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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2018 D-5552/2017

4 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,415 mots·~22 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2017

Texte intégral

° Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5552/2017 lan

Urteil v o m 4 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N__________

D-5552/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. Februar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 26. Februar 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 3. Juli 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, wegen mutmasslicher Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von den staatlichen Behörden behelligt worden zu sein. C. Mit – am 30. August 2017 eröffnetem – Entscheid vom 29. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

D-5552/2017 F. Nach zweimaliger Fristerstreckung äusserte sich das SEM mit Vernehmlassung vom 23. November 2017 zur Beschwerdeschrift. G. Der Beschwerdeführer reichte nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 eine Replik ein, unter Beilage eines ärztlichen Berichts des B.________ vom 21. November 2017 und weiterer Beweismittel, sowie einer aktualisierten Kostennote. H. Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren ärztlichen Bericht der C.________ des B._______ vom 22. Februar 2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5552/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und auf der Jaffna-Halbinsel, Nordprovinz (Sri Lanka), in D._________ und aufgewachsen sei. Nach sieben Jahren Schulbesuch sei er im Teehaus seines Vaters tätig gewesen und habe bis im Jahre 1995 zusammen mit anderen Gelder für die LTTE gesammelt. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit sei er nach E._______ geflohen, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr nach D.________ im Jahr 2005 habe er den Restaurantbetrieb weitergeführt. 2007 sei er wegen des Verdachts, Essen an Mitglieder der LTTE verkauft zu haben, von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und gefoltert worden. Nach einigen Stunden sei er ohne Auflagen wieder entlassen worden. Anlässlich der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, der Inhaber der benachbarten Motorradwerkstatt sei entführt worden und habe den Entführern erzählt, dass beim Beschwerdeführer junge

D-5552/2017 Männer aus Kilinochchi gearbeitet hätten. Daraufhin hätten diese Entführer den Beschwerdeführer auf dem Weg zu seiner Teestube gestellt, hätten ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mitgenommen. Er sei aufgefordert worden, die jungen Männer aus F.________ auszuliefern. Er habe den Entführern versichert, dies zu tun, sollte er die jungen Männer antreffen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, weshalb er immer wieder auch zuhause aufgesucht worden sei. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, im Juli 2014 frühmorgens in seinem Restaurantbetrieb, wo er sich mit seinem ältesten Sohn und seinem Vater aufgehalten habe, von Angehörigen des CID festgenommen und in Jaffna zu zwei seiner Mitarbeiter – mutmasslichen Terroristen – verhört worden zu sein. Da er nicht viel über diese gewusst und sie schon seit Tagen nicht mehr gesehen habe, sei er noch in derselben Nacht wieder freigelassen worden. Zwei oder drei Tage später seien erneut Beamte des CID zu seinem Restaurant gekommen und hätten ihn beschimpft und als LTTE-Mitglied bezeichnet. Er habe ihnen gesagt, bis 1995 den LTTE geholfen und sich nach seiner Heirat von ihnen distanziert zu haben. In der Folge sei sein Haus zweimal von Angehörigen des CID umzingelt worden. Schliesslich sei er aus Furcht vor weiteren Behelligungen mit Unterstützung seines Onkels ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und beglaubigte Kopien von Geburtsscheinen und mehrere Schreiben ein. 3.4 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 2007 als nicht asylrelevant und die Schilderung der Vorkommnisse im Jahr 2014 als unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in allgemeiner Weise von Entführern gesprochen (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 9, F7. 01) und erst bei der Anhörung geltend gemacht, von Angehörigen des CID festgenommen worden zu sein (vgl. A15 S. 4f., F15 ff.). Auf diese Unstimmigkeit anlässlich der Anhörung angesprochen, habe der Beschwerdeführer behauptet, auch im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Jahre 2014 im Rahmen der Erstbefragung das CID erwähnt zu haben, vielleicht habe der Dolmetscher etwas verwechselt (vgl. A15 S. 11, F79f.). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, sei doch dem Beschwerdeführer die Befragung rückübersetzt worden.

