Abtei lung IV D-5596/2007 zom/wid {T 0/2} Urteil vom 28. August 2007 Mitwirkung: Richter Zoller (Vorsitz), Richterinnen Madeleine Hirsig-Vouilloz und Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Daniel Widmer A._______, Kamerun, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
..2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner Ausreise aus Kamerun am 5. Juli 2007 auf dem Landweg über Tschad nach Libyen begab, von dort auf dem Seeweg nach Italien weiterreiste, von wo er am 12. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, und ebenfalls dort am 17. Juli 2007 zum ersten Mal befragt sowie am 9. August 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, Sohn des im Jahr 2000 beziehungsweise 2002 verstorbenen Dorfältesten von (Ort) zu sein, und sein Vater ihn vor seinem Tod als Nachfolger bestimmt habe, weshalb er traditionsgemäss fünf Jahre nach dem Tod des Vaters gekrönt worden sei, dass die Halbbrüder des Beschwerdeführers diesen Entscheid jedoch nicht akzeptiert und ihn bedroht hätten, dass es zudem wegen seiner Mitgliedschaft bei der oppositionellen SDF zu Problemen mit der Regierungspartei CPDM gekommen sei, wobei die Halbbrüder des Beschwerdeführers den bekannten Distriktsvorsitzenden B._______ der CPDM über dessen oppositionelle Haltung aufgeklärt hätten, dass B._______ selbst zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 einen bekannten SDF-Funktionär getötet habe, wobei auch der Beschwerdeführer an den damaligen Protest-Ausschreitungen beteiligt gewesen sei, dass B._______, als er bereits nach drei Monaten aus der Haft entlassen worden sei, den Beschwerdeführer bedroht habe und dieser aufgrund eines von B._______ an die Gendarmerie gesandten Berichts im Januar 2007 während mehrerer Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden sei, dass die Halbbrüder nach der Freilassung des Beschwerdeführers erneut bei B._______ interveniert hätten, woraufhin ein Haftbefehl erlassen worden sei, dass man dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, er würde CPDM-Mitlieder bei den im Juli 2007 bevorstehenden Wahlen behindern, und habe gedroht, das Haus von B._______ niederzubrennen, um den Tod des getöteten SDF-Funktionärs zu rächen, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor seinen Halbbrüdern und den CPDM- Autoritäten zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und diese ohne Reisedokumente vollzogen habe, und diesbezüglich erklärte, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte auf unbekannte Weise verloren, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 12. Juli 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1), dass aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs feststeht, dass der Beschwerdeführer am
..3 15. Juni 2007 unter den Personalien C._______, ein Visumsgesuch bei der Schweizer Vertretung in Yaoundé mit der Begründung gestellt hat, als Mitarbeiter des British Council von Yaoundé an einer Konferenz in Genf im Juli 2007 teilnehmen zu wollen, und ihm gestützt auf seine Angaben und Vorlage seines Reisepasses das Visum erteilt wurde, dass er im Rahmen des ihm dazu am 9. August 2007 gewährten rechtlichen Gehörs zugab, dass es sich bei den von ihm der Schweizer Vertretung angegebenen Personalien um seine wahre Identität handle, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2007 - eröffnet am 15. August 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er den Behörden nachweislich eine falsche Identität angegeben und das Vorhandensein eines Reisepasses und des darin enthaltenen Visums verschwiegen habe, es jedoch insbesondere auch in Anbetracht seiner haltlosen Reiseschilderungen auf der Hand liege, dass er unter seiner wahren Identität mit seinem echten Reisepass und dem gültigen, von der Schweizer Vertretung ausgestellten Visum gereist sei, dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche durch die Nichtabgabe seiner wahren Identitätspapiere seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass aufgrund der falschen Angaben zu seiner Identität und Herkunft den gesamten Asylvorbringen die Grundlage entzogen sei und im Übrigen die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen durch die insgesamt äusserst unstrukturierten, unsubustanziierten und eklatante Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten enthaltenden Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt würden, dass er sich beispielsweise in Bezug auf das Todesjahr seines Vaters widersprochen habe, welches eng mit den Asylvorbringen verknüpft sei, und unwahre und widersprüchliche Angaben zum Tod des SDF-Funktionärs D._______ gemacht habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG offensichtlich nicht standhielten und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 10.
..4 August 2007 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass in der Beschwerde angekündigte Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E.2.1 S. 240 f.),
..5 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Beschwerde in pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festgehalten und zudem ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland in die Schweiz hinter sich habe, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass aufgrund der Aktenlage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat bis in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalten hat, dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die nach der Direktanhörung vom 9. August 2007 bestehenden Akten keine tatbeständliche Grundlage hergaben, um bei einer Subsumption unter die Bestimmungen von Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können, zumal den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen aus den erwähnten Gründen die Grundlage entzogen
..6 ist, dass somit aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig ist, dass sich mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Veranlassung zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, die Ausführungen insbesondere nicht geeignet sind, die festgestellten Widersprüche zu entkräften, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Mutter, Tochter, Geschwister, Onkel) besitzt, das erste Level der Universität abgeschlossen hat, und als Lehrer mit einem Teilpensum tätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
..7 dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
..8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, vorab per Telefax, (Ref.-Nr. [...]) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:
..9 D-5596/2007 zom/wid EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Kamerun, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007 Ort: Datum: Unterschrift: Unterschrift verweigert: * * * * * * Für die eröffnende Behörde: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden