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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2011 D-5536/2007

7 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,287 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2007

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5536/2007 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2007.

D-5536/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 4. Juli 2007 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. A.b Im Auftrag des BFM führte das Kantonsspital C._______ beim Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch. Gemäss Bericht vom gleichen Tag wies das Skelett der linken Hand des Beschwerdeführers entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein Knochenalter von 19 Jahren auf. Zum Ergebnis der Knochenanalyse wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei sagte er, er sei knapp 18 Jahre alt, wisse es aber nicht genau und könne es auch nicht beweisen. Er sei daher mit der Annahme, bereits volljährig zu sein, einverstanden. A.c Ebenfalls noch im EVZ B._______ wurde der Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Schiite vom Volk der Hazara und stamme aus der afghanischen Hauptstadt Kabul. Im Jahre 1996 sei er mit seiner Familie nach F._______ (Iran) gezogen. Dort habe er während eines Jahres die Schule besucht und später als Schreiner und Schweisser auf dem Bau gearbeitet. Vor rund dreieinhalb Jahren sei seine Mutter und rund ein Jahr später sein Vater verstorben.

D-5536/2007 In den letzten eineinhalb Jahren habe sich die Situation für afghanische Flüchtlinge im Iran verschlechtert. Sie hätten kaum mehr Arbeit gefunden und zudem stets befürchten müssen, nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden. Vor rund einem Jahr sei er im Zusammenhang mit einem Unfall mit einem geliehenen Motorrad festgenommen, dank des Einsatzes eines Verwandten aber nach einigen Wochen wieder freigelassen worden. Aus Angst, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, wo er seit elf Jahren nicht mehr gewesen sei und zu welchem Land er keinen Bezug mehr habe, habe er sich im Januar 2007 zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Er sei via die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt, von wo aus er am 14. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Zug in die Schweiz eingereist sei. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 – am 24. Juli 2007 im EVZ B._______persönlich eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer neben der geltend gemachten Herkunft Afghanistan noch über Aufenthaltsmöglichkeiten in Drittstaaten wie dem Iran verfüge, zumal es nach bestätigter Praxis bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers und Verletzungen der Mitwirkungspflicht auch nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan erscheine jedoch auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage im Land zulässig, zumutbar und möglich. Überdies sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran über ein soziales Netz und über einen legalen Aufenthaltstitel verfüge, so dass es ihm freistehe, dorthin zurückzukehren.

D-5536/2007 C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. August 2007, es seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 23. Juli 2007 aufzuheben, und es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer eine am 20. August 2007 von der D._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorab mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Das Migrationsamt des Kantons E._______ setzte das BFM mit Schreiben vom 23. April 2010 darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Mai 2009 unbekannten Aufenthaltes. Die Vorinstanz unterliess es in der Folge, das Bundesverwaltungsgericht über diesen Sachverhalt zu informieren (vgl. auch nachstehend Bst. F.a).

E.b Am 27. April 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ zu seinem am 12. April 2010 ebenda gestellten zweiten Asylgesuch summarisch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, Ende 2008 oder anfangs 2009 via Frankreich nach Belgien gereist zu sein und dort um Asyl nachgesucht zu haben. Nach der Abweisung dieses Gesuches habe er Belgien umgehend verlassen und sei am 10. April 2010 wieder in die Schweiz eingereist.