D-5552/2017 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer unbestimmte und widersprüchliche Ausführungen gemacht, wie er überhaupt im Juli 2014 in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, der Inhaber des benachbarten Geschäftes sei entführt worden und dieser habe das Augenmerk der Entführer auf ihn gelenkt, indem er diesen mitgeteilt habe, dass zwei junge Männer aus F._________ bei ihm, dem Beschwerdeführer, tätig seien. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen angegeben, er wisse nicht, warum die Behörden überhaupt auf seine zwei Mitarbeiter und somit auf ihn aufmerksam geworden seien (vgl. A15 S. 6). Auch habe der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen der Entführung des benachbarten Ladenbesitzers und seiner eigenen Festnahme durch Angehörige des CID verneint (vgl. A15 S. 6, F29 ff.). Auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen, habe der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund angeben können, sondern lediglich ausweichend entgegnet, er wisse nicht, ob er tatsächlich vom Mechaniker denunziert worden sei, er vergesse viel (vgl. A15 S. 11, F77). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden bei ihm angestellten Männer nur vage Angaben gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er in bloss abstrakter Weise von zwei jungen Männern aus F.__________ gesprochen, ohne zu erwähnen, dass diese in seinem Betrieb angestellt gewesen seien (vgl. A3 S. 9, F7.01). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese knapp zwei Jahre bei ihm gearbeitet hätten. Er habe geltend gemacht, nichts über seine Mitarbeiter zu wissen. Er kenne nur ihre Rufnahmen sowie deren Herkunftsregion (Vanni-Gebiet). Diese seien regelmässig für einige Tage verschwunden und er habe gedacht, dass sie ihre Familien besuchten (vgl. A15 S. 5 ff., F19 ff., F33, F53 ff.). Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den weiteren Behelligungen durch das CID oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Haus von Angehörigen des CID umzingelt worden sei (vgl. A15 S. 3, F10). Seine darauffolgenden Antworten auf mehrfache Nachfrage hin, welches der Ereignisse (Festnahme oder die Umzingelung des Hauses) zuerst geschehen sei, seien unklar ausgefallen. Als dann während der Anhörung versucht worden sei, die schwer nachvollziehbaren Antworten in Bezug auf den Zeitpunkt der Umzingelung des Hauses einzuordnen, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es habe zwei Umzingelungen gegeben (vgl. A15 S. 12). Gleichzeitig habe es der Beschwerdeführer indessen unterlassen, eine weitere Umzingelung zu erwähnen, als dieser gefragt worden sei, was in der Zeitspanne zwischen seinen Schwierigkeiten im Juli 2014 und der Umzingelung des Hauses im Februar 2015 geschehen sei (vgl. A15 S. 6, F32).

D-5552/2017 Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Schreiben der Menschenrechtskommission in Sri Lanka, eines Parlamentsmitgliedes G.________ sowie der H.________ ) zum Nachweis der geltend gemachten Behelligungen im Jahre 2014 nicht geeignet. Die Schreiben seien aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasst worden, womit diese den Inhalt der genannten Schreiben bestimmt habe. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2007 vom CID verhaftet und unter Misshandlung verhört worden zu sein, seien als nicht asylrelevant zu erachten. Der Beschwerdeführer sei kurz nach seiner Festnahme wieder entlassen worden und habe nach eigenen Angaben bis im Juli 2014 keine weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Daher sei die geltend gemachte Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Entlassung abgeschlossen gewesen. 3.5 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht ausdrücklich von CID-Angehörigen gesprochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung keine einzige Rückfrage gestellt worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Kern übereinstimmen würden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber nicht wisse, ob die Entführung des benachbarten Ladenbesitzers mit seinen Schwierigkeiten im Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer vermute, dass auch jener zu seinen Angestellten befragt worden sein könnte, da er selber zwei Tage nach dessen Verschwinden in den Fokus der Behörden geraten sei. Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen beiden Angestellten dürftig ausgefallen seien, sei festzuhalten, dass das SEM die lokalen Gepflogenheiten in Sri Lanka ausblende. Wie sich aus der eingereichten Mailauskunft der SFH vom 29. September 2017 ergebe, würden in der wirtschaftlich wenig entwickelten Nordprovinz in der Regel keine schriftlichen Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe kein enges Verhältnis mit den Angestellten gepflegt. Was den weiteren Vorwurf des SEM betreffe, wonach die Angaben zu den Behelligungen im Jahre 2014 unklar und widersprüchlich ausgefallen seien, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der Schilderung der im Jahre 2007 erlittenen Folter weniger konzentriert und gestresst gewesen

