Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5628/2022
Urteil v o m 1 2 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (…).
D-5628/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – ersuchte am 30. August 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand. Während des Verfahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. Das SEM nahm am 2. September 2022 einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass er von Italien per 7. Juli 2022 wegen illegaler Einreise registriert worden war. B. Am 5. September 2022 erhob das SEM die persönlichen Daten des Beschwerdeführers. Dabei gab er unter anderem an, er habe eine in der Schweiz lebende Schwester. Am 16. September 2022 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch statt. In diesem Rahmen führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat im Dezember 2020 verlassen, indem er illegal in den Sudan gegangen sei, und im Dezember 2021 sei er nach Libyen weitergezogen. Von dort sei er zirka acht Monate später respektive am 5. Juli 2022 per Boot nach Italien gereist, wo er am 7. Juli 2022 von der Polizei in Empfang genommen worden sei. Es sei ihm in Italien eine kleine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden, welche er zirka sechs Tage genutzt habe. Dann habe er mit Freunden auf der Strasse gelebt, bis er am 30. August 2022 mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Dem Beschwerdeführer wurde nach diesen Ausführungen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und einer Wegweisung in diesen Staat gewährt. Dabei sprach er sich gegen eine Wegweisung nach Italien aus, da er dort auf der Strasse gelebt habe und krank gewesen sei, indem er die Krätze bekommen habe. Die Behörden hätten sich nicht um ihn gekümmert und ihm keine medizinische Hilfe zukommen lassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, wiederum auf der Strasse leben zu müssen. Er habe viele gesehen, welchen es so gehe, und das sei kein Leben. Er kenne dort auch niemanden. In der Schweiz – welche immer sein Ziel gewesen sei – habe er hingegen eine Schwester, welche seit ungefähr 2018 hier lebe und mit welcher er in Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer wurde im Nachgang dazu nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden befragt, worauf er vorbrachte, dass er während
D-5628/2022 seines Militärdienstes in C._______ vom Kommandanten massiv misshandelt worden sei. Deswegen habe er ständig Albträume und er könne auch kaum schlafen. Er habe zudem deswegen in der linken Hand Metallteile implantiert. Wegen diesen habe er starke Schmerzen und er könne ohne Medikamente kaum normal leben. In der Heimat und im Sudan habe Medikamentenmangel geherrscht, weswegen er dort kein Medikament für seine Hand erhalten habe. Er sei zudem aufgrund des Erlebten psychisch stark angeschlagen und traumatisiert. Ausserdem sei ihm in C._______ ein Zahn ausgeschlagen worden, was ihm ebenfalls Schmerzen bereite. In der Schweiz sei er wegen seiner Beschwerden bei der Pflege gewesen, aber noch nicht beim Arzt. Der Besuch bei der Pflege sei wegen der Sprachbarriere ohne Resultat geblieben. Von der Rechtsvertretung wurde in der Folge angemerkt, es werde eine medizinische Behandlung unter Beizug eines Dolmetschers beantragt. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers sandte das SEM am 19. September 2022 ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an die dafür zuständige Dublin-Behörde von Italien; dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 22. September 2022 und vom 31. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien (Fotos) von eritreischen Ausweisen und einer Taufurkunde zu den Akten. E. Am 26. Oktober 2022 nahm das SEM ein sogenanntes "Verlaufsblatt Pflege" des für die Bundesasylzentren BAZ B._______ und D._______ zuständigen medizinischen Dienstes zu den Akten, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. F. Am 24. November 2022 hielt das SEM zuhanden der italienischen Dublin- Behörde fest, dass innert Frist keine Antwort auf das Aufnahmeersuchen vom 19. September 2022 eingegangen sei.
D-5628/2022 G. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 22. November 2022 – der zugewiesenen Rechtsvertretung eröffnet am 29. November 2022 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien an, welches gemäss Dublin-III-VO der für die Behandlung seines Asylgesuches zuständige Staat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton E._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Verfahren durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, und weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, wie auch um Ausrichtung einer Parteientschädigung. I. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Akten seit dem 7. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG).
