Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5577/2010
Urteil v o m 2 3 . November 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Jemen, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 / N (…).
D-5577/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Jemen eigenen Angaben zufolge am 25. April 2008 und gelangten über Italien am 28. April 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 7. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt. Am 9. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführerin und die Tochter B._______ einlässlich angehört. Am 30. Juni 2010 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin und der beiden Töchter statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nach dem Tod ihres Ehemannes am 21. Juli 2006 habe ihr Schwager, welcher einer einflussreichen Familie angehöre, ihr gedroht, er werde ihr ihre beiden Töchter wegnehmen. Sie habe sich vom Gericht ein Dokument ausstellen lassen, das bestätige, dass sie als Mutter ihrer minderjährigen Töchter die Vormundschaft über diese inne habe. Dennoch sei im Dezember 2006 ihr Schwager von der Polizei begleitet zu ihr gekommen und habe ihre Töchter mitgenommen. Einen Monat später habe er eingewilligt, ihr die Kinder zurückzugeben, wenn sie ihm die Hinterlassenschaft ihres Ehemannes (15'000 Dollar) auszahle. Er habe ihr ein Papier ausgehändigt, wonach er und seine Mutter auf die Erbschaft verzichteten. Damit habe sie sich bei der Bank das Geld auszahlen lassen und es ihm gegeben. Später aber habe er ihr die Töchter wieder wegnehmen wollen. Er habe gesagt, die Verzichtserklärung sei wertlos, weil er per Gesetz als Vormund gelte, da sie nur Töchter habe. Er habe ihr gedroht, er würde ihr etwas unterstellen und sie dann ins Gefängnis bringen. Als Witwe habe sie das Haus nicht verlassen dürfen und deshalb auch nicht auf den Polizeiposten gehen können. Sie habe ihren Schwager hingehalten, indem sie ihm gesagt habe, sie werde ihm die Töchter geben, sobald es ihnen besser gehe und sie die Schule beendet hätten. Unterdessen habe sie ihre Ausreise organisiert. Mit ihrer Ausreise habe sie grosse Schande über ihre Familie gebracht. Bei einer Rückkehr würde sie entweder durch ihre Familie oder die Familie ihres Mannes getötet. Ihre Eltern hätten ihr aber inzwischen verziehen. Nach ihrer Ausreise habe ihr Schwager ihre Familie behelligt und sie (die Beschwerdeführerin) bei der Polizei angezeigt. Ihre Familie habe zwei Vorladungen für sie entgegen genommen. Inzwischen habe ein Gericht ihrem Schwager die Vormundschaft über ihre beiden Töchter gegeben, weil diese minderjährig seien und sie zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils keinen Sohn gehabt habe.
D-5577/2010 Die Töchter gaben im Wesentlichen dieselben Gründe wie die Beschwerdeführerin an. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gerichtsdokument vom 29. August 2006, wonach sie als Vormund für ihre minderjährigen Töchter bestellt wird, ein Dokument des Justizministeriums vom 27. Januar 2007, wonach ihr Schwager und ihre Schwiegermutter zu Gunsten ihrer Töchter auf die Hinterlassenschaft ihres Ehemannes verzichten, sowie zwei an sie gerichtete Vorladungen vom 9. Juni 2008 und vom 12. August 2008 ein. B. Am 10. Dezember 2009 kam der Sohn der Beschwerdeführerin (D._______) zur Welt. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 6. Juli 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 4. August 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde um Einsicht in die Beweismittel "document du ministère de la justice" und "décision du ministère de la justice" ersucht. E. Mit Verfügung vom 11. August 2010 verschob die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, wies den Antrag um unentgeltliche Verbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte sie antragsgemäss Einsicht in die Beweismittel und setzte zur Einreichung weiterer in Aussicht gestellter Beweismittel
