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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2010 D-5626/2010

28 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,253 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Jul...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5626/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, I._______, geboren J._______, K._______, geboren L._______, und M._______, geboren N._______, Syrien, alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5626/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Hasaka, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2007 (der Beschwerdeführer sowie die Kinder E._______ und G._______) respektive im Frühling 2008 (die Beschwerdeführerin sowie die Kinder I._______, K._______ und M._______) verliessen und am 13. Mai respektive am 7. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreisten, dass der Beschwerdeführer und die zwei ältesten Kinder am 13. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ um Asyl nachsuchten und der Beschwerdeführer dort am 20. Mai 2008 summarisch befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die drei jüngeren Kinder ihrerseits am 7. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______Asylgesuche stellten und die Beschwerdeführerin dort am 19. Juni 2010 summarisch befragt wurde, dass die Beschwerdeführenden im Anschluss an ihre jeweiligen Erstbefragungen für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Q._______ zugewiesen wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 27. November 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater und sein Bruder S. hätten sich im August 2007 im Dorf R._______ mit Arabern um Land gestritten, dass dabei ein Araber namens M. schwer verletzt worden und später im Krankenhaus verstorben sei, dass die Behörden seinen Bruder verdächtigt hätten, M. umgebracht zu haben, und ihn zwecks Verhaftung gesucht hätten, dass die Behörden die ganze Familie unter Druck gesetzt hätten, weshalb sich sein Bruder schliesslich den Behörden gestellt habe, D-5626/2010 dass dieser die Tat unter Folter zugegeben habe und nun im Gefängnis sitze, dass er selber sich zur Tatzeit in seinem Geschäft in S._______aufgehalten habe, aber trotzdem befürchten müsse, die Araber würden sich an ihm oder an seinen Kindern für den Tod von M. rächen, dass er aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe, dass er zunächst zusammen mit den beiden älteren Kindern zu einer Tante in die Türkei gegangen und einige Zeit dort geblieben sei, dass er gedacht habe, seine Angehörigen würden in dieser Zeit mit den Arabern eine Lösung finden, dass die Araber jedoch nicht bereit seien zu verhandeln, dass deshalb seine Frau und die drei jüngeren Kinder im April 2008 ebenfalls in die Türkei ausgereist seien, der Schlepper jedoch erklärt habe, er könne nicht die ganze Familie zusammen weiterbefördern, weshalb sie sich für die Reise in die Schweiz getrennt hätten, dass sein Bruder J. (vgl. T._______; U._______) aus denselben Gründen zusammen mit seiner Familie aus Syrien ausgereist und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, er sei Sympathisant der V._______ und habe in der Schweiz an mehreren Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsse, von den Behörden verhaftet und/oder von den Arabern umgebracht zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbrachte, sondern erklärte, sie sei nur geflohen, um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können, dass sie aufgrund des Vorfalls mit den Arabern Angst um das Leben ihres Mannes und ihrer Kinder habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-5626/2010 dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Familienbüchlein, Kopien der Identitätskarten der beiden Eltern, eine CD-ROM (Aufzeichnung eines V._______-Festes), ein Foto der Familie zusammen mit zwei V._______-Funktionären, ein Bestätigungsschreiben der V._______, vom 17. Oktober 2008 sowie mehrere Fotos und Flugblätter betreffend die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten reichten, dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Schrei ben vom 12. Januar 2010 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte und die Botschaft darauf mit Schreiben vom 8. Februar 2010 antwortete, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Februar 2010 das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage sowie zur Botschaftsantwort (beide anonymisiert) gewährte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 26. Februar 2010 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit den Beschwerdeführenden am 28. Mai 2010 eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei – auf Vorhalt der Botschaftsabklärung – ausführte, er sei nach seiner ersten Ausreise in die Türkei vor übergehend nach Syrien zurückgekehrt, und zwar wegen einer Immobilienüberschreibung, dass er anschliessend mit dem Flugzeug aus Syrien ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines Schreibens des Anwalts seines Bruders J. ausserdem vorbrachte, sein Vater sei in der Zwischenzeit von den syrischen Behörden mitgenommen und befragt worden, dass auch die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Reiseweg befragt wurde, wobei sie angab, sie könne sich nicht erinnern, ob sie mit dem Flugzeug aus Syrien ausgereist sei, dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, D-5626/2010 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der ergänzenden Anhörung ein weiteres Beweismittel (Schreiben des syrischen Anwaltes Q. A. vom 14. März 2010; Kopie inkl. Übersetzung) zu den Akten reichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 16. Juli 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unsubstanziiert und teilweise unlogisch, dass die Beschwerdeführenden ausserdem diverse widersprüchliche Angaben gemacht hätten, dass der Beschwerdeführer auf ein im Asylverfahren seines Bruders J. (vgl. T._______) aktenkundiges Gerichtsurteil betreffend den Bruder S. verwiesen habe, darin jedoch sowohl der Tathergang als auch der Tatort gänzlich anders dargestellt würden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden überdies im Widerspruch zu den Abklärungsergebnissen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus stünden, dass die Einwände des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme nicht überzeugten, dass die geltend gemachte Verfolgung daher unglaubhaft sei und das nachgereichte Gefälligkeitsschreiben eines syrischen Anwaltes an dieser Einschätzung nichts ändern könne, dass schliesslich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zu einer konkreten Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Syrien führen würde, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, D-5626/2010 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. August 2010 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgelt lichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. August 2010 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), D-5626/2010 