Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-5531/2025

6 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,065 mots·~25 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5531/2025

Urteil v o m 6 . Juli 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025.

D-5531/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern – suchten am 16. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. September 2024 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 23. April 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D. Am 11. Dezember 2025 wurde den beiden erwachsenen Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sowie der älteren Tochter das rechtliche Gehör im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zum geplanten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Griechenland (nachfolgend: persönliches Gespräch) gewährt. Dabei machten sie geltend, in Griechenland hätten ihnen Mitarbeiter des Asylcamps mitgeteilt, dass sie in diesem Land keine Zukunft hätten und besser weiterreisen sollten. Nachdem sie ihre Pässe erhalten hätten, seien sie aufgefordert worden, die Asylunterkunft zu verlassen. Sie hätten eine Telefonnummer erhalten, welche sie zwecks Erhalts einer Wohnung hätten anrufen können. Dort hätten sie jedoch trotz zahlreicher Versuche niemanden erreicht. Zudem hätten sie sich telefonisch an eine Hilfsorganisation gewandt, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Es sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass andere Personen mit einem negativen Asylentscheid Vorrang hätten und sie erst im siebten Monat an der Reihe seien. Von einer anderen Stelle hätten sie 30 Euro pro Person und Monat erhalten können, was aber zu wenig gewesen wäre für den Erwerb von Medikamenten für ihr oft krankes Kind. Von einer Hilfsorganisation hätten sie Decken, Kleider und Hygieneartikel erhalten. Danach sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie von dieser

D-5531/2025 Organisation nicht weiter unterstützt werden könnten. Sie hätten, nachdem sie die Asylunterkunft verlassen hätten, je eine Nacht in einer Kirche und einem Park verbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich noch während des hängigen Asylverfahrens um Arbeit bemüht und jeweils für eine Woche in einer Schafzucht und einer Orangenplantage arbeiten können, bis sein Arbeitgeber untergetaucht sei. Zur Schulbildung des minderjährigen Beschwerdeführers gaben die Beschwerdeführenden an, dieser habe während fünf bis sechs Monaten die Schule besucht, dort aber die Sprache nicht gelernt. Es sei ihm lediglich Papier zum Malen ausgehändigt worden. Es gebe somit in Griechenland keine Zukunft für die Kinder. Zudem würden Migranten in Griechenland schlecht behandelt und böse angeschaut. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von anderen afghanischen Staatsangehörigen bedroht und geschlagen worden, weil er sich zwecks Erhalts von Hilfsgütern in eine Kirche begeben habe. Nachdem er sich an die Polizei gewandt habe, um Anzeige zu erstatten, hätten ihm die Polizisten mitgeteilt, er solle wiederkommen, wenn sich ein solcher Vorfall nochmals ereignen sollte. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass sich die erwachsene Tochter seiner Ehefrau ebenfalls in der Schweiz befinde. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM am 11. Juni 2025 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland am 6. Februar 2025 der Flüchtlingsstatus – gültig bis am 5. Februar 2028 – zuerkannt worden sei. F. Am 15. Juli 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Beschwerdeführenden machten im Hinblick auf den voraussichtlichen Nichteintretensentscheid geltend, dass die Situation in Griechenland für die Familie nicht tragbar sei. Sie seien vulnerabel und es lägen keine begünstigenden Umstände vor. Dabei verwiesen sie auf fehlende Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung nach Erhalt des Schutzstatus sowie das fehlende familiäre oder soziale Netz, und sie hätten vergeblich versucht, entsprechende Unterstützung zu erhalten.

D-5531/2025 G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 – eröffnet am selben Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziff. 1) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziff. 2) sowie den Vollzug (Dispositivziff. 3 und 4) an. H. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4. Das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. J. Am 6. November 2025 ordnete sie eine Schriftenwechsel an, worauf das SEM am 12. November 2025 eine Vernehmlassung und die Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2025 eine Replik einreichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

