Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5624/2022 law/gnb
Urteil v o m 1 5 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (..).
D-5624/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. September 2022 zusammen mit seinem erwachsenen Sohn, B._______ (N […]; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren D-5627/2022) in die Schweiz, wo beide am 24. September 2022 um Asyl nachsuchten. Am 5. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum. In der Folge fand am 21. November 2022 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein gesamtes Leben im Dorf C._______ bei D._______ verbracht, wo er zuletzt mit seiner Ehefrau, den beiden Söhnen, der Schwiegertochter und den beiden Enkeln gelebt habe. Er habe gearbeitet, bis er im Jahre 2016 wegen seiner Krebsdiagnose operiert worden sei. Anschliessend sei er während ein paar Jahren alle drei Monate zur Kontrolle gegangen. Im November 2021 habe er aufgrund von schlechten Blutwerten mit einer Chemotherapie beginnen müssen. In der Folge habe er an unerträglichen Schmerzen gelitten. Da er deswegen kaum mehr habe gehen können und die Schmerzmedikamente nicht viel geholfen hätten, habe er sich für die Ausreise entschieden. Um die Reise zu finanzieren, hätten er und seine Familienangehörigen ihre Fahrzeuge und Tiere verkauft. Ausserdem hätten Freunde sie unterstützt. Er habe (…)metastasen. In der Schweiz sei eine Biopsie erfolgt und er habe zwei Spritzen erhalten. In zwei Wochen erhalte er nochmals eine Spritze und dann werde entschieden, ob er eine Chemotherapie brauche oder nicht. Er sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Chemotherapie zu machen, da hier die Qualität der Medikamente und die Entscheide der Ärzte besser seien. In Georgien habe ihm nicht einmal (…) geholfen. Zudem habe er in Georgien 30% der Behandlungskosten selber finanzieren und deswegen seine Grundstücke verkaufen müssen. Einen stationären Spitalaufenthalt könne er sich gar nicht leisten. Seine Familienangehörigen seien nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Auch habe er nun kein Auto mehr, um die Spitäler in Tiflis zu erreichen. Die Rechtsvertretung beantragte zwecks Feststellung des medizinischen Sachverhalts die Zuweisung ins erweiterte Verfahren.
D-5624/2022 A.c Zum Nachweis seiner Identität und seines Gesundheitszustandes reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: - Georgischer Reisepass; - Zwei georgische Arztberichte vom 28. Januar 2022 und 16. August 2022 (je mit englischer Übersetzung); - Provisorischer Austrittsbericht des Spitals E._______, (…), vom 11. Oktober 2022; - Onkologischer Bericht des (…), (…), vom 9. November 2022. B. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 28. November 2022 den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag liess dieser ausführen, er sei sehr enttäuscht vom Entscheidentwurf. Er habe ausführlich dargelegt, dass er seinen gesamten Besitz verkauft habe, um seine Behandlung zu finanzieren. Er wisse nicht, wie er in Georgien eine zukünftige medizinische Behandlung finanzieren solle. Deshalb sei es lebensnotwendig, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das Universal Health Care (UHC) Programm werde nicht so umgesetzt wie beschrieben. C. Mit Verfügung vom 30. November 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 3-5). Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 1. Dezember 2022 die Beendigung des Mandates. E. Mit E-Mail ans SEM vom 5. Dezember 2022 widerrief die HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) die ausgesprochene Beendigung des Mandates und kündigte die Einreichung einer Beschwerde an. Eine neue Vollmacht wurde zu den Akten gereicht.