D-5577/2010 (Sorgerechtsbestätigung des Schwagers, Arztzeugnisse) eine Frist von 30 Tagen. F. Mit Eingabe vom 13. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Gerichtsurteil vom 28. Oktober 2008, wonach das Sorgerecht für B._______ und C._______ deren Onkel und deren Grossmutter zustehe, und zwei Arztberichte, wonach B._______ und C._______ nicht beschnitten seien, zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2010 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 2. November 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5577/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Sie wiesen in wesentlichen Punkten massive Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zum Inhalt der Vereinbarung gemacht, die sie mit ihrem Schwager getroffen habe, um ihre Töchter im Jahre 2007 zurückzukaufen. Bei der Erstbefragung und der Anhörung habe sie gesagt, ihr
D-5577/2010 Schwager sei bereit gewesen, ihr die Töchter unter der Bedingung zurückzugeben, dass sie die Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Mannes an ihn abtrete. Sie habe ihm 15'000 Dollar gegeben, woraufhin er ihr eine Verzichtserklärung ausgehändigt habe, in der er auf die Vormundschaft der Töchter verzichte. Diese schriftliche Erklärung habe sie als Beweismittel abgegeben. In der ergänzenden Anhörung habe sie jedoch angegeben, es stehe in der Verzichtserklärung, dass ihre Töchter keinen Anspruch auf die Hinterlassenschaft ihres Vaters hätten. Im eingereichten Dokument selber stehe jedoch, dass der Schwager sowie dessen Mutter auf die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu Gunsten der Töchter verzichteten. Zum Sorgerecht stehe nichts in dem Dokument. Zudem habe die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung angegeben, sie habe sich geweigert, das Dokument zu unterschreiben, während sie an der Anhörung angegeben habe, sie habe es nicht unterschrieben, weil ihr Schwager sie nicht dazu aufgefordert habe. Zudem habe sie ausgeführt, die Verzichtserklärung sei auf Initiative des Schwagers ausgestellt worden, während die Tochter B._______ angegeben habe, ihre Mutter habe diese verlangt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie habe das Geld in zwei Raten bezahlt, während sie an der ergänzenden Anhörung ausgeführt habe, sie habe den Betrag auf einmal übergeben. Ausserdem hätten C._______ und B._______ auch den einmonatigen Aufenthalt bei ihrem Onkel unterschiedlich geschildert. So habe B._______ an der Anhörung angegeben, ihr Onkel habe sie und ihre Schwester während dieser Zeit täglich geschlagen, während C._______ nach mehrmaligen Nachfragen von vielleicht drei Mal pro Woche gesprochen habe. Zudem wäre zu erwarten, dass sich C._______ genauer an diese Vorfälle erinnern könnte. Auch zum zeitlichen Ablauf hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäussert. Die Beschwerdeführerin habe an der ergänzenden Anhörung gesagt, sie habe ihrem Schwager zirka im März 2007 das Geld übergeben. Ungefähr drei bis vier Monate später – also im Juni oder Juli 2007 – sei er dann das nächste Mal aufgetaucht und habe die Töchter erneut zu sich nehmen wollen. Demgegenüber habe B._______ in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, etwa drei Monate nach ihrer Rückkehr zur Mutter im Januar 2007 – also ungefähr im April 2007 – sei ihr Onkel erstmals wieder vorbeigekommen. Zu diesem Besuch des Schwagers hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Töchter an der ergänzenden Anhörung gesagt, die Töchter hätten ihren Onkel bei dieser Gelegenheit gesehen. B._______ habe jedoch zuvor bei der Anhörung argumentiert, sie hätten ihn nicht gesehen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und B._______ ausgeführt, ihr Schwager respektive Onkel sei danach
D-5577/2010 noch zahlreiche Male vorbeigekommen, während C._______ angegeben habe, er habe die Mutter nur noch telefonisch kontaktiert. Auch den Tag der Abreise hätten sie unterschiedlich geschildert. Die Beschwerdeführerin und B._______ hätten an der Anhörung ausgesagt, ihre Familienangehörigen hätten geschlafen, als sie das Haus verlassen hätten. Sie hätten lediglich der Schwester und Tante E._______ gesagt, sie würden zur Nachbarin gehen. Kleider hätten sie keine mitgenommen. Draussen habe der Freund des verstorbenen Mannes und Vaters gewartet und sie zu sich nach Hause gebracht, wo sie vom Schlepper abgeholt worden seien. Sowohl B._______ als auch C._______ hätten jedoch an der ergänzenden Anhörung