D-5552/2017 sei, was offenbar auch der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung aufgefallen sei (vgl. Unterschriftenblatt). Die Vorinstanz habe in diesem Punkt dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers keine Rechnung getragen. Aufgrund des psychisch labilen Zustands des Beschwerdeführers erscheine es fraglich, ob das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt habe, habe doch die Anhörung gerade mal vier Stunden gedauert. Entgegen der Einschätzung des SEM enthielten die Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen. Im Weiteren zeige die mit der Beschwerde eingereichte Fotografie deutlich die Narbe im Gesicht des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz – regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen wie beispielsweise einer Kundgebung in Genf im Jahre 2015 – hinzuweisen. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE und den Behelligungen im Jahre 2014, der sichtbaren Narbe im Gesicht, seiner illegalen Ausreise und den exilpolitischen Aktivitäten ein erhebliches Gefährdungsprofil aufweise. 3.6 In der Vernehmlassung verneinte das SEM eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner offensichtlich rudimentären, nicht näher dokumentierten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. 3.7 In der Replik machte die Rechtsvertreterin geltend, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor unter Druck gesetzt werde. Ausserdem sei der Bruder seiner Ehefrau am (…) verstorben; eine entsprechende Todesanzeige wurde beigelegt. Es müsse leider davon ausgegangen werden, dass dieser wegen dem Beschwerdeführer eines nicht natürlichen Todes gestorben sei, sei er doch immer wieder von den sri-lankischen Behörden aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Zudem habe sein Leichnam Wunden aufgewiesen. Im Weiteren wurden ärztliche Berichte des B.________ (Abteilung C._____), Fotografien der Narben an Gesäss und Rücken des Beschwerdeführers, und eine aktualisierte Kostennote eingereicht. 4. 4.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

D-5552/2017 4.2 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, ist die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 2007 als nicht asylrelevant zu erachten, da der Beschwerdeführer kurz nach seiner Festnahme ohne Auflagen wieder entlassen wurde und nach eigenen Angaben bis im Juli 2014 keinen weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. 4.3 Im Weiteren weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahre 2014 diverse Ungereimtheiten auf. 4.4 So hat der Beschwerdeführer unbestimmte und widersprüchliche Aussagen gemacht, wie er im Juli 2014 in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, der Inhaber des benachbarten Geschäftes sei entführt worden und habe das Augenmerk der Entführer auf ihn gelenkt, indem er von dessen zwei Angestellten aus Kilinochchi gesprochen habe. Davon abweichend, machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend, er wisse nicht, warum die Behörden überhaupt auf seine zwei Mitarbeiter aufmerksam geworden seien, und verneinte den Zusammenhang zwischen der Entführung des benachbarten Ladenbesitzers und seiner eigenen Festnahme durch Angehörige des CID (vgl. A15 S. 6). Weder der Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auf seine Vergesslichkeit noch die auf blossen Vermutungen beruhenden Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer selber nicht wisse, ob ein Zusammenhang bestehe beziehungsweise vermutlich auch der benachbarte Ladenbesitzer zu den Angestellten des Beschwerdeführers befragt worden sei, vermögen das unbestimmte, widersprüchliche Aussageverhalten zu erklären. Auf die Nachfrage anlässlich der Anhörung, warum er in der Erstbefragung nur in allgemeiner Weise von Entführern gesprochen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe vielleicht etwas verwechselt (vgl. A15 S. 11). Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen, wurde dem Beschwerdeführer doch das Protokoll rückübersetzt und erklärte dieser unterschriftlich dessen Richtigkeit. Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung keine einzige Rückfrage gestellt worden sei, vermag nicht plausibel zur erklären, warum der Beschwerdeführer nicht davon sprach, von Angehörigen des CID verhaftet worden zu sein. Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, genauere Angaben zu seinen beiden Angestellten zu machen. Die Hinweise in der Beschwerde, wonach es den lokalen Gepflogenheiten in Sri

