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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2017 D-5530/2017

16 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,257 mots·~16 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5530/2017

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).

D-5530/2017 Sachverhalt: A. Der aus Indien stammende Beschwerdeführer reichte am 6. September 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Das SEM verweigerte ihm mit am selben Tag erlassener Zuweisungsverfügung die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als vorläufigen Aufenthaltsort zu. Am 9. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 15. September 2017 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von der indischen Polizei gesucht werde und er befürchte, getötet zu werden. Er habe in B._______ in der Provinz Punjab bei seinen Eltern gelebt und während zwei bis drei Jahre bis zu seiner Ausreise für einen Freund an verschiedenen Veranstaltungen als Leibwächter gearbeitet. Während einer Veranstaltung, an welcher er für die Sicherheit der Gäste verantwortlich gewesen sei, sei es zu einem Streit gekommen. Gemeinsam mit anderen Sicherheitsangestellten habe er versucht, die Lage unter Kontrolle zu bringen. Nach dem Versuch, den Streit friedlich beizulegen, sei es erneut zu einem Streit und zu einem Handgemenge in einem nahe gelegenen Tempel gekommen. Der Tempelvorsteher habe ihm und seinen Freunden darauf vorgeworfen, die Tempelruhe gestört und die Ehre des Tempels verletzt zu haben. Die Polizei habe dann am nächsten Tag seinen Freund verhaftet. Dieser habe der Polizei seinen und den Namen weiterer Freunde mitgeteilt, worauf ein anderer Freund ebenfalls verhaftet worden sei. Da der Tempelvorsteher Mitglied der Sikh-Partei Akali Dal sei, habe der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Sikh-Partei Einfluss auf die Polizeibehörden nehmen könnte. Aufgrund dessen sei er dann mit seinem Freund, welcher ebenfalls gesucht worden sei, geflohen und habe sich bei Verwandten sowie bei einem Freund versteckt. In dieser Zeit sei sein Vater jeweils morgens von der Polizei abgeholt und auf den Polizeiposten verbracht worden, aber am Abend wieder entlassen worden. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, von der Sikh-Gruppe umgebracht zu werden, sei er am 1. oder 2. September schliesslich mit seinem Reisepass aus Indien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. September 2017 (am selben Tag durch die Flughafenpolizei eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-

D-5530/2017 schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 29. September 2017 (von der Flughafenpolizei per Telefax am selben Tag übermittelt) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder „jedenfalls“ die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache, die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdebegründung beteuerte der Beschwerdeführer, anlässlich der Anhörungen die Wahrheit gesagt zu haben. D. Die Akten der Vorinstanz trafen am 2. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein. E. Am 3. Oktober 2017 traf die Übersetzung der handschriftlich verfassten fremdsprachigen Beschwerdebegründung per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-5530/2017 1.2 Die Beschwerde ist – abgesehen von der Sprache – frist- und formgerecht eingereicht. Eine Übersetzung der fremdsprachigen Rechtsmitteleingabe wurde antragsgemäss veranlasst. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5530/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche hinsichtlich Zeitangaben und wegen fehlender Substantiiertheit für unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, Indien am 1. oder 2. September 2017 verlassen zu haben, an der Anhörung hingegen ausgeführt, erst am 3. oder 4. September 2017 ausgereist zu sein. Auf diesen Wiederspruch hingewiesen, habe er erklärt, dass die erste Datumsangabe nur eine ungefähre gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe allgemein hinsichtlich Zeitangaben widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht. So habe er in der BzP erwähnt, die Ereignisse im Tempel hätten am 4. Juli stattgefunden, in der Anhörung jedoch ausgesagt, diese Vorfälle hätten sich am 3., 4. oder 5. Juli 2017 ereignet. Einerseits habe er nach dem Meeting circa um 17 bis 18 Uhr in den Tempel geflüchtet sein wollen, andererseits erst zwischen 18 und 19 Uhr. Weiter habe er geltend gemacht, dass nach den Vorfällen drei seiner vier Freunde verhaftet worden seien. In der Anhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, dass die Polizei nur zwei seiner Freunde festgenommen habe. Diesen Widerspruch habe er nicht erklären können. Auch hinsichtlich der Anzahl Personen, welche ihn und seine Freunde vor dem Tempel angegriffen hätten, würden unterschiedliche Angaben vorliegen. Dies könne zwar daran liegen, dass er die Anzahl seiner Gegner in der Hitze der Auseinandersetzungen nicht genau habe erfassen können. Unverständlich bleibe jedoch, dass er nicht genau habe angeben können, welche seiner Freunde verhaftet worden seien. Schliesslich habe er nicht substantiiert schildern können, was er nach Verlassen des Tempels getan habe. Auch weitere Aussagen wie diejenigen zu den Ereignissen im Tempel, zu einem Telefongespräch, welches er mit einem Freund geführt habe, oder zu einem Treffen mit einem seiner Freunde, hätten den Eindruck entstehen lassen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Insgesamt würden seine Aussagen oberflächlich und wenig differenziert erscheinen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Das SEM prüfte aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen deren Asylrelevanz zwar nicht ausdrücklich, führte hierzu aber aus, dass eine Tätlichkeit auf offener Strasse und an einer religiösen Stätte eine Straftat darstelle, welche auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würde.