angegeben, zum Zeitpunkt ihrer Abreise hätten alle Familienangehörigen geschlafen. Sie hätten ihre Koffer gepackt und ohne jemandem etwas zu sagen, das Haus verlassen. Gemäss B._______ seien sie dann unbegleitet zu einem Treffpunkt mit dem Schlepper gegangen. Während C._______ mit dem Taxi dahin gefahren sein wolle. Zu diesen Widersprüchen sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihre Einwände vermöchten die Widersprüche jedoch nicht aufzulösen. An dieser Einschätzung vermöchten schliesslich auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie ausgeführt decke sich der Inhalt der Verzichtserklärung nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zur Hinterlassenschaft handle, welche mit den vorgebrachten Ereignissen nichts zu tun habe. Auch die beiden gerichtlichen Vorladungen vermöchten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auszuräumen, zumal solche Dokumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM im Jemen leicht käuflich seien und ihr Beweiswert deswegen als sehr gering einzustufen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, in der Befragung und der Verfügung sei nicht klar zwischen der Erbverzichtserklärung des Schwagers und der Vereinbarung über die Bezahlung der 15'000 Dollar unterschieden worden. Dieser sei von Gesetzes wegen der Vormund gewesen und habe die Mädchen so zu sich bringen können. Er habe ihr angeboten, dass er ihr die Töchter zurückgäbe, wenn sie ihm die ganze Hinterlassenschaft ihres Ehemannes abträte, die eigentlich zu einem Teil C._______ und B._______ zustünde. In der arabischen Kultur seien – sofern kein Sohn geboren worden sei – auch die Mutter und Brüder der Verstorbenen erbberechtigt. Damit sie die 15'000 Dollar bei der Bank habe abheben können, hätten der Bruder und die Mutter auf ihre Ansprüche verzichten müssen. Da es sich dabei um eine einseitige Erklärung handle, habe sie nicht unterschreiben müssen. Die Vereinbarung über die Be-
D-5577/2010 zahlung der 15'000 Dollar sei mündlich geschlossen worden. Sie habe gewusst, dass das amtlich beglaubigte Dokument für sie keinen Wert gehabt habe. Für sie bedeutete sie nicht, dass ihre Töchter erbberechtigt geworden seien, sondern dass sie – wie mündlich vereinbart – die Töchter gegen Bezahlung wieder zurückerhalten habe. Die Initiative zu Verhandlungen sei von ihr gekommen; die Idee mit der Bezahlung hingegen von ihrem Schwager. Die Aussage von B._______ könne nicht berücksichtigt werden, da sie bei der Vereinbarung nicht zugegen gewesen sei. Sie werde sich bemühen, die Sorgerechtsbestätigung zu beschaffen, die ihr Schwager ihr vorgewiesen habe, um an die Töchter ranzukommen. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt beim Onkel scheine die Einschätzung des BFM abwegig, wonach sich C._______ exakt an die Anzahl Prügel erinnern können müsste. Gerade bei traumatisierenden Ereignissen sei es verbreitet, dass sich die Opfer nicht an die genauen Umstände erinnern könnten. Zu den zeitlichen Abläufen scheine es spitzfindig, die ungefähren Zeitangaben der jungen B._______ gegen die Zeitangabe der Mutter abzuwägen, zumal sie nie behauptet habe, die genauen Daten zu kennen. Der vermeintliche Widerspruch bezüglich der Besuche des Onkels sei an der ergänzenden Anhörung aufgehoben worden. Die Töchter seien zuerst im Nebenzimmer gewesen und als ihre Mutter und Grossmutter zu schreien angefangen hätten, seien sie nachschauen gegangen und hätten den Onkel gesehen. C._______ hätten sie aus psychischen Gründen die weiteren Besuche des Onkels verschwiegen. Auch die Widersprüche betreffend die Abreise seien geklärt worden. Tatsächlich hätten die Mädchen gemeint, dass alle Familienangehörigen geschlafen hätten, da sie das Gespräch der Mutter mit der Schwester nicht mitbekommen hätten. Betreffend die Kleider werde auf die Akten verwiesen. Da die verschiedenen Schritte der Ausreise (Treffen des Freundes und Schleppers) nicht präzise auseinandergehalten worden seien, sei es zu den Widersprüchen gekommen. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel eingegangen, welche belegten, dass der Schwager mit allen Mitteln über die Töchter bestimmen wolle und dies auf dem Rechtsweg auch erreichen könne. Sollten weiterhin Zweifel bestehen, würde womöglich eine Botschaftsabklärung weiterhelfen. Ein weiterer Asylgrund, welchen sie aus Scham bis anhin nicht vorgebracht hätten, sei der, dass der Schwager die Töchter habe beschneiden wollen. Mit Eingabe vom 13. September 2010 korrigierten die Beschwerdeführenden ihre Aussagen in der Beschwerde dahingehend, dass sie nicht die Sorgerechtsbestätigung einreichen würden, welche ihr Schwager vorgewiesen habe, um an die Töchter ranzukommen, sondern ein aktuelles