D-5552/2017 Lanka entspreche, in der Regel keine schriftlichen Arbeitsverträge abzuschliessen und der Beschwerdeführer kein enges Verhältnis mit den Angestellten gepflegt habe, ist keine überzeugende Erklärung für die bloss vagen und unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers. Im Weiteren fielen auch die Angaben zu den weiteren Behelligungen durch das CID oberflächlich und widersprüchlich aus. So konnte sich der Beschwerdeführer nicht bestimmt zum chronologischen Ablauf der Festnahme und der Umzingelung des Hauses äussern. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nach der Schilderung der im Jahre 2007 erlittenen Folter hingewiesen, welche vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund des psychisch labilen Zustands des Beschwerdeführers erscheine es fraglich, ob das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt habe, habe doch die Anhörung gerade mal vier Stunden gedauert. Hierzu ist festzuhalten, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers in zentralen Vorbringen mit dessen womöglich psychisch labilen Verfassung und allfälligen schwerwiegenden früheren Erlebnissen nicht plausibel erklärt werden kann, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass dessen Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Folglich bestand auch nicht die Notwendigkeit, aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers eine längere Anhörung durchzuführen, zumal sich aufgrund des Protokolls ergibt, dass die zentralen Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichender Weise Gegenstand der Anhörung waren und der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhielt, sich hierzu zu äussern. Schliesslich ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der Menschenrechtskommission in Sri Lanka, der F._______ und eines Parlamentsmitglieds G.________ als gering einzustufen ist. Die mit der Replik eingereichte Todesanzeige hinsichtlich des Bruders H._______ der Ehefrau des Beschwerdeführers ist unabhängig von der Frage der Authentizität nicht geeignet, die weiteren Behauptungen, H.________sei wegen dem Beschwerdeführer eines nicht natürlichen Todes gestorben, zu stützen.

D-5552/2017 4.5 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist ebenfalls zu verneinen. So wird das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene dahingehend beschrieben, dass er regelmässig an Veranstaltungen wie beispielsweise einer Kundgebung in Genf im Jahre 2015 teilnehme. Gemäss Praxis vermögen geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4 [als Referenzurteil publiziert]). Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene ergibt sich ein sehr niederschwelliges Profil, so dass der Beschwerdeführer als blosser „Mitläufer“ erscheint, woraus sich, weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen keine Gefährdung ableiten lässt. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]). An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Rechtsvertreterin auf die angeblichen Narben des Beschwerdeführers auf Rücken und Gesäss nichts zu ändern, sind doch die auf den eingereichten Fotos erkennbaren Hautverfärbungen offensichtlich unspezifisch; die auf einer weiteren Fotografie erkennbare Narbe am Kinn des Beschwerdeführers weist keine besondere Auffälligkeit auf. 4.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-5552/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-

D-5552/2017 sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Wiederaufnahme des Restaurantbetriebes). Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Im Weiteren ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten des B.________ (endoskopische Befunde der C.________ aufgrund einer Fistel) keine gesundheitlichen Beschwerden, welche nicht in Sri Lanka behandelbar wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

D-5552/2017 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 8.2 Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 21. Dezember 2017 aufgeführte zeitliche Aufwand erscheint angemessen; da die Rechtsvertreterin allerdings als Angestellte in einer Rechtsberatungsstelle tätig ist, wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.– angewendet. Das amtliche Honorar ist daher – unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 15. März 2018 – pauschal auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5552/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3‘000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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