D-5531/2025 2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) sind hingegen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass gemäss geltender Praxis der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zulässig sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich bei einer Rückkehr auf die EU-Qualifikationsrichtlinie und die verschiedenen Zusicherungen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung berufen und nötigenfalls den Rechtsweg beschreiten. Die in Griechenland schwierigen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot träfen die gesamte Bevölkerung und sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Praxisgemäss sei der Vollzug in der Regel auch zumutbar. Die Beschwerdeführenden gehörten mit zwei minderjährigen Kindern zu den vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beim Vorliegen von günstigen Umständen greife. Jedoch sei bei Familien mit Kindern stets im Einzelfall zu prüfen, ob diese Vermutung umgestossen werden könne. Einerseits bestehe bei den Beschwerdeführenden kein dringender medizinischer Behandlungsbedarf. Sollten sie künftig auf eine Behandlung angewiesen sein oder Abklärungen ihres Gesundheitszustands wünschen, könnten sie sich an eine entsprechende Gesundheitsinstitution wenden, zumal Schutzberechtigte in Griechenland dieselbe medizinische Versorgung erhielten wie griechische Staatsangehörige. Es sei davon auszugehen, dass sie über eine griechische Sozialversicherungsnummer ("AMKA- Nummer") verfügten, weil diese bei der Schutzgewährung automatisch ausgestellt werde. Diese gewähre ihnen Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Dafür, dass ihnen in Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre

D-5531/2025 oder werden würde, bestünden keine Hinweise. Zudem sei für das weitere Verfahren allein ihre Reisefähigkeit ausschlaggebend, die kurz vor der Überstellung beurteilt würde. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden Griechenland etwa 20 Tage nach Ausstellung der griechischen Reisedokumente verlassen. Damit hätten sie sich sowohl vor als auch nach Gewährung des Schutzstatus nur für kurze Zeit in diesem Land aufgehalten. Ihre Bemühungen hätten sich ausschliesslich auf das Kontaktieren von Hilfsorganisationen beschränkt, und diese seien hauptsächlich in der Zeit während des laufenden Asylverfahrens oder während ihres Aufenthalts in den griechischen Asylstrukturen erfolgt. Es sei ihnen gestattet gewesen, sich bis etwa zwei Tage vor ihrer Weiterreise in diesen Strukturen aufzuhalten. Somit hätten sie vom griechischen Staat auch nach Erhalt des Schutzstatus Unterstützung erhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens kurzfristig einer Arbeit nachgegangen sei und sich offenbar auch über die Möglichkeit einer Wohnungsmiete informiert habe, sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland Bemühungen unternommen hätten, eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung zu finden beziehungsweise den Lebensunterhalt dort selbständig zu bestreiten. Vielmehr seien sie unmittelbar danach in die Schweiz gereist. Sie wären aber gehalten gewesen, sich notfalls mithilfe von Unterstützung behördlicher oder nichtstaatlicher Stellen um eine geeignete Unterkunft zu bemühen. Anerkannte Flüchtlinge in Griechenland hätten automatisch Zugang zum Arbeitsmarkt zu den gleichen Bedingungen wie Einheimische. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, und es sei ihm – sogar vor Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – bereits einmal möglich gewesen, sich Arbeit zu beschaffen. Auch von der Beschwerdeführerin könne, selbst wenn sie die Hauptbetreuung ihrer Kinder übernehme, erwartet werden, dass sie zumindest einer Teilzeitarbeit nachgehe. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin durch ihre früheren Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Bereich sowie als Plattenleger entsprechende Berufserfahrung, was ihnen bei der Arbeitssuche – trotz bestehender Sprachschwierigkeiten – ebenfalls dienlich sein dürfte. Im Hinblick auf anfängliche Schwierigkeiten betreffend Wohnung und Arbeit seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Leistungen bei den Behörden einzufordern und notfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Sie könnten in verschiedene Integrationsprogramme aufgenommen werden oder sich an eine der zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen – so insbesondere auch eine Organisation, die spezifisch afghanischen Staatsangehörigen mit

