Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5624/2021
Urteil v o m 5 . Februar 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Dr. iur. Markus Husmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 23. November 2021 / N (…).
D-5624/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 13. März 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sie begründeten ihre Gesuche im Wesentlichen damit, dass ihnen im Heimatstaat der Einzug in den Nationaldienst respektive die Inhaftierung wegen Desertion drohe. A.b Am (…) respektive (…) wurden den Beschwerdeführenden die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz geboren. A.c Mit zwei separaten Verfügungen vom 21. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie ihren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. A.d Am 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer A._______ durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ihn betreffenden negativen Asylentscheid vom 21. November 2018. Die Beschwerdeführerin B._______ liess gleichen Datums in ihrem eigenen sowie im Namen der Kinder C._______ und D._______ ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den sie betreffenden negativen Asylentscheid erheben. A.e Am 7. Juni 2021 wurde E._______, das dritte gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, in der Schweiz geboren. A.f Mit Urteil D-7314/2018 respektive D-7317/2018 vom 7. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügungen vom 21. November 2018 erhobenen Beschwerden von A._______ respektive B._______ und betreffend C._______ und D._______ ab. A.g Am 12. Juli 2021 ging beim SEM die Geburtsmitteilung für E._______ (dannzumal […]) des zuständigen Zivilstandsamts vom 6. Juli 2021 ein, woraufhin der Vorgenannte am 13. Juli 2021 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst wurde.
D-5624/2021 A.h Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung an die zuständige kantonale Behörde vom 16. August 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. B. B.a Am 19. August 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das SEM und ersuchten betreffend A._______, B._______ sowie C._______ und D._______ um vorläufige Aufhebung der Ausreisefrist (20. August 2021). Eventualiter sei diese angemessen zu erstrecken. Zudem seien die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen die Vorgenannten sowie E._______ betreffend abzusehen und ihnen den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Der vorgenannten Eingabe lagen unter anderem ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 30. Juli 2021 sowie ein Sprechstundenbericht des (...) Kantonsspitals vom 19. März 2021 bei. B.b Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/Zweites Asylgesuch betreffend A._______, B._______ sowie C._______ und D._______/ Asylgesuch betreffend E._______ bzw. (…)» bezeichneten Eingabe vom 26. August 2021 gelangten die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung abermals an die Vorinstanz und ersuchten unter anderem um ihre Anerkennung als Flüchtlinge mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin sich nun zu einem bislang verschwiegenen sexuellen Missbrauch im Heimatstaat äussern könne und sich ihre gesundheitliche sowie familiäre Situation zwischenzeitlich verändert habe. Sie führten im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin B._______ sei während ihrer Tätigkeit für den Nationaldienst sexuell missbraucht respektive vergewaltigt worden. Ihr Gesundheitszustand plausibilisiere dies. Dieses Erlebnis sei sodann der (bislang verschwiegene) Grund ihrer Desertion gewesen, aufgrund welcher ihr schwerwiegende Sanktionen und Massnahmen im Heimatstaat drohten. In Anbetracht des erlittenen Missbrauchs sei nunmehr von der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren gemachten Aussagen auszugehen. Weiter bestehe bei dem Kind D._______ der Verdacht auf eine kardiovaskuläre Erkrankung, während betreffend E._______ gar nie über seinen Asylstatus entschieden worden sei, da er (…) vor Ergehen der bundesverwaltungsgerichtlichen Urteile vom 7. Juli 2021 geboren worden sei. Der