D-5577/2010 Gerichtsurteil vom 28. Oktober 2008, wonach das Sorgerecht für B._______ und C._______ deren Onkel und deren Grossmutter zustehe, und reichten dieses sowie zwei Arztberichte ein. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, das eingereichte Gerichtsurteil vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Solcherlei Dokumente seien gemäss den Erkenntnissen des BFM im Jemen leicht käuflich erwerblich. Darüber hinaus stehe im Urteil geschrieben, die Beschwerdeführerin sei am 20. Juli 2008 nicht vor Gericht erschienen, obschon sie die Einladung zur Verhandlung angenommen hätte. Im Laufe des Asylverfahrens habe diese jedoch keine solche Einladung erwähnt und habe einzig zwei Vorladungen eingereicht. Danach hätte sie sich am 11. Juni 2008 beim Polizeiposten Z._______ und am 16. August 2008 bei der Staatsanwaltschaft Y._______ melden müssen. Aus den eingereichten Arztzeugnissen ergäben sich keine Hinweise auf Verfolgung. Hingegen sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die geplante Beschneidung während des Asylverfahrens nicht erwähnt habe. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe sich stets bemüht, Beweismittel vorzuweisen. So sei es ihr auch gelungen das vorliegende Urteil zu beschaffen. Alleine die Tatsache, dass solche Dokumente käuflich seien, dürfe nicht dazu führen, dass sie von den Schweizer Behörden nicht beachtet würden. Von den Vorladungen, die ihre Eltern während ihrer Abwesenheit erhalten hätten, habe sie erst mehrere Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren. Es sei keineswegs erstaunlich, dass die Einladung zur Verhandlung nicht separat erwähnt habe, handle es sich doch um ein und dasselbe Verfahren. Zuerst sei sie von der lokalen Polizeistelle, dann von der Staatsanwaltschaft und schliesslich vom Gericht vorgeladen worden. Sämtliche Vorladungen seien von ihren Eltern in ihrer Abwesenheit entgegengenommen worden. Die Beschneidung habe sie aus Scham nicht erwähnt. 5. 5.1 Mit dem BFM kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als nicht glaubhaft bewertet werden müssen. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
D-5577/2010 oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.3 Wie das BFM richtigerweise ausführte, machte die Beschwerdeführerin zum Inhalt der Vereinbarung, die sie mit ihrem Schwager geschlossen habe, widersprüchliche Aussagen. An der Erstbefragung gab sie zunächst an, ihr Schwager habe ihr ihre Töchter nur unter der Bedingung zurückgeben wollen, dass sie ein Dokument unterschreibe, in dem sie auf die Erbschaft ihres Mannes verzichte. Dieses Dokument habe sie aber nicht unterschrieben. Aus ihren weiteren Ausführungen muss aber geschlossen werden, dass sie den Schwager dennoch ausbezahlt und die Töchter zurückerhalten hat. Im Widerspruch zu diesen Ausführungen gab sie gleichzeitig als Beweismittel eine schriftliche Erklärung ab und gab an, es handle sich um ein Dokument, in dem ihr Schwager und ihre Schwiegermutter auf die Erbschaft ihres Mannes verzichteten, wenn sie ihnen ihre Töchter überlasse (vgl. Akten des BFM A2 S. 5f.). Bei der Anhörung sagte sie dann, ihr Schwager sei bereit gewesen, ihr die Töchter unter der Bedingung zurückzugeben, dass sie die Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Mannes an ihn abtrete. Sie habe ihm 15'000 Dollar gegeben, woraufhin ihr Schwager ihr eine Verzichtserklärung ausgehändigt habe, in der er auf die Vormundschaft der Töchter verzichte. Diese schriftliche Erklärung ha-