D-5536/2007 Nachdem bekannt geworden war, dass das erste Asylverfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig war, schrieb das BFM am 25. Februar 2011 das zweite Asylgesuch vom 12. April 2010 – intern – als gegenstandslos geworden ab. F. F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Erst mit dem Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung am 28. Februar 2011 beziehungsweise mit der damit verbundenen Überweisung sämtlicher Akten erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz und von dessen Wiedereinreise mit anschliessender Stellung eines zweiten Asylgesuches am 12. April 2010. F.b Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 3. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-5536/2007 entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) wird vorab kritisiert, die Vorinstanz habe gestützt auf die unzuverlässige Handknochenaltersanalyse angenommen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr minderjährig. Zwar trifft es zu, dass sich mittels radiologischer Untersuchung des Handknochens ("Knochenanalyse zur Altersbestimmung") das Alter einer Person nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen lässt und die individuellen Abweichungen des Knochenwachstums vom statistischen Durchschnittswert je nach Rasse, Geschlecht und Alter unterschiedlich sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte und überdies einerseits widersprüchliche Aussagen betreffend sein Alter machte (so gab er etwa an, seit zweieinhalb Jahren zu rauchen; er habe im Alter von 15 ½ oder 16 Jahren damit angefangen [vgl. Vorakten A13 S. 1]) und andererseits im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit vorbrachte, sondern lediglich erklärte, mangels Vorhandenseins gegenteiliger Beweise akzeptiere er die Annahme des BFM, er sei bereits volljährig

D-5536/2007 (vgl. A14 S. 4), gelangte die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person. Folgerichtig wurde denn auch auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 23. Juli 2007. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

D-5536/2007 5.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 1. 1.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 1.2. Die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische Staatsangehörigkeit wurde von der Vorinstanz – trotz fehlender Identitätspapiere – nicht in Zweifel gezogen. Obwohl der Beschwerdeführer sodann erklärt hatte, im Jahre 1996 mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein, wurde vom BFM vorab die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. 1.2.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 23. Juli 2007 aus, die Sicherlage in Afghanistan habe sich in letzter Zeit zwar verschlechtert; einerseits hätten die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausdehnen können, andererseits komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen werden.

Zudem bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der

D-5536/2007 Beschwerdeführer stamme aus Kabul, und es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe bildeten und über entsprechende Netzwerke verfügten. Zwar könne der Beschwerdeführer auch in Kabul allgemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen antreffen. Dank seiner im Ausland erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse als Schreiner und Schweisser befinde er sich jedoch in einer privilegierten Situation. Überdies sei er jung und gesund. Es sei ihm daher zuzumuten, sich in Kabul eine neue Existenz aufzubauen. In Kabul habe er auch einen Schwager, der ihn bei der Finanzierung der Ausreise unterstützt habe und der über ein kleineres Vermögen verfüge solle. Dieser könne dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein.

1.2.2. Die ARK hatte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und auch die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen des Landes dargestellt. Im Jahre 2006 wurde diese Rechtsprechung bestätigt und letztmals publiziert. Demnach ist eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Kabul, in die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara; vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8 S. 102), falls diese Person aus einer dieser Regionen stammt, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen würden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die Sicherheitssituation sowie die humanitäre und wirtschaftliche Lage in den genannten Regionen haben sich seit dem Jahre 2006 nicht verbessert; ob die Situation sich vielmehr verschlechtert habe und die seinerzeitige Einschätzung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in diese Gebiete heute revidiert werden müsste, kann vorliegend angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

D-5536/2007 1.2.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Kabul geboren. Im Jahre 1996 beziehungsweise im Alter von etwa sieben Jahren habe er zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester Afghanistan verlassen und sei via Pakistan in den Iran gereist. In der iranischen Stadt F._______ habe er während eines Jahres die Schule besucht und später auf dem Bau gearbeitet. Seine Eltern seien mittlerweile im Iran verstorben. Seine Schwester lebe mit ihren zwei Kindern weiterhin in F._______, während ihr Ehemann – der auch ihr Cousin sei – vor weniger als einem Jahr mit dem Ziel, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, nach Kabul zurückgekehrt sei (vgl. A1 S. 4 und A20 S. 2 f); er – der Beschwerdeführer – wisse nicht, was dieser in Kabul mache. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung stellt der erwähnte Schwager und Cousin für den Beschwerdeführer kein "tragfähiges Beziehungsnetz" dar. Ungeachtet der bestehenden Unklarheit, ob dieser Mann heute – vier Jahre später – überhaupt noch in Afghanistan lebt, ist festzuhalten, dass einem solchen, nur aus einer nicht zu den nächsten Angehörigen zu zählenden Einzelperson bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht die für eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung in Kabul notwendige Qualität zukommt. Der Umstand, dass der Schwager und Cousin dem Beschwerdeführer für die Reise nach Europa einen Betrag von (umgerechnet) US$ 1'800.– zur Verfügung gestellt haben soll (vgl. A 20 S. 4), lässt diesen auch noch nicht als besonders "vermögend" erscheinen, zumal die Bezahlung solcher Geldbeträge oftmals mit der (stillschweigenden) Verpflichtung verbunden ist, dass der Empfänger diese später in Form von Überweisungen aus dem Ausland an die in der Heimat verbliebenen Angehörigen in mehrfacher Höhe "zurückzuzahlen" hat. Sodann hat der Beschwerdeführer Kabul bereits als kleines Kind verlassen und ist seither nie mehr dorthin zurückgekehrt, womit er dort nie sozialisiert wurde. Er verfügt auch über keine gesicherte Wohnsituation. Zwar ist er jung, macht keine gesundheitlichen Probleme geltend und verfügt über einige Jahre Berufserfahrung als Schreiner und Schweisser auf dem Bau, doch genügt dies angesichts der kaum vorhandenen sozialen Kontakte und angesichts des Umstandes, dass er

D-5536/2007 gemäss seinen Angaben nur während eines einzigen Jahres im Iran die Schule besucht habe, nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich eine Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar. Die Frage, ob sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage seit den oben zitierten, publizierten Entscheiden aus den Jahren 2003 und 2006 verschlechtert habe, kann nach dem Gesagten ebenfalls offen bleiben.

1.2.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. 1.3. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer auch freigestellt, in den Iran zurückzukehren, zumal davon auszugehen sei, dass er dort sowohl über ein soziales Netz als auch über einen legalen Aufenthaltstitel verfüge. 1.3.1. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat – wie vorliegend der Iran – kann indessen nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise besteht, wofür die Behörde die Beweislast trägt (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S. 192 f. , EMARK 1995 Nr. 22 E. 10 S. 214 f.). 1.3.2. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Er hat sich zwar gemäss seinen Angaben während rund elf Jahren, von 1996 bis zu seiner Ausreise im Januar 2007 im Iran aufgehalten, dort während eines Jahres die Schule besucht und auf dem Bau gearbeitet. Anfangs habe seine Familie "eine Art Bestätigung" für ihren Aufenthalt gehabt; später sei das Papier aber nicht mehr verlängert worden (vgl. A20 S. 3). Seine Aussage, fortan illegal im Land gelebt zu haben, erscheint auch angesichts der Tatsache, dass der grösste Teil der in den Iran geflüchteten Afghanen über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt, glaubhaft, zumal sich auch aus den Akten keine diese Feststellung entkräftenden Anhaltspunkte ergeben. Selbst wenn der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger vor seiner Ausreise anfangs 2007 einen Duldungsanspruch beziehungsweise eine Aufenthaltsgenehmigung im Iran gehabt hätte, so dürfte er einen solchen Anspruch aufgrund seiner nunmehr mehr als

D-5536/2007 vierjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Dies gilt umso mehr, als die iranischen Behörden – wie in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) zu Recht bemerkt wurde – in den letzten Jahren nicht nur Hunderttausende sich illegal im Iran aufhaltende afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückschafften, sondern zunehmend auch über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügende afghanische Staatsangehörige verschiedenen Diskriminierungen (etwa hinsichtlich des Zugangs zu Schulen oder zum Arbeitsmarkt oder bezüglich des Erwerbs von Grundeigentum) aussetzten. Angesichts dieser Entwicklung erschiene auch die Möglichkeit des Erwerbs der iranischen Staatsbürgerschaft durch afghanische Staatsangehörige völlig unrealistisch. 1.3.3. Demnach ist auch der Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. 2. Nach dem Gesagten ist die sich einzig gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2007 sind aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränken gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage wird das in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2007 gestellte, bis anhin nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 4. Der Beschwerdeführer hat vollumfänglich obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7

D-5536/2007 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bisher keine Honorarnote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite )

D-5536/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:

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