Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5514/2017
Urteil v o m 1 9 . Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2017.
D-5514/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 10. März 2015 aus seinem Heimatland Afghanistan in den Iran aus und gelangte schliesslich am 21. August 2015 in die Schweiz, wo er am 24. August 2015 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 2. September 2015. Ein erster Teil der Bundesanhörung (Anhörung 1) fand am 20. Februar 2017 statt, deren Fortsetzung am 4. April 2017 (Anhörung 2). A.b Vor Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Wegen fehlender finanzieller Mittel habe er nur zwei Jahre lang die Koranschule besucht. Seit er (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei und bis eineinhalb oder zwei Jahre vor seiner (letzten) Ausreise aus Afghanistan habe er sich für Arbeitseinsätze von mehreren Monaten beziehungsweise Jahren mit entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen im Iran aufgehalten. In Afghanistan sei er als (…) und im (…) des Schwiegervaters tätig gewesen. Im Jahr (…) habe er geheiratet, sie hätten (…) gemeinsame Kinder. Die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe er als Taxifahrer zwischen seinem Herkunftsort und den Städten D._______ und E._______ gearbeitet. Am (…) sei er mit zwei Fahrgästen mit dem Taxi unterwegs nach E._______ gewesen, als er von einem befreundeten Militärangehörigen angerufen worden sei, der ihn gebeten habe, ihn und einen zweiten Militärangehörigen nach C._______ zu fahren. Sein Freund habe ihm gesagt, er benötige seine Hilfe, da sie gesucht würden und er in Lebensgefahr sei. Bei einem sich auf der Strecke befindenden Kontrollposten der Taliban, an dem er eine bestimmte Summe habe zahlen müssen, sei einer der Militärangehörigen vom kontrollierenden Taliban aufgefordert worden, aus dem Taxi auszusteigen. Daraufhin habe der Militärangehörige, der seine versteckt getragene Waffe nicht habe offenbaren wollen, die Wagentür gegen den Taliban geschlagen und er (der Beschwerdeführer) sei von seinem Freund aufgefordert worden, sofort vom Kontrollposten wegzufahren. Es sei bei der Flucht mehrfach auf das Taxi geschossen worden, aber er und die Fahrgäste seien unverletzt geblieben. Sie hätten auf der Strecke zwei weitere Kontrollposten lokaler Machthaber passiert, zuerst einen der Arbaki, die sie zum Schutz vor den Taliban ein Stück des Weges eskortiert hätten, dann einen Kontrollposten der Bashi Habib. Schliesslich seien seine Fahrgäste in C._______ ausgestiegen. Anschliessend habe er keine
D-5514/2017 Taxifahrten mehr ausgeführt, sich auch nicht getraut, seinen kranken Vater selber ins Krankenhaus zu bringen. Von einem befreundeten Taxifahrer habe er erfahren, dass er von den Taliban gesucht werde, wobei ihm vorgeworfen worden sei, mit den Militärbehörden zu kooperieren. Die Taliban hätten Fotos von ihm gehabt und überall herumgezeigt. Daraufhin habe er sich die meiste Zeit in der Nähe seines Wohnortes versteckt gehalten, wobei er spät am Abend nach Hause gegangen sei. Da er nicht länger so versteckt habe weiterleben können und wollen, habe er Afghanistan am 10. März 2015 in Richtung Iran verlassen. Dort habe er drei Monate gearbeitet, danach sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert worden, da er sich nicht auf die dafür verlangte Rekrutierung für den Krieg in Syrien eingelassen habe. Daraufhin sei er über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Tazkira (Kopie in Kleinformat), einen iranischen Aufenthaltsausweis, seine Tazkira im Original, den Fotoausdruck eines Drohbriefes (samt Übersetzung), Fotos der Familienmitglieder und diverse Bildaufnahmen von Dokumenten der Ehefrau und der Kinder zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 26. April 2017 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die schwierige Situation seiner Familienangehörigen in Afghanistan zufolge andauernder Bedrohung durch die Taliban. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 – eröffnet am 28. August 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. C. Mit Eingabe vom 27. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
D-5514/2017 währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. September 2017, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt oder die Zusammenhänge nicht verstanden. Der Beschwerdeführer habe nämlich entgegen der Auffassung des SEM klar und widerspruchslos seine Asylgründe geschildert und die Verfolgung durch die Taliban glaubhaft machen können. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht. F. In ihrem Schreiben vom 12. November 2019 informierte die Rechtsvertreterin, dass sich der Beschwerdeführer sehr um seine Familie im Heimatland sorge. Diese habe mit anderen Bewohnern wegen bewaffneter Auseinandersetzungen aus C._______ fliehen müssen und befinde sich auf dem Weg nach Pakistan. Er habe keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Er ersuche um ein baldiges Urteil.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
