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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 D-5550/2021

2 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,820 mots·~24 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. November 2021

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5550/2021 und D-9321/2025

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…),, Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Gesuchsteller/Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 16. November 2021; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 / N (…).

D-5550/2021 und D-9321/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Februar 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im August 2007 sei sein Motorrad von unbekannten bewaffneten Personen respektive Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestohlen und vermutlich bei einem Terroranschlag eingesetzt worden. Nachdem er deswegen vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, geschlagen und bedroht worden sei, sei er im April 2008 nach Malaysia ausgereist. Im Oktober 2018 sei er in seine Heimat zurückgekehrt, wobei man ihn am Flughafen kurz und im Dezember 2018 während längerer Zeit zu seinem Aufenthalt in Malaysia befragt habe. Aus Angst vor einer erneuten Befragung habe er seine Heimat im Februar 2019 illegal verlassen. Nach beiden Ausreisen hätten die Behörden jeweils bei seinen Eltern nach ihm gefragt. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 12. Mai 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 eine am 12. Juni 2020 dagegen erhobene Beschwerde ab. D. Mit einer als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten, vom 18. April 2021 datierten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das SEM, machte neu eingetretene Sachverhalte geltend und reichte neue Beweismittel ein, um seine Verfolgung beziehungsweise eine andauernde Suche von bewaffneten Unbekannten nach ihm in Sri Lanka zu belegen. Zu den Beweismitteln gab er an, das Schreiben der Rambaikulam Rural Development Society vom 13. November 2020 bestätige schriftlich, dass der Beamte des Dorfbezirks (B.) zum Beschwerdeführer befragt worden sei. Seinen Eltern sei am 15. Januar 2021 von der Polizei eine Vorladung in einem Gerichtsverfahren des Vavuniya Magistrate Court für ihn übergeben worden, um ihn am 19. Januar 2021 zu seinen Verbindungen im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten in der Vergangenheit zu

D-5550/2021 und D-9321/2025 befragen. Es sei ihm zwischenzeitlich auch gelungen, Fotos aus den Akten des Verfahrens, in welchem sein Motorrad in einen Anschlag verwickelt gewesen sei, erhältlich zu machen. Dabei handle es sich um fünf Seiten aus einem Polizeijournal vom 7. August 2007 in singhalesischer Sprache. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er jeweils im Original ein Bestätigungsschreiben vom 13. November 2020, ein Dokument der Polizei von Vavuniya vom 15. Januar 2021, ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 1. Februar 2021 sowie Fotoausdrucke aus dem Polizeijournal der Polizei Sri Lanka vom 7. August 2007 (fremdsprachig) und verschiedene Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka zu den Akten. E. Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vom SEM zur Einreichung von Dokumenten in genügender Qualität sowie mehrfach dazu aufgefordert, sich zu den Feststellungen des SEM bezüglich der eingereichten, nicht fälschungssicheren Beweismittel, zu deren inhaltlichem Zusammenhang und zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nach. F. Mit am 18. November 2021 eröffneter Verfügung vom 16. November 2021 nahm das SEM die Eingaben als Mehrfachgesuch (Suche bei lokalem Beamten, Polizeivorladung, Bericht zur Menschenrechtslage vom 16. März 2021) beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Bestätigungsschreiben vom 13. November 2020) entgegen, wies sie ab und trat mangels Zuständigkeit auf die revisionsrechtlichen Vorbringen (Auszüge aus dem Polizeijournal, Berichte zur Menschenrechtslage mit Datum vor dem 28. Oktober 2020) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig verzichtete es auf das Abwarten weiterer Beweismittel, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit

D-5550/2021 und D-9321/2025 und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, beantragt. Subsubeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3059/2020 vom 28. Oktober 2021 in Revision zu ziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 26. August 2021 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 wurden die Rechtsbegehren anhand einer summarischen Prüfung als nicht zum Vornherein aussichtslos erachtet, der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Komplexität des Verfahrens abgewiesen. Am 5. April 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. April 2023 ein. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 7. Februar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2025 mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel an ihrem bisherigen Standpunkt ohne weitergehende Ausführungen fest. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Am 25. Februar 2025 wurde bei einer Kurierkontrolle am Grenzübergang des Flughafens Basel ein gültiger sri-lankischer Reisepass des Beschwerdeführers mit Ausstelldatum 24. Dezember 2024 sichergestellt.