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, dass das BFM den aktenkundigen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung jedoch im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und in sei ner Entscheidung alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat, dass aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdebegründung (vgl. S. 4 und 5 der Beschwerdeschrift) ohnehin der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführenden seien gar nicht mit der Sachverhaltsfeststellung an sich, sondern mit der Würdigung des Sachverhalts durch das BFM nicht einverstanden, was jedoch nicht unter den Begriff der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fällt, dass die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung nach dem Gesagten unbegründet ist, D-5626/2010 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat, dass die Beschwerdeführenden zunächst offensichtlich tatsachenwidrige Angaben zu vorhandenen Reisepässen sowie zum Reiseweg gemacht hatten und ihre Aussagen erst später, teilweise erst auf Vorhalt der Botschaftsauskunft, änderten, was bereits zu erheblichen Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit führt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Ausreisemotiv machte, indem er in der Erstbefragung vorbrachte, er sei aus Furcht vor der Rache der Araber geflohen (vgl. A1 S. 5), in der Direkt anhörung dagegen zunächst geltend machte, er sei aus Angst vor der syrischen Regierung ausgereist (vgl. A22 S. 4), später jedoch erklärte, seit sein Bruder S. sich den Behörden gestellt habe, werde er selber nicht mehr von den Behörden gesucht (vgl. A22 S. 7), dass die Beschwerdeführenden im Weiteren nur sehr vage und unsubstanziierte Angaben zu den arabischen Verfolgern sowie zum Opfer machen konnten, obwohl angeblich mehrfach Verhandlungsbemühungen unternommen worden seien (vgl. A22 S. 9), D-5626/2010 dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre als Direktbetroffener interessiert gewesen, möglichst viel über seine Verfolger und den Stand der Verhandlungen in Erfahrung zu bringen, weshalb seine spärlichen Informationen umso mehr erstaunen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders J. zur Tatwaffe widersprechen, dass nämlich der Beschwerdeführer aussagte, das arabische Todesopfer sei mit einem Stein getötet worden (vgl. A1 S. 5), während sein Bruder J. erklärte, dieses sei an einer Dolchverletzung gestorben (vgl. T._______, A19 S. 11), dass der Beschwerdeführer später geltend machte, gerüchteweise sei der Araber mit einem Stein oder einem Messer getötet worden (vgl. A31 S. 9), dass in der Beschwerde allerdings vorgebracht wird, das Opfer sei mit einem Dolch getötet worden (vgl. S. 6 der Beschwerde), dass diese situativ korrigierenden Aussagen offensichtlich nicht geeignet sind, den bestehenden Widerspruch aufzulösen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf Vorhalt der Botschaftsauskunft seine Aussagen insofern anpasste, als er erklärte, er sei ungefähr zwei Wochen nach dem Vorfall vom 29. August 2007 zunächst in die Türkei gegangen, dann aber nach einigen Monaten aus geschäftlichen Gründen für kurze Zeit nach Syrien zurückgekehrt und anschliessend im Mai 2008 erneut aus Syrien ausgereist (vgl. A31 S. 4), dass die erwähnte Rückkehr nach Syrien indessen die geltend gemachte Furcht vor Blutrache als unglaubhaft erscheinen lässt, zumal das Motiv für die Rückkehr den Akten zufolge rein geschäftlicher Natur war, dass auch die nachträglich geltend gemachten Repressalien gegen den Vater des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind, dass das BFM zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe die angeblichen Repressalien gegen seinen Vater erst auf Vorhalt erwähnt, D-5626/2010 dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer gedacht habe, die Frage richte sich nur auf den Gesundheitszustand des Vaters, mit Blick auf die Fragestellung sowie den Kontext nicht überzeugt (vgl. A31 S. 7 und 8), dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, dass es sich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen beim Schreiben des Anwaltes des verurteilten Bruders S. um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dass auch das Gerichtsurteil betreffend den Bruder S., welches sich im Dossier des Bruders J. befindet (vgl. T._______) und auf welches der Beschwerdeführer verweist, die Asylvorbringen nicht stützt, da der Sachverhalt darin ganz anders dargestellt wird, dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der syrische Staat, um Unruhen zwischen Kurden und Arabern zu verhindern, wohl den Sachverhalt abgeändert habe, nicht plausibel erscheint, dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 29. August 2007 den Eindruck eines Konstruktes erwecken und insgesamt unglaubhaft sind, dass daher davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung gedroht, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Weiteren auch mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, er sei Sympathisant der V._______ und habe an drei Kundgebungen, einem Fest sowie einer Parteisitzung teilgenommen, dass indessen nichts Konkretes auf die effektive Kenntnisnahme dieser exilpolitischen Aktivitäten durch die syrischen Behörden hinweist und eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch den syrischen Geheimdienst anhand der Bilder der Kundgebung respektive der an- D-5626/2010 geblichen TV-Übertragung (vgl. S. 8 der Beschwerde) unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, weshalb er selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen muss, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft aus diesen Gründen insgesamt verneint werden muss, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, weiteren Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission D-5626/2010 (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Syrien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu er achten ist, D-5626/2010 dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, dass die Beschwerdeführenden in Syrien ein eigenes Haus und eigenes Geschäft hatten und in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebten (vgl. A22 S. 11), dass mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, sie könnten ihr bisheriges Leben in Syrien bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme wieder aufnehmen, dass sie in ihrer Herkunftsregion zudem über zahlreiche Familienangehörige verfügen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage, nach Syrien zurückzukehren, dass die "psychische Verfassung" jedoch nicht näher erläutert wurde und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden, dass somit keine konkreten Hinweise auf das Bestehen eines medizinischen Vollzugshindernisses bestehen, dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5626/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5626/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - W._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 15

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