D-5514/2017 bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 25. August 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. In diesem Sinne ist denn auch Ziffer 3 der Beschwerdebegehren zu verstehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-5514/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der gesuchstellenden Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und logischen Lücken die Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Er habe verschiedene Versionen zu den Rollen der beteiligten Personen (so ob es sich bei F._______ und G._______ um zwei Personen [BzP] oder um Vor- und Nachname einer Person [Anhörung] handle) und zum Ablauf der Ereignisse vorgebracht. Es wäre aber zu erwarten, dass er den Verfolgungsvorfall, bei dem auf das Auto geschossen worden sei, in konsistenter Weise hätte darzulegen vermögen. Auch sei völlig unklar, wieso die Taliban die Fahrgäste als Militär-
D-5514/2017 angehörige hätten erkennen können. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die auf den Zwischenfall folgende mutmassliche Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Es sei zu unvereinbaren Angaben zu den angeblichen Fotos gekommen, mit denen nach ihm gesucht worden sei. Auch sei zu betonen, dass er nach dem behaupteten Vorfall am Kontrollposten nie im persönlichen Kontakt zu den Taliban gestanden, es sich nur um subjektive Befürchtungen und um Hörensagen in Bezug auf die mutmasslichen Drohungen gehandelt habe. Daran ändere auch der eingereichte Drohbrief nichts, zumal es fraglich sei, wieso der Schwiegervater den Erhalt des Briefes hätte verschweigen sollen. Auch sei unklar, wieso der Beschwerdeführer von den Taliban nicht beziehungsweise erst nach der Ausreise zu Hause gesucht worden sei. Wegen der Tätigkeit als Taxifahrer könne zwar ein Kontakt zu den Taliban nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es allerdings zum geschilderten Vorfall mit den behaupteten Folgen gekommen sei, sei nicht plausibel.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst entgegnet, die Verfolgungsvorbringen seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bei der ersten Anhörung klar von seinem Freund H._______ (H._______) gesprochen, auch habe er gesagt, dass er normalerweise mehrere Personen im Taxi mitgenommen habe, diesmal seien es nur vier gewesen. Zudem sei klar und widerspruchslos geschildert worden, dass der Freund von H._______ aufgefordert worden sei auszusteigen, und dieser daraufhin den Taliban mit der Autotür zur Seite gestossen habe. H._______ habe dann dem Beschwerdeführer befohlen, die Flucht zu ergreifen. Es sei auch angesichts dessen, dass er (der Beschwerdeführer) durch seine Tätigkeit als Taxifahrer mit den Taliban in Kontakt gekommen sei, was das SEM nicht in Abrede stelle, gut nachvollziehbar, dass die Taliban ihn, der seit eineinhalb Jahren die gleiche Strecke gefahren sei, gekannt hätten. So sei es auch plausibel, dass die Taliban ihn durch das Befragen anderer, die gleiche Strecke fahrender Taxifahrer, und durch eine Untersuchung des Handys des Arbeitskollegen gefunden hätten. Es sei somit einleuchtend, dass die Taliban ihn wegen seiner Unterstützung der Militärangehörigen als Kollaborateur der ausländischen Truppen bezeichnet und gezielt gesucht hätten. Danach habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr frei zu bewegen getraut. Es sei kulturell bedingt, dass die gesuchte Person vorerst über Drittpersonen kontaktiert werde, dies sei hier mittels eines Drohbriefes an den Schwiegervater geschehen. Dieser habe, auch aus kulturellen Gründen, die schlechte Nachricht nicht sofort weitergeben wollen. Im Gegensatz zur Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer nicht in Kabul Zuflucht nehmen können, da er dort weder eine Bezugsperson, noch einen
D-5514/2017 Zufluchtsort habe. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erwähnt, dass seine Frau immer wieder von den Taliban belästigt und ihr mit Kindesentführung gedroht werde. Sie habe ihren Wohnsitz gewechselt und sich an die lokale Polizei gewandt, aber keine Unterstützung erhalten. Zudem habe sie die "Weissbärte" ihres Viertels um Hilfe ersucht und diese hätten der Polizei in C._______ einen Brief geschrieben. Die Polizei habe das Ereignis Ende Januar 2015 nur bestätigt, aber keine Hilfe angeboten. Als Beweismittel werde ein Foto des Schreibens der "Weissbärte" eingereicht. Es sei allgemein bekannt, dass es selbst in Kabul keinen sicheren Schutz vor den Taliban gebe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe plausibel, ausführlich und nachvollziehbar vorgebracht. Er habe in einem Gebiet gewohnt, das hauptsächlich unter der Kontrolle der Taliban stehe. Er sei gezielt von den Taliban verfolgt worden, wobei der afghanische Staat nicht im Stande sei, ihm Schutz zu gewähren. Die Taliban würden ihre Drohungen in die Tat umsetzen, weshalb die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in Zukunft ernsthaften Nachteilen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, objektiv nachvollziehbar und vorstellbar seien. Seine Asylvorbringen hielten den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG stand. 6. Vorab ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hätte. Soweit der Beschwerdeführer mit der entsprechenden Rüge geltend macht, das SEM habe wegen einer unzutreffenden Beweiswürdigung den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der vorinstanzlichen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen an. 7.2 Zwar ist es tatsächlich vorstellbar, wie in der Beschwerde betont wird und was vom SEM auch nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Taxifahrer mit den Taliban in Kontakt gekommen ist, dennoch konnte er seine konkreten Verfolgungsvorbringen, die Mitnahme der gesuchten Militärangehörigen und die anschliessende Verfolgung durch die Taliban als vermeintlicher Kollaborateur, nicht glaubhaft machen. 7.3
D-5514/2017 7.3.1 Zunächst ist unklar, ob der Beschwerdeführer bereits andere Fahrgäste im Auto gehabt haben soll, als er seinen Fahrauftrag für den oder die Militärbeamten entgegengenommen habe. In der BzP hatte der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass er bereits zwei Fahrgäste im Auto transportiert habe, als er angerufen und gefragt worden sei, ob er im Taxi noch Platz für zwei Personen habe (vgl. act. A3, S. 9). In der Anhörung 1 sagte er hingegen, er sei angerufen und gefragt worden, ob er Fahrgäste habe, was er verneint habe (vgl. act. A14, S. 8). Die entsprechenden Aussagen anlässlich der Anhörung 2 sind nicht eindeutig (vgl. act. A16, S. 3). Jedenfalls trifft die Darstellung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung 1 gesagt habe, er sei mit zwei Fahrgästen auf dem Weg von E._______ nach D._______ gewesen, als ihn sein Freund H._______ angerufen habe (vgl. Beschwerde, S. 5), so nicht zu. 7.3.2 Als zutreffend erweist sich die vorinstanzliche Argumentation in Bezug auf die unterschiedliche Benennung der angeblich im Taxi mitgenommenen Militärangehörigen. Nach der Version anlässlich der BzP waren es zwei Militärangehörige mit den Namen Herr F._______ und G._______, wobei ihn Herr F._______ angerufen und den Fahrauftrag gegeben habe, und es sich bei G._______ um einen Freund aus Kindheitstagen handle (vgl. act. A3, S. 9). Nach den Aussagen anlässlich der Anhörung 2 habe ihn G._______, den er seit seiner Kindheit kenne, angerufen, der mit einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Freund unterwegs gewesen sei (vgl. act. A16, S. 3). Angesprochen auf die von der BzP abweichende Angabe führte er aus, G._______ und F._______ seien dieselbe Person, es handle sich um den Vor- und Nachnamen (vgl. act. A16, S. 13). Die anderslautende Aussage anlässlich der BzP seit auf Übersetzungsprobleme des Dolmetschers zurückzuführen. Seine Aussagen seien nicht richtig aufgenommen worden, es sei zu Missverständnissen gekommen (vgl. act. A16, S. 14). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und überhaupt bei allen drei Protokollen unterschriftlich bestätigt hat, dass die protokollierten und rückübersetzten Aussagen vollständig seien und seinen getätigten Aussagen entsprächen (vgl. act. A3, S. 11; A14, S. 10; A16, S. 16), vermag diese Berufung auf Übersetzungsprobleme nicht zu überzeugen. Die Behauptungen in der Beschwerde, er habe von seinem Freund H._______ abwechselnd mit Vornamen und Nachnamen gesprochen, das habe vielleicht den Dolmetscher und somit das SEM verwirrt, die dann
D-5514/2017 fälschlicherweise von zwei Personen ausgegangen seien (vgl. Beschwerde, S. 5, 6) überzeugen angesichts der oben aufgeführten, sich klar widersprechenden Personenangaben nicht. 7.3.3 Zum Vorgang am Kontrollposten wurden vom Beschwerdeführer unterschiedliche Beträge genannt, die er habe zahlen müssen. Gemäss Aussagen anlässlich der BzP habe er am Kontrollpunkt der Taliban immer eine Taxe von (…) Afghani bezahlen müssen. Er habe angehalten, um diesen Betrag zu bezahlen (vgl. act. A3, S. 9). Nach den Angaben anlässlich der Anhörung 2 würden am Kontrollpunkt immer (…) Afghani verlangt, die er bezahlt habe (vgl. act. A16, S. 4). Auf die unterschiedlichen Beträge angesprochen, behauptete der Beschwerdeführer, es seien immer (…) Afghani, er habe sich in der BzP noch korrigiert (vgl. act. A16, S. 13), wobei das rückübersetzte Protokoll aber keine entsprechende Korrektur enthält (vgl. act. A3/14) und der Beschwerdeführer überdies unterschriftlich bestätigt hat, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und wahrheitsgemäss sei (vgl. act. A3, S. 11). Auch gibt es unterschiedliche