D-5550/2021 und D-9321/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers beinhaltet ein Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020. Deshalb wurde ein Revisionsverfahren unter der Verfahrensnummer D-9321/2025 eröffnet und aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren D-5550/2021 (antragsgemäss) vereinigt. Damit bilden vorliegend sowohl die Abweisung des Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchs als auch das Revisionsgesuch Prozessgegenstand. 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert beziehungsweise als Gesuchsteller durch das Urteil D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher auch zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5550/2021 und D-9321/2025 5. 5.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 6. 6.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zumutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Revision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

6.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

7. 7.1 Der Gesuchsteller macht mit den eingereichten Auszügen aus dem Polizeijournal (2007) und den Berichten zur Menschenrechtslage mit Datum vor dem massgeblichen Urteil D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 die Revisionsgründe einer vorbestandenen, nachträglich erfahrenen Tatsache und das nachträgliche Auffinden entscheidender Beweismittel (unechte

D-5550/2021 und D-9321/2025 Noven) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, was vom Gesuchsteller unbestritten ist (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 4 und S. 3). Die Vorinstanz trat darauf zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein.

7.2 Das Revisionsbegehren datiert vom 18. April 2021, ging am 20. April 2021 beim SEM ein. Wann der Gesuchsteller die fraglichen Beweismittel aufgefunden hat, wird weder ausgeführt, geschweige denn belegt. Damit legt der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht dar. Das Revisionsbegehren ist mithin im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG verspätet. Der Gesuchsteller hat überdies auch keine entschuldbaren Gründe dafür genannt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die aus dem Jahr 2007 stammenden Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu BVGE 2021 VI/4). Den Revisionsgrund der nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG begründet der Gesuchsteller damit, es handle sich dabei um Fotos der Einträge ins Polizeibuch von Vavuniya betreffend das Verfahren aus dem Jahr 2007. Sie seien erst nachträglich mittels unerlaubten Abfotografierens durch eine Person vor Ort und Zustellung an den Beschwerdeführer aufgetaucht (Beschwerde, S. 3; SEM-act. 1/24, Revisionsgesuch, S. 4 f.). Das Revisionsbegehren wurde einzig pauschal beziehungsweise unsubstantiiert und damit unzureichend begründet. Es ist unter Vorbehalt eines allfälligen völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses – welches jedoch, wie in nachstehender Erwägung (E.) 14.3 zu sehen sein wird, zu verneinen ist – nicht darauf einzutreten. Folglich sind die revisionsrechtlichen Vorbringen in den nachfolgenden Erwägungen zum Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. 8. 8.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

8.2 Das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form bezweckt die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter

D-5550/2021 und D-9321/2025 bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von zugelassen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3) sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. 9. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachträgliche Veränderung des Sachverhaltes in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft (wiederholte Suche des Beschwerdeführers bei einem lokalen Beamten im November 2020, Polizeivorladung vom 15. Januar 2021, Bericht zur Menschenrechtslage vom 16. März 2021) wurde von der Vorinstanz als Mehrfachgesuch mit Elementen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (Bestätigungsschreiben vom 13. November 2020 betreffend die Suche) entgegengenommen, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 11. 11.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, das Schreiben der Rambaikulam Rural Development Society vom 13. November 2020 sei zwar als neues, aber nicht als wiedererwägungsrechtlich

D-5550/2021 und D-9321/2025 erhebliches Beweismittel zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens auf Beschwerdeebene ein Schreiben dieser Organisation vom 6. Juni 2020 eingereicht. Demgemäss hätten sich unbekannte Personen mehrfach nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, um ihn über seine Aktivitäten für die LTTE zu befragen, was vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid vom 18. Oktober 2020 als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Im neuen Schreiben vom 13. November 2020 werde ein ähnlicher Sachverhalt als Fortsetzung eines bereits als nicht glaubhaft erachteten Sachverhalts wiedergegeben, weshalb es nicht geeignet sei, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem komme ihm kein hoher Beweiswert zu, weil es auf Wunsch seiner Eltern ausgestellt worden und damit aus Gefälligkeit zustande gekommen sei. Das Dokument der Polizei vom 15. Januar 2021 sei ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Einerseits seien Dokumente sri-lankischer Sicherheitskräfte wie auch Gerichtsdokumente leicht zugänglich und fälschbar, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Andererseits entspreche das Formular gemäss einer amtsinternen Analyse des SEM zwar dem authentischen Vergleichsmaterial, es sei jedoch bekannt, dass solche Formulare nicht fälschungssicher seien und ausserhalb der Polizei zirkulieren würden. Das vorliegende Formular diene üblicherweise dem Austausch von Meldungen zwischen zwei Polizeiposten und nicht der Vorladung von Personen. Die Vorbringen im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs – das Formular sei korrekt und in Amtssprache ausgefüllt sowie unterzeichnet und gestempelt worden – überzeugten nicht und vermöchten ihre Einschätzung nicht zu ändern, zumal bereits das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Befragung zu den angeblichen LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers nach mehr als zwölf Jahren nach dem Vorfall (2007) für unglaubhaft erachtet habe. Wäre das damalige Verfahren gemäss dem Polizeidokument vom 15. Januar 2021 tatsächlich fortgeführt worden, hätte die für den Fall zuständige Gerichtsperson die Polizei mit der Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragt, was entsprechend in den Gerichtsakten nachgetragen worden wäre. Die letzten Einträge der Gerichtsakten würden sich aber auf die Jahre 2007 und 2008 beziehen. Gemäss dem Schreiben des Rechtsanwaltes vom 1. Februar 2021 sei dieses auf Anfrage der Eltern des Beschwerdeführers verfasst worden und vermöge daher ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen. Im Übrigen werde darin unzutreffend angegeben, den Eltern des Beschwerdeführers sei von den CID-Beamten am 15. Januar 2021 ein Haftbefehl übergeben worden; vielmehr handle es sich bei dem ausgehändigten Dokument – wie erwähnt – um ein Nachrichtenformular der Polizei