D-5531/2025 internationalem Schutzstatus in Notsituationen zur Verfügung stehe – wenden, die sowohl bei der Wohnungs- als auch bei der Arbeitssuche sowie bei der sprachlichen Integration Unterstützung anbieten würden. Zudem könnten Schutzberechtigte ohne Arbeitsstelle beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen "EEE" beantragen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden nicht alles Zumutbare unternommen und sich nicht in ausreichendem Mass um Unterstützung, Unterkunft, Spracherwerb oder die wirtschaftliche Integration und damit um eine längerfristige Existenzsicherung bemüht, sondern sich darauf konzentriert, Griechenland so rasch wie möglich zu verlassen. Es sei ihnen demnach nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Zugang ihres Sohnes zur Schuldbildung sei aufgrund der gesetzlich verankerten Schulpflicht gewährleistet, und für die Einschulung seien lediglich eine Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein sowie ein Wohnsitznachweis erforderlich. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erlittene Bedrohung verwies das SEM auf die in Griechenland zur Verfügung stehende schutzfähige und schutzwillige Polizei. Schliesslich führte das SEM aus, dass die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls über einen Schutzstatus in Griechenland verfüge und rechtskräftig nach Griechenland weggewiesen worden sei. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden demnach in Griechenland auf eine Bezugsperson zurückgreifen. 4.2 In der Beschwerde beriefen sich die Beschwerdeführenden auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die darin beispielhaft aufgeführten Kriterien zur Beurteilung, ob günstige Umstände vorliegen. Solche seien beispielsweise eine längere Aufenthaltsdauer in Griechenland, was bei ihnen mit ihrem nur sechs– bis siebenmonatigen Verbleib in diesem Staat nicht zutreffe. Zudem verfügten sie über keine Kenntnisse der griechischen Sprache, zumal die Tochter nur ein wenig Englisch, die restlichen Familienmitglieder hingegen nur ihre Muttersprache Dari sprächen. Sie hätten keine reguläre Schulbildung, sondern in ihrer Heimat jeweils nur religiöse Schulen besucht. Die Beschwerdeführerin könne nur wenig schreiben. Sie hätten auch keine Berufsausbildung und nur Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft oder als Plattenleger ausgeübt. Der Beschwerdeführer leide zudem unter chronischen Rückenbeschwerden, was seine Arbeitsfähigkeit gerade in Bezug auf körperliche Tätigkeiten vermindern

D-5531/2025 dürfte, und seine wirtschaftliche Eingliederung erschwere. Somit lägen auch in Bezug auf Ausbildung und Arbeitserfahrung keine günstigen Umstände vor. Hinzu komme, dass ihnen ein familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetz in Griechenland fehle. Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin halte sich offenbar aktuell nicht in Griechenland auf. Ob dies künftig der Fall sei und sie von der Tochter Unterstützung erwarten könnten, sei nicht abschätzbar. Diese Tochter sei im schweizerischen Asylverfahren fälschlicherweise als volljährig erfasst worden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter seien erst heute in den Besitz entsprechender Beweismittel gelangt, die deren Minderjährigkeit belegten. Mangels vorhandener Dokumente hätten sie dies bislang nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden reichten zur Bekräftigung dieses Vorbringens eine Kopie eines afghanischen Reisepasses sowie einer afghanischen Tazkira für eine Person mit Namen "E._______" (nachfolgend P.H.) ein. Sie führten dazu aus, dass der Sachverhalt bezüglich der Familienverhältnisse unrichtig erfasst sei, weshalb die Sache zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf den geltend gemachten Familienverbund an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätten sie sich verschiedentlich darum bemüht, ihre Situation in Griechenland zu verbessern und eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt zu erlangen. Bereits mehrere Monate vor Erhalt des Schutzstatus hätten sie sich täglich erfolglos um eine Wohnung bemüht. Zudem habe der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Griechenland Arbeit gesucht und erst aufgegeben, als ein Arbeitgeber nach zwei Wochen geleisteter Arbeit untergetaucht sei, ohne ihn bezahlt zu haben. Hätten sie nicht ernsthaft einen längerfristigen Aufenthalt in Griechenland angestrebt, hätten sie diese Bemühungen und die Rückschläge nicht in Kauf genommen. Sie hätten Griechenland nicht wegen mangelnder Motivation verlassen, sondern weil sie als Familie mit zwei minderjährigen Kindern auf minimale Unterstützungsleistungen akut angewiesen gewesen seien. Sie seien in diesem Moment unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht gewesen, was minderjährigen Kindern auch nur kurzfristig nicht zuzumuten sei. Erschwerend kämen die Übergriffe, Drohungen und Schläge gegen den Beschwerdeführer hinzu, und diese ständen der pauschalen Annahme von begünstigenden Umständen entgegen. Eine Gesamtabwägung ergebe keine Hinweise auf das Bestehen günstiger Umstände hinsichtlich einer zukünftigen wirtschaftlichen Eingliederung in Griechenland, beziehungsweise würden solche durch die bestehenden Risikofaktoren aufgehoben.