Aussagen darüber, ob er von den Taliban gefragt worden sei, warum er so viele oder aber warum er so wenige Personen im Taxi transportiere. In der BzP sagte er, der ihn kontrollierende Taliban habe ihn gefragt, warum er vier Personen transportiere und nicht nur zwei, woraufhin er geantwortet habe, da dies die letzte Fahrt sei, hätte er gleich vier mitgenommen (vgl. act. A3, S. 9). In der Anhörung 2 gab er demgegenüber an, der ihn kontrollierende Taliban habe ihn gefragt, warum er so wenige Leute mitgenommen habe, früher hätte er mehr mitgenommen. Er habe geantwortet, dass sein Vater krank sei und er eigentlich seinetwegen da sei (vgl. act. A16, S. 4). Auf die widersprüchlichen Aussagen angesprochen antwortete er wenig überzeugend, er sei in der BzP nicht richtig verstanden worden, es sei darum gegangen, warum er so wenige Fahrgäste mitgenommen habe (vgl. act. A16, S. 13). Der bereits angesprochene Widerspruch in Bezug auf die genannten Namen zeigt sich sodann darin, dass nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP G._______ aufgefordert worden sei auszusteigen. G._______ habe in dem Moment den Taliban mit der Autotür geschlagen und F._______ habe den Beschwerdeführer aufgefordert, schnell wegzufahren (vgl. act. A3, S. 9). Nach Angaben anlässlich der Anhörung 2 soll jedoch der Freund von G._______ aggressiv gewesen und von dem kontrollierenden Taliban aufgefordert worden sein auszusteigen, dieser habe
D-5514/2017 sich jedoch geweigert. Er habe gegen die Tür getreten und G._______ habe ihn aufgefordert, loszufahren (vgl. act. A16, S. 4). 7.3.4 Als zutreffend erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die nicht zu vereinbarenden Angaben zu den Fotos, welche im Besitz der Taliban gewesen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten). Darauf kann verwiesen werden. 7.3.5 Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen dazu, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen über Drittpersonen erfolgt sei und aus dem gleichen Grund auch erst eine späte Weitergabe des Drohbriefes, der kurze Zeit nach dem Vorfall verfasst worden sei (vgl. act. A16, S. 12), erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 7), vermögen nicht zu überzeugen. So ist unverständlich, wieso die Taliban den Beschwerdeführer nicht vor der Ausreise zu Hause hätten aufsuchen und auch finden sollen, zumal er sich dort auch am Abend aufgehalten habe (vgl. act. A16, S. 9). Dies umso mehr, als er den Taliban durch seine Tätigkeit als Taxifahrer persönlich bekannt gewesen sei (vgl. act. A16, S. 10). Stattdessen sollen von dem den Taliban namentlich bekannten Beschwerdeführer nur Fotos gezeigt worden und die anderen Taxifahrer gefragt worden sein, ob sie etwas über ihn wüssten (vgl. act. A16, S.10). Ein solches Vorgehen muss – auch vor dem landesspezifischen Hintergrund – als unrealistisch bezeichnet werden. Dass sein Kollege I._______ ihn immer wieder kontaktiert und informiert habe, dass er gesucht werde (vgl. act. A16, S. 11), und weshalb er erst nach der Ausreise zu Hause gesucht worden sein soll, erscheint realitätsfremd. Auch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. April 2017 an die Vorinstanz legte er dar, die Familie werde seit Monaten von den Taliban schikaniert oder zu Hause bedroht (vgl. act. A17). Dass dies nicht bereits früher geschehen ist, zumal der Drohbrief bereits kurze Zeit nach dem Vorfall am Kontrollposten an den Schwiegervater verfasst worden sein soll (vgl. act. A16, S. 12), der Beschwerdeführer den Taliban also namentlich bekannt war, steht im Widerspruch zum ansonsten rigiden Vorgehen der Taliban. Dem mit der Beschwerde eingereichten Foto eines Briefes der "Weissbärte" kann, abgesehen davon, dass es sich nicht um ein Original handelt, bereits angesichts der unglaubhaften Suche der Taliban nach dem Beschwerdeführer kein relevanter Beweiswert zugesprochen werden. 7.4 Somit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich,
D-5514/2017 auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7.5 Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7.5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 7.5.2 Weder begründete der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. August 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37
D-5514/2017 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Inzwischen geht er einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter nach. Angesichts seiner grundsätzlichen Unterstützungspflicht für seine Familienangehörigen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt. Er ist daher nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die gewährte unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen ist. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5514/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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