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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2017 D-5554/2017

20 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,494 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5554/2017 lan

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).

D-5554/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in /G._______ (Provinz H._______), Syrien eigenen Angaben zufolge am 13. September 2015 verliessen und am 23. Oktober 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 11. November 2015 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2016 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 16. November 2016 (Beschwerdeführerin) zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei nach der Rückkehr der Familie von I._______ in die Provinz H._______ von den „Apoci“ (Anhänger von „Apo“ [Abdullah Öcalan], also Anhänger der PKK) aufgefordert worden, bei ihnen Dienst zu leisten, dass er unter Hinweis auf seinen Status als Familienvater habe erreichen können, den Apoci auf andere Weise als durch Leistung von Militärdienst behilflich zu sein, dass er im Auftrag der Apoci während rund eineinhalb Jahren Personen beim illegalen Grenzübertritt zwischen der Türkei und Syrien behilflich gewesen sei und auch Warentransporte durchgeführt habe, dass er diese Hilfsleistungen habe beenden wollen, als sich die allgemeine Lage im Grenzgebiet zugespitzt habe, jedoch zum Weitermachen gezwungen worden sei, dass er im Auftrag der Asayish (kurdische Polizeieinheit) einmal zwei minderjährige Türken in die Türkei habe zurückbringen wollen, wobei er an zwei Kontrollpunkten angehalten worden sei, dass man ihn nach Klärung der Situation indessen habe weitergehen lassen, dass er ein anderes Mal zwei türkischen Vätern bei der Einreise nach Syrien behilflich gewesen sei, die dort ihre als Märtyrer gefallenen Söhne hätten bestatten wollen, was ihm von den Apoci vorgeworfen worden sei, die ihm eine Busse auferlegt hätten, dass er danach seine Tätigkeiten für die Apoci wiederum habe einstellen wollen, was von diesen nicht akzeptiert worden sei,

D-5554/2017 dass er eines Tages – er sei mit zwei anderen Männern mit einer Warenladung von der Türkei nach Syrien unterwegs gewesen – von türkischen Grenzwächtern entdeckt worden sei, worauf sie die Waren weggeworfen hätten und geflohen seien, dass einer seiner Kollegen mehrere Wochen vor seiner Ausreise aus Syrien von Männern, die Kapuzen getragen hätten, mitgenommen worden sei, dass er am folgenden Tag von zwei Männern in Kapuzen ebenfalls mitgenommen worden sei, wobei man ihm Handschellen angelegt und die Augen verbunden habe, dass man ihn in ein Gebäude gebracht und gefragt habe, weshalb er einem Mitglied der Apoci zur Ausreise in die Türkei verholfen habe, dass man ihn heftig geschlagen habe, als er verneint habe, so etwas getan zu haben, dass er von zwei Männern zur medizinischen Versorgung in ein Spital und anschliessend wieder in das genannte Gebäude gebracht worden sei, dass ihm dann fünf oder sechs Männern eröffnet hätten, bei den beiden Minderjährigen, die er in die Türkei gebracht habe, habe es sich um zwei Apoci gehandelt, die desertiert seien, dass seine Entgegnung, er habe diese Personen im Auftrag der Asayish in die Türkei gebracht, bei diesen überprüft worden sei, wonach er in ein anderes Gefängnis gebracht worden sei, dass man dort von ihm Fotografien und ein Video gemacht habe, in dem er habe bezeugen müssen, während seiner Haft nicht geschlagen worden zu sein, dass man ihm zudem eröffnet habe, er werde auf freien Fuss gesetzt, weil sich jemand für seine Freilassung eingesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe Syrien wegen ihres Ehemannes verlassen und sei persönlich nicht behelligt worden, dass die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein sowie ihre Identitätsausweise abgaben,

D-5554/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, er habe für die Apoci Medikamente von der Türkei nach Syrien bringen müssen, die er weggeworfen habe, um eine Festnahme durch die türkischen Grenzwächter abzuwenden, dass er daraufhin von den Apoci festgenommen und gefoltert worden sei, dass er bei der Anhörung diesbezüglich vorgebracht habe, bei den mitgeführten Waren habe es sich um Waffen gehandelt, und der Asayish habe ihm klargemacht, diesen Fehler könne man ihm nicht nachsehen, dass er bei der Anhörung erstmals erwähnt habe, er habe Angehörige der Apoci über die Grenze bringen müssen, und man habe ihm einige Wochen vor der Ausreise unterstellt, zwei Angehörigen der Apoci zur Desertion verholfen zu haben, weshalb er 18 Tage lang inhaftiert worden sei, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Anschuldigung, die als zentrales Element seiner Flucht erscheine, bei der BzP nicht thematisiert und bloss das Wegwerfen von Medikamenten erwähnt habe, dass die Ungereimtheiten zu den Ereignissen, die zu seiner Verhaftung geführt hätten, erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation aufkommen liessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung wiederholt gefragt worden sei, wie es zu einem Komplott gegen ihn habe kommen können, dass sich aus seinen tröpfchenweise erfolgten Antworten ergebe, man habe einen Vorwand gesucht, um seine Verhaftung zu rechtfertigen, was Sinn und Zweck seiner Festnahme nicht erklären könne, dass er gesagt habe, die Festnahme sei eine Folge davon gewesen, dass er seine Mitarbeit seit einiger Zeit manchmal verweigert und längere Zeit davor einmal Waren weggeworfen habe,