D-5624/2022 F. F.a Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht – folgende Beweismittel bei: - Provisorischer Austrittsbericht des Spitals E._______, (…), vom 11. Oktober 2022 (vgl. Bst. A.c); - Onkologischer Bericht des (…), (…), vom 9. November 2022 (vgl. Bst. A.c); - SEM, Notiz Georgien: Palliativpflege, Leistungen des staatlichen Programms, vom 11. Januar 2019. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5624/2022 3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des Sohnes des Beschwerdeführers (D-5627/2022) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dessen Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung. Zwar beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es fehlen in der Beschwerdebegründung aber Ausführungen zu den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung). Diesbezüglich lässt sich der Beschwerde kein Anfechtungswille entnehmen, weshalb diese Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind. 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe der Zulässig-
D-5624/2022 keit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte. Unabhängig vom Krankheitsstadium spreche im Falle des Beschwerdeführers nichts gegen eine Unterstützung durch den Sohn. Auch sei im Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 11. Oktober 2022 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand vom Spital ins Asylzentrum zurückgekehrt sei. Im Weiteren würden weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Die eingereichten Arztberichte aus Georgien und der Schweiz würden die geltend gemachte schwere Krankheit – (…) – belegen. Es sei für das SEM gut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht beste medizinische Behandlung suche. Die Annahme einer qualitativ besseren Behandlung in der Schweiz reiche für sich alleine aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Dem eingereichten georgischen Arztbericht vom 16. August 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2016 in Georgien in Behandlung gewesen und unter anderem mit mehreren Chemotherapie-Zyklen behandelt worden sei. Zuletzt sei er geschwächt gewesen und habe starke Schmerzen gehabt, weshalb er von weiteren Behandlungen in Georgien abgesehen habe. Soweit er erklärt habe, all seinen Besitz verkauft zu haben, um die Behandlungen und Medikamente zu finanzieren, und keine weitere finanzielle Unterstützung von seiner Familie erwarten zu können, sei auf die seit 2013 vorhandene generelle Krankenversicherung UHC verwiesen. Von dieser werde die Grundversorgung übernommen. Sollte der Beschwerdeführer Leistungen beanspruchen, welche nicht von der UHC gedeckt seien, beispielsweise Medikamente, die nicht auf der Liste der Krankenversicherung stünden, oder Behandlungen im Ausland, dürfe auch seiner Familie zugemutet werden, ihn finanziell zu unterstützen. Seine Söhne und seine Ehefrau hätten in der Vergangenheit als (…) und in der (…) beziehungsweise mit (…) gearbeitet. Es werde zudem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer trotz der Lage seines Heimatdorfes, welches ungefähr (…) Kilometer von Tiflis entfernt sei, Zugang zur medizinischen Behandlung in Georgien habe. Im erwähnten georgischen Arztbericht werde festgehalten, dass es ihm bereits in der Vergangenheit teilweise nicht möglich gewesen sei, monatlich für die Behandlungen in die Klinik zu gehen, weshalb die Injektionen durch
D-5624/2022 den Onkologen im Rahmen von Fernbehandlungen verabreicht worden seien. Somit sei davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr trotz der Entfernung seines Dorfes zur Klinik die Möglichkeit habe, eine angemessene medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3126/2021 zu verweisen, in welchem in einem sehr ähnlichen Fall das Gesundheitssystem Georgiens und die entsprechenden Möglichkeiten der Behandlung von Krebsleiden ausführlich aufgezeigt würden. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich mit Urteil D-4340/2022 bestätigt, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich seien. Aufgrund der Aktenlage könne daher in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Das SEM erachte somit den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer leide an metastasiertem (…)krebs und befinde sich somit im fortgeschrittenen Stadium seiner Krankheit. Ohne Behandlung verlaufe diese Erkrankung tödlich. Er befinde sich in einem klinisch reduzierten Allgemeinzustand und habe immer noch Schmerzen, weshalb er sich körperlich schonen und in einer konstanten Umgebung aufhalten sollte. Aufgrund der Progredienz der Erkrankung sei aktuell eine neue palliative Chemotherapie geplant. Gemäss dem onkologischen Bericht des (…) vom 9. November 2022 würden zudem nach der Histologiegewinnung (…) – je nach Ursprung der Metastasen – weitere Therapien angeordnet. Eine Unterlassung der Chemotherapie würde zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive zu seinem Tod führen, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Er habe sein ganzes Hab und Gut für die Behandlungen in Georgien aufgewendet. Bei einer Rückkehr wäre der Zugang zu medizinischer Versorgung aus finanzieller Sicht nicht mehr gewährleistet. Bezüglich der medizinischen Versorgung in Georgien habe das SEM keinerlei Abklärungen im Einzelfall getroffen. Vielmehr habe es die Frage des Zugangs zur Gesundheitsversorgung auf abstrakte Weise und mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3126/2021 geprüft. Es habe sich darauf beschränkt, allgemein darzulegen, dass Georgien über eine generelle Krankenversicherung (UHC) verfüge und die Grundversorgung von dieser übernommen werde. Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben habe, einen Drittel der Kosten selbst getragen zu haben,
D-5624/2022 weshalb er alles habe verkaufen müssen, habe das SEM bei der Erstellung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt. Seine diesbezüglichen Angaben zur Eigenbeteiligung von Krebspatienten würden unabhängige Quellen belegen, welche auch die ungenügende staatliche Unterstützung in der Palliativpflege in Georgien kritisieren würden. Das SEM gehe zu Unrecht und pauschal davon aus, der Beschwerdeführer könne Leistungen, welche nicht von der UHC abgedeckt seien, wie etwa Kosten für notwendige, aber nicht auf der Liste der Krankenversicherung stehende Medikamente, mit finanzieller Unterstützung seiner Familie begleichen. Dazu stütze es sich einzig auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau gelegentlich und saisonal arbeite, er selbst bis zu seiner Erkrankung im Jahre 2016 mit der (…) beschäftigt gewesen sei und ein Sohn als (…) mit sehr bescheidenem Einkommen arbeite. Weiter habe das SEM nicht konkret angegeben, ob die benötigte Medikation von entsprechender Qualität in Georgien tatsächlich verfügbar sei. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer diese angesichts seiner finanziellen Situation tatsächlich erhalten könnte. Dass die Kosten der gezielten Krebstherapien (targeted therapies) nicht vollständig durch die staatliche Versicherung übernommen würden, sei mehreren Quellen zu entnehmen. Weiter hätte das SEM zumindest in groben Zügen die geplanten Massnahmen darlegen müssen, um das Risiko eines unmittelbaren Todes und damit eines unverhältnismässigen Leidens aufgrund der völligen Ungewissheit über die Bedingungen der Rückkehr nach Georgien zu vermeiden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt. Die weitere Anwesenheit des Sohnes als Begleitperson sei notwendig, weshalb sich die vorliegende Beschwerde auch auf das Verfahren des Sohnes beziehe. 8. Was die (teilweise impliziten) formellen Rügen der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, ist festzuhalten, dass das SEM in Bezug auf die Finanzierbarkeit und Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungen (inklusive Medikamente) insbesondere auf seine eigenen Abklärungen (Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, vom 21. März 2018) sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3126/2021 und D-4340/2022 verwiesen hat. Sodann begründete das SEM, weshalb es davon ausgehe, der Beschwerdeführer werde auch in Georgien Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Dabei berücksichtigte es in seinen Erwägungen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen ganzen Besitz verkauft, um die Behand-
D-5624/2022 lungen und Medikamente zu finanzieren, und könne keine weitere finanzielle Unterstützung von seiner Familie erwarten. Dass das SEM nicht zusätzlich erwähnte, er habe angegeben, einen Drittel der Kosten selbst tragen zu müssen, ist nicht zu beanstanden. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern das SEM im vorliegenden Fall weitere Abklärungen zu den Rückkehrbedingungen hätte tätigen müssen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 9.1.3 Der Beschwerdeführer begründet eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK damit, dass bei einer Rückkehr nach Georgien der Zugang zu medizinischer Versorgung aus finanzieller Sicht nicht mehr gewährleistet wäre, da er sein ganzes Hab und Gut für die Behandlungen in Georgien aufgewendet habe. Eine Unterlassung der Chemotherapie würde zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes respektive zu seinem Tod führen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