D-5577/2010 be sie als Beweismittel abgegeben (vgl. A9 F29). In der ergänzenden Anhörung gab sie zunächst wieder an, der Schwager verzichte in diesem Papier auf die Vormundschaft (vgl. A18 F54). Als sie jedoch später noch einmal gefragt wurde, was in dem Papier stehe, gab sie diesem wiederum eine ganz andere Bedeutung, indem sie aussagte, es stehe in der Verzichtserklärung, dass ihre Töchter keinen Anspruch auf die Hinterlassenschaft ihres Vaters hätten (vgl. A18 F64). Auf ihren Widerspruch aufmerksam gemacht, gab sie an, die Vereinbarung, dass sie auf die Hinterlassenschaft verzichte und dafür ihre Töchter zurückbekomme, sei nur mündlich geschlossen worden, sie habe sich aber gefreut, als ihr Schwager gekommen sei und ihr diese amtliche Verzichtserklärung gegeben habe, sodass sie ihm das Geld gegeben habe (vgl. A18 F70). In diesen wirren Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich schwer ein roter Faden finden und es wird nicht klar, wie die Ereignisse rund um die Verzichtserklärung abgelaufen sein sollen, vor allem weil sie bezüglich deren Inhalt immer wieder andere Aussagen macht. Insbesondere fällt aber auch auf, dass das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang schliesslich eingereichte Dokument inhaltlich nur zu ihren Gunsten ausgelegt werden kann, steht doch darin, dass der Schwager und die Schwiegermutter auf die Hinterlassenschaft des Verstorbenen verzichten. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Dokument sei für die Bank fingiert worden, damit sie die 15'000 Dollar überhaupt habe abheben können (vgl. A18 F71), vermag nicht zu überzeugen und erscheint vielmehr als nachträglicher Versuch, ihren vorherigen wirren Aussagen einen Sinn zu geben. 5.4 Auch zu der Bescheinigung, die ihr die Vormundschaft über die Töchter gegeben habe, machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen. So sagte sie an der Befragung, sie habe sich vom Gericht X._______ eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass ihre Töchter minderjährig seien und unter ihrer Obhut stünden. Gleichzeitig reichte sie ein Dokument diesen Inhalts vom 29. August 2006 als Beweismittel ein (vgl. A2 S. 5). An der Anhörung gab sie jedoch zunächst an, sie habe ihren Vater beauftragt, ein solches Dokument zu beschaffen, dies habe aber leider nicht geklappt (vgl. A9 F29). Später an der Anhörung sagte sie dann aber doch wieder aus, sie habe dieses Dokument an der Befragung abgegeben (vgl. A9 F34). Letztlich kann auch dieses Dokument nur zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, wird sie doch darin ausdrücklich als Vormund der Mädchen genannt.
D-5577/2010 5.5 Ebenfalls bestätigt werden können die Ausführungen des BFM zur angeblichen Geldübergabe. So gab die Beschwerdeführerin an der Anhörung tatsächlich zu Protokoll, sie habe das Geld in zwei Raten bezahlt (vgl. A9 F38), während sie an der ergänzenden Anhörung ausführte, sie habe den Betrag auf einmal übergeben (vgl. A18 F74). Bezeichnenderweise wird dem auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Zudem wäre in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, woher schliesslich das Geld für die Ausreise hätte stammen sollen, hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich das gesamte Erbe ihrem Schwager übergeben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe noch 3000 Dollar besessen und weiteres Geld aus dem Verkauf von Schmuck von ihr und ihren Töchtern gewonnen, vermag angesichts der hohen Kosten der Ausreise (12'000 Dollar) ebenfalls nicht zu überzeugen. 5.6 Weitere Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden entstehen im Zusammenhang mit ihren Aussagen zum Tag der Ausreise. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe lediglich ihre Schwester informiert, dass sie zu einer Nachbarin gingen, und sei mit ihren Töchtern gegangen, ohne etwas mitzunehmen (vgl. A9 F51). Dies wurde zunächst auch von B._______ so dargestellt (vgl. A10 F35). An der ergänzenden Anhörung behaupteten jedoch beide Töchter, es hätten alle geschlafen, als sie gegangen seien (vgl. A19 F45, A20 F48), sie hätten die Koffer gepackt und insbesondere Kleider mitgenommen (vgl. A19 F48, A20 F51). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Stellungnahme zu den Widersprüchen, wonach ihre Töchter nicht bemerkt hätten, dass sie ihre Schwester benachrichtigt habe, sind als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Auch die weitere Erklärung, wonach sie die Kleider erst von den Freunden erhalten hätten, vermag in keiner Weise zu überzeugen, hätten die Mädchen doch zweifellos darauf hingewiesen, dass sie nicht ihre eigenen Kleider mitnehmen konnten. 