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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2008 D-5624/2008

9 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-5624/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), vertreten durch Randi von Stechow, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5624/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008 über Belgrad, Ungarn sowie weitere ihm unbekannte Länder nach Deutschland gelangte und am 30. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 7. August 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 19. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als ethnischer Serbe sei ihm im Kosovo seine Lebensgrundlage entzogen worden, dass er nämlich bis zum Einmarsch der NATO-Truppen 1999 in (...), Kosovo, einen (...betrieb) aufgebaut habe, dass die Räumlichkeiten des Betriebes, als der Beschwerdeführer nach einem halbjährigen Aufenthalt in Serbien zurückgekehrt sei, vom russischen KFOR-Kontingent besetzt, in ein Munitions- und Waffenlager sowie eine Kommandozentrale umfunktioniert und ihm schliesslich im Jahr 2003 in einem desolaten Zustand zurückgegeben worden sei, dass er seinen Betrieb wieder habe aufbauen wollen, er sich jedoch – als Hinterlassenschaft der Russen – mit einer Stromrechnung von 120'000 bis 125'000 Euro und einer Telefonrechnung von 6'000 bis 7'000 Euro konfrontiert gesehen habe, dass ihm der Strom abgestellt worden sei und weder Bittgänge zu den wichtigen Leuten noch Briefe an die jeweiligen Machthaber beziehungsweise Regierungen geholfen hätten, dass man ihm bedeutet habe, die Zeit der Serben im Kosovo sei abgelaufen, dass der ganze Industriekomplex, in welchem sich auch sein Betrieb befunden habe, verkauft worden sei und er keinen Zutritt mehr zu seiner Fabrik erhalten habe, dass er zufolge dieser Schikanen und Behinderungen den Kosovo verlassen habe, D-5624/2008 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine (abgelaufene) UNMIK-Identitätskarte, einen Flüchtlingsausweis aus Serbien aus dem Jahre 1999 und eine Kopie seines Führerscheines zu den Akten gab sowie einen Passierschein der Russen und einen Übernahmevertrag mit der russischen KFOR, der UNMIK und ihm als Vertragsparteien als Beweismittel einreichte, dass die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers – vorbehältlich der Bestätigung des Beschwerdeführers, von Deutschland aus in die Schweiz eingereist zu sein – mit Schreiben vom 11. August 2008 (A9/1) zustimmten, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. September 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Deutschland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe beziehungsweise von wo der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, als sicheren Drittstaat bezeichnet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. August 2008 – vorbehältlich der Bestätigung des Beschwerdeführers, seine Einreise in die Schweiz sei von Deutschland aus erfolgt – zugestimmt hätten, dass das BFM ferner feststellte, in der Schweiz lebten weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe noch nahe Angehörige, dass seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da er diese durch die geltend gemachten (wirtschaftlichen) Probleme nicht habe glaubhaft machen können, dass es ausserdem keine Hinweise darauf gebe, in Deutschland bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, D-5624/2008 dass demnach die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt seien und Deutschland als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne, dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Verfahren sei an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, es lägen Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vor, weshalb Abs. 2 von Art. 34 AsylG nicht mehr zur Anwendung gelangen könne, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten habe, es lebten keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer enge Beziehungen habe, in der Schweiz, da ein enger Freund des Beschwerdeführers, R.B., im Kanton (...) lebe, dass der Beschwerdeführer diesen Freund anlässlich der Befragungen nur deshalb nicht erwähnt habe, weil er nicht danach gefragt worden sei, dass das Bundesamt somit den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5624/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-5624/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass Abs. 1 von Art. 34 AsylG vorliegend – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – von vornherein nicht zur Anwendung gelangen kann, da es sich beim Gesuch des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers nicht um ein Gesuch eines Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG); in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG); in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Kurzbefragung vom 7. August 2008 wie auch der direkten Bundesanhörung vom 19. August 2008 zu Protokoll gab, via Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A1/11 S. 8, A10/13 S. 11), D-5624/2008 dass Deutschland - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA- Staaten - am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, er pflege eine enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Freund, weshalb Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anzuwenden sei, dass nicht erwiesen ist, dass zwischen dem in der Beschwerde erwähnten angeblichen Freund und dem Beschwerdeführer tatsächlich enge Beziehungen bestehen, dass sich in den gesamten vorinstanzlichen Akten kein einziger Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden engen Freund des Beschwerdeführers findet, was jedoch bei einer "engen Beziehung" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung zu erwarten wäre, auch wenn der Asylsuchende nicht ausdrücklich dazu befragt wird, dass der Beschwerdeführer zudem, als er anlässlich der direkten Anhörung gefragt wurde, was gegen eine Rückkehr nach Deutschland spreche, mit keinem Wort eine enge Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden (angeblichen) Freund erwähnte, dass in der Rechtsmitteleingabe ferner als Grund für eine enge familiäre Beziehung angeführt wird, die Mutter des (angeblichen) Freundes werde im Kosovo von der Mutter des Beschwerdeführers gepflegt, dass der Beschwerdeführer allerdings anlässlich der Befragungen angab, seine Mutter sei verstorben, dass in der Beschwerdeschrift somit nichts Stichhaltiges vorgetragen wird, das die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften könnte, weshalb sich auch weitere Abklärungen erübrigen, dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde, D-5624/2008 dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG demnach vorliegend nicht erfüllt sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Deutschland seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) und der EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Deutschland sprechen, D-5624/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5624/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu den Akten N (...) (vorab per Fax; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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