Abtei lung IV D-5592/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), und deren Tochter B._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5592/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine nigerianische Staatsangehörige aus C._______ – am 7. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei sie keine Identitätspapiere einreichte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 18. Februar 2010, ergänzt am 22. Februar 2010, und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. März 2010 im Wesentlichen angab, ihre Familie habe seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2002 in Armut gelebt und sie sei deshalb einem Angebot einer Vermittlungsperson („E._______“), die ihr Arbeit als Näherin (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise eine unbekannte Tätigkeit (vgl. A13 S. 4) in Europa zugesichert habe, gefolgt, dass sie am 28. Dezember 2009 zusammen mit „E._______“ und einem anderen Mädchen von F._______ nach G._______ geflogen sei, wobei ihr „E._______“ für die Flugreise einen Pass ausgehändigt habe, den sie ihr nach der Ankunft in H._______ wieder abgenommen habe, dass sie am 7. Januar 2010 mit dem Nachtzug nach I._______ weitergereist seien, dass sie nach der Ankunft in I._______ festgestellt habe, dass es sich bei der ihr versprochenen Arbeit um eine Tätigkeit als Prostituierte gehandelt habe, dass „E._______“ sie zudem zu einer Abtreibung habe zwingen wollen, als diese erfahren habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) schwanger sei, dass sie deshalb am 7. Februar 2010 in die Schweiz geflüchtet sei, dass sie keine Identitätsdokumente einreichen könne, da sie mangels finanzieller Mittel beziehungsweise aufgrund fehlender Notwendigkeit nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass beantragt habe (vgl. A1 S. 3 f.), D-5592/2010 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1, A11 und A13), dass am (Datum) die Tochter der Beschwerdeführerin (B._______) zur Welt kam, die in das Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am 30. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 5. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersuchten, dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie D-5592/2010 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung D-5592/2010 der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu ihrer Identifizierung abzugeben, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, sie habe nie Ausweisdokumente besessen – eine Identitätskarte habe sie mangels finanzieller Mittel nie beantragt, wobei sie jedoch nicht wisse, wie teuer ein solches Dokument sei, und einen Pass habe sie mangels Notwendigkeit nie beantragt, da sie sich immer mündlich identifiziert habe – und sei mit einem falschen Pass nach Europa gereist, den sie jedoch nie aufgeschlagen habe und der ihr nach der Ankunft in H._______ wieder abgenommen worden sei, nicht glaubwürdig erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin zudem zu dem besagten Pass widersprüchlich äusserte, indem sie zunächst angab, es habe sich dabei um einen nigerianischen Pass gehandelt (vgl. A1 S. 4), danach jedoch geltend machte, sie wisse nicht, von welchem Staat dieser gewesen sei (vgl. A13 S. 5), dass überdies ihre Angabe, sie habe vor dem Einstieg ins Flugzeug am Flughafen in F._______ kein Dokument vorweisen müssen, angesichts der Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Überprüfung der Identität der Flugpassagiere und der Gültigkeit deren Papiere (inklusive Visa für das Zielland) und der damit verbundenen strengen Passkontrollen beim Einstieg nicht realistisch erscheint, dass auch die gänzlich unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zur Fluggesellschaft, mit der sie nach G._______ geflogen sei, und zum Hotel, in dem sie dort neun Tage lang gewohnt habe, nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit beitragen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren Heimatstaat wegen der grossen Armut und dank eines Angebots für eine Tätigkeit in Europa verlassen zu haben, wobei sich nach der Ankunft in I._______ herausgestellt habe, dass es sich dabei um Prostitution gehandelt hätte, wozu sie nicht bereit gewesen sei, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von D-5592/2010 Widersprüchen und Ungereimtheiten – beispielsweise hinsichtlich der versprochenen Arbeit (Näherin [vgl. A1 S. 5] beziehungsweise unbekannte Tätigkeit [vgl. A13 S. 4]) oder der Zeitdauer vor der Ausreise Ende Dezember 2009, in der sie „E._______“ gekannt habe (seit Ende Februar 2009 [vgl. A1 S. 5] respektive seit zwei oder drei Monaten [vgl. A13 S. 7]) – als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, und die Beschwerdeführerin damit weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu widerlegen vermag noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen kann, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Nigeria durch die Leute, die sie nach Europa gelockt hätten, als nachgeschoben und damit ebenfalls als unglaubhaft zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch mit dem Verweis auf die allgemein schwierige Lebens- und Arbeitssituation in Nigeria keine individuell ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermag, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführerinnen über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be- D-5592/2010 stätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, D-5592/2010 dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass der Vollzug der Wegweisung der (...) und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind, die gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt hat und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, mit (Aufzählung Verwandte) und ihrem Freund – dem Vater der Tochter – über ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt und vor der Ausreise als (Beruf) gearbeitet hat (vgl. A1 S. 1 ff.), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für sich und ihre Tochter mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen – abzuweisen ist, D-5592/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5592/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10