D-5624/2021 Vorgenannte habe gesundheitliche Leiden, die der Behandlung in der Schweiz bedürften. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie nebst sich bereits bei den Akten befindenden Beweismitteln unter anderem ein Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 28. Oktober 2015 (im Original, inklusive Übersetzung), ein Schreiben von H._______, betreffend Beckenboden- und Physiotherapie vom 19. August 2021, einen Bericht des (...) Kantonsspitals vom 25. August 2021 sowie mehrere Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten. B.c Am 31. August 2021 teilte das SEM dem zuständigen Kanton mit, dass am 26. August 2021 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden sei, weshalb es den Kanton darum ersuchte, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen und Vollzugshandlungen einzustellen. B.d Mit Eingabe vom 20. September 2021 an das SEM liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht von Dr.med. I._______, Kinderchirurgie & Familienmedizin, vom 20. Juli 2021 zu den Akten reichen. B.e Mit Verfügung vom 2. November 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte unter anderem die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 21. November 2018 fest. B.f Am 12. November 2021 gelangte die rubrizierte Rechtsvertretung namens der Beschwerdeführenden an das SEM und beantragte förmlich festzustellen, dass die Verfügung vom 2. November 2021 nichtig sei. Eventualiter sei festzustellen, dass auf die Verfügung zurückzukommen und diese in Wiedererwägung zu ziehen sei. In der Beilage liess sie dem SEM unter anderem eine Kopie der Eingabe vom 26. August 2021 sowie der dazugehörigen Zustellbestätigung an das SEM zukommen, nachdem vorgenannte in der Verfügung vom 2. November 2021 nicht berücksichtigt worden und gemäss SEM nicht aufzufinden war. B.g Mit Verfügung vom 23. November 2021 – eröffnet frühestens am 24. November 2021 – hielt das SEM fest, der Entscheid vom 2. November 2021, welchem lediglich die Eingabe der Rechtsvertretung vom 19. August 2021 zugrunde gelegt worden sei, werde ersetzt. Weiter wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden (neuerlich) ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, der negative Asylentscheid vom
D-5624/2021 21. November 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Zudem sistierte es den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung des Kindes E._______, längstens bis zum 30. Juni 2022, wies die Anträge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Kindes E._______ sowie Anhörung von B._______ ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zudem komme einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu. B.h Mit Eingabe datiert vom 26. August 2021 (recte 23. Dezember 2021) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Dementsprechend seien in sinngemässer Gutheissung der Anträge im Wiedererwägungsgesuch vom 26. August 2021 die Verfügungen vom 21. November 2018 respektive die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7317/2018 und D-7314/2018 vom 7. Juli 2021 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und (sinngemäss) ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, das SEM sei zu verpflichten, den rubrizierten Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden angemessen zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung des Replikrechts, den Beizug sämtlicher migrationsrechtlicher Vorakten und, sofern Zweifel an den wiedererwägungsweise geltend gemachten Tatsachen bestünden, die mündliche Anhörung von B._______, eventualiter die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Eingabe lagen unter anderem ein Schreiben des Amts für Migration des Kantons (...) vom 24. September 2021 betreffend Gesuch um Weiterführung der Erwerbstätigkeit während des hängigen Verfahrens, um Erteilung einer Härtefallbewilligung sowie ein Einsatzvertrag mit der (…) AG vom 19. November 2021 bei.
D-5624/2021 B.i Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember 2021 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. B.j Am 13. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 5. Januar 2022 zu den Akten. B.k Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er mangels Notwendigkeit ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. B.l Am 10. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung eine Bestätigung der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2021 zu den Akten und ersuchten darum, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen des Entscheides in der Hauptsache einer erneuten Prüfung zu unterziehen. B.m Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. Februar 2022 zur Beschwerde vernehmen. B.n Mit Eingabe vom 4. März 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden unter anderem um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und reichten einen psychiatrisch/psychotherapeutischen Zwischenbericht von Dr. med. J._______ vom 4. März 2022 zu den Akten. B.o Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte den Beschwerdeführenden (nach viermaliger Fristerstreckung) Nachfrist zur Einreichung ihrer Replik. B.p Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 14. Mai 2022 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Februar 2022. B.q Am 21. Juni 2022 liess sich die Vorinstanz zur Replik vom 14. Mai 2022 vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Stellung.
