Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5515/2018
Urteil v o m 2 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Syrien, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 28. August 2018
D-5515/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qamişlo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Gemäss ihren Angaben verliess sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren Eltern, B._______ und C._______, und ihren drei minderjährigen Geschwistern D._______, E._______ und F._______ [...] sowie ihrer volljährigen Schwester G._______ [...] im Sommer 2014 in Richtung Türkei. Am 26. November 2015 reiste sie gemeinsam mit ihren Familienangehörigen unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 30. November 2015 wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihrer Person befragt und am 28. September 2017 zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien gemeinsam mit ihrer Familie wegen der Probleme ihres Vaters verlassen müssen. Ihr Vater habe sich politisch betätigt und sei deswegen von den syrischen Behörden gesucht worden. Deswegen seien wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte ins Haus der Familie eingedrungen, und sie hätten deswegen in ständiger Angst gelebt. Dabei hätten die Sicherheitskräfte auch damit gedroht, falls der Vater sich nicht melde, würden sie die Kinder mitnehmen. Ihr Vater sei schliesslich jedoch verhaftet worden und im Gefängnis gewesen, wo er gefoltert worden sei. Im Jahr 2011 sei er wieder freigelassen worden. Auch nach seiner Haftentlassung seien sie selbst, ihre Mutter und ihre Geschwister aber in ständiger Furcht gewesen, der Vater könnte entführt oder getötet werden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe ihr Vater eine Organisation gegründet. Zugunsten dieser Gruppierung habe sie mit ihrer Mutter und ihren älteren Schwestern Parolen auf Plakate geschrieben, und sie hätten sich damit an politischen Kundgebungen beteiligt. Sie selbst habe mit den syrischen Sicherheitsbehörden keine konkreten persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zur Zeit ihrer Geburt noch nicht die syrische Staatsangehörigkeit besessen, sondern sei – wie auch ihre Mutter und ihre Geschwister – als sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin) behandelt worden. Die sy-
D-5515/2018 rische Staatsangehörigkeit habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt, was auch mit den politischen Aktivitäten ihres Vaters zu tun gehabt habe. C. Mit Verfügung vom 28. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 19. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 24. September 2018. E. Mit Eingabe vom 26. September 2018 focht die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. Oktober 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 5. November 2018 gutgeheissen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Behandlung des Verfahrens erfolge in Koordination mit den ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister (D-5514/2018) sowie ihrer volljährigen Schwester (D-5552/2018). G. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin die verlangte Fürsorgebestätigung ein.
D-5515/2018 H. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin
D-5515/2018 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Der vorliegende Entscheid ergeht gleichzeitig mit den Urteilen betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, mit den drei minderjährigen Geschwistern D._______, E._______ und F._______ (D-5514/2018) sowie ihre volljährige Schwester G._______ (D-5552/2018). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Dabei ist in erster Linie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich geltend machte, sie habe Syrien mit ihrer Familie wegen der Probleme ihres Vaters verlassen müssen. Zwar hätten die Sicherheitskräfte vor dessen Inhaftierung damit gedroht, falls er sich nicht melde, würden sie die Kinder mitnehmen. Ansonsten aber
D-5515/2018 habe sie selbst mit den syrischen Behörden keine konkreten Schwierigkeiten gehabt. 5.3 Wie sich im zeitgleich ergehenden Urteil D-5514/2018 betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin erwiesen hat, sind die Vorbringen ihres Vaters als asylrechtlich nicht relevant einzustufen. Dabei wird im betreffenden Urteil (dortige E. 5.3 und 5.5 f.) insbesondere festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführerin sich zwar in den Jahren 2010 bis 2011 im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte befand, nach seiner Freilassung jedoch trotz der Gründung einer Organisation, welche sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, und wiederholter Teilnahme an Demonstrationen zugunsten der kurdischen Sache während eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Ausreise aus Syrien im Sommer 2014 keine konkreten persönlichen Probleme mit den dortigen staatlichen Sicherheitsbehörden mehr hatte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des genannten Urteils zu verweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsmassnahmen geltend macht, welche seitens der syrischen Behörden gegen sie selbst gerichtet gewesen wären, ist somit auch kein Grund zur Annahme gegeben, sie sei in Syrien wegen ihres Vaters – im Sinne einer Reflexverfolgung – von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung betroffen. 5.4 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, sie sei in Syrien von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht. Insbesondere machte sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, sie sei aufgrund ihrer Teilnahme an politischen Kundgebungen einer konkreten, asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen. Zwar wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sie könnte wegen ihrer eigenen politischen Aktivitäten und aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters durch die syrischen Behörden registriert sein und deswegen mit einer künftigen Bestrafung zu rechnen haben. Jedoch liegen aufgrund des bereits Gesagten keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, an der Beschwerdeführerin könnte seitens der staatlichen Sicherheitskräfte im massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse bestanden haben oder weiterhin bestehen. 5.5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand nichts für sich ableiten kann, dass sie – während sie heute die syrische Staatsangehörigkeit besitzt – zu
D-5515/2018 einem früheren Zeitpunkt durch die Behörden ihres Heimatstaats als sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin) behandelt wurde. Abgesehen davon, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund dieses rechtlichen Status selbst keine entsprechenden konkreten Schwierigkeiten geltend gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang auf die Urteile D-5514/2018 und D-5552/2018 (dortige jeweilige E. 5.2) hinzuweisen. 5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Mit der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel "Rückkehrsituation und Nachfluchtgründe" geltend gemacht, registrierte und gesuchte Personen sowie politische Aktivisten seien bei der Einreise nach Syrien einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt. Wie soeben festgestellt, ist aufgrund der Vorbringen, welche sich auf den Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien beziehen, von keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Konkrete Angaben dazu, weshalb subjektive Nachfluchtgründe – welche erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen – vorliegen sollen, werden durch die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Auf die Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind, ist folglich nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die allge-
D-5515/2018 meine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2018 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5515/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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