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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 D-5631/2010

13 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,030 mots·~10 min·6

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Einreisebewilligung und Familienzusammenführung; V...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5631/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Togo, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienzusammenführung; Verfügung des BFM 6. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5631/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2003 mit Verfügung vom 28. Mai 2004 guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2005 ein Gesuch um Familiennachzug für seine nach Brauch angetraute Frau D._______ stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2005 die Einreise von D._______ in die Schweiz bewilligte und mit Verfügung vom 29. Juli 2005 feststellte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, hingegen die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG, und ihr in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, D._______, mit Schreiben vom 25. Oktober 2009 ein Gesuch um Familiennachzug für ihre in Togo lebende Mutter stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2009 das Asylgesuch der Mutter ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung des negativen Entscheides anführte, die Gesuchstellerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einbezogen worden, womit sie lediglich die derivative Flüchtlingseigenschaft besitze, dass sie über keine originäre Flüchtlingseigenschaft verfüge, weshalb ihre Mutter nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer A._______ mit Schreiben vom 29. November 2009 ein Gesuch um Familiennachzug für seine aus einer „ausserehelichen“ Beziehung stammenden {.......}jährigen Zwillinge, E._______ und F._______, stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 mitteilte, den Akten sei zu entnehmen, dass er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei, weshalb seine Kinder D-5631/2010 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden könnten, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 29. Januar 2010 einen amtlichen Nachweis seiner Vaterschaft sowie eine amtliche Bestätigung, dass die Mutter auf das Sorgerecht verzichte und ihm das Sorgerecht zugeteilt worden sei, einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Februar 2010, 13. März 2010 und 14. April 2010 diesbezügliche Dokumente in Kopie einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2010 die Einreise der vorgenannten Kinder nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung des negativen Einreiseentscheides einleitend festhielt, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, dass im Weiteren Art. 51 Abs. 4 AsylG für die spezielle Konstellation stehe, wenn die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden seien und sich eine von ihnen noch im Ausland befinde, dass eine Familienzusammenführung zum Zweck habe, schon vorher existierende Familiengemeinschaften wieder herzustellen und nicht neue Familiengemeinschaften zu konstituieren, dass die vorerwähnte Trennung durch die Flucht bedinge, dass der Flüchtling in seinem Heimatland im gemeinsamen Haushalt mit den nachzuziehenden Personen gelebt habe, was aber in casu nicht der Fall sei, zumal die Zwillinge nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Togo geboren worden seien und er mit der Kindsmutter nie in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, bei den zuständigen kantonalen Behörden um Nachzug der beiden Kinder im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- D-5631/2010 schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug für die Kinder E._______ und F._______ sei zu bewilligen und sie seien als Flüchtlinge anzuer kennen, dass er gleichzeitig verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchgremium; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), D-5631/2010 dass andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG), dass den vorgenannten, in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, falls sie durch die Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2010 darlegte, weshalb es vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet, dass sich aufgrund der Akten die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass in der Beschwerde angeführt wird, das BFM habe sich in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2009 auf Art. 51 Abs. 3 AsylG gestützt, seinen beiden Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihn aufgefordert, einen amtlichen Nachweis zu erbringen, dass er der Vater der beiden Kinder und ihm das Sorgerecht für diese zugeteilt worden sei, dass er sämtliche eingeforderten Nachweise erbracht habe, weshalb der darauffolgende negative Entscheid des BFM unverständlich sei, dass in Art. 51 Abs. 3 AsylG festgehalten wird, in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen seien auch als Flüchtlinge anzuerkennen, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden, dass unbestritten ist, dass