Abtei lung IV D-5604/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 3 . Oktober 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen, Gesuchsteller, Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 12. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5604/2006 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 11. Juni 2005 und gelangte am 15. Juni 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der Anhörungen im EVZ vom 21. und 27. Juni 2005 brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe den ursprünglichen Herkunftsort D._______ im Jahre 1992 verlassen, bevor dieser von den türkischen Sicherheitskräften zerstört worden sei. Im gleichen Jahr habe sich sein Neffe E._______ der Guerilla angeschlossen; er sei im Jahre 2004 als Märtyrer gefallen. Wegen dieses Verwandten sei die Familie unter Druck geraten, ebenso wie aufgrund des Schwagers F._______, welcher im Jahre 2001 nach 3-jährigem Gefängnisaufenthalt in die Schweiz geflüchtet sei, wo er Asyl erhalten habe. Der Gesuchsteller selber sei im Jahre 1996 oder 1997 während dreier Monate inhaftiert gewesen, jedoch ohne Gerichtsverfahren wieder frei gekommen. Nachdem anlässlich der Nevroz-Feiern im März 2005 eine türkische Fahne verbrannt worden sei, habe die Polizei – in Abwesenheit des Gesuchstellers – die Wohnung der Familie durchsucht und die Ehefrau des Gesuchstellers über Nacht auf den Posten verbracht und verhört. Daraufhin habe sich der Gesuchsteller, der aus Furcht vor Behelligungen seit längerer Zeit nur noch sporadisch bei seiner Kernfamilie gelebt habe, zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel zu den Akten, darunter eine auszugsweise Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts G._______ vom 2. Dezember 1993 betreffend seinen Patenonkel, einen Familienregisterauszug vom 21. Februar 2003 mit dem Vermerk, dass der Gesuchsteller von der Gendarmerie gesucht werde, sowie ein ärztliches Zeugnis des Spitals C._______ vom 4. Februar 2005. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten – soweit die Jahre 2004 und D-5604/2006 2005 betreffend – den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, beziehungsweise – soweit die weiter zurück liegenden Behelligungen anbelangend – denjenigen an die asylrechtliche Relevanz nicht standzuhalten. C. Mit Urteil vom 12. Januar 2006 wies die damals zuständige ARK eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 6. August 2005 ab, worauf dem Gesuchsteller vom Bundesamt eine Ausreisefrist bis zum 14. März 2006 gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 16. März 2006 teilte die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit, dass der Gesuchsteller unbekannten Aufenthalts sei. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2006 ersuchte der Gesuchsteller bei der ARK um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 12. Januar 2006 und Gewährung des Asyls. Unter Anrufung des Revisionsgrundes der neuen, erheblichen Tatsachen und Beweismittel reichte er unter anderem die Kopie einer Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 30. November 2003 ein, gemäss welcher er sich der Unterstützung der PKK schuldig gemacht habe. E. Nachdem der Instruktionsrichter die zuständige kantonale Behörde mit Telefax vom 22. Juni 2006 angewiesen hatte, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, setzte er mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 den Vollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens aus. Gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, innert Frist das Original der Anklageschrift vom 30. November 2003 nachzureichen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2006 reichte der Gesuchsteller erneut eine Kopie der Anklageschrift ein und führte aus, er könne das Originaldokument nicht einreichen, da dieses von den türkischen Behörden nicht ausgehändigt werde. G. Eine in der Folge vom Instruktionsrichter in Auftrag gegebene Dokumentenanalyse ergab, dass es sich bei der vom Gesuchsteller eingereichten Anklageschrift um eine Totalfälschung handle. D-5604/2006 H. Der Instruktionsrichter wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2006 an die Schweizerische Vertretung in Ankara und ersuchte unter Beilage des Dokumentenanalyseberichtes vom 15. August 2006 um weitere Abklärungen betreffend den Gesuchsteller. Die Schweizerische Vertretung antwortete mit Schreiben vom 8. Dezember 2006, worin sie unter anderem festhielt, dass es sich bei der vom Gesuchsteller eingereichten Anklageschrift um eine Fälschung handle. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 gewährte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zum Dokumentenanalysebericht vom 15. August 2006 sowie zur Botschaftsanfrage und -antwort. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2007 nahm der Gesuchsteller zu den ihm unterbreiteten Abklärungsergebnissen Stellung und hielt an der Echtheit der Anklageschrift vom 30. November 2003 fest. K. Am 12. März 2007 heiratete der Gesuchsteller eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde am 13. September 2007 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision von Urteilen seiner Vorgängerorganisationen – mithin auch der ARK – zuständig, und zwar ungeachtet der Frage, ob das Revisionsverfahren bereits bei einer Vorgängerorganisation oder erst nach dem 1. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.3). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs- D-5604/2006 weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam). 