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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2014 D-5567/2014

29 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,229 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5567/2014

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).

D-5567/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben im November 2007. Am 2. April 2013 sei er aus Griechenland auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Am 8. April 2013 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wo er am 16. April 2013 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 12. August 2014 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den syrischen Behörden verfolgt worden, da er mit ungefähr 16 oder 17 Jahren Mitglied der YEKETI-Partei geworden sei und diese mit verschiedenen Tätigkeiten unterstützt habe. Hauptsächlich habe er mit seinem Schneideratelier Kleider für die Newroz-Feierlichkeiten genäht. Nachdem der syrische Nachrichtendienst dies erfahren habe, sei sein Schneideratelier (je nach Angabe im Jahr 2005 oder 2007) kontrolliert, geschlossen und nach ihm gesucht worden. Er habe sich bei Verwandten versteckt halten müssen. Diese hätten ihm alsdann im November 2007 zu einer Ausreise mittels Schlepper verholfen. Des Weiteren könne er nicht nach Syrien zurückkehren, da in seiner Heimatstadt Krieg herrsche und er dort in den Reservedienst eingezogen werde. In den Jahren 2003 bis 2005 habe er Militärdienst geleistet, seither jedoch keinen Kontakt mit dem Militär gehabt. C. Mit Verfügung vom 26. August 2014 – eröffnet am 28. August 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und

D-5567/2014 ihm sei Asyl zu gewähren. Im prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Ins Recht gelegt wurden folgende Dokumente: die Fürsorgebestätigung vom 24. September 2014 (im Original); die Identitätskarte (im Original).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-5567/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen würden diverse Widersprüche aufweisen und seien weder substanziiert noch nachvollziehbar. Während der BzP habe der Beschwerdeführer noch angegeben, die Polizei habe sein Schneideratelier im Jahr 2005 gestürmt, worauf er sich bei seiner Tante mütterlicherseits für fünf bis sechs Monate versteckt gehalten habe. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, der Nachrichtendienst habe im Jahr 2007 sein Schneideratelier kontrolliert, worauf er zuerst zu seinem Onkel mütterlicherseits, danach zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen sei und sich rund einen Monat versteckt habe. Auf die zeitliche Diskrepanz sei er bei der Anhörung hingewiesen worden, er habe diese jedoch nicht erklären können. Die Schilderungen über die Suche nach seiner Person durch den Nachrichtendienst seien nur vage und oberflächlich ausgefallen. So habe er nicht angeben können, wer ihn genau aus welchen Gründen gesucht habe und wo er sich habe melden müssen. Zudem sei seine während der BzP angegebene legale Ausreise aus Syrien als Indiz dafür zu werten, dass er zu deren Zeitpunkt nicht von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Auch wenn ein Schlepper ihm zur Ausreise verholfen habe,

D-5567/2014 könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer behördlichen Suche nicht mit einem auf ihn ausgestellten Pass hätte ausreisen können. Das BFM bezweifelt ausserdem den Wahrheitsgehalt des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in den Reservedienst einberufen worden. Bei der BzP habe er geltend gemacht, die Behörden hätten ihn vor etwa drei Monaten – das entspricht zirka Januar 2013 – zuhause aufgesucht, um ihn für den Reservedienst der syrischen Armee aufzubieten. Anlässlich der Anhörung habe er indessen zu Protokoll geben, sein Bruder habe ihn im Juli oder August 2011 in Griechenland angerufen, um ihm mitzuteilen, dass er für den Reservedienst aufgerufen worden sei. Auf die zeitliche Diskrepanz sei er angesprochen worden, er habe diese aber nicht erklären können. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden auf sein Nichterscheinen nicht weiter reagiert hätten und es beim einmaligen Vorsprechen hätten bewenden lassen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen gehalten, dass das "Asad-Regime" vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs jede Opposition, auch Mitglieder und Sympathisanten der YE- KETI-Partei, unterdrückt habe. Alleine das Anfertigen von Kleidern für die Newroz-Feierlichkeiten sei Grund genug gewesen, um vom syrischen Geheimdienst verfolgt, verhaften und sogar getötet zu werden. Im Bewusstsein, dass er im Falle einer Festnahme mit schweren Konsequenzen zu rechnen habe, sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer versteckt habe, sobald er von der Suche nach ihm erfahren habe. Da der Geheimdienst erneut sein Elternhaus aufgesucht und nach ihm gefragt habe, sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe die Grenze wegen der geheimdienstlichen Suche einzig mittels eines Schleppers passieren können. Schlepper würden bekanntermassen mit den Pass- und Grenzbehörden zusammenarbeiten und mittels Bestechung fast jede Person über die Grenze bringen. Seit etwa drei Jahren tobe nun ein erbarmungsloser Bürgerkrieg in Syrien. Seit Beginn des Krieges würden Personen wie der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten. Im Falle einer Verweigerung würden sie des Verrates bezichtigt, festgenommen oder gar erschossen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der Akten den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-

