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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2007 D-5626/2006

8 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 mots·~14 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 4. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5626/2006 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 8. März 2007 Mitwirkung: Richter Schmid, Richterin Kojic, Richter Haefeli Gerichtsschreiber Weber A._______ Nepal, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 1. Juli 2005 und gelangte via Indien und Frankreich am 2. August 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel vom 8. August 2005 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______zugewiesen. Im Rahmen von Art. 29 Abs. 4 AsylG hörte das BFM den Beschwerdeführer am 19. August 2005 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er habe während seiner Schulzeit im Jahre 2055 (1998/1999) Kontakte mit den Maoisten gehabt und sei deswegen von der Polizei gesucht worden. In diesem Zusammenhang sei er im Jahre 2056 (1999/2000) einmal eine Nacht lang festgehalten worden. Danach habe er keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Als Inhaber eines Computergeschäfts habe er zwei bis drei Mal Angehörigen der Maoisten zwangsweise bei Computerproblemen helfen müssen. Am 19. Juni 2005 hätten zwei von diesen Leuten in seinem Geschäft etwas ausdrucken lassen. In der Folge hätten diese beiden Personen bei einem Festnahmeversuch der Armee fliehen können, wobei sie die Unterlagen zurück gelassen hätten. Die Sicherheitskräfte hätten sein Geschäft ausfindig gemacht, in welchem die Unterlagen hergestellt worden seien. Er sei am selben Tag festgenommen und als Maoist beschuldigt worden. Man habe ihn zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften aufgefordert. Nach fünf Tagen sei er dann freigelassen worden. Am 26. Juni 2005 sei er von Angehörigen der Maoisten entführt und als Verräter bezichtigt worden. Unterwegs zu einem ihm unbekannten Ort, wo man ihn habe umbringen wollen, sei die Gruppe der Entführer auf einen Armee-Checkpoint getroffen. Die Maoisten seien geflohen und hätten darauf hingewiesen, ihn später wieder abzuholen. Vor diesem Hintergrund habe er Nepal verlassen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2006 - eröffnet am 10. Juli 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. August 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1), die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 2), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 4), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-

3 figen Aufnahme (Ziff. 5) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 6). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgehalten, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Anordnungen hinsichtlich der Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren enthalte, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 5. September 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme von Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren (vgl. Bst. D hiervor) - einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-

4 ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20). 4.2 Angesichts der massgeblich verbesserten Lage in Nepal geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung nicht begründet ist. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Nepal kann zunächst auf das im Rahmen einer Lageanalyse ergangene und publizierte Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 31). Ergänzend in diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass nach den monatelangen Verhandlungen am 21. November 2006 das Friedensabkommen zwischen der Regierung und den kommunistischen Rebellen (Maobaadi) in Nepal unterzeichnet worden ist. Nach Aussagen ihres Kommandanten Prachanda wollen die Rebellen nun gemeinsam mit der Regierung ein neues Kapitel des Friedens aufschlagen und � ein neues Nepal aufbauen� . Gemäss dem Friedensvertrag beteiligen sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellen 73 der 330 Abgeordneten. Auch soll am 1. Dezember 2006 eine neue Übergangsregierung eingesetzt werden (vgl. Nepal feiert den Friedensvertrag, NZZ Online, International, 22. November 2006). Die Neubestellung des Parlaments zog sich indessen in die Länge, da die Parteien und die Maobaadi übereingekommen waren, zuerst den Prozess der Entwaffnung der Rebellen und der Teildemobilisierung der Armee zu beenden. Erst danach sollten die Maobaadi Einsitz in die Regierung nehmen. Die Entwaffnung verzögerte sich aber aus verschiedenen Gründen, was wiederum wachsende Unruhe, namentlich unter den Maobaadi und ihren Sympathisanten auslöste, zumal zwischenzeitlich die Sieben-Parteien-Allianz ohne Beteiligung der Maobaadi regierte und einige ihrer Entscheide auf Kritik stiessen. Dies führte in von Maobaadi kontrollierten Gebieten unter anderem zu Behinderungen staatlicher Aktivitäten. Auch fanden Angriffe auf neu besetzte Polizeiposten statt und einige ihrer Kader fuhren fort, "Steuergelder" zu erpressen. In der Hauptstadt Kathmandu kam es zu Sitzstreiks und Demonstrationen. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament am 15. Januar 2007 seine Auflösung und die Einsetzung einer interimistischen Volksversammlung. Nepals neues Parlament und seine Verfassung haben zwar beide Übergangs-charakter, doch mit der Auflösung des bestehenden Parlaments und der Vereidigung von 330 neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist das konstitutionelle Interregnum Nepals zu Ende. Zum ersten Mal nehmen nun nominierte Mitglieder der maoistischen kommunistischen Partei mit 83 Abgeordneten in der Volksversammlung Einsitz. Dies sind nur zwei weniger, als die stärkste Forma-

5 tion, der Nepali Congress hat, und gleich viele wie die sozialdemokratische CPN (UML). Die restlichen Sitze gehen an die anderen fünf Mitglieder der Sieben-Parteien-Allianz und einige Splittergruppen. Die Aufgabe der Versammlung wird nun darin bestehen, eine Regierung zu wählen, deren Hauptaufgabe die Durchführung einer Parlamentswahl im nächsten Juni ist (vgl. Nepal hat ein neues Parlament, NZZ Online, International, 16. Januar 2007). Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland der Gefahr einer asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein, (heute) als unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).

6 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Der ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung (10 Jahre) und ging im Heimatstaat als Geschäftsinhaber während rund dreieinhalb Jahren einem Erwerb als Anbieter für Computerkurse nach, weshalb erwartet werden kann, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten werde. Ferner kann er in Nepal auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das seine Reintegration zudem erleichtern dürfte. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang letztlich die Antwort des Beschwerdeführers bei der direkten Bundesanhörung, wonach es ihm vor der Ausreise wirtschaftlich gut gegangen sei (Protokoll

7 Empfangszentrum, S. 1, 2, 3 und 5; Protokoll der direkten Bundesanhörung, S. 2, 3, 4, und 12). Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass � blosse� soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen, weil die Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist. Dementsprechend werden keine Kosten gesprochen.

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Hinweis: Über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet dieses auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ) - das Migrationsamt des Kantons B._______ ad Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

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