D-5554/2017 dass aber nicht einzusehen sei, weshalb er erst einige Monate nach dem geltend gemachten Zwischenfall festgenommen worden wäre, falls die Festnahme Strafcharakter gehabt hätte, dass aufgrund seiner Schilderungen schleierhaft bleibe, warum es einer Person möglich gewesen sei, seine Freilassung zu bewirken, dass er von dieser nur wisse, dass es sich um einen Dorfbewohner gehandelt habe, der sich ihm – als er in der Haft mit verbundenen Augen auf einem Stuhl gesessen sei – genähert und an seinem Hemd gerochen habe, dass abgesehen von diesem sonderbaren Verhalten des Retters von ihm aufschlussreichere Informationen zu den Umständen der Freilassung zu erwarten gewesen wären, dass die lückenhaften Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck eines künstlichen Gebildes entstehen liessen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Haft seine persönlichen Empfindungen, Emotionen und Ängste nicht habe einfliessen lassen, obwohl solche inneren Vorgänge häufig spontan von Gewaltopfern thematisiert würden, dass eine Gesamtwürdigung der Darstellung der Verfolgungssituation zum Schluss führe, diese sei nicht glaubhaft, dass die schwierigen allgemeinen Umstände in Syrien belastend seien, gemäss gefestigter Praxis für sich allein indessen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, dass die von der YPG von jungen Männern und Frauen erzwungenen Dienstleistungen als Eingriffe in die persönliche Freiheit zu werten seien, die grundsätzlich nicht als asylerheblich qualifiziert würden (Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015), womit weder den von den Apoci aufgezwungenen Dienstleistungen noch der Busse, die er habe leisten müssen, asylbeachtliche Bedeutung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu ge-

D-5554/2017 währen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat, dass er zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 19. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2017 ein Kostenvorschuss in geforderter Höhe eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-5554/2017 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-5554/2017 dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 11. November 2015 vorbrachte, die Apocis hätten von ihm verlangt, dass er Medikamente (Tabletten und Spritzen) aus der Türkei für sie transportieren müsse, wozu er sich bereit erklärt habe, dass er einmal Medikamente weggeworfen habe, als die türkische Grenzwache auf ihn zugekommen sei, wonach er von den Apoci verhaftet und gefoltert worden sei, dass er auf Nachfrage hin angab, dies seien alle Gründe, weshalb er die Heimat verlassen habe, und, nach weiteren Gründen gefragt, sagte, man könne in Syrien nicht leben, weil dort Krieg herrsche, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2016 geltend machte, er habe für die Apoci Warentransporte (Waffen, Sprengstoff) durchführen, schriftliche Nachrichten überbringen und Menschen über die Grenze bringen müssen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP einzig geltend machte, er habe Medikamente transportiert, seien ihm doch gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung vor allem deshalb Schwierigkeiten entstanden, weil er die Väter von zwei gefallenen Kämpfern beziehungsweise zwei Minderjährige aus der Türkei über die Grenze gebracht habe, dass der Hinweis des Beschwerdeführers bei der Anhörung, es habe sich um eine summarische Befragung gehandelt, nicht zu erklären vermag, weshalb er bei der BzP ein Sachverhaltselement erwähnte, das aufgrund der späteren Angaben als nebensächlich erscheint, da es gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung nicht seinen Entschluss zur Ausreise aus Syrien begründete, dass des Weiteren auffällt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Personen, die ihn festgenommen und schwer zusammengeschlagen haben sollen, nicht zu überzeugen vermögen, konnte er doch nicht verdeutlichen, wer ihn festgenommen habe, und weshalb man ihn festgenommen und misshandelt haben sollte, dass aufgrund des vorstehend Gesagten und den ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt, die zu bestätigen sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer sei

D-5554/2017 es gelungen, die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, dass das SEM schliesslich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Nachteile, die den Beschwerdeführenden aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs entstanden sind, nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen können, dass die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Qualifizierung der von den YPG eingeforderten Unterstützungsleistungen zu bestätigen sind, zumal diese praxisgemäss auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als asylrechtlich grundsätzlich irrelevant erachtet werden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der eingezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5554/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-5554/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2017 D-5554/2017 — Swissrulings