D-5531/2025 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf das neue Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts und führte aus, dass von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden könne und dürfe, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Gesellschaft zu integrieren, und sie sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen wenden müssten. Könnten die Betroffenen nicht darlegen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und Ausschöpfung aller vorhandener Ressourcen nicht gelungen sei, sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, reiche der Hinweis auf schwierige Lebensbedingungen allein nicht aus, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Das SEM halte an seiner Einschätzung fest, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Zum Vorbringen, das Alter der Tochter der Beschwerdeführerin, P.H., sei von den schweizerischen Asylbehörden falsch registriert worden, weil sie minderjährig sei, womit ihr Asylgesuch im selben Verfahren wie das der Beschwerdeführenden geprüft werden müsse, hielt das SEM fest, dass diese Tochter in ihrem eigenen Asyl(beschwerde)verfahren eine Minderjährigkeit nicht ansatzweise geltend gemacht habe, sondern im Gegenteil in der Beschwerde ausgeführt habe, sie sei bereits in Griechenland volljährig gewesen. Die vorliegende Erklärung, sie habe dies mangels Beweismittel so angegeben, erachte das SEM als nachgeschoben und unplausibel. Die Tochter habe zudem bis zum heutigen Zeitpunkt eine Minderjährigkeit selbst nicht geltend gemacht. Des Weiteren sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr tatsächlich um die leibliche Tochter der Beschwerdeführerin handle; vielmehr habe letztere im persönlichen Gespräch angegeben, keine weiteren Verwandten in Europa zu haben. Die bislang eingereichten Beweismittel stellten zudem keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente dar. Ferner sei diese angebliche Tochter seit dem 25. Juli 2025 unbekannten Aufenthalts, woraus zu schliessen sei, dass sie offensichtlich kein Interesse an der Koordination ihres Verfahrens mit dem ihrer angeblichen Familienmitglieder habe. Zwar hätten die Beschwerdeführerin und P.H. im Bundesasylzentrum bis zur Verlegung in die Asylunterkunft während acht Tagen zusammengelebt. Nachdem die beiden Parteien in unterschiedlichen Unterkünften untergebracht worden seien, sei jedoch weder vonseiten der Beschwerdeführenden noch von P.H. geäussert worden, dass eine Unterbringung in derselben Unterkunft gewünscht werde. Ausserdem habe das SEM keine Kenntnis einer Vermissten- oder Gefährdungsmeldung durch die Beschwerdeführerin betreffend P.H. Sofern es sich bei P.H. tatsächlich um

D-5531/2025 eine minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin handeln sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass letztere bereits im Mai 2025 eine gemeinsame Unterbringung mit P. H. beantragt hätte und zumindest nach deren Untertauchen eine Vermisstenmeldung und/oder Gefährdungsmeldung eingereicht hätte. Da dies nicht erfolgt sei, sei die nunmehr geäusserte Sorge um P.H. als vorgeschoben zu werten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass – sofern P. H. tatsächlich die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin sei – letztere ihrer elterlichen Sorge vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen sei. Aus diesen Gründen erachte das SEM die vorgebrachte Minderjährigkeit von P.H. als nachgeschoben und unglaubhaft. Somit würden sich weiterführende Abklärungen zur Sachverhaltserstellung mit Blick auf die Familienverhältnisse erübrigen. 4.4 In der Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an chronischen Rückenbeschwerden leide, was den Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwere. Bei der minderjährigen Tochter seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Schlafstörungen diagnostiziert und eine Psychotherapie angeordnet worden. Die Vorinstanz sei deshalb eventualiter anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt betreffend die Tochter weiter abzuklären. Mit der Tochter P.H. stehe die Beschwerdeführerin weiterhin in telefonischem Kontakt. Da diese mittlerweile ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht habe, sei jenes Verfahren mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu koordinieren. Zudem sei nun eine Kopie des Reisepasses von P.H. vorhanden, womit objektive Anzeichen dafür bestünden, dass der Sachverhalt fehlerhaft erstellt sei. 5. Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung betreffend das Alter von P.H. (N […]), bei der es sich gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden um die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin handelt, die gemeinsam mit ihnen nach Griechenland gereist sei, sich dort aber von ihnen getrennt habe. Tatsächlich dürfte es sich bei dieser Person um eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin handeln, auch wenn die Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch – aus welchen Gründen auch immer – angegeben hatte, sie habe keine weiteren nahestehenden Familienmitglieder in europäischen Ländern (vgl. SEM-Akte A35 F9). Eine solche Verwandtschaft ist

