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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2014 D-5577/2014

14 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,839 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5577/2014

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (…), sowie das Kind C._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).

D-5577/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Lebenspartnerin/Mutter) am 9. Januar 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) mit Verfügung vom 22. Juni 2001 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 30. Juli 2001 Beschwerde erhob, welche sie am 10. Mai 2004 zurückzog, weil sie freiwillig ins Heimatland zurückkehren wollte, dass die Beschwerde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. April 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 4. August 2014 ihr Heimatland auf dem Luftweg verliess und gleichentags legal in die Schweiz einreiste, wo sie am 6. August 2014 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer (Lebenspartner/Vater) und das Kind am 5. August 2014 ihr Heimatland mit dem Bus verliessen und am 6. August 2014 legal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags zum ersten Mal um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 18. August 2014 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 2. September 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, in die Schweiz gekommen zu sein, weil es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe, dass sie (die Beschwerdeführerin) depressiv sei und psychische Probleme habe, weswegen es auch dem Beschwerdeführer und dem Kind nicht gut gehe, dass sie der Ethnie der (...) angehöre und die Familie deshalb in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt sei,

D-5577/2014 dass sie sowohl im täglichen Leben als auch bei der Arztwahl benachteiligt werde, dass es sich gleichermassen bei der Arbeitssuche verhalte, wo sie aufgrund ihrer Herkunft schikaniert und sich daher als Mensch zweiter Klasse fühle, dass auch das Kind wegen ihrer Herkunft darunter zu leiden habe, weil es während des bloss einmonatigen Besuchs des Kindergartens im Mai 2014 von Kameraden ausgelacht worden sei, dass sie ferner Probleme mit der Mafia gehabt habe, dass er (der Beschwerdeführer) für einen Angehörigen der Roma (Arbeitsbezeichnung) ausgeführt habe, dieser von ihm zusätzliche Arbeiten verlangt und sich geweigert habe, ihm die Zusatzverrichtungen zu bezahlen, dass er sich daher geweigert habe, weiterhin für diese Person tätig zu sein, worauf er ständig – unter anderem mit dem Tod – bedroht und beschimpft worden sei, dass er sich an die Polizei gewandt habe und diese ihm zur Anzeigeerstattung geraten habe, er diesem Ansinnen jedoch nicht nachgekommen sei, da er einerseits kein Geld gehabt und andererseits gedacht habe, eine Anzeigeerstattung würde nichts bringen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 19. September 2014 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln (einschliesslich Haft) im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es ferner festhielt, die Beschwerdeführenden würden zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen (Ziff. 7 des Dispositivs), und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte (Ziff. 8 des Dispositivs),

D-5577/2014 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, dass unter Hinweis auf das in Serbien seit dem 25. Februar 2002 in Kraft stehende Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten (Minderheitengesetz) dargelegt wurde, vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Angehörige der (Ethnie) könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, dass indes den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (Beschimpfungen und Verspottungen durch Nachbarn; Hänseleien des Kindes durch Kameraden im Kindergarten; unzureichend und unzulänglich empfundene medizinische Behandlung trotz jahrelanger Inanspruchnahme psychiatrischer Behandlung) keine asylrelevante Intensität zukomme und bei allfälligen Übergriffen vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Gründe erst im späteren Verlaufe des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten ausreiseauslösenden und nicht als unwichtige Nebensächlichkeit zu qualifizierenden massiven Drohungen respektive Todesdrohungen anlässlich der BzP auch nicht nur ansatzweise erwähnt worden seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt unter anderem auf die jahrelange Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass eine medizinisch/psychiatrische Behandlung, die ihr bereits seit (Anzahl) Jahren zuteil gekommen sei, im Heimatland gewährleistet sei, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Serbien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,

D-5577/2014 dass die Beschwerdeführenden mit beim BFM eingereichter Eingabe vom 25. September 2014 (Poststempel), welche in der Folge von diesem ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-5577/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat, dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG), dass die Beschwerdeführenden nachgewiesenermassen Staatsangehörige Serbiens sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-5577/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der BzP im EVZ D._______ vom 18. August 2014 und diejenigen der Anhörungen zu den Asylgründen vom 2. September 2014 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM anschliesst und deshalb, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung in Bezug auf die Frage der Gewährung von Asyl zu bewirken, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleibt, dass sich die Vorbringen der Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinenden Beschwerdeführenden (B 4 und B 5 S. 6; B 8 Fragen 26 ff. S. 7 und B 9 Frage 27 S. 4 sowie Fragen 50 f. S. 6) zusammenfassend letztlich darin erschöpfen, in die Schweiz gekommen zu sein, um zu arbeiten und dem Kind eine bessere Zukunft und Perspektive bieten zu können, was unter anderem die Beschwerdeführerin bereits schon im Rahmen der BzP zum Ausdruck brachte (B 4 S. 7),

D-5577/2014 dass indes allein mit den als widrig empfundenen Lebensumständen im Heimatland noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan wird, dass sich angesichts dieser Sachlage – eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden ist auszuschliessen – weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-5577/2014 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits erwähnt –– der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum sogenannt verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist, dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass somit die Rückkehr der Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinenden Beschwerdeführenden nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist, dass hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungshindernisse unter dem Zumutbarkeitsaspekt, zur Vermeidung von Wiederholungen, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (III/Ziff. 2 S. 5 der angefochtenen Verfügung), dass in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (Verlust der Arbeit im Jahre 2007) festzuhalten ist, dass diese in den Akten keine Stütze findet (B 5 S. 4 und B 9 Frage 29 S. 4), da er bei der Anhörung aussagte, er habe bis vor einem Monat vor der Ausreise gearbeitet,

D-5577/2014 dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ergänzend noch auf die Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich, dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.), dass von einer solchen Situation in casu nicht ausgegangen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen bleibt, beim BFM medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, dass sich in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie im Besitz von gültigen Reisepässen sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-5577/2014 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5577/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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