die beiden „ausserehelich“ gezeugten Kinder am G._______ nicht in der Schweiz, sondern in Togo zur Welt kamen und bis dato ohne Unterbruch bei ihrer Mutter in Togo lebten, D-5631/2010 dass demzufolge Art. 51 Abs. 3 AsylG, welcher den Einbezug von in der Schweiz geborenen Kindern in die Flüchtlingseigenschaft eines in der Schweiz lebenden Elternteils regelt, vorliegend offensichtlich keine Anwendung findet, dass das BFM im erwähnten Schreiben somit eine im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Gesetzesbestimmung anführte, der Beschwerdeführer daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass festzustellen ist, dass es sich beim Schreiben des BFM vom 11. Dezember 2009 nicht um eine Verfügung in Sinne von Art. 5 VwVG handelt, weil es keine Anordnung der Behörde mit einem in Art. 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten Gegenstand enthält, dass es sich beim Schreiben vom 11. Dezember 2009 lediglich um eine Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung von Dokumenten handelt und das BFM nicht in Aussicht stellte, nach dem Eingang der Beweismittel werde ohne weitere Prüfung die Einreise der beiden Kinder voraussetzungslos bewilligt, dass zudem – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – die Vorinstanz in diesem Schreiben nicht rechtsverbindlich festlegte, die Kinder würden als Flüchtlinge anerkannt, dass Prüfungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 bildet, weshalb nicht weiter auf den im Rahmen eines Schriftenwechsels fälschlicherweise angeführten Gesetzesartikel einzugehen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung denn auch richtigerweise die Erfüllung der Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG prüfte, und nicht jene von Art. 51 Abs. 3 AsylG, dass aus den Akten hervorgeht, der nach Brauch verheiratete Beschwerdeführer habe von seiner Mutter im Juni 2009 (vgl. Eingabe vom 29. November 2009) – somit mehr als sieben Monate nach seiner Ankunft vom 13. Oktober 2008 in der Schweiz – erfahren, dass aus ei nem „ausserehelichen“ Verhältnis zwei am G._______ geborene Kinder hervorgegangen sind, dass er dieses Verhältnis als "une aventure dont le résultat a été une grossesse" bezeichnete, von welchem er seiner Lebenspartnerin erst D-5631/2010 nach deren Ankunft in der Schweiz berichtet und sie um Verzeihung gebeten habe, dass er sich seit dem 13. Oktober 2003 in der Schweiz aufhält und die von ihm „ausserehelich“ gezeugten Kinder, welche er bis dato noch nie gesehen hat, gemäss den eingereichten Geburtsurkunden am G.______ in Togo zur Welt kamen, dass der Beschwerdeführer weder mit der Kindsmutter noch mit den gemeinsam gezeugten Kindern jemals zusammenlebte und die elterliche Sorge bisher ausschliesslich von der Kindsmutter ausgeübt wurde, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt der beiden Kinder vor mehr als H._______ Jahren bis zum heutigen Tag nie beabsichtigte, eine eheliche Gemeinschaft mit der Kindsmutter aufzunehmen, dass er vielmehr am 29. Januar 2005 das Gesuch um Einreise von D._______ stellte, obwohl er bereits im Juni 2004 von seiner Mutter von der Geburt der Zwillinge in Kenntnis gesetzt worden sein will (vgl. Gesuch vom 29. November 2009), dass auch nicht vorgebracht oder belegt wird, der Beschwerdeführer sei in irgendeiner Weise für den Unterhalt der beiden Kinder aufgekommen, dass durch seine Flucht in die Schweiz aufgrund des nie gelebten Vaterverhältnisses zu den Kindern E._______ und F._______keine Trennung zwischen dem Vater und seinen Kindern erfolgte, dass aus diesem Grund die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind und die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 zu bestätigen ist, dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Urkunden (Geburtsurkunden von E._______ und F._______sowie die Sorgerechtsübertragung auf den Beschwerdeführer) – unabhängig von deren Echtheit – weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, D-5631/2010 dass lediglich der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausfertigungen des Urteils vom 19. März 2010 betreffend die Sorgerechtsübertragung auf den Beschwerdeführer verschiedene Versanddaten (12. April und 3. Mai 2010) und im Bereich der Adresse beziehungsweise Telefonnummer des Beschwerdeführers verschiedene Angaben enthalten und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf der Ausfertigung vom 12. April 2010 Genf als Domizil angegeben ist, dass es dem Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung hingewiesen wird – offen steht, die zuständigen kantonalen Behörden um Bewilligung der Einreise der beiden Kinder im Rahmen von Art. 8 EMRK zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus Billigkeitsgründen – der Beschwerdeführer machte sich aufgrund der im Schreiben der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 unrichtigerweise angegebenen Gesetzesbestimmung falsche Vorstellungen über die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde – auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-5631/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 9

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