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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2009 D-5616/2009

28 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,417 mots·~12 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-5616/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5616/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Kurdistan, Iran) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Türkei) – am 23. Dezember 2007 die Türkei. Zuerst reiste er in einem PW an einen ihm unbekannten Ort am Meer, gelangte dann in einem Fischerboot bis ans andere, ihm unbekannte Ufer, ehe er dann drei Nächte zu Fuss unterwegs war. Wiederum wurde er von einem PW abgeholt, setzte die Weiterreise dann in einem LKW durch ihm unbekannte Länder fort und reiste am 3. Januar 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 7. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2008 und der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 24. Juli 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er habe sich im Jahr 2000 den Peshmerga angeschlossen und sei hierzu in den Irak gereist. Dort sei er bis September 2001 bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) geblieben und anschliessend in die Türkei weitergereist, da seine Eltern wegen seiner politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden unter Druck gesetzt worden seien. In der Türkei sei der Beschwerdeführer nicht mehr politisch tätig gewesen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Shenasnameh (Identitätsausweis), einen Aufenthaltsausweis für die Türkei, einen Schulausweis, UNHCR-Dokumente sowie verschiedene Dokumente der türkischen Behörden zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am 11. August 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, gelte nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatspolitischen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Als hauptsächlichen D-5616/2009 Grund für das Verlassen seiner Heimat habe der Beschwerdeführer angegeben, mit dem iranischen Regime nicht einverstanden gewesen zu sein und die allgemein dort herrschenden Lebensbedingungen nicht mehr ertragen zu haben. Eine asylbeachtliche Verfolgung habe demnach im Iran nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, dass er sich im Irak den Peshmerga bei der PDK angeschlossen habe. Beweismittel hierfür habe er jedoch keine eingereicht. Zudem erweckten seine kargen und wenig detaillierten Schilderungen bezüglich der behaupteten Aktivitäten für die PDK nicht den Eindruck, als wäre er tatsächlich Mitglied der Partei gewesen, oder als habe er sich für diese eingesetzt. Bei einem derart blassen politischen Profil sei unwahrscheinlich, dass – selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der PDK im Irak gewesen sein solle –, die iranischen Behörden ein Interessen an seiner Person hätten. Auch seine sonstigen Vorbringen liessen das Bestehen eines solchen Interesses nicht vermuten. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 7. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM vom 10. August 2009 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich in der Türkei beim UNHCR gemeldet habe und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dafür habe er dem BFM auch entsprechende Dokumente eingereicht. In der angefochtenen Verfügung werde jedoch lediglich erwähnt, er habe diese Papiere eingereicht. Die Vorinstanz habe diese Beweismittel aber nicht in die Argumentation für ihre Entscheidfindung miteinbezogen. Sie behaupte nur, dass er seine Mitgliedschaft bei der PDK im Irak nicht belegt habe. Indem das BFM die Dokumente des UNHCR in der Begründung nicht mit einem Wort erwähne, verletzte es das rechtliche Gehör. Aus diesen Dokumenten gehe nämlich hervor, dass das UNHCR eine Rückkehr in den Iran als gefährlich für den Beschwerdeführer erachte. D-5616/2009 E. Mit Schreiben vom 16. September 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 7. September 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, nach seiner Ausreise vom Irak in die Türkei im Jahr 2001 habe er sich beim UNHCR gemeldet, und dieses habe ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das BFM habe jedoch diesen Umstand in seiner Beschwerdebegründung mit keinem Wort erwähnt und deshalb das rechtliche Gehör verletzt. Aus den eingereichten Dokumenten gehe nämlich hervor, dass das UNHCR eine Rückkehr in den Iran als gefährlich für ihn erachte. D-5616/2009 3.2 Die Türkei erkennt zwar die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich Asylverfahren sowie Anerkennung und Schutz von Flüchtlingen an, fügte jedoch eine geographische Beschränkung ein, die den Zugang ausschliesslich auf Flüchtlinge aus Europa limitierte. Sie hält diese geographische Beschränkung nach wie vor aufrecht. Sie führte jedoch, als Antwort auf die Flüchtlingsbewegungen aus dem Mittleren Osten und Teilen Afrikas, ein System zum Umgang mit nicht-europäischen Asylsuchenden ein. Im Jahr 1994 verabschiedete die Türkei eine Asylverordnung, und antwortete damit auf die umfangreichen nicht-europäischen Flüchtlingsströme der 1980er und frühen 1990er Jahre. Die neue Bestimmung bezog sich im Unterschied zu früheren gesetzlichen Massnahmen direkt auf nicht-europäische Flüchtlinge und Asylsuchende. Damit verfestigte sich das System der Doppelbehandlung europäischer und nicht-europäischer Flüchtlinge, anstatt die bestehenden Bestimmungen zu geographischen und ethnischen Beschränkungen abzuschaffen. Für das Einreichen von Asylanträgen legte die Verordnung von 1994 eine Reihe von Voraussetzungen fest. Dies bedeutet in der Praxis, dass Asylsuchende innerhalb der ersten zehn Tage nach ihrer