D-5624/2021 B.r Am (…) wurde F._______ in der Schweiz geboren. B.s Mit Eingabe vom 3. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung einen Austrittsbericht des Kantonsspitals (...) vom 24. Februar 2023 zu E._______ und einen Auszug aus dem Geburtsregister für F._______ vom 19. Januar 2023 zu den Akten. Zudem teilte der Rechtsvertreter mit, aufgrund der guten Erfolgsaussichten des weiterhin beim zuständigen Kanton hängigen Härtefallgesuchs erscheine eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sinnvoll. B.t Am 5. Mai 2023 gelangte die rubrizierte Rechtsvertretung abermals an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, auf die Einreichung eines Sistierungsgesuchs werde einstweilen verzichtet. Weiter ersuchte sie das Gericht darum, ihr vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu geben. B.u Mit Schreiben vom 12. August 2024 gelangte das Amt für Migration des Kantons (...) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand. B.v Am 14. Juli 2025 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten und führte aus, die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei während des Beschwerdeverfahrens weiter vorangeschritten und der volljährige Beschwerdeführer sei mittlerweile als Logistikmitarbeiter tätig, so dass sie sich von der Sozialhilfe (recte: Nothilfe) hätten lösen können. B.w Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, innert Frist eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen oder mittels beigelegten Formulars, inklusive der erforderlichen Belege, zu ihrer Prozessarmut während der gesamten Verfahrensdauer Auskunft zu geben. B.x Innert erstreckter Frist kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nach und reichten mit Eingabe vom 12. November 2025 das vorgenannte Formular zusammen mit diversen Belegen zu den Akten. B.y Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 5. Januar 2026 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht ein Schreiben des Amts für Migration des Kantons (...) vom 23. Dezember 2025 in Kopie zukommen.
D-5624/2021 In diesem wird ausgeführt, das Migrationsamt habe für sie beim SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. August 2021 respektive 26. August 2021 qualifiziere sich als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, soweit darauf einzutreten sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse lägen bereits Jahre zurück. Ohnehin sei im ordentlichen Verfahren bereits festgestellt worden, dass sie nicht habe glaubhaft machen können, dass sie aus dem Militärdienst desertiert sei. Deshalb könne auch eine Motivsubstitution der (nicht glaubhaft gemachten) Desertion nicht zugunsten einer Glaubhaftmachung dieses Ereignisses sprechen. Der nunmehr geltend gemachte psychische und physische Zustand der Beschwerdeführerin stehe dem Vollzug der Wegweisung sodann ebenso wenig wie der Hodenhochstand des Kinds E._______ entgegen. Dessen Leiden würden im zweiten Lebensjahr operativ zu beheben sein, was beim Vollzug entsprechend berücksichtigt werde. Darüber hinaus sei das Kind Teil der Familie und somit in das
D-5624/2021 Wiedererwägungsgesuch seiner Eltern einzubeziehen, weshalb sein Status dem seiner Familie zu entsprechen habe. Der Umstand, dass er und seine Geschwister in der Schweiz geboren worden seien, stehe dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal die Kinder noch in einem Alter seien, in welchem der Bezug zu den Eltern vorherrsche. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz stelle in der angefochtenen Verfügung offensichtlich und in weiten Teilen auf die qualifiziert fehlerhafte, nichtige Verfügung vom 2. November 2021 und damit auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. August 2021 (nicht auf jene vom 26. August 2021) ab. Eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs sei sodann gänzlich unterblieben, werde doch diesbezüglich lediglich auf die vorgenannte nichtige Verfügung verwiesen. Zu beanstanden sei sodann weiter, dass das SEM auf die Vorbringen betreffend die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei. Mit der glaubhaften Missbrauchserfahrung erschienen die daraus resultierende Desertion und die wiederum damit zusammenhängenden (drohenden) Repressalien im Heimatstaat nunmehr plausibel. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, dass der möglicherweise erlebte sexuelle Missbrauch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant betrachtet werden könne, da es wahrscheinlicher sei, dass andere Gründe zur geltend gemachten Vergewaltigung geführt hätten. Mit dem Eintrag eines Kindes im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasse ein zuvor von den Kindseltern eingereichtes Asylgesuch auch ein (nach dem Entscheid geborenes) Kind. Ein separater Entscheid ergehe in diesen Fällen nicht, was jahrelanger Amtspraxis entspreche. Demnach treffe es zu, dass für das Kind E._______ nie «explizit» ein Asylentscheid erlassen worden sei. Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lediglich (…) nach der Geburt ergangen sei, sei es wohl auch dort unmöglich gewesen, das Kind «explizit» als Partei zu berücksichtigen. «Implizit» habe das Kind jedoch sowohl einen Asylentscheid als auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts «erhalten». 3.4 Die Beschwerdeführenden replizieren dazu, die Argumentation der Vorinstanz, wonach für das Kind E._______ ein Asylentscheid vorliege, gehe fehl. Im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie der Rechtsweggarantie erscheine es ausgeschlossen und unzulässig, ein Urteil nachträglich auf eine Person bzw. Partei auszudehnen, ohne dass die Entscheidbehörde überhaupt Kenntnis von der
D-5624/2021 Existenz dieser gehabt habe und auf eine Weise auf deren Interessen eingegangen sei. Das Kind habe einen Anspruch auf die Behandlung seiner Anträge und eine Berücksichtigung seiner Vorbringen. Weiter hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz bestreite in ihrer Stellungnahme die Missbrauchserfahrung der volljährigen Beschwerdeführerin im eritreischen Nationaldienst nicht. Die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel belegten denn nicht nur eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern untermauerten die Darstellungen der Beschwerdeführerin und ihre Glaubwürdigkeit. 3.5 Auch in ihrer Duplik hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die Ausführungen zu dem Kind E._______ vermöchten auch unter Hinweis auf das rechtliche Gehör und die Rechtsweggarantie nicht zu überzeugen, zumal durch Stellung eines Mehrfachasylgesuchs allfällige Vorbringen zu E._______ hätten eingebracht werden können. 3.6 Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine ausführliche Triplik und beschränken ihre Ausführungen auf eine knappe (Teil-)Wiederholung ihrer Replik. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das SEM zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch (teilweise) nicht eingetreten sei, den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör einschliesslich der Begründungspflicht verletzt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine fehlerhafte Qualifikation der von ihnen geltend gemachten Vorbringen rügen, und darin eine Verletzung von Verfahrensrechten sehen, ist Folgendes festzustellen: 4.2.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Gründen, die sich seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ergeben haben sollen, eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) unter den
D-5624/2021 Voraussetzungen von Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird demgegenüber eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Vorbestandene entscheidende Beweismittel, die vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht haben eingereicht werden können, und erhebliche Tatsachen, welche sich vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zugetragen haben (unechte Noven), wie auch im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen sind sodann als Revisionsgründe geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3). Ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) ist jedoch nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen, prozessuale Versäumnisse nachzuholen oder blosse Urteilskritik zu üben. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Nämlich kann die Wiedererwägung eines Entscheides nicht mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3; E-1546/2018 vom 26. März 2018 m.w.H.). 4.2.2 Die Vorbringen, die das Kind E._______ betreffen, nahm die Vorinstanz als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an die Hand, nachdem das Kind zwar vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-7314/2018 respektive D-7317/2018 vom 7. Juli 2021 zur Welt kam, der entsprechende medizinische Bericht jedoch nach diesem Datum datiert (vgl. A16/14, S. 5, Ziff. 3). Die Vorbringen zu den neu geltend gemachten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin (Bluthochdruck, Schilddrüsenprobleme und insbesondere die im Zusammenhang mit frauenspezifischen Fluchtgründen erwähnten erheblichen Beckenbodenprobleme)