D-5628/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil die von ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten psychischen Probleme – auf welche er in der Folge gegenüber dem medizinischen Dienst immer wieder hingewiesen habe – nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem genügend erstellten Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.4 [zweiter Absatz]), womit die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
D-5628/2022 Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
D-5628/2022 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist von Italien kommend in die Schweiz eingereist, wo er gemäss Eurodac-Abgleich wegen illegaler Einreise registriert worden ist, wo er aber keinen Asylantrag gestellt hat. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an Italien gesandt (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Da Italien das Aufnahmeersuchen innert massgeblicher Frist nicht beantwortet hat, hat dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung implizit – durch sogenannte Verfristung – akzeptiert (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Italien grundsätzlich gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen eine Wegweisung nach Italien im Wesentlichen ein, es sei nicht gesichert, dass er dort Zugang zu angemessener Unterkunft und Versorgung erhalten werde. Dabei führt er unter dem Titel "Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK" aus, bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sei nicht alleine darauf abzustellen, ob in Italien der Zugang zum Asylverfahren gesichert sei. Massgebend sei ebenso, dass er dort nicht – im Sinne eines "real risk" – von einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung bedroht sei. Zwar sei die Schwelle zur Annahme einer entsprechenden Gefährdungslage hoch, sie liege aber immerhin bei vulnerablen Personen tiefer. Das sei relevant, weil die Vorinstanz dafür halte, die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien lasse nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen, sich das SEM jedoch in seinen diesbezüglichen Ausführungen auf eine offenkundig von der Aktualität der Ereignisse überholte Länderpraxis stützte, welche zudem einen individuellen Zuschnitt auf seine Person vermissen lasse. Der in Italien aktuell herrschenden Lage werde das SEM nämlich in seinen Erwägungen in keiner Weise gerecht, nachdem dieses Land in ganz besonderer Weise von der herrschenden Migrationskrise betroffen sei. So seien gemäss den Angaben der italienischen Regierung bis zum 5. Dezember 2022 bereits 94'978 Asylsuchende in Italien eingetroffen, was im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum eine Zunahme von fast 32'000 Personen darstelle. Wie und unter welchen Umständen diese Mehrzahl an Asylsuchende von Italien untergebracht werde, sei unbekannt. Das Land dürfte aber [mindestens] die gleichen Probleme bei der Unterbringung und Versorgung der zusätzlichen
D-5628/2022 Asylsuchenden haben wie die Schweiz, respektive das SEM habe jedenfalls noch keine Idee von der in Italien herrschenden Krisensituation. In Anbetracht dieser Situation sei jedoch glaubhaft gemacht, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich damit vorab auf einen angeblich zwingenden Ausschluss der Zuständigkeit Italiens nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, weil das italienische Asylsystem angeblich mit systemischen Mängeln behaftet sei. Das Vorbringen kann allerdings nicht überzeugen, weil das Bundesverwaltungsgericht – wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) – das Vorliegen systemischer Mängel klar verneint (vgl. dazu das BVGer-Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 2.4 m.w.H.; vgl. zudem auch nachfolgend Erwägung). Vom Beschwerdeführer wird alleine mit der Berufung auf die aktuelle Zusatzbelastung des italienischen Asylsystems – welche auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist – nichts ersichtlich gemacht, was die gefestigte Praxis erschüttern könnte. 4.4 Nachdem alleine mit der Berufung auf die derzeitige Lage in Italien nichts dargetan ist, woraus sich eine Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, sind im Weiteren auch keine Einzelfallumstände ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. In dieser Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist, wobei Italien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungsgericht schon mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4, 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019;
D-5628/2022 F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 und D-4235/2021 vom 19. April 2022). Allerdings hat sich auch damit nichts daran geändert, dass das Gericht grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht. Im vorliegenden «Take-charge-Verfahren» sind sodann auch keine individuellen Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer erheblichen psychischen Erkrankung, deren Behandlung ihm bis anhin vorenthalten worden sei und welche nur schon aus diesem Grund vor einem allfälligen Entscheid noch weiter abzuklären sei. Dass es sich dabei jedoch um derart gravierende Probleme handeln könnte, dass die Überstellung in eine existenzgefährdende Situation führen könnte, kann aufgrund der Akten in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen des Dublin-Gesprächs Albträume und Schlafprobleme aufgrund vor Jahren erlebter Ereignisse. Aus dem bei den Akten liegenden Verlaufsblatt-Pflege (mit Stand gemäss Aktenlage vom 26. Oktober 2022) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer zwar ab dem 2. September 2022 und bis zum 5. Oktober 2022 insgesamt acht Mal persönlich bei dem für die Bundesasylzentren B._______ und D._______ zuständigen medizinischen Dienst vorsprach, dabei jedoch offenbar die psychische Erkrankungslage nicht thematisiert wurde. Gegenstand seiner Vorsprachen war gemäss Verlaufsblatt einzig, dass er andauernd an Schmerzen im Oberarm litt. Gegen diese Schmerzen wurde ihm ein bekanntes rezeptfreies Schmerzmittel (mit Wirkstoff […]) abgegeben. Dabei geht aus dem Verlaufsblatt ebenso hervor, dass der medizinische Dienst nach der Erstkonsultation von der Rechtsvertretung per Mail kontaktiert worden war und der Beschwerdeführer bei seiner siebten Vorsprache (vom 27. September 2022) zusätzlich von einer Betreuungsperson als sein Dolmetscher begleitet wurde. Von ihm wurde allerdings auch bei dieser siebten Vorsprache nichts anderes als der ständige Schmerz im Oberarm thematisiert, an welchem er seit einer im Jahre 2013 durchgeführten Operation leide, weil sich immer noch eine Metallplatte oder ein Metallsplitter im seinem Arm befänden, welche entfernt werden sollte. Da vom Beschwerdeführer damit lediglich auf eine schon seit Jahren unverändert bestehende Problematik verwiesen wurde, wurde vonseiten des medizinischen Dienstes auf die Veranlassung einer weitergehenden Abklärung und Behandlung der Schmerzsituation – darunter auch die vom Beschwerdeführer offenbar verlangte Operation – Abstand genommen. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann kein Anlass zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm auf Beschwer-
D-5628/2022 deebene behauptet – bei all seinen Vorsprachen jeweils auch über ernsthafte psychische Probleme berichtet hätte, seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch vom medizinischen Dienst bewusst unterdrückt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren auch keine Erkrankungslage ersichtlich gemacht, welche nicht auch ohne weiteres in Italien behandelt werden könnte. Dazu bleibt festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragsteller Zugang haben (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und er sich diesen auch zur Verfügung hält. 4.5 Nach dem Gesagten spricht insgesamt nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Das SEM hat im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). 5. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und Anordnung vorsorglicher Massnahmen (nach Art. 56 VwVG) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
D-5628/2022 7.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5628/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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