Einreise in die Türkei bei den türkischen Behörden meldepflichtig sind und innerhalb von 15 Tagen gültige Ausweispapiere beibringen müssen. Die nicht-europäischen Asylbewerber werden nach dem Einreichen eines Asylgesuchs in den Verantwortungsbereich des UN-Flüchtlingshochkommissariats in der Türkei überstellt. (vgl. PIERRE HECKER, in: focus Migration, Länderprofil Türkei, Nr. 5 April 2006, Hamburgisches WeltWirtschaftsInstitut [HWWI] Hamburg [Hrsg.], S. 5 f., <http://www.focus-migration.de/index.php? id=1234&L=0> [besucht am 18.09.2009]). In der Türkei werden Verfahren des UNHCR zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor allem für iranische und irakische Staatsangehörige durchgeführt. Die türkische Regierung beschloss im März 1997, zukünftig UNHCR-Mandatsflüchtlingen die Ausreisegenehmigung in ein Drittland zu verweigern, wenn sie gemäss der Asylverordnung nicht rechtzeitig registriert waren (vgl. Überarbeitete Stellungnahme zur Situation nichteuropäischer Schutzsuchender in der Türkei vom Januar 2002, Der hohe Flüchtlingskommissar, Vertretung in Deutschland, UNHCR Berlin [Hrsg.], <www.unhcr.de/uploads/media/179.pdf?PHPSESSID...> [besucht am 18.09.2009]). Die Aufgabe der Statusbestimmung für nichteuropäische Flüchtlinge in der Türkei übernimmt das UNHCR. Das UNHCR strebt für diejenigen, denen der offizielle Flüchtlingsstatus gewährt wird, eine Umsiedlung in ein Drittland an. Die wichtigsten Zielländer nicht-europäischer Flüchtlinge in der Türkei sind D-5616/2009 gegenwärtig Australien, Kanada, Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden und die Vereinigten Staaten. Es wird ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, dauerhaft in der Türkei zu bleiben oder sich in die türkische Gesellschaft zu integrieren (vgl. PIERRE HECKER, a.a.O. S. 6). 3.3 Betreffend die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass das BFM in der Anhörung vom 24. Juli 2009 dem Beschwerdeführer zu all seinen eingereichten Dokumenten das rechtliche Gehör gewährt hat (vgl. A10, S. 3) und somit dieses nicht verletzt wurde. 3.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). 3.5 Die Vorinstanz unterliess es, die vom Beschwerdeführer eingereichten UNHCR-Dokumente (vgl. A12, Beweismittel 2) rechtlich zu würdigen, sondern erwähnte sie in ihrem materiellen Ablehnungsentscheid vom 10. August 2009 lediglich in Ziff. 2 ihrer Sachverhaltszusammenfassung als zu den Akten gereicht (vgl. A13, S. 2). Sie führte jedoch mit keinem Wort aus, ob der Beschwerdeführer glaubhaft habe vorbringen können, dass er die UNHCR-Mandatsflüchtlingseigenschaft in der Türkei innehat oder ob es sich bei den eingereichten Dokumen- D-5616/2009 ten um Fälschungen handeln könnte. Das BFM unterliess somit eine diesbezügliche rechtliche Würdigung der eingereichten Beweismittel und verletzt somit den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG. 4. 4.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vergleiche F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). 4.2 Im vorliegenden Fall ergeben sich generelle Fragen zur Falleinschätzung in vergleichbaren Konstellationen, weshalb sich eine Rückweisung des Entscheides an die erste Instanz aufdrängt. So ist auch gewährleistet, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, aber auch Beschwerdeführer in zukünftigen und analogen Fällen Gelegenheit haben, im Verfahren vor dem BFM Stellung zu nehmen und nicht einer Instanz verlustig gehen. Im vorliegenden Fall stellen sich gerade hinsichtlich der asylrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling des UNHCR in der Türkei grundlegende Fragen, welche durch die Vorinstanz zu klären sind. Solche Abklärungen sind zeitaufwändig, weshalb sich insgesamt aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194). 4.3 Es stellt sich in casu die Frage, ob die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen oder ob dieser Artikel wegen Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG gerade nicht zur Anwendung gelangt und ein materieller Entscheid zu fällen gewesen wäre. Die Frage muss im vorliegenden Fall auf Beschwerdeebene jedoch offen gelassen werden, da die Vorinstanz nicht geklärt hat, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen UNHCR-Mandatsflüchtling oder um einen Konventionsflüchtling im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die D-5616/2009 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art 3 AsylG handelt. 4.4 Sollte das BFM zum Schluss kommen, dass ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden kann (beispielsweise weil keine Rückübernahmezusicherung erhältlich gemacht werden kann oder wie bereits oben in Erw. 4.3 erwähnt, der Beschwerdeführer die Konventionsflüchtlingseigenschaft erfüllen und diesfalls Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangen würde), wäre das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell (gemäss Art. 3 und 7 AsylG) zu prüfen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der UNHCR-Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Ausserdem wäre das BFM bei der vorliegenden Fallkonstellation und mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfungskaskade ohnehin grundsätzlich verpflichtet gewesen, zunächst zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG gefällt werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 10. August 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da dem Beschwerdeführer vorliegend aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5616/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. August 2009 wird aufgehoben, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

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