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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-5589/2006

6 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,377 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5589/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, alias A._______, geboren C._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5589/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 31. März 2005 und reiste am 2. Mai 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im E._______ um Asyl ersuchte. Am 6. Mai 2005 wurde er im E._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] befragt. Er brachte vor, er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe der F._______ angehört und als deren lokaler Vizepräsident die Jugend über die Ziele der Organisation aufgeklärt. Am 21. Februar 2005, eine Woche nach der Entführung des lokalen (...) Vorsitzenden, sei er während einer von ihm geleiteten Versammlung von einem unbekannten Scharfschützen angeschossen worden. Seine Mutter habe ihn in ein Spital gebracht. Da er mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei, habe man ihn in ein anderes Spital verlegt. Mit der Hilfe eines Pfarrers, welcher Dokumente für ihn beschafft habe, habe er Nigeria von G._______ aus mit dem Schiff verlassen. Er sei in ein ihm unbekanntes Land gelangt, von wo aus er mit dem Zug bis nach E._______ gefahren sei. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab an, C._______ geboren worden zu sein und L._______ alt zu sein. Er könne sein Geburtsdatum jedoch nicht nachweisen. Er erklärte sich mit der Durchführung einer Altersbestimmungsanalyse einverstanden. B. Im Auftrag des BFM wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2005 am Institut R._______ zwecks Altersbestimmung untersucht. Es wurde ein Röntgenbild der linken Hand des Beschwerdeführers erstellt, eine „körperliche Inspektion“ und eine „Befragung“ sowie eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt. Die Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer nicht jünger als (...) sei. Aufgrund des Resultats der Analyse wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf B._______ festgelegt. D-5589/2006 C. Am 27. Mai 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sein Alter von seinen Eltern erfahren und könne nicht mehr dazu sagen. D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht und aufgrund seines Erscheinungsbildes seien Zweifel an seiner Altersangabe aufgetaucht. Nach einer körperlichen Inspektion sowie einer radiologischen und zahnärztlichen Untersuchung habe die Altersanalyse ergeben, dass es keine Hinweise darauf gebe, der Beschwerdeführer sei jünger als (...). Demnach liege grundsätzlich eine Täuschung der Identität vor, weil der Beschwerdeführer nicht sein tatsächliches Geburtsdatum beziehungsweise sein Alter angegeben habe. Daran vermöge auch das Festhalten des Beschwerdeführers an der Behauptung, er sei (...) alt, nichts zu ändern. Es erübrige sich demnach, näher auf die geltend gemachten Fluchtgründe einzugehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als wenig substanziiert erweisen würden und insbesondere die Angaben zu den Reiseumständen auffallend stereotyp und unsubstanziiert seien, zumal er neben dem geschilderten Reiseweg keine Grenzkontrollen bemerkt haben wolle und der ihn begleitende Pastor stets die Identitätspapiere auf sich getragen habe. E. Am 1. Juni 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. F. Mit Urteil vom 26. Juli 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut. Es hob die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an das BFM zurück. Zur Begründung führte die ARK an, dass zwar aufgrund der Altersschätzung und der weiteren vom BFM angeführten Indizien, beispielsweise des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers, die Vermutung einer tatsachenwidrigen D-5589/2006 Altersangabe nicht von der Hand zu weisen sein dürfte, dass jedoch mit diesen Voraussetzungen eine Täuschung der schweizerischen Asylbehörden durch den Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des BFM nicht nachgewiesen sei. Aus diesem Grund habe das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG einen Nichteintretenstatbestand gefällt und damit Bundesrecht verletzt. Der mangelhafte Nichteintretensentscheid könne auch nicht auf ein anderes Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gestützt werden, weil kein solches vorliege. Aufgrund der Aktenlage könne auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer erfülle einen anderen der gesetzlichen Nichteintretenstatbestände. G. Am 24. August 2006 fand die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 AsylG statt. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er mit der Hilfe eines Pastors ohne irgendwelche Ausweise von Nigeria in die Schweiz gereist sei. Dieser sei im Besitz der Dokumente gewesen, habe bei den Passkontrollen die Papiere gezeigt und für den Beschwerdeführer gesprochen. Er selber wisse nichts darüber. Da dies seine erste grosse Reise gewesen sei, könne er sich nicht erinnern, wieviele Kontrollen er habe passieren müssen. Er wisse nicht, welche Häfen sie angelaufen seien und welches die Route gewesen sei. Er habe sich während der Reise gesundheitlich schlecht gefühlt und habe deswegen keine Fragen gestellt. Gesundheitlich gehe es ihm nun gut. Er brachte weiter vor, sein Land wegen seiner politischen Probleme verlassen zu haben. Nachdem er die Sekundarschule abgeschlossen habe, habe er immer Versammlungen des H._______ besucht und U._______ unterstützt, denn er habe die Auffassung vertreten, dass die Igbo marginalisiert würden. X._______ habe eine Organisation namens F._______ gegründet und junge Leute aufgefordert, die Organisation im ganzen Bundesstaat zu verbreiten. Es habe aber Probleme gegeben mit der Regierung, welche nicht wolle, dass U._______ verwirklicht werde und welche die Organisation (...) als Opposition auffassen würde. Sie seien gewarnt worden, keine weiteren Versammlungen durchzuführen. Sie hätten aber weitergemacht. Am 14. Februar 2005 sei der Präsident seiner Gruppe entführt worden. Als Vizepräsident habe der Beschwerdeführer ihn vertreten müssen und habe am 21. Februar 2005 eine Versammlung geleitet. Während der Versammlung sei er von einem Mann mit einem Gewehr am Rücken angeschossen worden. Er sei zu Boden gefallen und die meisten Men- D-5589/2006 schen seien weggerannt. Darauf hin sei er ins Spital gebracht worden und auf Veranlassung von