D-5550/2021 und D-9321/2025 von Vavuniya (Police Message Form). Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei dort nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, nicht umzustossen. Mit dem Bericht des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen werde nicht dargetan, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka nach dem BVGer-Urteil vom 28. Oktober 2020 in einer Weise verändert habe, die sich konkret negativ auf den Beschwerdeführer auswirke. Das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen.

11.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, das Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden gehe aus dem Verfahren aus dem Jahr 2007 hervor und die Aktualität sowie die zu erwartende Intensität der Verfolgungshandlungen seien ganzheitlich zu beurteilen. Solange die Polizei nicht über ausreichend Beweismaterial verfüge, um jemanden als Täter anzuklagen, bleibe ein Fall beim Gericht pendent. Es gebe über die Vorladung vom 15. Januar 2021 in Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2007 keinen Eintrag in den Gerichtsakten, weil die Polizei, nicht das Gericht, gegenüber dem Beschwerdeführer wieder aktiv geworden sei. Es sei plausibel, dass ein ungelöster Fall auch nach mehr als zwölf Jahren noch untersucht werde, zumal bei Neubesetzungen der behördlichen Leitungsorgane typischerweise alte, ungelöste Fälle hervorgeholt würden. Als Nachweis gelte das Schreiben des Anwaltes vom 26. August 2021 (Beschwerdebeilage). Selbst wenn Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen nie ganz auszuschliessen seien, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft. Seine Befürchtungen, bei einer Rückkehr unmittelbar in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu geraten und verhört zu werden, seien durch das pendente Verfahren, in dem er als mutmasslicher Mittäter eines Anschlags der LTTE in Frage komme, begründet. Das Polizeidokument werde von der Vorinstanz als echt erachtet, weshalb zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen sei, dass die Verwendung des Formulars als Vorladung nicht auszuschliessen sei. Es gebe hinsichtlich der Menschenrechtslage in Sri Lanka auch zeitlich nach dem BVGer Urteil verfasste Berichte, die eine kontinuierliche Verschlechterung bekräftigen würden (Bericht des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte [OHCHR] vom 27. Januar 2021, Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 2. Juli 2021).

12. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte bereits im Rahmen des ersten Asylbeschwerdeverfahrens im Urteil D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 sowohl einen Zusammenhang der Ausreisegründe 2007 mit den

D-5550/2021 und D-9321/2025 Befragungen 2018 sowie eine asylrechtliche relevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Zudem erachtete es wiederholte Befragungen 2018 in Bezug zum Vorfall vom August 2007 (Bezichtigung als LTTE-Unterstützer) als unglaubhaft. Gleichzeitig wurden die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und das Bestehen von Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, verneint. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weitgehend bereits bekannte Sachverhaltselemente darlegt – wie den Vorwurf von Verbindungen zu den LTTE oder einen langjährigen Aufenthalt im Ausland –, obwohl im erwähnten BVGer Urteil (E. 7.4) festgehalten wurde, dass er in diesem Zusammenhang keine risikobegründenden Faktoren erfülle, nichts zu ändern. Entgegen seiner Behauptung ist nicht auf die Aktualität eines Verfolgungsmotivs aus dem Jahr 2007 zu schliessen. Die bereits festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit einer aktuellen Suche nach ihm in Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2007 entzieht diesbezüglich weiteren Vorbringen zum Vornherein die Grundlage. Das in gleicher Angelegenheit eingereichte (weitere) Bestätigungsschreiben der Rambaikulam Rural Development Society vom 13. November 2020 ist –ungeachtet der verspäteten Einreichung – als Beweismittel ungeeignet. Aufgrund des Gesagten kann aus dem Polizeidokument auch bei Annahme der Echtheit des Formulars an sich keine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Ungeachtet dessen vermag der Erklärungsversuch eines fehlenden Eintrags in die Akten des Gerichtsverfahrens in Bezug auf die Vorladung mit einem davon unabhängigen, selbständigen Handeln der Polizei das Gericht nicht zu überzeugen. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Beim auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Schreiben eines Anwaltes ist dessen blosser Gefälligkeitscharakter ebenfalls nicht auszuschliessen, was selbst der Beschwerdeführer als generelle Möglichkeit einräumt, weshalb der Beweiswert niedrig ist. Die eingereichten Beweismittel sind im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz insgesamt nicht geeignet, zu belegen, der Beschwerdeführer hätte im Heimatstaat mit einer behördlichen Verfolgung aufgrund des Verfahrens aus dem Jahr 2007 zu rechnen. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4916/2020 vom 8. August 2024 E. 9.2). Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 in Sri Lanka ergab sich keine Gefährdung für den