D-5531/2025 aus den Aussagen von P.H. in ihrem eigenen persönlichen Gespräch zu schliessen, worin sie unter Verweis auf die N-Nummer der Beschwerdeführenden angegeben hatte, bei der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn handle es sich um ihre Mutter und ihren Bruder, wobei sie kein gutes Verhältnis zur Mutter habe. Im Hinblick auf allfälligen weiteren Abklärungsbedarf betreffend das Alter von P.H. ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung (siehe oben E. 4.3) zu verweisen, denen sich das Gericht anschliesst. Zwar trifft zu, dass durch das Vorliegen einer Kopie des Reisepasses von P.H. gewisse Hinweise dafür bestehen, dass diese jünger sein könnte, als sie in ihren Asylverfahren sowohl in Griechenland als auch in der Schweiz angegeben hatte. Für die Volljährigkeit von P.H. spricht andererseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem persönlichen Gespräch am 30. April 2025 angegeben hatte, dass sich die erwachsene Tochter seiner Ehefrau ebenfalls in der Schweiz befinde (vgl. SEM-Akte A36 F37). Schliesslich ist festzustellen, dass P.H., sofern es sich bei dem in ihrem Reisepass aufgeführten Geburtsdatum tatsächlich um ihr richtiges Geburtsdatum handeln sollte, zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin volljährig ist, womit sich auch Koordinationsfragen betreffend allfällige weitere hängige Verfahren erübrigen. Somit besteht keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom

D-5531/2025 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-9003/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 9.3). Trotz schwieriger Aufnahmebedingungen gilt dies grundsätzlich auch für eine Rückkehr nach Griechenland (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Die Beschwerdeführerenden vermögen diese Vermutung vorliegend nicht umzustossen. 6.2.3 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3.6) nicht befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Der Vollzug der Wegweisung verstösst demnach nicht gegen Art. 3 EMRK und ist zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist nach Art. 83 Abs. 5 AIG vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen mit gesundheitlichen Problemen, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutz-

D-5531/2025 berechtigten Personen nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Bei Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung dann zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits für längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 hat das Gericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf Familien mit Kindern, bei denen keine begünstigenden Umstände vorliegen, dahingehend präzisiert, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). 6.3.3 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Als Familie mit zwei minderjährigen Kindern (17- und knapp achtjährig) gelten sie als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021. Zwar werden sich bei einer Rückkehr nach Griechenland verschiedene Herausforderungen stellen, die aber mit genügender Eigeninitiative als überwindbar erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Als anerkannte Flüchtlinge können sie sich – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – hierbei auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu

D-5531/2025 Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen. 6.3.4 Insbesondere sind in den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen der Beschwerdeführenden im Sinne der erwähnten Rechtsprechung erkennbar. Bereits wenige Tage oder Wochen nach Erhalt des internationalen Schutzes und somit nach nur sehr kurzem Aufenthalt haben sie Griechenland in Richtung Schweiz verlassen. Im persönlichen Gespräch geben sie an, im Hinblick auf die Wohnungssuche hätten sie eine Telefonnummer erhalten, auf der aber trotz wiederholter Versuche niemand erreichbar gewesen sei (vgl. SEM-Akten A35 F13; A36 F23). Weiter hätten sie sich an eine Hilfsorganisation gewandt, diese habe ihnen aber nur mit Decken, Kleidung und Hygieneartikeln aushelfen können (vgl. SEM-Akte A36 F24). Betreffend die erfolglose Arbeitssuche gab der Beschwerdeführer an, er habe zweimal für eine Woche in der Landwirtschaft arbeiten können, bis sein Arbeitgeber, ohne ihn zu bezahlen, verschwunden sei (vgl. SEM-Akte A36 F29). An staatliche Behörden hätten sie sich nicht gewandt (vgl. SEM-Akte A36 F28). Nach Erhalt ihrer Aufenthaltstitel haben sie demnach den Akten zufolge weder offizielle staatliche Stellen ausserhalb der Asylunterkunft kontaktiert noch sonstige Organisationen oder Einrichtungen aufgesucht, die in Griechenland Personen mit einem Schutzstatus in verschiedenen Bereichen wie Arbeitssuche, Unterkunft, sprachliche Integration und Sozialleistungen Unterstützung bieten, obwohl ihnen dies zuzumuten gewesen wäre. In dieser Hinsicht ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, denen das Gericht vollumfänglich zustimmt (siehe oben E. 4.1; vgl. SEM-Akte A51 Ziff. III Nr. 2, S. 10 ff.). Der Hinweis, die Mitarbeitenden der Asylunterkunft hätten ihnen geraten, das Land zu verlassen, weil die Situation für eine Familie mit Kindern schwierig sei, und sie hätten beim Anrufen einer Hilfsorganisation niemanden erreicht, genügt nicht, um das Fehlen weiterer eigener Bemühungen zu rechtfertigen. Dabei war es ihnen mithilfe von Freunden offenbar möglich, die für die Flugreise erforderlichen Geldbeträge erhältlich zu machen (vgl. SEM-Akte A36 F23). Die Beschwerdeführenden waren in finanzieller Hinsicht demnach nicht vollständig auf sich allein gestellt, was im Übrigen offensichtlich auch für gewisse vorhandene Sozialkontakte gilt. Zudem hätte ein solcher Betrag auch in andere Lebensbereiche investiert werden können. Dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich um ihren Lebensunterhalt zu kümmern, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass es dem Beschwerde-

