Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.01.2022 D-5607/2021

25 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,591 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2021

Texte intégral

Urteil v o m 2 5 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Sabine Eichenberger, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2021 / N (...).

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5607/2021

D-5607/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) um Asyl in der G._______. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 25. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 3. November 2021 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Am 16. November 2021 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die aus C._______ (D._______) stammende Beschwerdeführerin kurdischer Volkszugehörigkeit im Wesentlichen an, sie sei mit ihrer Familie – noch bevor Sie die zweite Klasse besucht habe – in das Quartier E._______ in F._______ ([...]) umgezogen. Dort habe sie die Schule bis in die (Nennung Stufe) besucht. In der (Nennung Stufe) seien die "Apoji" in die Schule gekommen und hätten eine Freundin von ihr mitgenommen. Sie (Beschwerdeführerin) sei mehrmals gefragt worden, ob sie mitgehen wolle, was sie verneint habe. Daraufhin hätten die "Apoji" sie in Ruhe gelassen. Da sie die Abschlussprüfungen der (Nennung Stufe) im Jahr (...) nicht bestanden habe, sei sie danach zuhause geblieben und habe die folgenden (Nennung Dauer) im Haushalt geholfen. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei nicht gut gewesen. Ihr Vater sei freier Arbeiter gewesen. Sie habe sich in einen (Nennung Verwandter) respektive den (Nennung Verwandter) ihrer (Nennung Verwandte) verliebt, der bereits dannzumal in der G._______ gelebt habe. Mit ihm sei sie telefonisch in Kontakt gestanden. Der (Nennung Verwandter) habe bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Ihr Vater habe diesem Ansinnen aber nicht zugestimmt, weil er die Formalitäten und den Aufwand – auch finanzieller Art – gescheut habe, um sie zu verheiraten und zum (Nennung Verwandter) in die G._______ gehen zu lassen. Vielmehr habe er sie – zirka im Jahr (...) – mit einem (...)-jährigen reichen Freund, der ihre Familie jeweils besucht habe, verheiraten wollen. Dieser Freund habe teure Kleidung getragen, sei ein luxuriöses Auto gefahren und habe ihr Geschenke gemacht. Sie sei jedoch gegen diese Heirat gewesen, weshalb sie von ihrem Vater geschlagen worden sei. Die beiden Männer hätten sich betreffend das Brautgeld geeinigt. Ihr Vater habe ihr angekündigt, dass er noch in derselben Woche den Imam für die Vermählung nach Hause bringen werde. Sie habe in der Folge noch (Nennung Dauer) zuhause verbracht; ihr Vater habe sie wiederholt überzeugen wollen, diesen Mann zu heiraten. Da sie stets nein gesagt habe, sei sie von ihrem Vater jeweils geschlagen worden. Als ihr Vater das Haus verlassen habe, sei sie geflohen. Sie sei zur Hauptstrasse gegangen, habe dort einen (Nennung

D-5607/2021 Fahrzeug) angehalten und sei durch C._______ in eines der Dörfer gefahren. Dort sei sie ausgestiegen und habe einen ihr unbekannten Mann gefragt, wie sie nach I._______ komme. Dieser habe ihr seine Hilfe zugesagt, sie zunächst bei sich übernachten lassen und früh am nächsten Morgen über die Grenze in die H._______ gebracht, wo sie von den Peshmerga empfangen und in ein Camp gebracht worden sei. Für ihre Reise von Syrien nach I._______ habe sie nichts bezahlt. Sie habe ihre Heimat auch aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen und weil sie mit dem in der G._______ lebenden (Nennung Verwandter) ihrer (Nennung Verwandte) zusammen sein wolle. Sie habe sich (Nennung Dauer) bei ihrem (Nennung Verwandter) in I._______ aufgehalten, wo sie als J._______ gearbeitet habe, bevor sie in die G._______ gereist sei. Sie wolle dem Kanton B._______ zugewiesen werden, da ihre (Nennung Verwandte) und deren (Nennung Verwandter), wegen dem sie in die G._______ gekommen sei, dort lebten. Die Beschwerdeführerin legte ihre Identitätskarte im Original ins Recht. A.c Das SEM räumte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 23. November 2021 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In der Stellungnahme vom 24. November 2021 führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre wahre Geschichte dargelegt und es sei nicht ersichtlich, wie sie hätte ausführlicher erzählen sollen, um das SEM zu überzeugen. Sie habe alles Geschilderte so erlebt und versucht, die ihr gestellten Fragen detailliert zu beantworten. Zudem habe sie versucht, ihre Gefühle zu beschreiben, was ihr jedoch sehr schwer gefallen sei; sie habe versucht, dabei nicht zu weinen. Ferner könne sie den (...)-jährigen Freund ihres Vaters nicht näher beschreiben und sie habe alles erzählt, was sie über diesen wisse. Zum Vorwurf, sie habe ihre (Nennung Zeitraum) in Syrien nicht ausführlich und substanziiert darlegen können, sei anzuführen, dass sie beschrieben habe, wann sie aus dem Haus gegangen und mit wem und durch welche Orte sie nach I._______ gelangt sei. Sie verstehe nicht, was sie in diesem Zusammenhang mehr hätte erzählen können. Ferner würden die Aussagen Realkennzeichen aufweisen. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfragen zusätzliche Details geschildert, aber auch von sich aus gewisse Details und Nebensächlichkeiten vorgebracht. Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass sie beispielsweise den Zeitpunkt eines Ereignisses beschrieben sowie Gespräche mit ihrem Vater und dessen Freund geschildert habe. Sie

