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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2015 D-5616/2015

21 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,133 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5616/2015

Urteil v o m 2 1 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Somalia, D._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N _______.

D-5616/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er gleichentags von der schweizerischen Grenzkontrolle aufgegriffen worden war und dabei auf ihm gefälschte, auf den Namen {…….} gefunden worden waren, dass die Befragung zur Person (BzP) am 4. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ durchgeführt wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach Italien gewährte und er mit Eingabe vom 26. August 2015 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2015 – eröffnet am 7. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. September 2015 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich als für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-5616/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

D-5616/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er sei im April 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt, habe sich dort während F._______ Tagen aufgehalten, ohne von den italienischen Behörden registriert worden zu sein, und sei danach auf dem Landweg am 15. Mai 2015 in die Schweiz gelangt (vgl. A 4/11, S. 6), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs ausführte, er habe sein Alter gegenüber den schweizerischen Behörden mit G._______ Jahren angegeben, da er sich dadurch erhofft habe, einfacher eine Arbeit zu finden und damit seine noch im Heimatland lebenden Verwandten finanziell zu unterstützen, dass er in Wahrheit erst H._______ Jahre alt sei, was bei der Beurteilung seines Falles zu berücksichtigen sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Juni 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,

D-5616/2015 dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, in Italien herrschten für Flüchtlinge menschenunwürdige Zustände, so habe er weder Nahrung noch die für die Behandlung seiner I._______ – welche zwischenzeitlich verheilt sei – benötigte medizinische Hilfe erhalten, dass er sodann wiederholt anführte, gegenüber den schweizerischen Behörden falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, dass er nämlich erklärt habe, volljährig zu sein, in der Hoffnung, in Europa leichter Arbeit zu finden, indessen sein tatsächliches Alter H._______ Jahre sei, dass es leider etwas Zeit in Anspruch nehmen werde, diese Tatsache zu beweisen, da die Beschaffung von offiziellen Dokumenten aus Somalia mit vielen Hürden und hohen Kosten verbunden sei, dass er sich nicht vorstellen könne, dass er angesichts der in Italien herrschenden, chaotischen Zustände Aussicht auf ein faires Asylverfahren haben würde, dass ihm im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention das rechtliche Gehör zu gewähren sei, so dass er seine Flüchtlingseigenschaft unter Beweis stellen könne, dass zu der erstmals im Rahmen des rechtlichen Gehörs behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt im Empfangszentrum eigenhändig ausfüllte, sein Geburtsdatum mit B._______ angab und unterschriftlich bestätigte, die gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit (vgl. A 1/2), dass er sodann anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Juni 2015 in Übereinstimmung mit den vorgenannten Angaben erneut erklärte, am B._______ geboren zu sein, und die Wahrheit der gemachten Angaben ebenfalls unterschriftlich bestätigte (vgl. A 4/11 S. 1, 4 und 8), dass die nachträglichen Angaben im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs, wonach er in Wahrheit erst H._______ Jahre alt und somit minderjährig sei, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterliess, entsprechende Beweismittel einzureichen und in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich anführte, es

D-5616/2015 werde leider etwas Zeit in Anspruch nehmen, "diese Tatsache" zu beweisen, da die Beschaffung von offiziellen Dokumenten aus Somalia mit vielen Hürden und hohen Kosten verbunden sei, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass für den Beschwerdeführer in Italien eine derartige Gefährdung bestehe, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-5616/2015 dass Italien sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass ihm der Zugang im Bedarfsfall auch möglich ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes Ermessen zukommt (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen

D-5616/2015 Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtlos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5616/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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