Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.06.2020 D-5616/2019

11 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,082 mots·~25 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5616/2019

Urteil v o m 11 . Juni 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).

D-5616/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. März 2019 wurde er vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tamilischer Ethnie und habe bis im Jahr (…) in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule im Jahr (…) mit dem (…)-Level abgeschlossen. Nach dem Tod seines Vaters habe er im Alter von (…) Jahren angefangen, in einem (…)atelier zu arbeiten. Das habe er nach Schulabschluss noch während (…) bis (…) Jahren gemacht. Er sei am (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach seinem Beitritt sei er in einem politischen Büro der LTTE in D._______ registriert worden und dann nach E._______ geschickt worden. Dort habe er ein (…) Training erhalten. Weil er körperlich nicht fit gewesen sei, sei er versetzt und für (…)arbeiten eingesetzt worden; dafür habe er Lohn erhalten. Am (…) sei er unterwegs bei einer Raketenexplosion verletzt worden. Er habe für (…) Tage Urlaub erhalten und sei kurz vor Kriegsausbruch nach C._______ gegangen. Er habe nicht mehr zu den LTTE zurückkehren wollen, weshalb er von diesen gesucht worden sei. Nachdem jedoch die Strassenverbindung ins Vanni- Gebiet gesperrt worden sei, habe er seitens der LTTE keine Probleme mehr gehabt. Dann habe aber die sri-lankische Armee (SLA) begonnen, Leute der LTTE in C._______ zu suchen und zu töten. Deshalb sei er im Jahr (…) per Schiff nach F._______ und von dort nach G._______ in G._______ gereist, wo er (…) Jahre lang mit einem Visum als Gastarbeiter gelebt habe. Nach Kriegsende sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe am (…) in H._______ (Distrikt C._______) geheiratet und in der Folge dort gelebt. Ab (…) habe er eine eigene (…) betrieben. In den Jahren (…) und (…) seien seine Kinder zur Welt gekommen. Im Jahr (…) habe das Criminal Investigation Departement (CID; Geheimdienst) begonnen, ihn zu suchen. Er habe seinerzeit mit Kollegen zusammen bei den LTTE Fotos gemacht. Ein Junge aus I._______, der mit ihm auf einem Foto gewesen sei, sei verhaftet worden; mutmasslich sei er (Beschwerdeführer) von ihm verraten worden. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang bei der BzP aus, das CID sei in seiner Abwesenheit am (…) zu seiner Mutter nach B._______ und am (…) zu ihm nach Hause gekommen. Die Behördenvertreter hätten zu seiner Frau gesagt, er

D-5616/2019 habe für den Geheimdienst bei den LTTE gearbeitet, er werde nun gesucht und sie kämen wieder. Seine Frau habe ihn nach dem Behördenbesuch nach J._______ geschickt, von wo aus er das Land am (…) verlassen habe. Er wisse nicht, was mit dem erwischten Jungen oder seinen anderen Kollegen passiert sei. Er kenne nur die Person namens K._______, die erwischt worden sei. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er sei von unbewaffneten Zivilpersonen am (…) bei seiner Mutter in B._______ und von bewaffneten Zivilpersonen am (…) bei seiner Frau in H._______ gesucht worden. Die Unbekannten hätten seine Frau über ihn und seine Tätigkeit befragt und ihn beschuldigt, Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und eine enge Beziehung zu einem Mann namens K._______ aus I._______, der in der Geheimdienstabteilung tätig gewesen sei, zu haben. Er kenne aber keinen Mann namens K._______. Seine Frau sei mit Füssen getreten worden und man habe ihr gesagt, dass er in ein Rehabilitationszentrum gehen müsse. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Frau ihm geraten, sich zu verstecken. Er habe seine Frau und Kinder zur Tante seiner Frau geschickt und sei noch am gleichen Abend nach J._______ gegangen, wo er sich versteckt habe und am (…) mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von F._______ ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin gesucht und seine Frau sei bedroht worden. Um weitere Probleme zu vermeiden, lebe seine Frau nicht mehr zu Hause, sondern abwechslungsweise bei ihrer Mutter und ihrer Tante. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (ID) im Original, eine ID des Expatriates Affairs Department (Departement für auswärtige Angelegenheiten) von G._______, sein Geburtszertifikat und diejenigen seiner Frau und Kinder, sein Heiratszertifikat, drei Fotos von ihm in Uniform sowie mehrere Schreiben der sri-lankischen Behörden und des L._______ Hospitals zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. September 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-