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.4 Der Gesuchsteller ruft in der Eingabe vom 21. Juni 2006 ausdrücklich den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an. Da es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches gegen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts handelt, sind denn auch ausschliesslich die revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG anwendbar (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4.5 und D- 7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 4.2). Ferner zeigt der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom 21. Juni 2006 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2. Durch die dem Gesuchsteller am 13. September 2007 zufolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erteilte ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und Vollzug ohne weiteres dahingefallen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 30 E. 4); das vorliegende Revisionsgesuch ist daher insoweit gegenstandslos geworden. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer- D-5604/2006 deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihr Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG müssen Beweismittel selber hingegen – im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen – nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 3.3 Gründe im Sinne von Art. 66 VwVG gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Verfahren, das dem Beschwerdeentscheid voranging, beibringen konnte. So bilden sowohl neu geltend gemachte, vorbestehende Tatsachen als auch neue oder neu erhältlich gemachte Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn die gesuchstellende Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a und b S. 113 f.). 4. Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahren mehrere Beweismittel ins Recht, so eine Anklageschrift des Staatssicherheits- D-5604/2006 gerichts H._______ vom 30. November 2003 und einen türkischen Familienregisterauszug vom 21. Februar 2003 (beide mit deutscher Übersetzung), einen Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins vom 6. April 2006 über von den türkischen Sicherheitskräften nach einer am 28. März 2006 in Diyarbakir erfolgten Beerdigung begangene Menschenrechtsverletzungen, einen Auszug aus dem türkischen Strafgesetzbuch und eine Fotografie, auf welcher der Gesuchsteller in Militäruniform zu sehen ist. 4.1 Hinsichtlich der Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 30. November 2003 hat eine am 15. August 2006 durchgeführte Dokumentenanalyse ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handelt; dieser Befund ergab sich aufgrund formaler und materieller Merkmale bezüglich die Ausführlichkeit der Anklageschrift, die Länge der Zeitspanne zwischen dem angeblichen Tatzeitpunkt und demjenigen der Anklageerhebung, Manipulationsspuren auf dem Dokument sowie bezüglich der Unterschrift des Staatsanwalts. Eine am 28. August 2006 vom Bundesverwaltungsgericht getätigte Botschaftsanfrage bestätigte diese Einschätzung; gemäss Antwortschreiben der schweizerischen Vertretung vom 8. Dezember 2006 betrifft die auf der eingereichten Anklageschrift vermerkte Verfahrensnummer nicht den Gesuchsteller, sondern eine Person namens I._______. Ferner besteht über den Gesuchsteller auch kein Datenblatt und er wird weder von der Gendarmerie noch von der Polizei gesucht; der Suchvermerk auf dem Familienregisterauszug vom 21. Februar 2003 ist demnach jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell, wobei gemäss Botschaftsauskunft offen bleibt, aus welchen Gründen der Vermerk seinerzeit angebracht wurde, unter anderem aber auch eine Bestechung des Registerbeamten nicht ausgeschlossen wird. Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des ihm zu den Fälschungsmerkmalen gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, plausible Erklärungen für die klaren Ungereimtheiten zu geben. Sein blosses Festhalten an der Echtheit des Dokumentes in seiner Eingabe vom 9. Februar 2007 ist in keiner Weise geeignet, die Ergebnisse der Dokumentenanalyse und der Botschaftsabklärungen zu entkräften. Dies gilt auch bezüglich der von ihm bei dieser Gelegenheit eingereichten Fotografie, welche ihn in Militäruniform zeigt; dass er den Militärdienst abgeleistet hat, ist nämlich – angesichts der diesbezüglichen Bestätigung durch die Schweizerische Vertretung in der Antwort vom 8. De- D-5604/2006 zember 2006 – unbestritten. Vor diesem Hintergrund kann der Gesuchsteller mit den genannten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2 Gleiches gilt auch für die übrigen vom Gesuchsteller auf Revisionsebene eingereichten Unterlagen, namentlich den Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins vom 6. April 2006 über von den türkischen Sicherheitskräften nach einer am 28. März 2006 in Diyarbakir erfolgten Beerdigung begangene Menschenrechtsverletzungen; dieses Beweismittel betrifft zum einen Sachverhalte, welche sich erst nach der Ausfällung des Beschwerdeurteils der ARK vom 12. Januar 2006 ereigneten, und weist zum anderen keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 12. Januar 2006 ist demzufolge abzuweisen. Die gefälschte Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 30. November 2003 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass er sein Revisionsgesuch vom 21. Juni 2006 zur Hauptsache auf ein gefälschtes Beweismittel stützte und er auch nach der festgestellten Fälschung an der Echtheit des Dokumentes festhielt, ist seine Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen, weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erhöhen und auf Fr. 1'600.-- festzusetzen sind. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichts von Fr. 1'270.-- für die Botschaftsanfrage vom 28. August 2006, weshalb der Gesuchsteller insgesamt Fr. 2'870.-- zu leisten hat. (Dispositiv nächste Seite) D-5604/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'870.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die als Fälschung erkannte Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 30. November 2003 wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilagen: 1 Fotografie, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 9