D-5607/2021 habe im Weiteren ihre Identitätskarte im Original abgegeben und alles versucht, um ihren in Syrien bei ihren Eltern befindlichen Reisepass zu beschaffen. Dass sie seither wieder von ihrem Vater bedroht werde, sei ebenfalls als positives Glaubhaftigkeitselement zu werten. Angesichts ihrer persönlichen Fähigkeiten und ihres beruflichen Hintergrunds sei sie es nicht gewohnt, ausführlich und detailliert über eigene Erlebnisse zu berichten. lnsgesamt seien die Aussagen als glaubhaft zu beurteilen. Die im Entscheidentwurf vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung sei einseitig und lasse eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Asylgründen vermissen. B. Mit Verfügung vom 25. November 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Ferner wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe und sie in einem solchen Fall den Ausgang derselben im Zuweisungskanton abwarten müsse. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 27. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

D-5607/2021 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

D-5607/2021 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es an, die Gesamtbeurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin würden überwiegend gegen die Umstände der vorgebrachten Sachverhaltsschilderung sprechen. Trotz einer etwas ausführlicheren freien Schilderung und etwas detaillierteren Beschreibungen vermöchten ihre Angaben aufgrund mangelndem persönlichen Erlebnisbezug, mangelndem Detailreichtum sowie angesichts allgemeiner und stereotyper Angaben im Verlauf der Anhörung nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen darzulegen, wie sie von der beabsichtigten Heirat mit dem (...)-jährigen Freund ihres Vaters erfahren habe. Die entsprechende Schilderung sei knapp und auch auf Nachfrage ohne ausreichenden persönlichen Bezug zu diesem Vorgang ausgefallen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre damalige Gemütslage ansatzweise wiederzugeben. Im gleichen vagen Erzählstil seien die Angaben zu den Besuchen des Freundes des Vaters sowie den erhaltenen Geschenken ausgefallen. Ihre diesbezüglich stereotypen und allgemeinen Erklärungen würden nicht überzeugen und einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen vermissen lassen. Weiter sei es ihr nicht gelungen, ihre (Nennung Zeitraum) vor der Ausreise – nach Kenntnisnahme ihrer bevorstehenden Heirat – ausführlich oder substanziiert darzulegen; es mangle den diesbezüglichen Ausführungen bereits ansatzweise an einem persönlichen Erlebnisbezug. Im Übrigen sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Überlegungen bezüglich der geplanten Heirat mit einem (...) Jahre alten Mann und zu allfälligen Ehevorbereitungen substanziiert wiederzugeben. Hätte ihr bei einem Verbleib in Syrien tatsächlich eine Eheschliessung mit der besagten Person gedroht, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesbezügliche Erlebnisse und Überlegungen erlebnisbezogen und mit Detailreichtum hätte schildern können, zumal ihr wiederholt die Gelegenheit zur Konkretisierung ihrer Vorbringen eingeräumt worden sei. Kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung würden keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die angeführten Rekrutierungsbemühungen der "Apojis" respektive der Volksverteidigungseinheiten (YPG) vermöchten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-