D-5616/2019 tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. E. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandatsverhältnis angezeigt hatte, ordnete die Instruktionsrichterin sie dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 aAbs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5616/2019 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Auch in diesen Fällen kann gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 2. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Zwischen seinen Schilderungen in den BzP und in der Anhörung, wonach im (…) Behördenvertreter zuerst zu seiner Mutter und dann zu ihm nach Hause gekommen seien, gebe es mehrere Widersprüche, so betreffend seine Angaben, ob er die Person namens K._______ kenne, warum das CID plötzlich angefangen

D-5616/2019 habe, ihn zu suchen, zum Inhalt der vom CID seiner Frau gegenüber geäusserten (an ihn gerichteten) Vorwürfe, zur Bildung seines Entschlusses nach J._______ zu gehen und zu den Daten der Suche nach ihm. Zudem seien seine Beschreibungen der angeblichen Suche nach ihm vage und undifferenziert geblieben. Angesichts der Tragweite des geltend gemachten Ereignisses wäre eine viel genauere Schilderung zu erwarten gewesen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er ein tatsächlich erlebtes Gespräch mit seiner Frau wiedergebe, in dessen Verlauf er die anderswo in der Anhörung erwähnten Informationen zum Behördenbesuch erhalten habe. Auch die weiteren Ereignisse an diesem Abend, bis er wieder weggegangen sei, und die folgende Zeit, die er in J._______ verbracht habe, habe er sehr kurz und undifferenziert beschrieben; er habe beispielsweise weder Gespräche mit seiner Frau oder anderen Familienmitgliedern über das angebrachte weitere Vorgehen noch eigene Gedanken oder Gefühle in diesem Zusammenhang erwähnt. Einige Elemente seiner Schilderung, so die Suche der Behörden in B._______ trotz seiner Registrierung seit (…) in H._______, die Suche der Behörden tagsüber zu Hause und nicht in seinem (…)laden, würden auch inhaltlich unstimmig scheinen. Weiter bleibe unklar, ob und wie er von Verhaftungen anderer ehemaliger LTTE- Mitglieder erfahren habe beziehungsweise warum er dennoch bis zum Behördenbesuch bei seiner Frau keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Entweder hätten sie keinen Bezug zu seinen Vorbringen oder es handle sich um Schreiben ohne fälschungssichere Merkmale. Solche Schreiben hätten deshalb kaum einen Beweiswert, da sie problemlos gefälscht werden könnten und auch als Gefälligkeitsschreiben leicht erhältlich seien. Weiter seien einige inhaltliche Unstimmigkeiten in den Schreiben festzustellen. Es lägen auch in Anbetracht der im bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen keine Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die mögliche Befragung am Flughafen als Rückkehrer und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, er habe also nach

D-5616/2019 Kriegsende noch gut (…) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Da kein asylrelevantes Vorbringen gegeben sei, erübrige es sich, die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft zu prüfen, welche wiederum verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente aufweise. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei nicht gewohnt, detailliert zu erzählen und Fragen genau zu beantworten. Er habe immer noch Mühe, sein Misstrauen gegenüber Behörden abzubauen. Des Weiteren habe er während der beiden Befragungen grosse Angst verspürt. Seine Unerfahrenheit führe dazu, dass er sich oftmals unklar ausdrücke. Dies könne dazu führen, dass er sich auf den ersten Blick eventuell sogar widerspreche. Dass seine Schilderungen an der Anhörung teilweise zu wenig ausführlich gewesen seien, liege daran, dass er sich nicht habe wiederholen wollen. Es liege nicht in seiner Art, zu einer schnell beantwortbaren Frage viele Dinge zu erzählen. Er sei auch nicht sicher gewesen, welche Arten von Antworten von ihm erwartet worden seien. Der Eindruck der Vorinstanz, dass seine Erklärung, weshalb das CID eine Verbindung zu K._______ vermute, ausweichend sei, sei entstanden, weil er nicht wisse und auch nicht wissen könne, wie das CID auf ihn aufmerksam geworden sei. Es mute befremdend an, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, etwas nicht zu wissen, was er gar nicht wissen könne. Die Verwechslung der Daten zur Suche nach ihm – (…). und (…) beziehungsweise (…) und (…) – an der BzP und an der Anhörung liege an seiner grossen Nervosität. In naiver Art und Weise habe er die Bedeutung der beiden Befragungen in seinem Asylverfahren unterschätzt. Die Beschreibungen der Suche des CID nach ihm sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber weder vage noch undifferenziert ausgefallen. Die Behördenvertreter seien alkoholisiert gewesen und von Anfang an sehr provozierend und einschüchternd aufgetreten. Er wisse nicht, weshalb die Behörden erst nach zwei Tagen nach H._______ gekommen seien. Es sei aber so, dass sie ihn zuerst in seinem (…) gesucht hätten und erst danach zu ihm nach Hause gegangen seien. Er habe seit seiner Rückkehr im Jahr (…) nach Sri Lanka keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Behörden ihn suchen würden. Das Interesse an seiner Person sei erst im Zusammenhang mit K._______ gekommen, der ein Spion der LTTE gewesen sei. Weil er und sein Bruder Mitglieder der LTTE gewesen seien und ihm Geheimdiensttätigkeiten unterstellt worden seien, sei er vom CID gesucht worden. Für ihn habe keine Möglichkeit bestanden, sich zu schützen.