D-5624/2021 prüfte die Vorinstanz sodann im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs. Diese Qualifikationen werden auf Beschwerdeebene nicht beanstandet, weshalb auch für das Gericht keine Veranlassung besteht, weiter darauf einzugehen. 4.2.3 Den vorbestehenden, jedoch im ordentlichen Verfahren verschwiegenen (angeblichen) sexuellen Missbrauch der Beschwerdeführerin, prüfte die Vorinstanz widererwägungsrechtlich vor dem Hintergrund einer Glaubhaftmachung und flüchtlingsrechtlicher Relevanz (vgl. A16/14, S. 5, Ziff. 1). Da es sich dabei unbestrittenermassen um verschwiegene Tatsachen handelt, wäre dieses Vorbringen jedoch im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen und von diesem unter dem Aspekt von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu behandeln gewesen (vgl. Urteil des BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 4.3 m.w.H.). Demnach wäre die Vorinstanz funktional für die Behandlung dieser Vorbringen nicht zuständig gewesen. Aufgrund der damals nicht restlos klaren Rechtslage war aber nicht ohne weiteres zu erwarten, dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen nicht eintritt. Den Beschwerdeführenden ist durch die materielle Prüfung des SEM jedenfalls kein Nachteil erwachsen, zumal sie auf Beschwerdeebene auch weiterhin ausdrücklich bestreiten, mit ihrer Gesuchseingabe Revisionsgründe geltend gemacht zu haben (vgl. Beschwerde, S. 12, Ziff. 39). Ergänzend ist anzumerken, dass die Eingabe vom 23. Dezember 2021 bereits aus formellen Gründen nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, erfüllt sie doch die diesbezüglichen Anforderungen gemäss Art. 47 VGG (mit den entsprechenden Verweisen) nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3500/2018 vom 4. November 2021 E. 4.2). Darüber hinaus ist – wie hiervor bereits dargelegt – den Ausführungen in der genannten Eingabe zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden mit dieser auch gar nicht beabsichtigten, ein ausserordentliches Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben (vgl. Beschwerde, S. 12, Ziff. 39). Auf dieses Vorbringen ist demnach nicht einzutreten. 4.2.4 Bezüglich der Vorbringen zum Gesundheitszustand des Kindes D._______, der generellen Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren und der Bedeutung des Schreibens des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 28. Oktober 2015 kommt die Vorinstanz zum Schluss, diese seien revisionsrechtlicher Natur, weshalb sie mangels funktionaler Zuständigkeit nicht darauf eintrat (vgl. A16/14, S. 4, Ziff. 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Die
D-5624/2021 Beschwerdeführenden verkennen, dass das Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 28. Oktober 2015, welches im ordentlichen Beschwerdeverfahren bereits in Kopie vorlag (vgl. Urteil des BVGer D-7317/2018 vom 7. Juli 2021 E. 5.2.3), und der medizinische Bericht zum fraglichen Kind vom 19. März 2021, vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandene Beweismittel sind, die einen bereits in jenem Verfahren thematisierten und beurteilten Sachverhalt respektive ein prozessuales Versäumnis der Beschwerdeführenden betreffen. Die Ausführungen zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Haft und den Umständen der geltend gemachten Flucht beschränken sich sodann auf eine reine Urteilskritik, die nicht zu hören ist (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Entgegen dem in der Beschwerdeschrift unter dem Titel «Fehlende Weiterleitung betreffend angeblicher Revisionsgründe» Geltendgemachten war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, den revisionsrechtlichen Teil von Amtes wegen (im Sinne des Antrages im Gesuch vom 26. August 2021) an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, zumal die Beschwerdeführenden rechtlich vertreten sind und in der Beschwerde eingestehen, dass sie weiterhin nicht der Ansicht sind, dass mit ihren vorgenannten Vorbringen Revisionsgründe vorliegen (vgl. Beschwerde S. 12, Ziff. 39 sowie Urteil des BVGer E-3715/2023 vom 6. September 2023 E. 5.3 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
D-5624/2021 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Mit der Rüge, die Schlussfolgerungen des SEM, insbesondere diejenige, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden noch in einem Alter seien, in welchem der Bezug zu den Eltern vorherrsche und die kinderchirurgische sowie urologische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet seien, seien unzutreffend, weshalb die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan habe, vermengen die Beschwerdeführenden die sich aus ebendiesem ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, indem das SEM den Ausführungen der Beschwerdeführerin nur bedingt folge, lege es seinem Entscheid einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (offensichtlich ergänzend zu den im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen) auch die Eingabe vom 19. August 2021 berücksichtigte, ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil entstanden ist. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass der Eindruck entsteht, das SEM habe der angefochtenen Verfügung jene (aufgehobene) vom
