Abtei lung IV D-5547/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Oktober 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5547/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Nepal am 20. Januar 2005 und gelangte am 16. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 23. Februar 2005 vom BFM im Empfangszentrum B._______ befragt und am 23. März 2005 vom Migrationsamt des Kantons C._______ angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus D._______, Distrikt E._______. Seit dem Jahre 2003/2004 habe er mit zwei Kleinbussen einen Taxidienst betrieben. Einer der Busse sei von ihm gefahren worden, der andere von seinem Angestellten. Am 13. Januar 2005 sei eines seiner Fahrzeuge von der Polizei des Polizeipostens F._______ angehalten worden. Diese habe seinen Angestellten und die Passagiere aus dem Fahrzeug aussteigen lassen. In der Folge habe die Polizei den Kleinbus benutzt, um damit auf Patrouille zu gehen. Auf dieser Fahrt sei sein Bus auf eine Landmine gefahren und explodiert, wobei ein Polizist getötet und vier weitere verletzt worden seien. Er habe sich zu dieser Zeit zu Hause aufgehalten, wo er im Radio davon erfahren habe. Am nächsten Tag sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, da sie ihn verdächtigt habe, den Maoisten ihre Route verraten zu haben, so dass diese eine Landmine hätten vergraben können. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, weshalb die Polizisten seine Mutter beauftragt hätten, ihm auszurichten, er solle sich sofort beim Polizeiposten melden. Als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe ihn seine Mutter darüber unterrichtet. Er habe es in der Folge jedoch unterlassen, sich auf dem Polizeiposten zu melden, da er befürchtet habe, festgenommen zu werden. Da er überdies von den Maoisten verdächtigt worden sei, den Polizisten sein Auto ausgeliehen zu haben, weshalb sie ihn für einen Verräter gehalten hätten, sei er am folgenden Tag von zu Hause geflohen. Einige Tage habe er bei einem Kollegen in G._______ verbracht, bevor er anschliessend - nach einem kurzen Besuch bei seiner Mutter - Nepal Richtung Neu Delhi verlassen habe. Da auch in Neu Delhi nach ihm gesucht worden sei, sei er nach einem Aufenthalt von circa einem Monat von dort mit der Hilfe eines Schlep- D-5547/2006 pers nach Paris geflogen und anschliessend mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 - eröffnet am 29. Mai 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 26. Juni 2006 reichte der Sozialdienst des Kantons C._______ eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung bezüglich des Beschwerdeführers ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) nachzureichen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch um Ge- D-5547/2006 währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). D-5547/2006 Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG in der seit 1. Januar 2008 nicht mehr geltenden Fassung vom 26. Juni 1998), weshalb der Beschwerdeführer - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 festgestellt wurde - berechtigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert; die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), weshalb insoweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die D-5547/2006 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Im Einzelnen führte es aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich seien. So habe er im Rahmen der Einvernahme im Empfangszentrum auf die Frage, was mit seinem Angestellen nach der Beschlagnahmung seines Kleinbusses passiert sei, erklärt, man habe nur das Auto weggenommen. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er hingegen ausgeführt, der Chauffeur sei auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Zudem habe er im Empfangszentrum behauptet, er habe noch in Nepal erfahren, dass die Polizei ein zweites Mal zu ihm nach Hause gekommen sei. Bei der kantonalen Anhörung habe er jedoch ausgesagt, die Polizei sei nur einmal bei ihm zu Hause erschienen. Auf Vorhalt der fraglichen Widersprüche bringe der Beschwerdeführer keine Erklärungen vor, die geeignet seien, diese Widersprüche zu entkräften, weshalb ihm seine dargelegten Aussagen nicht geglaubt werden könnten. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprächen teilweise der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Insbesondere widerspreche es einer inneren Logik, dass der Beschwerdeführer geltend mache, im Zusammenhang mit der Entwendung seines Wagens respektive mit der gewaltsamen Beendigung dieser Fahrt von den Maoisten und der Polizei verfolgt zu werden. Seine disbezüglichen Vorbringen seien somit nicht glaubhaft. Auf die weitere Begründung in der Verfügung wird - soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.3 In der Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer hauptsächlich den bereits in den Einvernahmen geschilderten Sachverhalt, ohne gross auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Mai 2006 einzugehen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, detailliert auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder D-5547/2006 den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So erklärte er beispielsweise in der ersten Einvernahme auf die Frage, was nach der Beschlagnahmung des Kleinbusses durch die Polizei mit seinem Chauffeur passiert sei, man habe nur das Auto genommen (act. A 1/9, S. 5). In der kantonalen Anhörung führte er dann jedoch aus, sein Angestellter sei nach der Konfiszierung auf dem Polizeiposten festgehalten worden (act. A 8/23, S. 12). Zudem behauptete er in der Einvernahme durch das BFM, dass die Polizei zweimal zu ihm nach Hause gekommen sei (act. A 1/9, S. 5). Demgegenüber machte er in der kantonalen Anhörung geltend, dass die Polizei nur einmal bei ihm zu Hause gewesen sei (act. A 8/23, S. 17). Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthalts zum Zeitpunkt, als der Kleinbus von der Polizei beschlagnahmt worden sein soll. In der kantonalen Anhörung sagte er aus, er habe sich an diesem Tag zu Hause aufgehalten (act. A 8/23, S. 14). In der Rechtsmittelschrift machte er jedoch geltend, er sei auch im konfiszierten Bus mitgefahren und habe - wie die Passagiere und sein Angestellter - aussteigen müssen (vgl. Seite 2 der Beschwerdeschrift). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass es einer inneren Logik entbehrt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung seines Kleinbusses beziehungsweise mit der Explosion dieses Fahrzeuges von der Polizei gesucht worden sein soll. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere die D-5547/2006 Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von der Polizei deshalb gesucht worden sei, weil diese ihn verdächtigt habe, dafür gesorgt zu haben, dass sein Kleinbus von den Maoisten in die Luft gesprengt werden konnte (act. A 8/23, S. 15). Der Beschwerdeführer konnte gar nicht wissen, welche Route die Polizei bei ihrer Patrouille einschlagen würde, weshalb er den Maoisten diesbezüglich auch gar keine Informationen hätte weitergeben können. Als unlogisch erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei auch von den Maoisten bedroht worden, weil diese ihn verdächtigt hätten, der Polizei sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben (act. A 8/23, S. 16). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hat die Polizei seinen Kleinbus beschlagnahmt. Da in Nepal solche Beschlagnahmungen von Privatautos durch die Polizei nach Darstellung des Beschwerdeführers häufig vorkommen, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Maoisten auf die Idee gekommen sein sollen, er habe den Polizisten seinen Kleinbus freiwillig überlassen. Nicht zu überzeugen vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe - nachdem er von der Zerstörung seines Kleinbusses im Radio gehört habe - nichts unternommen (act. A 8/23, S. 14). Diese Untätigkeit ist in Anbetracht des finanziellen Schadens, den der Beschwerdeführer durch den Verlust seines Fahrzeuges erlitten hat, nicht nachvollziehbar. Sein später in der kantonalen Anhörung dagegen erhobene Einwand, er habe Angst gehabt, erscheint nicht stichhaltig, da er gemäss eigenen Aussagen am folgenden Tag für den Haushalt einkaufen gegangen ist (act. A 8/23, S. 15), was darauf hindeutet, dass er sich vor der Polizei nicht gefürchtet hat. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. D-5547/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-5547/2006 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage D-5547/2006 habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- D-5547/2006 sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 24 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen ist und einen eigenen Taxidienst betrieben hat. Überdies hat er dort während neun Jahren die Schule besucht. Neben Nepali spricht der Beschwerdeführer auch ein wenig Hindi und versteht etwas Englisch. Zudem leben seine Mutter und sein älterer Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf sowie seine Schwester in Katmandu. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter- D-5547/2006 legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5547/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14