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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2015 D-5539/2015

18 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,113 mots·~11 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5539/2015/mel

X_START Urteil v o m 1 8 . September 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 / N (…).

D-5539/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 11. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerische Vertretung in B._______ (China) und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b In der Eingabe machte der in C._______ (China) lebende Beschwerdeführer geltend, irakischer Staatsbürger zu sein. Die Situation in seinem Heimatland sei sehr angespannt. Für ihn sei die Zugehörigkeit zu religiösen Glaubensgemeinschaften Privatsache. Es sei aber sehr gefährlich, sich als unabhängige Person gegen die vorherrschende Glaubensrichtung zu äussern. Seine Hoffnung auf eine Öffnung des Landes nach 2003 habe sich zerschlagen. Als Akademiker ohne Verankerung in relevanten Gruppierungen müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. Ein Leben in Frieden sei nicht möglich. Seit August 2006 habe er sich studienhalber in China aufgehalten. In der Hoffnung, die Situation habe sich im Heimatland verbessert, sei er im November 2010 für 20 Tage in den Irak zurückgekehrt. Die Lage sei aber nach wie vor katastrophal gewesen. Die Aufenthaltsbedingungen in China seien indes auch nicht gut. Er wünsche sich ein friedliches Leben in der Schweiz. B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Auslandvertretung in D._______ zu einer Befragung für den (…) eingeladen. B.b Dabei brachte er vor, aus der irakischen Provinz E._______ zu stammen. Als Konfessionsloser mit vormals muslimischer Glaubenszugehörigkeit sei er im Irak den im Schreiben vom 11. August 2011 erwähnten Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Politisch habe er sich nicht betätigt. Mittlerweile habe er in China geheiratet. Die beiden Kinder hätten weder die chinesische noch die irakische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2013 sei er erneut in den Irak zurückgekehrt. Aufgrund der nach wie vor prekären Bedingungen sei eine dortige Wohnsitznahme aber ausgeschlossen. Aber auch die Aufenthaltsbedingungen in China seien nicht gut. Es sei ihm trotz des akademischen Grades nicht erlaubt zu arbeiten. Er leide unter finanziellen Engpässen und unterrichte heimlich zu hause. Seine Frau arbeite bei einer Versicherung. Er habe zwecks Verbesserungen wiederholt, aber erfolglos bei chinesischen Behörden vorgesprochen. Er leide auch unter Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit in China. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, Folterungen zu erleiden.

D-5539/2015 B.c Für die bei der Befragung eingereichten Beweismittel vgl. die Auflistung gemäss A 8/1. C. Gleichentags übermittelte die Auslandvertretung dem SEM die vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 – eröffnet am 15. August 2015 – verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er im Falle einer Rückkehr asylrelevant gefährdet wäre. Der blosse Umstand, wonach er kein gläubiger Moslem mehr sei, vermöge keine Verfolgungsfurcht zu begründen. Zudem habe er angegeben, während des Krieges zu keiner der Konfliktparteien oder den Milizen Kontakte gehabt zu haben. Ausserdem sei er nach 2006 zweimal in den Irak zurückgekehrt. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass er bei einer erneuten Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Entsprechend müsse praxisgemäss nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens in China und die allfällige Beziehungsnähe zur Schweiz eingegangen werden. E. Mit Eingabe vom 25. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Auslandsvertretung sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In der Rechtsschrift legte er im Sinne der bisherigen Argumente erneut dar, im Irak relevant gefährdet zu sein. Ferner brachte er vor, für den weiteren Aufenthalt in China benötige er einen gültigen irakischen Reisepass. Dessen anstehende Verlängerung sei ihm von der irakischen Botschaft aber verweigert worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-5539/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 5 das neue Recht. Die Absätze 2 – 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. 2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf

D-5539/2015 werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9 BV, vereinbar ist (vgl. E. 4.3). 2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-5539/2015 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante Gefährdung droht. 5.2 Weder den verschiedenen Aussagen noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ihm eine solche – beispielsweise auch aufgrund objektiver Nachfluchtgründe – im Falle der Rückkehr drohen würde. So macht er kein politisches Engagement vor Ort geltend. Seine Furcht, wegen der geistigen Haltung beziehungsweise der Distanzierung vom Islam in den Fokus gewisser Gruppierungen zu geraten, erscheint zwar als nachvollziehbar. Dass er sich vor der Ausreise oder anlässlich der beiden Aufenthalte nach der Wohnsitzverlegung nach China mit einer solchen Gefährdung konkret auseinandersetzen musste, kann seinen Aussagen indes nicht schlüssig entnommen werden. Vielmehr verweist er auf die allgemein auch religiös angespannte Situation vor Ort, ohne dabei zu verdeutlichen, ob beziehungsweise wie er davon konkret betroffen gewesen sei beziehungsweise aktuell wäre. Das SEM weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die beiden Aufenthalte im Irak nach der Wohnsitznahme in China ebenfalls gegen eine asylrelevante Gefährdung sprechen. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen weitgehend eine Wiederholung bisheriger Vorbringen dar. Soweit er neu geltend macht, die irakische Botschaft weigere sich, ihm den im Januar 2016 ablaufenden Pass zu verlängern beziehungsweise einen neuen auszustellen, ist zum einen festzuhalten, dass er bis zu diesem Zeitpunkt offenbar noch einen gültigen Pass hat. Ausserdem hat er die Möglichkeit, sich

D-5539/2015 bei der vorgesetzten irakischen Behörde zu beschweren, sollte die Botschaft seinen Begehren wegen der Dokumente in rechtswidriger Weise nicht entsprechen. Ein asylrelevanter Aspekt ist mithin auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Irak glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden vom SEM zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5539/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und (…).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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