D-5624/2022 rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 9.1.4 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) an einem (…). Daneben besteht der Verdacht auf ein (…). Nach der Erstdiagnose im Mai 2016 erfolgten eine (…) und eine (…). Ende 2021 unterzog sich der Beschwerdeführer in Georgien einer Chemotherapie, nachdem sich Metastasen gebildet hatten. In der Schweiz war er vom 5. bis 12. Oktober 2022 im Spital E._______ hospitalisiert. Laut dem provisorischen Austrittsbericht vom 11. Oktober 2022 wurde er schmerzkompensiert mit nur geringem Bedarf aus der Reservemedikation und in gebessertem Allgemeinzustand zur weiteren ambulanten onkologischen Betreuung entlassen. Gleichwohl ist gemäss onkologischem Bericht des (…) vom 9. November 2022 von einem reduzierten Zustand des Beschwerdeführers auszugehen. In Bezug auf die Schmerzexazerbation sei er gut eingestellt. Am 18. Oktober 2022 habe das Tumorboard beschlossen, eine Histologiegewinnung durchzuführen. Je nach Ursprung der Metastasen werde die weitere onkologische Therapie festgelegt. Daneben werde eine palliative Radiotherapie der (…) durchgeführt. Die Behandlungsintention sei palliativ. 9.1.5 Bei dem an metastasiertem (…)krebs erkrankten Beschwerdeführer handelt es sich demnach um eine schwerkranke Person, welche sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Dass er sich in Todesnähe befinden würde, ist den Arztberichten jedoch nicht zu entnehmen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch in Georgien bereits mehrfach wegen seiner Erkrankung behandeln lassen. Auch stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Ur-
D-5624/2022 teil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4). Die Erhältlichkeit von Medikamenten des westeuropäischen Marktes steht denn auch der Behauptung entgegen, wonach der Beschwerdeführer in Georgien Medikamente von schlechter Qualität erhalten habe. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das als gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem dem Beschwerdeführer im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate (palliative) Behandlung seiner Krebserkrankung gewährleisten kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4340/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 7.3.2 f.). 9.1.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sodann nicht, dass die vom Beschwerdeführer benötigte (palliative) Behandlung seiner Krebserkrankung mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Der Beschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass er für die Finanzierung der Behandlungskosten in Georgien und der Reise in die Schweiz Grundstücke, Fahrzeuge und Tiere habe verkaufen müssen (vgl. Akten SEM […]-14/9 F30 und F43). In diesem Zusammenhang verwies das SEM jedoch zu Recht auf das Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes, welchem zugemutet werden dürfe, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Dass die Ehefrau nur gelegentlich und saisonal arbeite, geht in dieser Absolutheit nicht aus dem Anhörungsprotokoll hervor: "Sie arbeitet immer noch. Aber das sind alles so Arbeiten bei privaten Leuten. Manchmal ist sie eine Woche zu Hause. Manchmal hat sie zwei Mal in der Woche frei. Aber meistens sind es auch Saisonarbeiten" (vgl. Akten SEM […]-14/9 F21). Insgesamt ist den Akten des Beschwerdeführers und seines Sohnes B._______ (vgl. N […]) zu entnehmen, dass es der Familie in der Vergangenheit gelang, gemeinschaftlich für die ungedeckten Behandlungskosten aufzukommen. So gab der Sohn zu Protokoll: "[…] Und sonst – wie ich gesagt habe – haben wir praktisch alle in der Familie gearbeitet und konnten es mehr oder weniger finanzieren. Aber am Schluss mussten wir wegen der Behandlung schon einiges verkaufen" (vgl. Akten SEM […]-13/10 F48). Trotz dieser zweifellos schwierigen Umstände ist davon auszugehen, dass es den Familienangehörigen auch in Zukunft möglich sein wird, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Sollte diese Unterstützung nicht ausreichen, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. So existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer auf die Mög-
D-5624/2022 lichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt ist davon auszugehen, der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sei auch nach seiner Rückkehr nach Georgien gewährleistet. Sein bedauerlicher Gesundheitszustand vermag nach dem Gesagten eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 9.1.3) nicht zu rechtfertigen. 9.1.7 Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich somit als zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 9.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 9.2.4 Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorinstanzliche Verfügung (vgl. E. 7.1) und die vorstehende Erwägung 9.1 zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden. In Georgien stehen, wie bereits ausgeführt, die notwendige medizinische Be-
D-5624/2022 handlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, den beiden Söhnen und Freunden über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt hat. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 13. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5624/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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