5.7 Zum Aufenthalt der Töchter beim Onkel hält das BFM fest, die beiden Mädchen hätten widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe B._______ an der Anhörung angegeben, ihr Onkel habe sie und ihre Schwester während dieser Zeit täglich geschlagen, während C._______ nach mehrmaligen Nachfragen von vielleicht drei Mal pro Woche gesprochen habe. Zudem wäre zu erwarten, dass sich C._______ genauer an diese Vorfälle erinnern könnte. Diese Beurteilung des BMF kann nicht gestützt werden, ist doch bekannt, dass gerade Opfer von langandauernder häuslicher Gewalt eben nicht angeben können, wann und wie oft genau
D-5577/2010 sie geschlagen wurden. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufenthalt bei ihrem Onkel kann aber vorliegend immerhin festgehalten werden, dass die beiden Mädchen diesbezüglich durchwegs unsubstanziierte Angaben machten. So führte B._______ an der Anhörung lediglich aus, sie hätten bei ihrem Onkel sehr gelitten, er habe sie nicht wie Menschen sondern wie Tiere behandelt, sie hätten in seinem Haus arbeiten müssen und er habe ihnen manchmal das Essen vorenthalten (vgl. A10 F35). Auch auf Nachfrage, ob sie von diesem Monat etwas genauer berichten könne, führte sie lediglich aus, sie seien täglich geschlagen und beleidigt worden, sie hätten ständig gelitten, die Leute dort seien sehr hart zu ihnen gewesen, es sei ein bisschen kalt in diesem Dorf gewesen, man habe ihnen keine Decken gegeben und das alles hätten sie täglich erlebt (vgl. A10 F39). Als sie gefragt wurde, wie sie das erlebt habe, als sie geschlagen worden sei, antwortete sie lediglich, sie seien grundlos geschlagen worden (vgl. A10 F42). Als sie schliesslich nach dem schlimmsten Erlebnis in der Zeit bei ihrem Onkel gefragt wurde, konnte sie keines nennen und gab pauschal an, alles sei für sie schlimm gewesen (vgl. A10 F46). Auch an der ergänzenden Anhörung wurde sie nicht konkreter und gab auf die Frage, was sie in diesem Monat bei ihrem Onkel gemacht hätten, lediglich an, sie hätten die ganze Zeit nur Angst gehabt und immer mit dem Schlimmsten gerechnet (vgl. A19 F20), und auf Nachfrage hin, ergänzte sie, er habe sie ausgenutzt wie Dienstmädchen, sie hätten geputzt und aufgeräumt (vgl. A19 F21). Die Aussagen von C._______ zum Aufenthalt bei ihrem Onkel sind ähnlich ausgefallen, wie die ihrer Schwester (vgl. A20 F25ff.). Insgesamt entsteht aus den Aussagen der beiden Mädchen nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Wären sie wirklich einen Monat lang unter derart schlechten Bedingungen bei ihrem Onkel eingesperrt gewesen, wäre zu erwarten, dass ihre Erzählungen hierzu lebhafter und detailreicher ausgefallen wären. Das Gleiche gilt für die Aussagen der Mädchen über den Moment, als der Onkel bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und sie zwangsweise abgeholt habe. Auch hier waren ihre Aussagen durchwegs pauschal und unsubstanziiert. 5.8 Bestätigt werden die dargelegten Zweifel durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden, nachdem der Schwager beziehungsweise Onkel zum zweiten Mal gekommen sei, um die Töchter zu sich zu holen, trotzdem noch während einem Jahr im Elternhaus bleiben konnten. Vor diesem Hintergrund kann von einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im von ihnen dargelegten Sinn nicht ausgegangen werden. Dass sich der Schwager, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mit den Worten habe vertrösten lassen, sie werde ihm die Töchter dann schon geben,
