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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2020 D-5513/2018

24 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,541 mots·~38 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5513/2018 law/gnb

Urteil v o m 2 4 . Februar 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2018.

D-5513/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im (…) 2012 und gelangte über den Sudan, wo er sich zweieinhalb Jahre lang aufgehalten habe, Libyen und Italien am 14. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte in der BzP im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe bis 2006 die Schule besucht und anschliessend von 2006 bis 2010 Militärdienst geleistet. Erst nach langer Zeit sei ihm ein Urlaub von zehn Tagen gewährt worden. Während des Urlaubs sei er anlässlich einer Razzia in seinem Ort festgenommen und in Handschellen abgeführt worden. Dabei sei er an der Hand verletzt worden. Er sei daraufhin zu seiner Einheit zurückgebracht worden. Dreieinhalb Monate später sei er aus dem Militärdienst geflohen und habe zwei Jahre lang in B._______ auf dem Bau gearbeitet. Gewohnt habe er in dieser Zeit bei seiner Tante. Die Behörden hätten immer wieder seine Mutter aufgefordert, ihn auszuliefern. Als sie schliesslich erfahren hätten, wo er sich aufhalte, hätten sie seine Mutter während 12 Tagen inhaftiert. Zehn Tage nach ihrer Festnahme sei er ausgereist. In Haft sei er nie gewesen. A.c Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe von 2006 bis 2012 Militärdienst geleistet, wo er als Wache und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Jahre 2008 sei ihm vorgeworfen worden, er wolle die anderen mit dem Gewehr umbringen. Er sei mit Handschellen derart gefesselt worden, dass sein Handgelenk verletzt worden sei und (…) werden müssen. Später habe er zehn Tage Urlaub erhalten. Diesen habe er überzogen, worauf er anlässlich einer Razzia aufgegriffen worden und zunächst für 20 Tage und dann nochmals für zehn Tage militärisch schwer bestraft worden sei. Im Jahre 2012 sei ihm vorgeworfen worden, während des Wachdienstes geschlafen zu haben, weshalb er während eines Monats inhaftiert worden sei. Nach dieser Bestrafung sei ihm während einer Zigarettenpause seines Bewachers die Flucht aus dem Militärdienst gelungen. Anschliessend habe er sechs Monate in D._______ gearbeitet. Seiner Mutter sei nach der Desertion nichts passiert, jedoch sei seine Freundin mehrmals mitgenommen,

D-5513/2018 aber nicht inhaftiert worden. Nachdem er einer Razzia habe entkommen können, sei er zu seiner Tante gegangen. Drei Tage später, (…) 2012, sei er zusammen mit seiner Freundin aus Eritrea ausgereist. Diese sei auf der Flucht umgekommen. Wegen ihres Todes habe er zum Zeitpunkt der BzP gar nicht gewusst, was er gesagt oder geschrieben habe. Er sei durcheinander und in einer sehr schlechten Verfassung gewesen. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein Foto mit Schulkameraden, zwei Fotos aus seiner Militärdienstzeit sowie die Identitätskarten der Eltern (in Kopie) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 27. August 2018 – eröffnet am 29. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung mit Empfangsbestätigung, eine Vollmacht, der Kurzbericht der Hilfswerksvertretung inklusive Zusatzblatt vom 25. Mai 2017 und eine Sozialhilfeabrechnung für Oktober 2018 bei.

D-5513/2018 E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 15. November 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer vom Zentrumsarzt Saroten, ein sedatives Antidepressivum, verschrieben worden sei, aber keine weiteren ärztlichen Abklärungen zu seinem psychischen Zustand eingeleitet worden seien. Inzwischen habe der Beschwerdeführer beim (…) angemeldet werden können. Wie gravierend die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien, könne nur von einer Fachperson beurteilt werden. Solange dies nicht geklärt sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die psychischen Probleme sein Aussageverhalten beeinflusst hätten. Es werde deshalb ersucht, vor der Urteilsfindung die Einschätzung des Psychiaters abzuwarten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 14. November 2018 einbezahlt. I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 auf, innert Frist die Terminbestätigung des (…) und einen Arztbericht einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde. J. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Schreiben vom 20. November 2018 die eingeforderte Terminbestätigung zukommen. Sodann reichte sie mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 einen Konsiliumsbericht des (…) vom 12. Dezember 2018 ein.

D-5513/2018 K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde das SEM eingeladen, bis zum 7. Januar 2019 eine Vernehmlassung zur Beschwerde, zur Eingabe vom 19. Dezember 2018 und zum Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 einzureichen. L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 vernehmen. M. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ein, bis zum 22. Januar 2019 eine Replik einzureichen. N. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Januar 2019. O. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht den Konsiliumsbericht des (…) vom 12. Dezember 2018 mit einem Nachtrag vom 16. Juli 2019 zukommen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile in regelmässiger Behandlung bei E._______. P. Die Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. November 2019 mit, dass sie die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not per Ende November 2019 verlassen werde. Frau MLaw Michèle Künzi werde neu die Vertretung des Beschwerdeführers übernehmen. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden und sie nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei, bedürfe es keines Gesuches um Entlassung aus dem Mandat. Ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten.