D-5607/2021 tungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Schliesslich würden auch die Asylakten der in der G._______ lebenden (Nennung Verwandte) und des (Nennung Verwandter) keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass sie in Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. 4.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst auf vom SEM unbeachtet gebliebene Glaubhaftigkeitselemente, so den Kontaktabbruch zu ihrer Familie seit ihrer Ausreise, die Bedrohungen ihrer Freundinnen und ihrer Person durch ihren Vater im Zusammenhang mit der Beschaffung ihres Reisepasses, die Umstände der Ausstellung ihrer Identitätskarte, die widerspruchsfreien Schilderungen, die individuellen Aspekte – wie die Hinweise auf ihren geringen Bildungsstand – sowie auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund ihrer Bemühungen zur Beschaffung des Reisepasses bei ihren Eltern. Sie entgegnete sodann, es fänden sich in ihren Aussagen an mehreren Stellen im Anhörungsprotokoll Realkennzeichen. So schildere sie teilweise Nebensächlichkeiten und Dialoge und beschreibe sich gegenseitig bedingende Handlungsketten. Weiter enthalte ihre Beschreibung des (...)-jährigen Mannes gerade eine persönliche Erlebnisbezogenheit, so auch mit Blick auf dessen angeführten Besuch. Diese Aspekte seien als positive Glaubhaftigkeitselemente zu werten. Insgesamt vermöge sie die drohende Zwangsheirat, welcher ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege, glaubhaft zu machen. Zudem stelle ihre Flucht ins Ausland eine Ehrverletzung ihres Vaters dar, weshalb sie durch ihn zusätzlich bedroht werde. Insgesamt erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 5.1.1 Die zentralen Teile der Asylvorbringen – so die geltend gemachte Absicht ihres Vaters, sie mit seinem (...)-jährigen Freund zwangsweise zu verheiraten – sind als unsubstanziiert, stereotyp und kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltend und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Da es sich bei diesen dargelegten Hergängen um einschneidende Ereignisse handelt, die zur Flucht der Beschwerdeführerin aus der Heimat geführt haben sollen, ist davon

D-5607/2021 auszugehen, dass sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und insbesondere auch eine persönliche Betroffenheit auslösen würden. Den diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Kenntnisnahme von der befohlenen Heirat, der Besuche des besagten Mannes und der Beschreibung desselben sowie die Darlegungen zu den Vorkommnissen in den (Nennung Zeitraum) vor ihrer Flucht in die H._______ können jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nur wenig Substanz beigemessen werden. Zutreffend erweist sich auch die Schlussfolgerung des SEM, wonach ihre Schilderungen einen persönlichen Erlebnisbezug vermissen lassen. Trotz wiederholter Nachfragen zu den erwähnten Punkten des Handlungsablaufs, zu Beschreibungen und zu ihren persönlichen Reaktionen entsteht aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht der Eindruck, dass sie über einen tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtet (vgl. SEM act. 112695-20/18, S. 8-14 [nachfolgend act. 20/18]). In diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin tatsächlich bestehende Realkennzeichen in ihren Ausführungen. So habe sie einen nebensächlichen Umstand geschildert, indem sie angeführt habe, am Geschirr spülen gewesen zu sein, als der Freund ihres Vaters zu Besuch gekommen sei. Ausserdem habe sie die Gespräche mit ihren Eltern und sich bedingende Handlungsketten wiedergegeben (vgl. act. 20/18, F58). Zudem enthalte ihre Beschreibung des (...)-jährigen Mannes einen persönlichen Erlebnisbezug: So habe sie in diesem Zusammenhang ausgeführt, warum dieser (Nennung Ausdruck) geähnelt habe (vgl. act. 20/18, F64-72). Diese Entgegnungen vermögen den über weite Strecken spärlichen Gehalt ihrer Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu ihren Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der fluchtauslösenden Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Zwar vermochte sie zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwischen ihr und ihren Eltern sowie zwischen ihr und dem Freund ihres Vaters geführt worden seien, anzuführen. Dies alleine reicht jedoch nicht, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würden. Diese könnten in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden (vgl. act. 20/18, F53, F57-58, F61-68, F71-81, F83). Zudem weisen ihre Ausführungen kaum Realkennzeichen auf, so insbesondere zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal sie sich ihren Angaben zufolge in einer ausserordentlichen Situation befunden habe und gravierende familiäre Konsequenzen respektive den Tod habe befürchten müssen (vgl. act. 20/18, F53). Eine entsprechend gehaltvolle