D-5624/2021 2. November 2021 zugrunde gelegt, dennoch lässt sich daraus keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs ableiten, handelt es sich dabei doch lediglich um eine (wenn auch unelegante) redaktionelle Technik. Der Umstand, dass die Vorinstanz die fragliche Verfügung vom 2. November 2021 aufhob (vgl. A16/14, S. 1 f.), beschlägt sodann lediglich deren Rechtswirkung. Ein Verweis auf die dort gemachten Ausführungen, wie beispielsweise im Vollzugspunkt (vgl. A16/14, S. 9), ist folglich zulässig. Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführenden denn auch offensichtlich Kenntnis vom Inhalt der aufgehobenen (ersten) Verfügung, beanstandete doch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12. November 2021 deren Fehlerhaftigkeit beim SEM (vgl. A13/5). In der anschliessend erlassenen angefochtenen Verfügung, ergänzte das SEM seine bisherigen Überlegungen respektive Verweise auf die aufgehobene Verfügung dann auch durch zusätzliche Ausführungen zu den in der vorgenannten Verfügung unberücksichtigten Vorbringen der Beschwerdeführenden (vgl. A16/14). Die Beschwerdeführenden konnten sich somit ein Bild über die Argumentation des SEM verschaffen, wovon denn auch die 23 Seiten umfassende Beschwerde zeugt, mit welcher sie die angefochtene Verfügung sachgerecht anfochten. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet, erweist sich als unbegründet. Nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Eine Anhörung ist lediglich dann erforderlich, wenn dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist (vgl. Urteil BVGer D-3213/2019 vom 23. September 2019 E. 6.6 m.w.H.). Solches war vorliegend offenkundig nicht der Fall. Das SEM konnte somit ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin verzichten. 4.3.4 Als ebenso unbegründet erweist sich die Rüge die Verfahrensrechte des Kindes E._______ seien verletzt worden, zumal der Vorgenannte zu keinem Zeitpunkt (auch nicht auf Beschwerdeebene) eigene Asylgründe geltend machte. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach für das Kind (implizit) ein Asylentscheid ergangen sei, da es ab seiner Geburt in das Asylverfahren der Eltern einbezogen worden sei, überzeugt, entspricht dies doch der Praxis. Vielmehr müssen sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass sie – wie dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von ihnen zu erwarten gewesen wäre – die Geburt des Kindes den Asylbehörden nicht umgehend anzeigten (vgl. Vernehmlassung vom 16. Februar 2022). Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Vorgenannte ohne Weiteres als Partei in das im Zeitpunkt
D-5624/2021 seiner Geburt noch hängige ordentliche Beschwerdeverfahren D- 7314/2018 respektive D-7317/2018 einbezogen worden, womit er im über (…) Wochen nach Geburt ergehenden Urteil offiziell als Partei aufgeführt worden wäre. Der Vollständigkeit halber ist denn noch festzuhalten, dass das jüngste Kind, welches während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geboren wurde und folglich weder im ordentlichen Verfahren noch im Wiedererwägungsentscheid aufgeführt wird, praxisgemäss ab Kenntnisname von dessen Existenz als Partei in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wurde (vgl. auch vorstehend Bst. B.r). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder die im Wiedererwägungsgesuch noch im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel den Schlussfolgerungen des SEM in den Asylentscheiden vom 23. November 2018 etwas Substantielles entgegenzusetzen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A16/14, S. 6 ff.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7317/2018 vom 7. Juli 2021 zum Schluss gelangte, dass bereits die behauptete Desertion der Beschwerdeführerin aus dem Nationaldienst – wie bereits vom SEM festgestellt – unglaubhaft ist. Vielmehr ging das Gericht davon aus, sie sei regulär aus dem Dienst entlassen worden. Soweit auf Beschwerdeebene der bereits im ordentlichen Verfahren bekannte Sachverhalt neuerlich aufgegriffen und argumentiert wird, dieser sei zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden, ist auf diese Vorbringen, bei welchen es sich um eine reine Kritik an einem rechtskräftigen Entscheid handelt, nicht weiter einzugehen (vgl. auch E.4.2.1 hiervor). Folglich sind auch die Anträge auf mündliche Anhörung respektive Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bereits deshalb abzuweisen. In der Eingabe vom 19. August 2021 respektive 26. August 2021 werden erstmals Erlebnisse der volljährigen Beschwerdeführerin (sexueller
