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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 D-5623/2020

18 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,551 mots·~8 min·3

Résumé

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5623/2020

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2020 / N (…).

D-5623/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde, dass am 17. August 2018 die Personalienaufnahme und am 10. September 2018 das Dublin-Gespräch stattfand, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank durch das SEM unter anderem ergab, dass er am 21. Juni 2017 in Italien aufgegriffen wurde und am 18. Januar 2018 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hat, dass das SEM am 26. September 2018 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch unbeantwortet blieb, womit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt wurde (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6256/2018 vom 12. November 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, soweit das Gericht darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 nach Italien ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mitte August 2020 erneut in die Schweiz einreiste,

D-5623/2020 dass er am 19. August 2020 von der (…) der Kantonspolizei B._______ zugeführt wurde, dass ihm am 21. August 2020 das rechtliche Gehör zur Wegweisung, zum bestehenden Einreiseverbot sowie zur Administrativhaft gewährt wurde, dass er im Rahmen dieser Einvernahme durch die Kantonspolizei B._______ auch die Gelegenheit erhielt, sich zu einer Wegweisung nach Italien zu äussern, dass er dabei geltend machte, dass er lieber in der Schweiz in Haft bleiben möchte als nach Italien zurückzukehren, da er dort sehr gelitten habe, dass er ferner erwähnte, er leide unter (…) und habe Schmerzen am (…), dass das SEM die italienischen Behörden am 25. August 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 23. September 2020 ablehnten, dass das SEM Italien im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens am 24. September 2020 darum ersuchte, das Gesuch erneut zu prüfen, dass die italienischen Behörden in der Folge dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2020 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 – eröffnet am 6. November 2020 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,

D-5623/2020 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren und dem vorliegenden Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er zur Begründung vorbrachte, in seinen Augen und nach seiner Erfahrung sei Italien kein "sicheres" Land, da er dort unter höchster Armut "gelebt" habe, dass ihm dort niemand effektiv geholfen habe und er im Freien in der Kälte habe übernachten müssen, so dass er nun unter (…) leide; zudem habe er in Italien weder eine Unterkunft noch medizinische Betreuung erhalten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig ist, wobei das Gericht endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-5623/2020 dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen beziehungsweise Richtern ergeht, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG einerseits den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz voraussetzt, dass andererseits die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens eines anderen Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, erforderlich ist, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise im August 2020 illegal in der Schweiz aufhält, die Zuständigkeit Italiens bereits rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-6256/2018) und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass die italienischen Behörden mit der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2020 ihre Zuständigkeit erneut anerkannt haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,

D-5623/2020 die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.1), dass die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, Italien sei kein sicheres Land, er habe dort weder Unterkunft noch medizinische Betreuung erhalten und draussen übernachten müssen, weshalb er nun an (…) leide, daran nichts zu ändern vermögen, dass diese wenig konkreten Darlegungen auch nicht ausreichen für die Annahme, dass die ihn bei einer Überstellung erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass ihm eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union drohen könnte, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, sich nach der Überstellung an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – (…) sowie Schmerzen am (…) – nicht derart gravierend erscheinen, als dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, zumal er diese nicht mit einem ärztlichen Zeugnis belegt und auch nicht angibt, er befinde sich derzeit in medizinischer Behandlung, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum Gesundheitssystem für asylsuchende Personen grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-2846/2020 E. 6.2.1 m.w.H.), dass sich der Wegweisungsvollzug folglich als zulässig und zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,

D-5623/2020 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5623/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

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