D-5531/2025 führer durch Eigeninitiative möglich gewesen war, eine – wenn auch nur kurzfristige – Arbeitsstelle zu finden. 6.3.5 In Bezug auf die fehlenden Sprachkenntnisse gelang es den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland offenbar, mit den zuständigen Migrationsbehörden, namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente, zu kommunizieren sowie ihre Reise in die Schweiz zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass eine grundlegende Kommunikation zukünftig weiterhin – trotz minimaler Englischkenntnisse ausschliesslich der Tochter und fehlender Griechisch-Kenntnisse aller Familienmitglieder – möglich sein wird. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden gehalten, sich um den Erwerb von entsprechenden Sprachkompetenzen zu bemühen. 6.3.6 Der Beschwerdeführer leidet gemäss einem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht (vgl. Beilage Nr. 1 zur Replik) an Rückenproblemen ([…] und […]). Betreffend die minderjährige Tochter reichten die Beschwerdeführenden eine Anordnung für eine Psychotherapie ein, wobei als Grund eine posttraumatische Belastungsstörung, Albträume sowie Schlafstörungen angegeben sind (vgl. Beilage zur Replik Nr. 2). Diese Beschwerden mögen für die Beschwerdeführenden belastend sein, sind in Griechenland, das grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, welches auch für Personen mit internationalem Schutz zugänglich ist, aber behandelbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihnen dort eine dringend notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Sofern sie Untersuchungen und Behandlungen als notwendig erachten, sind sie gehalten, dies vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dies gilt auch für einen künftigen notwendigen Behandlungsbedarf beim minderjährigen Beschwerdeführer, wobei ein solcher vorliegend nicht aktenkundig ist. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Rückenschäden mögen die Arbeitssuche zwar erschweren, wirken der Annahme aber nicht entgegen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, als Familie für ihre Existenz und ein regelmässiges Einkommen zu sorgen. Diesen Ausführungen zufolge besteht auch keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt betreffend die minderjährige Tochter weiter abzuklären, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6.3.7 Zur Schulbildung der Kinder hat das SEM schliesslich zutreffend ausgeführt, dass in Griechenland Schulpflicht herrsche. Diesbezüglich sind die Eltern auf ihre Pflicht hinzuweisen, sich bei den dafür zuständigen Stellen

D-5531/2025 zu melden und sich um die Einschulung ihrer Kinder zu kümmern. Die zwei minderjährigen Kinder halten sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf und werden mit ihren Eltern und somit mit ihren engsten Bezugspersonen nach Griechenland zurückreisen. In Anbetracht dessen sowie angesichts der obenstehenden Ausführungen betreffend Unterkunft, Existenzsicherung und Gesundheitsversorgung steht folglich auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 6.3.8 Zusammenfassend gibt es keine individuellen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten werden. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und um die Einschulung der Kinder zu bemühen sowie die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5531/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-5531/2025 — Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-5531/2025 — Swissrulings