D-5616/2019 Wenn er in Sri Lanka geblieben wäre, wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis sein Aufenthaltsort hätte ausfindig gemacht und er verhaftet worden wäre. Als Tamile aus dem Norden würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er davon ausgehen, dass die Behörden ihn verhaften würden, denn durch seine Flucht aus Sri Lanka würden sie sich in ihrem Verdacht bestätigt fühlen, dass er ebenso wie K._______ für die LTTE Spionagetätigkeiten betrieben habe. Laut Aussagen seiner Frau sei die Situation in Sri Lanka für ehemalige LTTE-Mitglieder unverändert geblieben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärt die ihm vorgehaltenen Widersprüche und die mangelnde Substanz in seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung zunächst mit seinem Misstrauen und seiner Angst gegenüber Behörden, seiner kommunikativen Unerfahrenheit sowie seiner Unsicherheit betreffend die von ihm erwarteten Antworten. Den Protokollen der BzP und der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der Vorinstanz hingewiesen worden ist (vgl. SEM act. A5 S. 1 f. und A14 S. 2). Dem Protokollverlauf beider Befragungen sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass er nicht imstande gewesen wäre, die jeweiligen Fragen zu verstehen und zu beantworten (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01 und A14 F. 53 ff.). Lediglich einmal verstand er eine Frage nicht, hackte indessen nach und liess sich diese wiederholen (vgl. SEM act. A14 F. 132). Dem Verlauf der Protokolle sind keine Hinweise zu entnehmen, gemäss welchen der Beschwerdeführer wegen Hemmungen, Angst, Nervosität oder Gedächtnismangels an der Wiedergabe eines hinreichend detaillierten und mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsvortrags gehindert worden wäre. Bezeichnenderweise wurden sodann auch durch die Hilfswerkvertretung, welcher es obliegt, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten, keine entsprechenden Beanstandungen festgehalten. Ferner ist der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen worden (vgl. SEM act. A5 S. 2 und A14 S. 2). Ein Asylbewerber

D-5616/2019 hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich – wie etwa bei den Schilderungen des Vorfalls der behördlichen Suche nach ihm bei seiner Mutter und seiner Frau sowie der Beziehung zu K._______ – um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Unter diesen Umständen können die Protokolle der BzP und der Anhörung dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche behördliche Suche nach ihm im Jahr (…) unglaubhaft ist. In diesem Zusammenhang erscheint vorab das Kernelement seines Ausreisegrundes aufgrund der widersprüchlichen Darlegungen unglaubhaft. So gab der Beschwerdeführer an der BzP an, ein Junge namens K._______, der von den sri-lankischen Behörden erwischt worden sei, habe ihn verraten. K._______ sei aus I._______. Er kenne nur K._______, die anderen Kollegen kenne er nicht (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er kenne keinen K._______, vermutete aber gleichwohl, dass K._______ ein normaler Arbeiter wie er gewesen sei und gleichzeitig als Informant gearbeitet habe (vgl. SEM act. A14 F121 ff., F124). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar. Weiter ist nicht plausibel, dass die Behörden ihn angeblich zuerst bei seiner Mutter in B._______ gesucht haben sollten, obwohl er gemäss eigenen Angaben seit (…) mit seiner Frau und den zwei Kindern in H._______ gelebt hatte und dort auch offiziell registriert war (vgl. SEM act. A5 Ziff. 2.01 und Ziff. 7.01). Soweit der Beschwerdeführer auf angebliche Realkennzeichen in seinen Aussagen zur behördlichen Suche hinweist (alkoholisierte Behördenvertreter; provozierender und einschüchternder Auftritt), womit der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er vage und undifferenziert ausgesagt habe, widerlegt sei – vermag er nicht zu überzeugen. Denn bei der angeblichen behördlichen Suche nach ihm war er gar nicht anwesend, so dass es sich höchstens um Nacherzählungen handeln kann. Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz, dass er die weiteren Ereignisse an besagtem Abend, als seine Frau ihm von der Behördensuche erzählt habe, sehr kurz und inhaltsleer ausgeführt hat. So wäre beispielsweise zu erwarten

