme offen bleiben. 4.3 Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz – bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – vollumfänglich zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Diese werden im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht im Einzelnen bestritten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben vermag die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der russischen Föderation nicht zu überzeugen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Russland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte keine eigenen Asylgründe vor.

10 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen des Schriftenwechsels auf ihre Verfügung vom 22. Februar 2006 zurück, soweit sie zuvor den Vollzug der Wegweisung angeordnet hatte, und nahm mit Verfügung vom 13. Juli 2006 die Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

11 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 13. April 2006 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 13. April 2006 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:

D-5634/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2007 D-5634/2006 — Swissrulings