D-5624/2021 Missbrauch im Heimatstaat) vorgebracht, die sie im ordentlichen Verfahren nicht vorbrachte und die – so die Ansicht ihrer Rechtsvertretung – geeignet sind, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese Erlebnisse hätten – wie bereits unter E. 4.2.3 dargelegt – bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können. Ihr diesbezügliches Versäumnis vermag die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären. Dessen ungeachtet lassen die eingereichten Beweismittel denn auch lediglich vermuten, dass die Beschwerdeführerin irgendwann in ihrem Leben sexuellen Missbrauch erlebt hat. Dass dieser unter den geltend gemachten Umständen respektive überhaupt im Heimatstaat stattfand, ergibt sich aus dem Dargelegten jedoch nicht. So ist dem Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2022 zwar der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen (vgl. a.a.O., S. 3), dies vermag jedoch lediglich die allfällige psychische Störung der Beschwerdeführerin zu belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 8.2). Gleiches gilt für die übrigen medizinischen/therapeutischen Berichte, zumal diesen lediglich Vermutungen zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sein könnte. So hielt denn die behandelnde Physiotherapeutin mit Schreiben vom 19. August 2021 fest, dass die Betroffene sich nie zu einer Missbrauchserfahrung geäussert habe, sie diese aber vermute (vgl. A4/71, Gesuchsbeilage 1). Ähnliches ergibt sich aus dem Bericht des (...) Kantonsspitals vom 25. August 2021, dem sich lediglich entnehmen lässt, dass ein Zusammenhang der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit einem Missbrauch möglich sei, ihre Schwangerschaften allerdings auch einen erheblichen Einfluss darauf gehabt hätten (vgl. A4/71, Gesuchsbeilage 2). Darüber hinaus wäre dieses Vorbringen – dem es wohl an flüchtlingsrechtlicher Relevanz mangeln dürfte, nachdem sich kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen lässt respektive dergleichen auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert wurde und die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Gefahr, die allenfalls von den angeblichen Tätern ausgehe, erscheint denn auch kaum begründet, nachdem nichts darauf hindeutet. Alleine der Umstand, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. August 2021 nicht mehr auffinden konnte, lässt nicht darauf schliessen, dass diese an die heimatlichen Behörden oder Dritte gelangt ist. 6. Zunächst ist festzustellen, dass dem Schreiben des Migrationsamts des Kantons (...) vom 23. Dezember 2025 zwar zu entnehmen ist, dass dieses
D-5624/2021 mittlerweile beim SEM die Erteilung einer Härtefallbewilligung für die Beschwerdeführenden beantragt hat, dass das SEM diesem Antrag gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt hätte. ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Folglich verfügen die Beschwerdeführenden im Urteilszeitpunkt weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 7. 7.1 Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden erneut zu Recht bejaht (vgl. A16/14, S. 6). Darauf kann verwiesen werden. 7.2 Betreffend der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden ist zunächst festzustellen, dass jene der Beschwerdeführerin, namentlich Bluthochdruck, Schilddrüsenprobleme, Beckenbodenprobleme, bis auf Letztere nicht durch entsprechende Arztberichte belegt sind (vgl. A4/71 Beilage 1). Aus den eingereichten Beweismitteln geht sodann auch hervor, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der nunmehr geltend gemachten Beschwerden bereits mehr als eineinhalb Jahre vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 in Behandlung begab. So wurde in der ärztlichen Konsultation vom 28. Januar 2020 bei der Beschwerdeführerin eine Dyspareunie unklarer Ätiologie sowie eine Beckenbodendysbalance diagnostiziert, woraufhin sie sich Anfang 2020 in Behandlung begab (vgl. A4/71, Gesuchsbeilage 1 und 2). Die entsprechenden Beschwerden bestanden somit eindeutig bereits im Urteilszeitpunkt. Folglich können diese Vorbringen nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden, kann doch – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. auch E. 4.2.1 hiervor). Dem Vollzug der Wegweisung stehen auch die neu vorgebrachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunfts-
D-5624/2021 staat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je mit weiteren Hinweisen). Der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (vgl. E. 5.3 hiervor) erfüllt die für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung offensichtlich nicht. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich im Bedarfsfall im Heimatstaat behandeln lassen kann (vgl. Urteil des BVGer D-1116/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 10.3 m.H.a. D-5898/2016 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2 [Bejahung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bei einer Person mit komplexer PTBS]). Den medizinischen Berichten zum minderjährigen Beschwerdeführer E._______ lässt sich entnehmen, dass bei diesem ein Hodenhochstand diagnostiziert wurde, welcher im Februar 2023 operativ behoben wurde (vgl. A1/62 Beilage 2; A4/71 Beilage 3; A7/4; Eingabe vom 12. Januar 2021 respektive 3. April 2023). Dass in diesem Zusammenhang weitere Behandlungen notwendig wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch auf Beschwerdeebene – abgesehen von dem Hinweis darauf, dass im Rahmen der kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen Kontrollen durchzuführen seien – auch nicht geltend gemacht. Folglich gilt die Behandlung als abgeschlossen und der Vorgenannte als genesen. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen. 7.3 Auch der Umstand, dass die Familie mittlerweile auf sechs Mitglieder angewachsen ist, steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die in der Schweiz geborenen Kinder hierzulande eingelebt haben dürften und sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat an die neue Umgebung werden gewöhnen müssen, sie kehren jedoch mit ihren Eltern in deren Umfeld zurück (vgl. Urteile des BVGer D-7314/2018 und D-7317/2018 vom 7. Juli 2021 E. 8.3.3 respektive E. 7.3.3). Selbst wenn der Kontakt zu den im Heimatstaat lebenden Verwandten mittlerweile nicht mehr bestehen sollte, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich dort erfolgreich zu reintegrieren vermögen. Die volljährigen Beschwerdeführenden sind gut ausgebildet und haben den Grossteil ihres Lebens in Eritrea verbracht, mit dessen Sprache und Kultur sie vertraut sind (vgl. a.a.O.). Dass sie sich und ihre Kinder selbständig zu versorgen vermögen, bewiesen sie sodann bereits in der Schweiz (vgl. Eingabe vom 12. November 2025, Beilage 1 und 2). Obgleich die Kinder hierzulande beschult werden respektive Betreuungseinrichtungen besuchen (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2025), sind sie in einem Alter, in dem ihre Eltern die primären Bezugspersonen sind. Dass in der Schweiz eigenständige soziale Beziehungen entstanden sind, deren
D-5624/2021 Bruch eine Integration in Eritrea massgeblich erschweren würde, ist nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-4848/2018 vom 13. September 2022 E. 12.3.5; E-5658/2018 vom 10. Februar 2022 E. 8.3.3), zumal Schul- oder Vereinsbekanntschaften, insbesondere in jungen Jahren mehrheitlich von kurzer Dauer sein dürften. Das Kindeswohl stellt somit ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 7. Im Ergebnis sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche geeignet wären, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügungen vom 21. November 2018 zu beseitigen. Das SEM hat demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Es begründet dies damit, dass das Wiedererwägungsgesuch zwar nicht als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren sei, es hätten sich jedoch keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt, die eine anwaltliche Vertretung erfordert hätten. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Für die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM gestützt auf das Asylgesetz genügt es, wenn die Partei den Grund für die Wiedererwägung schriftlich darlegt und zur Untermauerung der Vorbringen allenfalls geeignete Beweismittel vorlegt. Sofern das SEM das Gesuch aufgrund der Eingabe und der Beweismittel nicht zur Entscheidreife bringen kann, ist es gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer-4802/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 7.4). Dies war vorliegend nicht der Fall. Auch wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden – abgesehen vom Nachreichen eines Arztberichtes (vgl. A7/4) – keine weiteren Eingaben getätigt. Das Härtefallgesuch und das Ersuchen um Erstreckung der Ausreisefrist erfolgte offensichtlich nicht im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens (vgl. A6/4 und A1/62, Beilage 5). Es ist folglich nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführenden ihr Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung einer amtlich beigeordneten Rechtsvertretung hätten führen können, zumal sich im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen stellten. Daran vermögen weder das Abhandenkommen der Eingabe vom 26. August 2021 noch das Verschweigen des nunmehr geltend gemachten sexuellen Missbrauchs der Beschwerdeführerin respektive die geltend gemachte Traumatisierung etwas zu ändern. Folglich ist der Antrag, das SEM sei zu verpflichten, den rubrizierten Rechtsvertreter im vorinstanzlichen
D-5624/2021 Verfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen und angemessen zu entschädigen, abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 gutgeheissen wurde und gestützt auf die Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 7. November 2025 und den dazugehörigen Belegen nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5624/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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