D-5616/2019 gewesen, dass der Beschwerdeführer die Art und Weise und den Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme oder eine mögliche Besprechung mit seiner Ehefrau beschrieben hätte. Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts sowie dem Festhalten daran, dass seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft und auch asylrelevant seien. Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm im Jahr (…) tatsächlich erlebt hat. Es ist ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung durch das CID glaubhaft darzulegen. 5.2.2 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen, auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden. 5.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er hat sodann vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er ist zwar Tamile und führte aus, von (…) bis (…) Mitglied der LTTE und für diese tätig gewesen zu sein, was zu seinem Risikoprofil beitragen könnte. Jedoch ist dieses Engagement schon über (…) Jahre her und die damit verbundenen geltend gemachten Verfolgungsakte vermochte der Beschwerdeführer nicht in ausreichend glaubhafter Weise darzustellen (vgl. E. 5.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden ein wesentliches Interesse an ihm beziehungsweise an Informationen zu seiner vermeintlichen Unterstützung für die LTTE haben. Er führte weiter aus, sein älterer Bruder M._______ sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit dieser Ausführung ausgegangen würde, liegt dieses Ereignis bereits lange zurück – gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei sein Bruder vor (…)

D-5616/2019 oder (…) Jahren nach N._______ ausgewandert –, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Behörden bei einer Rückkehr deswegen speziell auffallen wird. Dies umso mehr, dass für die Zeit seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus den Akten jedenfalls keinerlei Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an den im Land verbliebenen Angehörigen ersichtlich ist. Zudem spricht seine Wiedereinreise ohne unmittelbare negative Konsequenzen nach dem etwa (…) Aufenthalt in G._______ nach Kriegsende im Jahr (…) gegen ein Risikoprofil seinerseits. So habe er am Flughafen keine Schwierigkeiten gehabt, weil es damals keine grossen Kontrollen gegeben habe. Die geltend gemachten Verfolgungsakte, mehrere Jahre später von den Behörden belangt und zu Befragungszwecken mitgenommen worden zu sein, vermochte er nicht ausreichend glaubhaft darzustellen (vgl. E. 5.2). Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den streng kontrollierten Flughafen F._______ verlassen hat (vgl. SEM act. A5 Ziff. 5.02 und A14 F 118), was ebenfalls gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht. Selbst seine Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung – und seine über (…) Landesabwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz bieten keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer zwar gemäss eigenen Angaben nicht mit einem Reisepass ausweisen, jedoch reichte er zum Beweis seiner Identität seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Demzufolge hat er ein ordentliches Identitätsdokument, wenn auch dieses nicht generell als Reisepapier dient. Dass er über keine ordentlichen Reisedokumente verfügt, ist ferner auch bloss ein schwach risikobegründeter Faktor. Für sich alleine genommen führten solche – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr. 5.3.3 Die Risikoprüfung fällt daher, wie von der Vorinstanz festgehalten, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 5.4 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln abzuleiten. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die eingereichten Schreiben keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, deshalb kaum einen Beweiswert haben, da sie problemlos

D-5616/2019 gefälscht werden können und auch als Gefälligkeitsschreiben leicht erhältlich sind (vgl. SEM act. A6, BM 2) und sich die übrigen Beweismittel (insbesondere Fotos) auf den nicht relevanten Sachverhalt beziehen. 5.5 Schliesslich kann diese Gesamteinschätzung nicht durch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, erschüttert werden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer nunmehr einer erhöhten Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-5616/2019 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK, Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender – glaubhafter – Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 5). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation – auch unter Beachtung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka (vgl. dazu E. 5.5) – den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-5616/2019 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 7.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ im Distrikt C._______ in der Nordprovinz. Er lebte zuletzt im gleichen Distrikt in H._______ und hat somit vor seiner Ausreise – bis auf (…) Jahre in G._______ – (…) Jahre lang in der Nordprovinz gelebt. Bezüglich der individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Beziehungsnetz und aufgrund seines beruflichen Werdegangs über Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Ihm ist die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er jung ist und über mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) verfügt (vgl. SEM act. A5 Ziff. 1.17.05).

D-5616/2019 7.3.4 Der Beschwerdeführer vermutet in der Rechtsmittelschrift, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verschlechtern würde (Rechtsmittelschrift Ziff. 31). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier – abgesehen davon, dass die Behauptung gänzlich unsubstanziiert bleibt und er sich anlässlich der BzP als gesund bezeichnete (vgl. SEM act. A5 Ziff. 8.02) – nicht erreicht. Die vorgebrachten vermuteten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegweisungshindernis dar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechts-

D-5616/2019 vertreterin reichte keine detaillierte Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung, auch für den weiteren Vertretungsaufwand, kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten hinreichend abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen, da sie vorliegend keine Rechtsschrift verfasst hat. (Dispositiv nächste Seite)

D-5616/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

D-5616/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2020 D-5616/2019 — Swissrulings