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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 D-5628/2008

11 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,965 mots·~30 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jul...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5628/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt und Notar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5628/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Erbil), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. August 2006 und gelangte zunächst in die Türkei. Von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend reiste er am 14. Dezember 2006 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach. Am 29. Dezember 2006 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 17. April 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Heimatland neben seinem Beruf als Gymnasiallehrer auch als Korrespondent für verschiedene Zeitungen tätig gewesen. Er habe dabei in der Regel über Neuigkeiten aus seiner Heimatregion berichtet. Am (...) sei in der (...) ein von ihm verfasster Artikel über die Machenschaften einer in der Region Soran aktiven Gruppierung von kriminellen Schleppern erschienen. Diese Gruppierung sei von F. H. angeführt worden, welcher gleichzeitig Präsident einer kurdischen Partei namens Parti Parezgarani Dimukrati Kurdistan (PPDK) gewesen sei. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass F. H. sehr viele Personen umgebracht habe. In seinem Artikel habe er über diese Morde und deren Hintergründe geschrieben. Seine Informationen habe er im Wesentlichen von Angestellten der Sicherheitsorganisation Asaisch erhalten. Die (...) werde von der Partei Hizbi Soschyalisti Demokrati Kurdistan (Sozial-Demokratische Partei Kurdistans) herausgegeben. Die Mitglieder dieser Partei seien nicht erfreut gewesen über seinen Artikel, weil sie befürchtet hätten, Probleme mit der PPDK zu bekommen; die fragliche Ausgabe der Zeitung sei daher umgehend vom Markt zurückgezogen worden. Drei Tage nach der Veröffentlichung seines Artikels habe er erfahren, dass die Angehörigen von F. H. planten, ihn umzubringen. F. H. selber habe sich zu diesem Zeitpunkt wegen der erwähnten Delikte im Gefängnis befunden. Daraufhin habe er auf Anregung von S. A., einem hochrangigen Mitglied der PPDK, eine "Richtigstellung" verfasst, welche im Internet publiziert worden sei. Die PPDK sei mit seinem Schreiben jedoch nicht zufrieden gewesen. Am 29. Juni 2006 hätten spätabends unbekannte Personen auf ihn geschossen. Er habe sich jedoch ins Haus retten können und sei nicht D-5628/2008 getroffen worden. Am folgenden Tag habe er mit einem Mitglied der Asaisch gesprochen, und er sei daraufhin noch am selben Tag zusammen mit seiner Familie nach Erbil gegangen. Dort sei er von vielen Leuten auf seinen Artikel angesprochen worden. Seine Geschwister hätten ihn kritisiert, weil sie befürchtet hätten, wegen seines Artikels über F. H. ebenfalls Probleme zu bekommen. Er habe in dieser Zeit ständig Angst vor Racheakten gehabt. Von den kurdischen Behörden habe er keinen Schutz erwarten können, da er diese früher in verschiedenen Oppositionszeitungen kritisiert habe. Ausserdem habe er am 19. November 2005 an einer Demonstration zugunsten der Rechte junger Menschen teilgenommen. Alle seine Freunde seien damals festgenommen worden, er jedoch nicht. Im Weiteren habe er im Januar 2005 einmal ein Gedicht geschrieben, welches viele Islamisten verärgert habe. Er sei damals auch schon einmal bedroht worden. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Am 16. August 2006 sei er aus dem Irak ausgereist. Seine Frau und seine Tochter habe er im Heimatland zurückgelassen. Nach seiner Ausreise habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass die PPDK und die Angehörigen von F. H. ihn wegen übler Nachrede angezeigt hätten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: Identitätskarte, Nationalitätenausweis und Gewerkschaftsausweis (alle im Original), mehrere Presseartikel in Kopie, Bestätigungsschreiben des Center of Halabja against Anfalization and Genocide of the Kurds (CHAK) vom 10. Juni 2008. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 – eröffnet am 5. August 2008 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. September 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz D-5628/2008 vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerde lagen eine Freistellungserklärung der (...) GmbH, (...), vom 11. August 2008 sowie ein Bestätigungsschreiben von R. Z. ([...], Seelsorger von Jehovas Zeugen) vom 1. September 2008 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 9. September 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen, andernfalls über das Gesuch gestützt auf die Akten entschieden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ebenfalls abgewiesen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Nach antragsgemäss gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 replizieren. G. Am 6. Oktober 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge (Sektion Schweiz) vom 29. September 2008 ein. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas vom 27. November 2008 zu den Akten reichen. D-5628/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-5628/2008 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen und daher insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. So habe er sich beispielsweise in Bezug auf die Frage, bis wann er sich in (...) aufgehalten habe, widersprochen. Auch hinsichtlich der Frage, wem sein Artikel missfallen habe, habe er sich widersprüchlich geäussert. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, es sei bekannt gewesen, dass F. H. Tötungsdelikte begangen habe, und dieser sei deswegen bereits in Haft versetzt worden. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer jedoch kurz darauf geltend gemacht, er habe die Tötungen von F. H. an den Tag gebracht. Diese Aussage widerspreche indessen wiederum seinen Ausführungen in der Richtigstellung, wo er zu seiner Entlastung vorgebracht habe, er sei nicht der Erste, der über diese Vorfälle berichtet habe, vielmehr sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein viel schärferer Bericht darüber publiziert worden. Aufgrund der Aktenlage sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung in der Erstbefragung den Inhalt seines Artikels nicht widerrufen, sondern diesen in der fraglichen Richtigstellung vielmehr gerechtfertigt und sinngemäss bestätigt habe, was erfahrungswidrig erscheine. In diesem Zusammenhang stellte das BFM ausserdem fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der (als Beweismittel eingereichten) Richtigstellung zutreffend wiederzugeben. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Zeitung (...) eingestellt worden sei, wie dies vom Beschwerdeführer in der Anhörung behauptet worden sei; diese werde nach wie vor publiziert. Der Beschwerdeführer habe schliesslich auch in Bezug auf seinen Reiseweg unglaubhafte Angaben gemacht. Insbesondere sei sein Vorbringen, wonach er illegal aus dem Irak ausgereist sei, unplausibel, da er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Den Reiseweg habe er unsubstanziiert geschildert, und in den Zeitangaben betreffend den Reiseabschnitt Türkei – Schweiz fänden sich Unstimmigkeiten. D-5628/2008 4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz an mehreren Studiensitzungen der Zeugen Jehovas teilgenommen. Bald werde er bei den Zeugen Jehovas die Erwachsenentaufe erhalten. Er wechsle somit seine Religion und gelte in den Augen der Moslems als konvertiert. Bei einer Rückkehr in den Nordirak würde er deswegen verfolgt werden und müsste allenfalls mit Inhaftierung und Folter rechnen. Es sei zumindest davon auszugehen, dass die Behörden nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Islamisten zu schützen. Er müsste als Konvertierter mit der extralegalen Tötung durch Islamisten rechnen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv gegen den Genozid der Kurden in Kurdistan einsetze. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Zusammenhang mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung wird vorgebracht, die vom BFM angesprochenen Widersprüche existierten in Tat und Wahrheit gar nicht. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise nie gesagt, er habe bis zur Ausreise in (...) gelebt und gearbeitet. Vielmehr habe er in beiden Befragungen klargestellt, dass er sich zwischen Ende Juni 2006 und der Ausreise in Erbil aufgehalten habe. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Wohnsitz, sondern lediglich um einen provisorischen Fluchtort gehandelt. Sein letzter Wohnsitz sei daher (...) gewesen, der letzte Aufenthaltsort indessen Erbil. Der angebliche Widerspruch in Bezug auf die Frage, wem sein Artikel missfallen habe (der PPDK oder der Hizbi Soschyalisti Demokrati Kurdistan), sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden; ansonsten hätte er nämlich erklären können, dass der Artikel beiden Parteien missfallen habe. Der Beschwerdeführer sei dazu ergänzend zu befragen. Auch bezüglich des Zeitungsartikels sowie der Richtigstellung gebe es keinen Widerspruch. Zwar habe der Beschwerdeführer nicht als Erster über die Sache geschrieben, jedoch enthalte sein Bericht gewisse neue Erkenntnisse. Gegebenenfalls sei auch in diesem Punkt eine ergänzende Befragung durchzuführen. In der Richtigstellung habe der Beschwerdeführer Präzisierungen vorgenommen. Er habe dabei jedoch nicht bezweckt, seine Aussagen zu widerrufen. Bezüglich des Erscheinens der Zeitung (...) sei festzustellen, dass nur die damalige Ausgabe der Zeitung eingestellt worden sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer nie gesagt, die Zeitung erscheine gar nicht mehr. Die vom BFM gerügten Ungereimtheiten betreffend die Schilderung des Reisewegs seien unwesentlich. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass die illegale Ausreise erfahrungswidrig sei; denn der Be- D-5628/2008 schwerdeführer hätte keine Papiere erhalten, um legal in die Türkei oder ein anderes Land einzureisen. Über die Türkei sowie weitere Transitländer könne er keine substanziierten Angaben machen, da er sich jeweils habe verstecken müssen. Ausserdem kenne er die Länder Europas nicht, und überdies sei es damals Dezember und folglich häufig dunkel und neblig gewesen. 4.3 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend mache, er habe sich den Zeugen Jehovas angeschlossen. Ohnehin handle es sich bei dem eingereichten Schreiben des Seelsorgers R. S. nicht um ein offizielles Schreiben der Zeugen Jehovas. Es werde darin lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Bibel studiere und an einigen christlichen Zusammenkünften teilgenommen habe. Es sei weder von einer Konversion noch von einer bevorstehenden Taufe die Rede. Aufgrund der Aktenlage entstehe der Eindruck, der geltend gemachte Glaubenswechsel sei nicht ernsthaft und nachhaltig. Im Übrigen dürfte eine diskrete und private Glaubensausübung im Nordirak auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sein. Der Beschwerdeführer hätte daher bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Die Vorinstanz weist im Weiteren darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Probleme mit den kurdischen Behörden geltend gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die kurdischen Behörden ihn nicht schützen sollten. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich vor der Ausreise aus dem Heimatland bei den kurdischen Behörden um Schutz zu bemühen; dies habe er offenbar unterlassen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe keine Veranlassung gehabt, dem BFM bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens mitzuteilen, dass er das Studium der Bibel bei den Zeugen Jehovas aufgenommen habe. Er habe dies nicht umgehend gemeldet, da ansonsten behauptet worden wäre, der Glaubenswechsel sei nicht nachhaltig. Der Beschwerdeführer hätte infolge des Glaubenswechsels im Irak mit Verfolgung zu rechnen. Der Islam sei sehr intolerant gegenüber anderen Glaubensrichtungen. Eine diskrete und private Glaubensausübung sei nicht möglich. Die Behörden, namentlich die kurdische Provinzregierung, seien nicht in der Lage, nicht-islamische Minderheiten vor Übergriffen durch islamistische Gruppierungen zu schützen. Die Zeugen Jehovas würden in vielen Ländern der Welt verfolgt. D-5628/2008 Da im Irak bereits die Christen verfolgt seien, seien die Zeugen Jehovas umso mehr gefährdet. Im Weiteren wird geltend gemacht, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers hätten aus dem Nordirak flüchten müssen, da sie ebenfalls bedroht worden seien. Sie hätten daher im August 2008 ihr Haus verkauft und den Nordirak in Richtung Europa verlassen. Das Ziel in Europa sei noch nicht klar. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer im Nordirak mit Verfolgung rechnen müsste. Er habe nun keine Familienangehörigen mehr im Nordirak. Da ihn bei einer Rückkehr somit niemand unterstützen könnte, käme er unter anderem in wirtschaftliche Bedrängnis, zumal Angehörige religiöser Minderheiten bei der Stellen- und Wohnungssuche mit erhöhten Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. 4.5 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2008 wird unter Hinweis auf ein Schreiben der Zeugen Jehovas vom 27. November 2008 vorgebracht, der Beschwerdeführer nehme zweimal wöchentlich am Studium der Bibel sowie an den wöchentlichen Zusammenkünften der Zeugen Jehovas teil. Später werde mit dem Beschwerdeführer ein Aufnahmegespräch durchgeführt. Erst danach könne er formell den Zeugen Jehovas beitreten. Wahrscheinlich werde der Beitritt und die damit verbundene Erwachsenentaufe in einigen Monaten erfolgen. Es werde beantragt, bei den zuständigen Seelsorgern eine Beweisauskunft einzuholen oder sie als Zeugen zu befragen. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem, die Erwägungen der Vorinstanz seien teilweise unzutreffend, insbesondere sehe die Vorinstanz Widersprüche, wo in Tat und Wahrheit gar keine bestünden. Dem Beschwerdeführer ist teilweise Recht zu geben. Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise aus dem Irak sowie zur Anzahl Personen, welche sich mit ihm auf dem Schiff befunden haben, nicht eigentlich als widersprüchlich. Der scheinbare Widerspruch in Bezug auf die Frage, welcher Partei der am (...) veröffentlichte Zeitungsartikel nun missfallen habe, wird durch die durchaus plausible Erläuterung in der Beschwerde, wonach sich beide Parteien über den Artikel aufgeregt hätten, zufriedenstellend aufgelöst. Andere Ungereimtheiten vermochte der Beschwerde- D-5628/2008 führer dagegen in seiner Beschwerdebegründung nicht zu relativieren. So ist beispielsweise festzustellen, dass er in der Erstbefragung ausdrücklich erwähnt hat, er habe seine gegen F. H. gemachten Aussagen auf Geheiss von S. A. widerrufen. Beim eingereichten Beweismittel handelt es sich indessen nicht um einen Widerruf, sondern vielmehr um eine Erläuterung und Rechtfertigung seines Artikels, und auch in der kantonalen Anhörung sprach der Beschwerdeführer nicht von einem Widerruf, sondern von einer "Richtigstellung". Mehrere Vorbringen des Beschwerdeführers müssen zudem als unplausibel qualifiziert werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass schon andere Personen vor dem Beschwerdeführer über die Machenschaften von F. H. berichtet haben, offenbar teilweise auch in kritischerem respektive in schärferem Ton (vgl. die als Beweismittel eingereichte "Notwendigkeitspublikation"). Demzufolge wurde der Ruf von F. H. nicht erst durch den Artikel des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen, zumal F. H. wegen seiner Taten ja ohne Zutun des Beschwerdeführers bereits im Gefängnis sass (vgl. Vorakten BFM A1, S. 6). Das Vorbringen, wonach die PPDK sowie die Angehörigen von F. H. den Beschwerdeführer wegen Rufschädigung beziehungsweise übler Nachrede hätten umbringen wollen, ist unter diesen Umständen als unrealistisch zu erachten. Umso unplausibler ist es demzufolge, dass die angeblichen Verfolger auch noch heute, fast drei Jahre nach Erscheinen des fraglichen Zeitungsartikels, daran interessiert wären, den Beschwerdeführer in relevanter Weise zu behelligen. Es erscheint ausserdem realitätsfremd, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Richtigstellung im Internet publiziert wurde (vgl. A16, S. 11), obwohl sie offenbar nicht den Erwartungen der PPDK entsprach (vgl. A16, S. 11 und 20). Da er die Richtigstellung auf Anraten oder Geheiss eines Mitglieds dieser Partei verfasste, ist davon auszugehen, dass die PPDK ein solches Schreiben nur veröffentlich hätte, wenn dessen Inhalt in ihrem Sinn gewesen wäre. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kaum seinen Freund und Informanten R. S. in seinem Artikel namentlich als eine seiner Quellen erwähnt hätte, wenn der Inhalt seines Artikels tatsächlich politisch heikel gewesen wäre. Die Tatsache, dass R. S. im Artikel des Beschwerdeführers namentlich erwähnt ist, lässt daher darauf schliessen, dass dieser entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine brisanten neuen Fakten enthielt. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist schliesslich zu entnehmen, dass R. S. nach Erscheinen des Artikels von der Partei suspendiert worden sei. Weitere Nachteile hatte er offenbar nicht zu gewärtigen (vgl. A16, S. 20). Es ist indessen unrealistisch, dass der Beschwerdeführer an- D-5628/2008 geblich Todesdrohungen erhielt, während R. S., welcher aus Sicht der PPDK respektive der Angehörigen von F. H. durchaus als eigentlicher "Verräter" bezeichnet werden kann, abgesehen von seiner Suspendierung unbehelligt blieb. Aus diesen Gründen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit ernsthaft zu bezweifeln. Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich bestehenden Verfolgungsgefahr spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei wegen übler Nachrede bei den zuständigen Behörden angezeigt worden, hingegen keinerlei diesbezügliche Beweismittel einreichte, obwohl im Falle einer tatsächlich erfolgten Anzeige weitere Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu erwarten gewesen wären und der Beschwerdeführer davon mit Sicherheit erfahren hätte, da er seit seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt zu seinen Angehörigen im Nordirak stand (vgl. A16, S. 18 und 19) und sich ohne weiteres auch entsprechende schriftliche Dokumente hätte zuschicken lassen können. Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik vom 27. Oktober 2008 vorgebracht, seine Familienangehörigen hätten im August 2008 aus dem Irak fliehen müssen, da sie ebenfalls bedroht worden seien. Diese angeblichen Drohungen gegenüber den Familienangehörigen des Beschwerdeführers werden allerdings völlig unsubstanziiert in den Raum gestellt, sind durch nichts belegt und erscheinen aufgrund der Aktenlage im Übrigen unglaubhaft: Es ist nämlich davon auszugehen, dass allfällige Drohungen gegenüber den Familienangehörigen unmittelbar nach Erscheinen des vom Beschwerdeführer verfassten Zeitungsartikels über F. H. am intensivsten gewesen wären. Der Beschwerdeführer sagte jedoch in der kantonalen Anhörung aus, seine Familienangehörigen hätten keine Probleme (vgl. A16, S. 20). Auch in der Beschwerdeeingabe findet sich kein derartiger Hinweis. Es ist daher nicht plausibel, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (erst) im August 2008 genötigt sahen, infolge der angeblich gegen sie ausgestossenen Drohungen aus dem Heimatland zu flüchten. Im Übrigen wird auch nicht näher ausgeführt, welche Familienangehörigen genau ausgereist sind; es ist äusserst unrealistisch, dass alle (in A16, S. 5 und 6 aufgezählten) Verwandten gleichzeitig und ohne bekanntes Ziel den Nordirak verlassen haben (vgl. dazu auch nachstehend E. 7.2.2). Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine im Heimatland bestehende, aktuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. D-5628/2008 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist darüber hinaus festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant sind, da die angeblich erlittene Verfolgung respektive angeblich bestehende Verfolgungsgefahr nicht intensiv genug erscheint, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von einer Drittperson erfahren, dass man ihn seines Artikels wegen umbringen wolle. Einmal hätten Unbekannte auf ihn geschossen. Weitere Drohungen oder Übergriffe auf die Person des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Eigenen Angaben zufolge weiss der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit, wer aus welchen Motiven auf ihn geschossen hat, sondern er vermutet lediglich, die Schüsse stünden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Artikels über F. H. und dessen Organisation. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren den Akten zufolge nie direkt durch die PPDK oder die Angehörigen von F. H. bedroht; vielmehr hat er von den angeblichen Todesdrohungen nur gerüchteweise durch eine Drittperson erfahren. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Heimatland einer ernsthaften Bedrohung an Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Ende Juni 2006 bis zu seiner Ausreise Mitte August 2006 in Erbil bei seiner Mutter aufgehalten hat und ihm dort nichts geschehen ist und er in dieser Zeit namentlich auch keine weiteren Drohungen erhalten hat. Anzufügen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme mit den kurdischen Behörden geltend gemacht hat. Den Akten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er die lokalen Sicherheitskräfte in der Vergangenheit vergeblich um Hilfe angerufen hätte Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er weder die Schüsse noch die Drohungen bei den Sicherheitsbehörden angezeigt hat (vgl. A16, S. 12 und 16), dies allerdings nicht aufgrund von schlechten Erfahrungen, sondern lediglich deshalb, weil er glaubte, die Behörden würden ihm nicht helfen, da er früher kritische Artikel über die kurdischen Behörden verfasst habe. Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die grundsätzlich schutzfähigen nordirakischen Sicherheitskräfte (vgl. dazu BVGE 2008/4) würden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz im Bedarfsfall verweigern. Auch aus diesem Grund sind die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen. D-5628/2008 5.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, er setze sich in der Schweiz aktiv gegen den Genozid der Kurden in Kurdistan ein. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens liess er in diesem Zusammenhang ein Bestätigungsschreiben der CHAK vom 10. Juni 2008 einreichen (vgl. A26). Allerdings führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern ihm infolge dieser exilpolitischen Tätigkeit im Nordirak Probleme entstehen könnten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die nordirakischen Behörden, welchen mehrheitlich ethnische Kurden angehören, den Beschwerdeführer wegen seines exilpolitischen Engagements für die Interessen der Kurden bei einer Rückkehr in den Nordirak in asylrelevanter Weise verfolgen würden. Dieses Sachverhaltselement vermag daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu begründen. 5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz mit dem Studium der Bibel bei den Zeugen Jehovas begonnen; sein formeller Beitritt sowie die Taufe stünden bald bevor. Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr in den Nordirak deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Er untermauert seine Vorbringen mit entsprechenden Bestätigungsschreiben von Mitgliedern der Zeugen Jehovas vom 1. September 2008 und 27. November 2008 sowie einem Schreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge vom 29. September 2008. Dazu ist vorab festzustellen, dass sich die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 tatsächlich landesweit erheblich verschlechtert hat. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten vorab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbehörden dieser drei irakisch-kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und zwar auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insbes. E 6.5 und E 6.6.6). Vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan (namentlich die Assyrer und Chaldäer) können im Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit zählen und werden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70). Einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild stossen auf eine gewisse Ablehnung, da diese seit dem Sturz des Saddam-Regi- D-5628/2008 mes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tätig werden wollen, was jedoch nicht nur bei den Muslimen, sondern auch bei den alteingesessenen Christen für eine gewisse Irritation sorgt, da von deren Seite offensive Bekehrungstätigkeiten stets abgelehnt wurden. Auch Konvertiten stossen auf eine gewisse Intoleranz. Dennoch kommt es im Nordirak zu zahlreichen Konversionen, und es kann auch in Bezug auf diese Personengruppe nicht von einer kollektiven Verfolgung oder einem „real risk“ gesprochen werden (vgl. MICHELLE ZUMOFEN, Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14). Für den vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bisher noch gar nicht offiziell konvertiert ist, weshalb sich nur schwer abschätzen lässt, ob seine Hinwendung zu den Zeugen Jehovas tatsächlich ernsthaft und nachhaltig ist. Falls der Beschwerdeführer jedoch dereinst als Konvertit in den Nordirak zurückkehrt, ist nicht auszuschliessen, dass er dort – namentlich auf privater Ebene – bei Bekanntwerden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz sowie gewissen Schikanen und Diskriminierungen im Alltagsleben konfrontiert sein könnte. Hingegen ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass er im Nordirak deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden würde. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher auch mit Blick auf die geltend gemachte Konversion zu verneinen. Eine Zeugeneinvernahme der beiden Seelsorger der Zeugen Jehovas betreffend die Frage des möglichen Taufzeitpunkts etc. (vgl. die Eingabe vom 2. Dezember 2008) könnte an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert werden müssen. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. Auf die in der Beschwerde beantragte ergänzende Befragung des Beschwerdeführers betreffend den genauen Inhalt seines Artikels (vgl. Ziffer 9 der Beschwerdeschrift) kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ebenfalls verzichtet werden. Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist seine Flüchtlingseigenschaft D-5628/2008 zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. D-5628/2008 Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdisch kontrollierten Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Nordirak eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Suleimaniya und Erbil) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht D-5628/2008 dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Erbil, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Er verfügt über eine gute Ausbildung und war vor der Ausreise mehrere Jahre als Gymnasiallehrer und Journalist tätig. Gesundheitliche Probleme, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig. Dem Protokoll der kantonalen Anhörung vom 17. April 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Erbil über recht viele Verwandte verfügt (vgl. A16, S. 5 und 6). In der Replik vom 27. Oktober 2008 wird nun vorgebracht, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers hätten im August 2008 ihr Haus verkauft und seien aus dem Nordirak in Richtung Europa geflohen. Wie bereits oben in E. 5.1 ausgeführt wird, ist dieses Vorbringen indessen wenig glaubhaft. Es ist insbesondere unrealistisch, dass gleich alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers gleichzeitig und mit unbekanntem Ziel den Nordirak verlassen haben. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer in der Replik nur ein Haus, welches verkauft worden sei, woraus zu schliessen ist, dass – wenn überhaupt – nicht alle seiner zahlreichen Angehörigen den Nordirak verlassen haben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Er- D-5628/2008 bil nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen könnte. Mit Blick auf die Ausführungen unter E. 5.3 ist es im Weiteren als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aus religiösen Gründen einer ernsthaften individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass über das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Nachweis wurde indessen bis heute nicht erbracht. Im Übrigen war der Beschwerdeführer den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge (mit Unterbrüchen) seit Februar 2008 erwerbstätig und ist im heutigen Zeitpunkt in einem Gastgewerbebetrieb angestellt. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. D-5628/2008 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5628/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 20

D-5628/2008 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 D-5628/2008 — Swissrulings