Abtei lung IV D-5620/2009/ law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5620/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Birom aus Z._______ im Plateau State, am 13. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 15. Januar 2009 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 20. August 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 1. September 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 28. September 2009 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des D-5620/2009 AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er sei auf der Flucht und habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt oder beantragt (vgl. act. A15/16 S. 3 F: 5 und act. A1/12 S. 3), dass er anlässlich der Befragung im TZ angab, er wisse nichts von einer Geburtsurkunde und habe keine gesehen und der Wählerausweis sei verbrannt (vgl. act. A1/12 S. 3 und 4), dieser Aussage bei der Anhörung jedoch widersprach, indem er behauptete, eine Geburtsurkunde, ausgestellt im (...), gehabt zu haben, aber nicht im Besitz einer Wählerkarte gewesen zu sein (vgl. act. A15/16 S. 3 F: 6 bis 9), dass er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft am 12. Dezember 2008 von Lagos in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei und von da mit dem Zug in die Schweiz gereist sei (vgl. act. A1/12 S. 6), und er sich nur erinnere, der Flughafen habe Charles geheissen (vgl. act. A15/16 S. 11 F: 91), dass der Reverend, der mit ihm geflogen sei, Dokumente bei sich gehabt habe, die er bei jeder Kontrolle vorgewiesen habe, er selber jedoch nie ein Dokument in den Händen gehabt habe (vgl. act. A1/12 S. 7; act. A15/16 S. 3 F: 12), dass er aber anlässlich der Anhörung auch angab, er sei eigentlich mit einem Papier in die Schweiz eingereist und nach der Ankunft habe ihm D-5620/2009 der Reverend das Papier wieder abgenommen (vgl. act. A15/16 S. 3 F: 11), dass er nichts für die Reise bezahlt und der Reverend alles organisiert habe (vgl. act. A1/12 S. 8), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die angeblich interkontinentale Flugreise ohne eigene Reisepapiere könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner stereotypen, unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen zu seiner Reise in die Schweiz nicht geglaubt werden, und zu Recht davon ausging, er habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthalte, und dass demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei als Wahlmanager eines Politikers der People's Democratic Party (PDP) tätig gewesen, welcher die Wahlen in Z._______ im November 2008 gewonnen habe, dass es kurz danach zu Angriffen von Muslimen auf die christliche Bevölkerung von Z._______ gekommen sei, welche dem christlichen Politiker Wahlbetrug vorgeworden hätten, und dass diese am 29. November 2008 das Haus seines Vaters niedergebrannt hätten, wobei sein Vater und sein Bruder umgekommen seien, dass er zum Reverend geflüchtet sei, als er gesehen habe, was passiert sei, welcher ihn bis zur Ausreise beherbergt habe, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 15. Januar 2009 und der Anhörung vom 20. August 2009 sowie auf die Verfügung vom 28. August 2009 zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und anfügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge D-5620/2009 (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen, dass es zwar den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Z._______ Ende November 2009 zu Ausschreitungen zwischen Muslimen und Christen im Zusammenhang mit Wahlen gekommen ist (vgl. BBC-News vom 29. November 2008), dass jedoch die Schilderungen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich drohenden Übergriffe der Muslime und die Tötung seiner Angehörigen aufgrund fehlender Realkennzeichen und der widersprüchlichen Angaben nicht den Eindruck erwecken, er habe das Vorgebrachte persönlich erlebt, dass deshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, nicht glaubhaft sind, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze D-5620/2009 der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria drohen könnte, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, der in Nigeria als Gemüsehändler seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. act. A15/16 S. 6 F: 40), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5620/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 7