D-5530/2017 Eine allgemeinrechtliche Verfolgung einer Straftat in einem Rechtsstaat vermöge keine asylbeachtliche Verfolgung auszulösen. Ausserdem könne aufgrund der Klassifizierung von Indien als verfolgungssicherem Herkunftsstaat davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei Verfolgung durch Dritte an die indischen Behörden wenden könne, welche schutzfähig und schutzwillig seien. 5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung korrekt feststellte, unterscheiden sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitablaufs und der Anzahl der angreifenden Personen beziehungsweise seiner verhafteten Freunde gravierend. Zwar ist bei geringfügigen Abweichungen von Datumsangaben nicht vorschnell auf die Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen zu schliessen, da Daten oder einzelne Tage leicht verwechselt und möglicherweise ohne Absicht und aufgrund einer falschen Erinnerung falsch angegeben werden könnten. Vorliegend ist jedoch auffällig, dass zwischen dem Ausreisedatum, an welches sich der Beschwerdeführer angeblich nicht genau hat erinnern können, und der BzP nur sieben und acht Tage lagen. Somit durfte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht erwarten, dass er nach so kurzer Zeit den genauen Ausreisetag nennen kann. Was vorliegend jedoch als gravierend auffällt, ist, dass der Beschwerdeführer in der BzP, in der Anhörung und in den Ausführungen in seiner Beschwerde jeweils unterschiedliche Handlungsabläufe hinsichtlich der Vorfälle vorträgt. So ist beispielsweise gemäss Aussagen in der BzP sein Freund zwei Wochen nach der Veranstaltung, an welcher der erste Streit stattgefunden haben soll, angegriffen worden, worauf die „älteren Personen“ beschlossen hätten, die Sache friedlich zu bereinigen. Sie seien dann zu der Person gegangen, welche seinen Freund angegriffen habe, worauf das Essen und der anschliessende Vorfall im Tempel stattgefunden habe (SEM-Akte A9 7.02). Insgesamt gab es gemäss den Aussagen in der BzP also drei massgebende Ereignisse (die Veranstaltung, einen neuen Angriff und das Essen bei einem der Angreifer mit dem nachfolgenden Streit im Tempel), wobei der Beschluss zur Streitbeilegung durch die „älteren Personen“ erfolgte. Bei der Anhörung hingegen schilderte der Beschwerdeführer den Zwischenfall so, dass es an der Veranstaltung eine Schlägerei gegeben habe, sie dann nach Hause gegangen seien und sein Freund (und nicht wie früher angegeben die „älteren Personen“) dann vorgeschlagen habe, sich zusammenzusetzen und eine Einigung zu treffen, womit er lediglich zwei Ereignisse erwähnte (A12 F105). Weiter führte der Beschwer-

D-5530/2017 deführer an einer Stelle in der Anhörung an, als sie bei seinem Freund gewesen seien, habe ein gewisser C._______ viel getrunken und sei laut geworden. Sie hätten ihm gesagt, er solle ruhig sein, worauf es Streit gegeben habe (A12 F101). An einer anderen Stelle gab er hingegen an, mit C._______ selbst keine Probleme gehabt zu haben (A12 F108). Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder zumindest Teile davon erfunden hat, wird schliesslich dadurch bestärkt, dass er in seiner Beschwerdebegründung noch einmal einen komplett anderen Ablauf der Geschehnisse schildert. So führt er aus, dass der Friedensschluss einen Tag nach der Veranstaltung und der ersten Schlägerei stattgefunden habe (und nicht erst nach zwei Wochen). Ausserdem sei er am darauffolgenden Tag bei seinem Freund beim Essen gewesen (und nicht wie in der BzP vorgebracht bei einem der Angreifer). Insgesamt lassen die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche keinen anderen Schluss zu, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Das SEM erachtete die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers somit zu Recht als unglaubhaft. 5.3 Selbst wenn sich diese Vorfälle wie vorgebracht zugetragen haben sollten, wären diese als nicht asylrelevant zu bewerten. Eine asylrelevante Verfolgung durch die indischen Behörden kann vorliegend nämlich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Amritsar ausreisen konnte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. SEM-Akte A9 F. 5.01 f.). Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatstaat grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung darstellt (vgl. hierzu BVGE 2013/25 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer in eine Schlägerei verwickelt gewesen wäre und diese teilweise in einem Tempel stattgefunden hätte, wäre er in eine Straftat verwickelt gewesen, womit er zu Recht von der Polizei gesucht würde. Sollte ihm hingegen von privater Seite (namentlich wie vorgebracht durch die Sikh-Gemeinschaft) mit dem Tod gedroht werden, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um einen Konflikt mit privaten Dritten handelt, welcher nur asylrelevant wäre, wenn der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Da Indien jedoch zu den sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zählt, ist von dieser Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen. Schliesslich ist ergänzend auf eine allfällige innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls – sollte es wider Erwarten zu Nachteilen nach der Rückkehr kommen –

D-5530/2017 zusammen mit seiner Familie in einem anderen (hinduistisch geprägten) Landesteil Indiens niederlassen könnte, in welchem die Religionsgemeinschaft der Sikh weniger oder gar nicht verbreitet ist, womit er sich diesen Nachteilen entziehen könnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-5530/2017 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. In Indien herrschen weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5530/2017 Wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, gibt es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat die Schule abgeschlossen, wurde nach Abschluss der Schule von seinem Vater finanziert und hatte als Sicherheitsverantwortlicher bis zu seiner Ausreise ein eigenes Erwerbseinkommen. Vor der Ausreise wohnte er mit seiner Schwester bei seinen Eltern. Folglich ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn auch nach der Rückkehr unterstützen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Da die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch, unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit, abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-5530/2017 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5530/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

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