D-5513/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Angesichts der Veränderung der Aktenlage nach Erlass der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 sind die in der Beschwerde vom 26. September 2018 gestellten Rechtsbegehren heute nicht (mehr) als offensichtlich unbegründet gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu qualifizieren. Demnach

D-5513/2018 wird in Besetzung mit drei mitwirkenden Richterinnen beziehungsweise Richtern über die Beschwerde entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. Die vorinstanzlichen Akten der Brüder des Beschwerdeführers, F._______ (N […]) und G._______(N […]), wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird (teilweise sinngemäss) mehrfach eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe es versäumt, den medizinischen Sachverhalt abzuklären. Dem Bericht der Hilfswerksvertretung könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung geweint, gezittert und immer den Kopf geschüttelt habe. Die Hilfswerksvertretung habe aufgrund der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers die Einholung eines medizinischen Gutachtens angeregt. Seitens der Vorinstanz seien jedoch keine weiteren Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Dieses Vorgehen sei im Lichte der zahlreich vorhandenen Glaubhaftigkeitselemente und der gleichzeitig vorhandenen Hinweise auf eine schwere Traumatisierung problematisch.

D-5513/2018 4.3.2 Die Hilfswerksvertretung war der Ansicht, die Ermordung der Freundin und die Behandlung im Militärdienst sowie die Verfassung des Beschwerdeführers, während er von diesen Ereignissen erzählt habe (Weinen, zitternde Hände, zitternde Stimme, Kopfschütteln), liessen eine Traumatisierung nicht ausschliessen, und sie regte an, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. Akten SEM A13/23 S. 23 und Zusatzblatt zum Kurzbericht S. 1). Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage nach bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab, er sei gesund (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 8.02). Auch in der Anhörung antwortete er auf die Frage, wie es ihm allgemein gesundheitlich gehe, es gehe ihm gut (vgl. Akten SEM A13/23 F17). Erst gegen Ende der Anhörung und auf Vorhalt der gravierenden Widersprüche zu seinen Aussagen in der BzP gab er an, dass er zum Zeitpunkt der BzP in einer sehr schlechten Verfassung und komplett durcheinander gewesen sei. Er habe zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht gewusst, was er gesagt oder geschrieben habe (vgl. Akten SEM A13/23 F137 ff.). Die Frage der Hilfswerksvertretung, ob er in der Schweiz jemals in einer ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung gewesen sei, verneinte er (vgl. Akten SEM A13/23 F146). Auch berichtete er auf Nachfrage, dass er auch in Eritrea keine psychische Erkrankung, sondern Stress gehabt habe (vgl. Akten SEM A13/23 F121). Ärztliche Dokumente reichte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht ein. Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung geht sodann nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ungenügend an die Geschehnisse erinnern könnte, auch wenn er in der Anhörung teilweise mit chronologischen Angaben oder einzelnen Fragestellungen Mühe bekundete. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Dem steht auch die Anregung der Hilfswerksvertretung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht entgegen, zumal sie die Vorinstanz nicht rechtlich bindet. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, in deren Rahmen es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, relevante Arztdokumente, namentlich zu einer allfälligen Traumatisierung, einzureichen. Dem ist er erst auf Beschwerdeebene nachgekommen, weshalb auch insoweit der Vorinstanz kein Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu machen ist.

D-5513/2018 4.4 4.4.1 Sodann wird in der Eingabe vom 19. Dezember 2018 und der Replik vorgebracht, gemäss E._______ sei das Langzeitgedächtnis des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Er könne Ereignisse aus der Vergangenheit nur mit Mühe chronologisch wiedergeben und versuche, Erinnerungen an frühere Traumata zu vermeiden. Aus dem Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 würden sich klare Hinweise darauf ergeben, dass die psychischen Probleme sein Aussageverhalten beeinflusst hätten. Dafür spreche, dass sich die Widersprüche nicht auf die Ereignisse an und für sich, sondern insbesondere auf deren Chronologie beziehen würden, namentlich die Abfolge der Ereignisse nach der Verhaftung im Jahr 2010. In Anbetracht des Traumas und weil bei Opfern von Folter und willkürlicher Bestrafung keine überspitzten Anforderungen an die Genauigkeit und Kohärenz von Aussagen gestellt werden dürften, erscheine es gerechtfertigt, ihm zumindest noch einmal die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen einer weiteren Befragung zu seinen Asylvorbringen zu äussern oder weitere Abklärungen zu tätigen respektive den Arztbericht des heutigen Psychiaters einzuholen. 4.4.2 Dem Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Traumatisierung im Sinne einer klassischen posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden müsse. Das Langzeitgedächtnis stelle sich zwar während der Begutachtung orientierend wenig auffällig dar, sei aber anamnestisch wohl stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne Ereignisse der Vergangenheit nur mit Mühe chronologisch wiedergeben. Formalgedankliche und inhaltliche Denkstörungen hätten während der Begutachtung nicht gefunden werden können und es bestünden keine Halluzinationen, keine Sinnestäuschungen und kein Hinweis auf eine psychotische Symptomatik. Sodann leide der Beschwerdeführer unter Intrusionen in Form von Flashbacks und Albträumen. Es gebe keinen Hinweis auf eine traumabedingte (partielle) Amnesie, jedoch bestünden Konzentrationsstörungen und allgemeine Vergesslichkeit. Weiter wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über häufige Erinnerungen an schmerzhafte Ereignisse klage. Soweit von "Vermeidung von Gedanken und Kontakt mit Familie" die Rede ist, muss angesichts der ungenauen Formulierung offenbleiben, was der Gutachter damit genau meinte (vgl. a.a.O. S. 3 f.). 4.4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass gewisse – in erster Linie chronologische – Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sind. Jedoch