seiner Mutter, welche Angst um sein Leben gehabt habe, in ein Spital in G._______ gebracht worden. Dort sei er drei Wochen lang behandelt worden. Am 20. März 2005 sei er entlassen worden. Während dieser Zeit habe seine Mutter eine Lösung gesucht, wie sie ihn aus dem Land bringen könnte, denn sie habe viele Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten. Mit der Hilfe eines weissen Pastors, einem Angehörigen der Pfingstgemeinde, habe er das Land verlassen können. H. Mit Verfügung vom 30. August 2006 hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 30. September 2006 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. August 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-5589/2006 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5589/2006 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, es bestünden grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Dieser könne nicht nur keine plausiblen und und damit entschuldbaren Gründe anführen, warum er keine Identitätspapiere eingereicht habe, sondern er sei offenkundig auch nicht gewillt, solche zu beschaffen. Die Angaben zu den Umständen seiner Reise seien zudem äusserst vage und unsubstanziiert. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer die Grenzkontrollen mit der Hilfe eines weissen Pastors passieren konnte, welcher sämtliche Formalitäten für ihn habe erledigen können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann nicht substanziiert. So habe er vorgebracht, von Anfang an bei der F._______ mitgemacht zu haben und Vizepräsident einer „local governemt area“ gewesen zu sein. Sein geltend gemachtes politisches Engagement sei indessen nicht glaubwürdig, da er nicht gewusst habe, wofür die Abkürzung H._______ stehe. Er habe nichts darüber aussagen können, wann diese Bewegung gegründet worden sei, er habe falsche Aussagen über deren Flagge gemacht und sei nicht in der Lage gewesen, über die spezifischen Aktivitäten dieser Bewegung, welche die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen hätten, Auskunft zu geben. Des Weiteren habe er keine substanziierten Aussagen über den W._______ machen können und seine Aufzählung der (...), sei nicht korrekt gewesen. Auch habe er den Namen „seiner“ Organisation und deren Abkürzung nicht richtig wiedergeben können und habe weitere unkorrekte Aussagen über die H._______ gemacht. Insgesamt sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der F._______ mitgemacht, sich sogar intensiv für sie eingesetzt habe und das Amt des Vizepräsidenten ausgeübt habe. Aus diesem Grund würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Sachverhalts sowie auf den pauschalen Hinweis, dass viele Menschen aus U._______ den Begriff H._______ benutzen würden, ohne dass die genaue Bedeutung der Buchstaben bekannt sei. Es sei zudem verständlich, dass er nicht über D-5589/2006 den W._______ berichten könne, da er erst 1988 und somit nach dem Krieg geboren worden sei und nicht erwartet werden könne, dass er darüber informiert worden sei. Zurzeit drohe dieser Krieg wieder aufzuflammen, weshalb er bedroht sei. Es gebe für ihn keine Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr bestehe begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Behandlungen ausgesetzt werde, die gegen Art. 3 EMRK verstossen. 4.3 Zu Recht hat das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. In seinen Aussagen zu den Asylgründen, die als unsubstanziiert zu qualifizieren sind, finden sich zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. Das Nichteinreichen von Identitätspapieren im Zusammenhang mit der unsubstanziierten Reisebeschreibung sowie der realitätsfremden Behauptung des Beschwerdeführers, die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne solche Papiere zurückgelegt zu haben, sind weitere Indizien für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Da das BFM die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in der angefochtenen Verfügung ausreichend darlegte, kann vorliegend darauf verzichtet werden, diese im Einzelnen wiederzugeben. Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde bezeichnenderweise auch keine substanziellen Einwände entgegen. Seine Behauptung, viele Menschen aus U._______ würden den Begriff H._______ benutzen, ohne dass die genaue Bedeutung der Buchstaben bekannt sei, vermag nicht zu überzeugen, da er anlässlich der Befragung und Anhörung vorbrachte, in der (...) eine wichtige Funktion eingenommen zu haben und Vizepräsident einer entsprechenden Jugend-Organisation gewesen zu sein. Es kann deshalb erwartet werden, dass er sich mit der Organisation und deren Anliegen auseinandergesetzt hat und deren gebräuchliche Abkürzung kennt. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er über den W._______ informiert sei, ist angesichts des angeblichen politischen Engagements für U._______ nicht überzeugend. Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Die geltend gemachten Vorbringen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht, sie stellen vielmehr den Versuch des Beschwerdeführers dar, seine Asylgründe in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne jedoch im behaupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei- D-5589/2006 sen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-5589/2006 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum D-5589/2006 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen im vorliegenden Fall auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der junge, auch gemäss eigenen Angaben mittlerweilen volljährige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer kann auf bestehende familiäre Kontakte zurückgreifen. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in seinem Heimatdorf und sein Onkel wohnt in G._______. Es ist zu erwarten, dass ihm dieses Beziehungsnetz die soziale Reintegration erleichtern wird. Er besuchte zudem die Primar- und Sekundarschule und verfügt über einige Berufserfahrung. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Demnach erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh- D-5589/2006 ren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen war die eingereichte Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als aussichtslos zu beurteilen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind und das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5589/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Anna Kühler Versand: Seite 13

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