D-5607/2021 Schilderung wäre unter den gegebenen Umständen aber ohne Weiteres zu erwarten gewesen, wenn es sich wie dargelegt um selbst erlebte Ereignisse mit einer derartigen Aussenwirkung gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin vermochte indes ausser dem Vorbringen, dass sie im fraglichen Moment – als sie erfahren habe, dass sie diesen Mann heiraten solle – keine schönen Gefühle gehabt habe (vgl. act. 20/18, F100) und das Aussehen respektive die Blicke des Mannes angsteinflössend gewesen seien (vgl. act. 20/18, F71 f.), keine weiteren Gefühle zu artikulieren. 5.1.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien vom SEM zu ihren Gunsten sprechende Glaubhaftigkeitselemente unbeachtet geblieben, führt zu keiner anderen Einschätzung. Alleine ihr Hinweis, dass sie seit (Nennung Dauer) keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Syrien habe, was mit ihren Asylgründen zusammenhänge, oder die geschilderte Beantragung einer Identitätskarte stellen noch keine konkreten Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe dar. Weiter kann der Behauptung, die vorgebrachte Erklärung zum Verbleib ihres Reisepasses und dem Vorfall mit ihren Freundinnen, wie auch die anschliessenden Drohungen ihres Vaters seien von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt worden, in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Diese unbelegt gebliebenen Parteibehauptungen haben sich laut Beschwerdeführerin erst nach ihrer Ausreise abgespielt. Nachdem das SEM ihre Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtete und überdies anführte, es erübrige sich auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen (vgl. angefochtener Asylentscheid, S. 5 oben), sind die besagten Sachverhaltselemente als vom SEM implizit mitberücksichtigt zu erachten. Weiter vermag der Hinweis auf den geringen Bildungsstand der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie während (Nennung Dauer) die Schule besuchte, auch wenn sie die Schlussprüfungen nicht bestanden haben will (vgl. act. 20/18, F20). Überdies dürfte sie, wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausgeführt hat, angesichts ihrer mehrjährigen Tätigkeit als J._______ durchaus über kommunikative Fähigkeiten verfügen. Soweit sie auf den Umstand hinweist, dass sie (...) Freundinnen zu ihrem Vater nach Hause geschickt habe, um dort ihren Reisepass zu fotografieren, wodurch sie riskiert habe, dass dieser ihre Telefonnummer habe ausfindig machen und sie bedrohen können, was zugunsten ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu würdigen sei, vermag dieser Hinweis nicht zu überzeugen. Weder vermag sie diese Parteibehauptung in geeigneter Form zu belegen, noch lässt sich diese mit den Ausführungen zum Erhalt ihrer Identitätskarte mit Blick auf das Verhalten ihres Vaters in einen logischen Zusammenhang bringen. So habe ihr Vater ihre (...) Freundinnen

D-5607/2021 – bevor diese ihren Reisepass hätten fotografieren können – des Hauses verwiesen und unter Todesdrohungen verboten, dieses jemals wieder zu betreten (vgl. act. 20/18, F31). Demgegenüber hat angeblich ein nicht näher genannter Verwandter ihre Identitätskarte offenbar problemlos bei ihr zuhause behändigen und anschliessend zu ihr bringen können, als sie sich bereits bei ihrem (Nennung Verwandter) in I._______ aufgehalten habe (vgl. act. 20/18, F47). 5.1.3 Sodann sind auch an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Umstände der Flucht nach I._______ erhebliche Zweifel anzubringen, zumal sie als realitätsfremd zu werten sind. So sei die Beschwerdeführerin ohne jegliche Vorbereitung bei einer günstigen Gelegenheit respektive als ihr Vater das Haus verlassen habe ebenfalls aus dem Haus in Richtung Hauptstrasse gegangen, wo sie den nächstbesten (Nennung Fahrzeug) angehalten und mit diesem durch C._______ bis in eines der Dörfer gefahren sei. Dort sei sie ausgestiegen und habe einen ihr unbekannten Mann um Hilfe für die Ausreise nach I._______ gebeten, welcher ihr dieser sogleich und ohne Geld bezahlen zu müssen, habe zuteil kommen lassen. Nachdem sie bei diesem Mann habe übernachten können, habe er ihr am nächsten Morgen in der Früh geholfen die Grenze zu passieren (vgl. act. 20/18, F106, F111- 113). 5.1.4 Das Gericht gelangt nach Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Aspekte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin sodann die Schlussfolgerungen des SEM zur Asylirrelevanz der Auswirkungen des Bürgerkriegs und der Rekrutierungsbemühungen der YPG auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im Asylentscheid verwiesen werden. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der G._______ und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie

D-5607/2021 (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5607/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-5607/2021 — Bundesverwaltungsgericht 25.01.2022 D-5607/2021 — Swissrulings