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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2022 D-5632/2022

14 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,911 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. November 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5632/2022

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2022 / N (…).

D-5632/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2022 in Italien registriert worden war, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 7. September 2022 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. September 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung zu diesem Ersuchen nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2022 – eröffnet am 28. November 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 29. November 2022 mitteilte, dass sie das Mandat niedergelegt habe,

D-5632/2022 dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 5. Dezember 2022 gegen die Verfügung des SEM vom 25. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Entscheidung, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er ferner beantragte, er sei in ein Asylzentrum im Kanton B._______ zu transferieren und ihm sei aus humanitären Gründen eine Frist von einem Jahr zu gewähren, während der er sich nahe bei seinem Onkel aufhalten und dadurch gesund werden könne, um dann in der Lage zu sein, das Asylverfahren in der Schweiz aufzunehmen, dass er weiter darum bat, eine Kopie von sämtlichen ihn betreffenden Korrespondenzen in französischer Sprache an seinen Onkel C._______ zu senden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-5632/2022 dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer beantragte, es sei eine Kopie sämtlicher Korrespondenzen in französischer Sprache an seinen Onkel zu senden, dass für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, wobei – wenn die Parteien eine andere Amtssprache verwenden – das Verfahren auch in dieser Sprache geführt werden kann (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das gesamte vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch geführt worden ist und die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache erlassen wurde, dass somit das Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache zu führen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht er verfüge über Französischkenntnisse, dass der Beschwerdeführer selbst für eine allfällige Übersetzung der Verfahrensakten in eine andere Sprache besorgt sein muss, dass die Korrespondenz zudem grundsätzlich an die Adresse des Beschwerdeführers oder an jene seines Vertreters zu senden ist, dass der Beschwerdeführer keine Vollmacht zugunsten seines Onkels eingereicht hat und im vorliegenden Verfahren nicht von diesem vertreten wird, dass die Korrespondenz daher ausschliesslich an den Beschwerdeführer zu senden ist, wobei es ihm unbenommen bleibt, eine Kopie derselben an seinen Onkel weiterzuleiten,

D-5632/2022 dass der Antrag auf Zustellung einer Kopie der Korrespondenz in französischer Sprache an C._______ daher abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Verfahren um die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens geht, dass asylsuchende Personen in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 5 Dublin-III-VO die Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Staates zu äussern, dass mit dem Beschwerdeführer ein solches Gespräch durchgeführt wurde, wobei ihm sowohl zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens als auch einer allfälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass nicht ersichtlich ist, dass er sich dabei aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen nicht frei und vollständig hätte äussern können, dass vor diesem Hintergrund keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer "aus humanitären Gründen" eine Frist zu gewähren, in welcher er sich in der Nähe seines Onkels aufhalten und erholen kann, um das Asylverfahren in der Schweiz aufzunehmen, dass das entsprechende Rechtsbegehren somit ebenfalls abzuweisen ist, dass ferner entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, so dass sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, dass Asylsuchende während der Dauer des Dublin-Verfahrens bis zur Ausreise in den Bundesasylzentren untergebracht sind (vgl. Art. 24 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in einem Bundesasylzentrum aufhält und mit dem Abschluss des Dublin-Verfahrens ausreisepflichtig wird, dass der Antrag auf eine Unterbringung im Kanton B._______ daher abzuweisen ist,

D-5632/2022 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien, vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass, wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Dublin-Gesprächs geltend machte, er sei von Libyen aus über das Mittelmeer nach Italien gereist, wo ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien; er habe dort weder weiteren Behördenkontakt gehabt noch ein Asylgesuch stellen wollen, da er zu seinem Bruder in die Schweiz habe kommen wollen (vgl. SEM-Akte […] -16/2), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, womit – ungeachtet seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch zu stellen – Italien für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. September 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-5632/2022 dass die italienischen Behörden sich innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist nicht zum Ersuchen der Vorinstanz geäussert haben, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Bruder und sein Onkel in der Schweiz leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und nicht davon auszugehen ist, dass zwischen ihm und den Verwandten in der Schweiz ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO besteht, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise – trotz punktueller Schwachstellen – systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-5632/2022 dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe eine lange und leidvolle Flucht hinter sich, welche zum Ziel gehabt habe, zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu kommen, dass neben seinem Bruder insbesondere sein Onkel – ein Schweizer Bürger – in der Schweiz lebe, welcher in der Lage sei, ihn aufzunehmen und ihm zu helfen, seine psychische Stabilität wiederzufinden, zumal dieser ihn seit seiner Kindheit stets unterstützt habe, dass er nicht in der Lage, sei, nach Italien zurückzukehren, da er müde und psychisch krank sei, wobei ihm das SEM nicht genügend Zeit gegeben habe, sein psychisches Gleichgewicht mithilfe seiner Familienangehörigen wiederzufinden, dass er insbesondere nach einem Unfall während einer versuchten Überquerung des Mittelmeers mit rund 40 Leichen seiner Reisegefährten in einem Boot umhergetrieben sei, wobei ihn die Bilder und Stimmen dieser Personen bis heute verfolgten,

D-5632/2022 dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass aus dem Dublin-Gespräch und den vorliegenden medizinischen Akten zudem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an (…) leidet und deshalb Medikamente einnehmen muss; zudem ist er auf eine (…) angewiesen (vgl. SEM-Akten […] -25/2, 26/6 und 30/1), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies gemäss der Praxis des EGMR insbesondere der Fall ist, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 zwar strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, in diesen Fällen individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Urteil a.a.O. E. 7.4.3), dass das Gericht jedoch im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss kam, dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) keine solchen individuellen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien mehr notwendig sind (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.), dass es sich vorliegend um ein solches Aufnahmeverfahren handelt und die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankungen eingestuft werden können, dass insbesondere davon auszugehen ist, die (…) -Erkrankung des Beschwerdeführers lasse sich ohne weiteres auch in Italien medikamentös behandeln,

D-5632/2022 dass das SEM in dieser Hinsicht zutreffend festhielt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom 1. März 2022 S. 7 f.; je m.H.) und gestützt auf Art. 19. Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch unter psychischen Beschwerden leidet, dass er diesbezüglich indessen bislang keine Behandlung in Anspruch genommen hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in diesem Zusammenhang unmittelbar auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist, dass folglich keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Überstellung nach Italien eine schwerwiegende, rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle erneut festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst auszusuchen oder in der Nähe seiner Verwandten zu verbleiben, dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass der Sachverhalt vorliegend als richtig und vollständig festgestellt zu erachten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

D-5632/2022 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5632/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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