D-5567/2014 haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (vgl. E. 5.1 vorstehend). Den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer bereits wegen seiner politischen Aktivitäten vor dem Krieg einerseits und wegen des behördlichen Aufgebots in den Reservedienst andererseits gesucht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der YEKETI-Partei und Tätigkeiten zugunsten dieser Partei vor dem Bürgerkrieg durch die syrischen Behörden unterdrückt und verfolgt wurden. Vorliegend ist jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die Partei vom Nachrichtendienst gesucht worden, unglaubhaft, weil er sie weder substanziiert noch widerspruchsfrei beschrieb. In Bezug auf die relevanten Ereignisse nannte er Zeitangaben mit erheblichen Abweichungen. Zwar gab er übereinstimmend an, Syrien habe er verlassen, nachdem die Behörden eine Woche vor den Newroz-Feierlichkeiten sein Nähatelier – in welchem er Kleider für die Partei genäht habe – gestürmt hätten (BFM-Akten A6/13 Ziff. 7.02, A26/17 F/A 25). Bezogen auf das Jahr, an welchem das Ereignis stattgefunden haben soll, gab er anlässlich der BzP das Jahr 2005 (A6/13 Ziff. 7.02), anlässlich der Anhörung jedoch das Jahr 2007 (A26/17 F/A13 ff.) an. Ebenso divergierend beschrieb er sein Untertauchen nach der behördlichen Suche. Einmal will er sich nach dem genannten Ereignis für fünf bis sechs Monate bei seiner Tante mütterlicherseits im selben Dorf versteckt haben (A6/13 Ziff. 7.02), ein andermal bei seinem Onkel mütterlicherseits und anschliessend in einem anderen Dorf bei seinem Onkel väterlicherseits für eine Zeit von insgesamt einem Monat (A26/17 F/A53 f. und F/A78). In der Beschwerde wird den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen nichts entgegengehalten, sondern lediglich festgehalten, das "Asad-Regime" habe vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges jede Opposition unterdrückt, weshalb die diesbezüglichen Widersprüche bestehen bleiben. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden, beziehungsweise er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Reservedienst eingezogen, mit Widersprüchen behaftet und somit unglaubhaft. Während er bei der BzP vorbrachte, er sei im Jahr 2013 (beziehungsweise drei Monate vor der BzP) von den Behörden zuhause aufgesucht worden (A6/13 Ziff. 7.02), gab er anlässlich der Anhörung an, er sei bereits im Jahr 2011 deswegen in Griechenland vom Bruder angerufen worden (A26/17 F/A85 und F/A96). Der Beschwerdeführer hat die ihm rückübersetzten Protokol-

D-5567/2014 le unterschriftlich genehmigt und muss sich deshalb dabei behaften lassen. Den vom BFM zu Recht aufgezeigten Widersprüchen wird auf Beschwerdeebene lediglich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entgegengehalten und festgehalten, seit Beginn des Krieges würden solche Personen wie der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten und im Falle einer Verweigerung verfolgt. Diese Entgegnungen sind jedoch nicht geeignet, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen zu entkräften. Angesichts der Ausreise Jahre vor Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen und der widersprüchlichen und vagen Schilderungen eines Aufgebotes vermochte der Beschwerdeführer drohende, ernsthafte Probleme im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht nicht glaubhaft zu machen. 6.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; 2008/34 E. 9.2). 7.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 26. August 2014 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit Urteil in der Hauptsache wird das Begehren um Verzicht auf Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos.

D-5567/2014 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5567/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

Versand:

D-5567/2014 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2014 D-5567/2014 — Swissrulings