D-5577/2010 wenn es ihnen psychisch wieder besser gehe und sie die Schule beendet hätten, kann angesichts des angeblich zuvor derart rabiaten Auftretens des Schwagers nicht geglaubt werden. Auch wurde der Widerspruch bezüglich des zweiten Besuches des Schwagers, ob die Töchter ihn dabei nun gesehen hätten oder nicht, nicht wie in der Beschwerde behauptet an der ergänzenden Anhörung aufgeklärt. Vielmehr führte B._______ lediglich eine abschliessende Version der angeblichen Ereignisse ins Feld, indem sie aussagte, sie hätten seine Stimme gehört und seien nachschauen gegangen (vgl. A20 F64f.). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, wieso sie bei der ersten Anhörung angab, sie habe ihren Onkel nach ihrem Aufenthalt bei ihm nicht mehr gesehen (vgl. A10 F47). Weiter scheint es kaum realistisch, dass die weiteren Besuche des Onkels vor C._______ geheim gehalten werden konnten, hat sich doch dieser wohl nicht immer vorher angekündigt. 5.9 Schliesslich müssen die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen, der Onkel habe die Mädchen beschneiden wollen, als nachgeschoben und somit unglaubhaft bewertet werden. Während des gesamten Verfahrens wurden diese Vorbringen nicht ansatzweise erwähnt, weder von der Beschwerdeführerin noch von ihren Töchtern. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich geschämt, darüber zu sprechen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie über die angeblich durch den Onkel zum eigenen Profit geplanten Zwangsheiraten auf Zeit, was oftmals zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung missbraucht wird, offen sprechen konnten (vgl. A18 F21). 5.10 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin, hätten die Verwandten ihres Ehemannes tatsächlich versucht, ihr die Kinder unrechtmässig wegzunehmen oder gar zwangsmässig zu verheiraten oder zu beschneiden, mit der Hilfe der Behörden oder nötigenfalls von Nichtregierungsorganisationen oder Menschenrechtsanwältinnen hätte wehren können. Die vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie sich als verwitwete Frau nicht zu den Behörden hätte wagen können, vermögen dabei in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie sich von ihrem Vater oder dem Freund ihres Ehemannes, der auch ihre Ausreise vorbereitet habe, hätte begleiten lassen können. 5.11 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dem Gesagten nichts zu ändern. Im Gegenteil: Sie unterstützen die dargelegten Zweifel. So behauptet die Beschwerdeführerin in der Replik, die
D-5577/2010 Vorladungen seien alle im gleichen Verfahren erlassen worden. Sie sei zuerst von der Polizei, dann von der Staatsanwaltschaft und schliesslich vom Gericht vorgeladen worden. Gemäss den Vorladungen hätte sie sich jedoch am 11. Juni 2008 beim Polizeiposten und am 16. August 2008 bei der Staatsanwaltschaft melden müssen. Die Gerichtsverhandlung, zu der sie trotz Vorladung nicht erschienen sei, fand jedoch am 20. Juli 2008 und somit vor dem Termin bei der Staatsanwaltschaft statt. Die Chronologie der Ereignisse, wie sie von der Beschwerdeführerin dargestellt wurden, geht demzufolge nicht auf. Das eingereichte Gerichtsurteil unterstreicht vielmehr, dass in einem korrekten Verfahren entschieden wurde, welche Platzierung für das Kindeswohl am besten wäre. Dabei wurde in Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin weder über die geeigneten finanziellen Mittel noch über eine geeignete Wohnung verfüge, sodass die Kinder beim Onkel besser aufgehoben wären. Dies bestätigt sich in den Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach der Vater beziehungsweise Grossvater, bei dem sie gewohnt hatten, nicht für sie habe aufkommen können (vgl. A9 F29, A10 F35). Der Beschwerdeführerin wurde im Urteil ein Besuchsrecht eingeräumt. Vor diesem Hintergrund kann in keiner Weise die Rede davon sein, der Onkel habe mit seinem Einfluss einen ungerechtfertigten Gerichtsentscheid herbeiführen können. 5.12 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Juli 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-5577/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin erhält gemäss Fürsorgebestätigung vom 27. Juli 2010 eine monatliche Unterstützung und hat weder Einkommen noch Vermögen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist sie weiterhin nicht arbeitstätig. Demnach kann ohne weitere Abklärungen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im oben erwähntem Sinn ausgegangen werden. Zudem sind die Begehren in der Beschwerde nach dem Gesagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5577/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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