D-5550/2021 und D-9321/2025 Beschwerdeführer. Die Wahl vom 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa änderte ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Inzwischen fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus der am 23. September 2024 als neuer Staatspräsident vereidigte Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen – sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen – durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur vorgebrachten «kontinuierlichen Verschlechterung» der Situation in Sri Lanka (Beschwerde, S. 4) wurde nicht dargetan. Die Hinweise in der Beschwerde auf verschiedene öffentliche Berichte (OHCHR, SFH) sind mangels persönlicher Betroffenheit unbehelflich. Es ist selbst in Berücksichtigung des Zeitablaufs seit dem Urteil D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 nicht ersichtlich, inwiefern veränderte politische Machtverhältnisse im Heimatstaat die Gefährdung des Beschwerdeführers verschärfen sollten. 12.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Umstände darzulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch folgerichtig abgewiesen. Angesichts dieser Schlussfolgerung erübrigt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden (Reisepapierbeschaffung vgl. oben Bst. L) im Jahre 2024 den Tatbestand der Wiederunterschutzstellung im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt, zumal er die Flüchtlingseigenschaft nach dem oben Gesagten nie erfüllt hat. 13. 13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. (Art. 44 AsylG). 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

D-5550/2021 und D-9321/2025 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Wie bereits mit Urteil D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 rechtskräftig festgestellt, erwies sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip ist somit nicht tangiert und auch sonst lassen sich keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen. Insbesondere überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der veränderten politischen Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr gefährdet, nach dem oben Gesagten nicht. Weiter ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 14.3 Nachdem das revisionsweise Vorbringen verspätet eingereicht wurde, kann ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieses Vorbringens offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Die neuen

D-5550/2021 und D-9321/2025 Vorbringen und Beweismittel lassen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Die eingereichten Auszüge aus dem Polizeijournal sind – deren Authentizität vorausgesetzt – höchstens aufzuzeigen geeignet, dass der Beschwerdeführer dannzumal die Wegnahme seines Motorrades und Handys bei der Polizei angezeigt hatte. Eine sich daraus ergebende Verfolgungssituation ist damit nicht dargetan. Aufgrund des Gesagten ist es dem Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. 14.4 14.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. die nach wie vor aktuellen Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E.9.3.4 und D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.4 m.w.H.; Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 14.4.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es habe sich seit dem Urteil des BVGer D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 an seiner individuellen Situation etwas geändert. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der über eine solide schulische Ausbildung sowie über diverse Berufserfahrungen verfügende Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, er

D-5550/2021 und D-9321/2025 sich in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. 14.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 14.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen, durch die schweizerischen Behörden sichergestellten und bis zum 24. Dezember 2034 gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und auch aus revisionsrechtlicher Sicht besteht kein Wegweisungsvollzugshindernis. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 15. Insofern in der Beschwerde betreffend das Mehrfachgesuch die formelle Rüge erhoben wurde, das SEM habe die revisionsrechtlichen Vorbringen nicht beurteilt und damit die Würdigung der Beweismittel als Gesamtheit verweigert (Beschwerde, S. 3 und 5), liegt keine Verletzung einer formellen Obliegenheit vor, da – wie vom SEM zutreffend erwogen und vorliegend gesehen – die funktionelle Zuständigkeit für ein Revisionsbegehren beim Bundesverwaltungsgericht liegt (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-) Begehren ist abzuweisen. 16. 16.1 In Bezug auf das Revisionsgesuch ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig vorgebracht und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3059/2020 vom 28. Oktober 2020 vorliegend nicht erfüllt.

16.2 Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens (Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch) ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt

D-5550/2021 und D-9321/2025 richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Sinne der Instruktionsverfügungen vom 21. März 2023 und 7. Februar 2025 (vgl. Sachverhalt I. und J.) sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5550/2021 und D-9321/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-5550/2021 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 D-5550/2021 — Swissrulings