D-5513/2018 sind, insbesondere mit Verweis auf die fehlenden Hinweise auf formalgedankliche und inhaltliche Denkstörungen sowie auf eine traumabedingte (partielle) Amnesie – und selbst bei Annahme eines allfälligen Vermeidungsverhaltens hinsichtlich Erinnerungen an frühere Traumata –, dem Konsiliumsbericht keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten derart beeinflusst haben könnten, dass zwei derart verschiedene Fluchtgeschichten die Folge gewesen wären. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich verschiedene erhebliche Widersprüche gerade auf die geltend gemachten Ereignisse als solche und gehen weit über bloss chronologische Abweichungen hinaus (vgl. nachfolgend E. 7.4). Von überspitzten Anforderungen an die Genauigkeit und Kohärenz kann vorliegend nicht die Rede sein. Auch aus heutiger Sicht erscheint demnach der Sachverhalt als genügend erstellt. Demnach erscheinen weder die Durchführung einer weiteren Anhörung noch die Tätigung von weiteren (medizinischen) Abklärungen als angezeigt. 4.5 4.5.1 Geltend gemacht wird schliesslich, es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea nicht die notwendige medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Es müsse von einer Fachperson beurteilt werden, mit welchen gesundheitlichen Konsequenzen eine Nichtbehandlung verbunden wäre. 4.5.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Zwar hat sich die Vorinstanz mangels Kenntnis der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers nicht mit dieser ihm Rahmen des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt. Mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 9.4.6 ist jedoch festzuhalten, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea – wenn auch erschwert – verfügbar ist. Von einer Nichtbehandlung ist deshalb vorliegend nicht auszugehen, weshalb deren allfällige Folgen nicht abgeklärt werden müssen. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5513/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinen Kernvorbringen gemacht. So habe er sich hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Desertion sowie seiner Aufenthaltsorte und der Tätigkeiten nach seiner Desertion aus dem Militärdienst widersprochen. In der BzP habe er angegeben, dass er im Jahr 2010 aus dem Militärdienst desertiert sei und danach zwei Jahre als Bauarbeiter in B._______ gelebt und gearbeitet habe, bevor er 2012 ausgereist sei. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, er sei erst im Jahr 2012 aus dem Militärdienst desertiert und habe anschliessend ein halbes Jahr in D._______ gearbeitet, bevor er (…) aus Eritrea ausgereist sei. Weiter habe er sich hinsichtlich der Dauer seines Militärdiensteinsatzes nach seiner Verhaftung anlässlich einer Razzia im Jahr 2010 widersprochen. In der BzP habe er erklärt, dass er nach seiner Verhaftung und Rückkehr zu seiner Einheit nur noch dreieinhalb Monate bei seiner Einheit verblieben sei. In der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, dass er noch ungefähr zwei Jahre bei seiner Einheit geblieben sei. Auf Vorhalt habe er die erwähnten Unterschiede damit erklärt, dass er anlässlich der BzP in einer schlechten Verfassung gewesen sei. Seine damalige Freundin sei auf der Flucht umgekommen. Selbst wenn sich dieses tragische Ereignis tatsächlich ereignet hätte, vermöge seine Erklärung nicht zu überzeugen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen eine derart andere Fluchtgeschichte erzählen sollte. Überdies habe er seine Angaben in der BzP mehrmals wiederholt und zudem erklärt, dass es ihm gut gehe. Da er die Richtigkeit seiner Aussagen im BzP-Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt habe,

D-5513/2018 müsse davon ausgegangen werden, dass er diese abweichenden Aussagen tatsächlich gemacht habe. Des Weiteren habe er sich hinsichtlich des ausschlaggebenden Ereignisses für seine Flucht aus Eritrea widersprochen. In der BzP habe er gesagt, dass seine Mutter zehn Tage vor seiner Ausreise aus Eritrea verhaftet und zwölf Tage inhaftiert worden sei. Nach der Verhaftung der Mutter habe er sich zur Flucht entschieden. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, dass seine damalige Freundin von den Behörden zu seiner Einheit mitgenommen und danach wieder nach Hause geschickt worden sei. Die damalige Freundin sei nicht verhaftet worden. Auf explizite Nachfrage in der Anhörung, ob seiner Familie aufgrund seiner Desertion Probleme erwachsen seien, habe er angegeben, dass seine Mutter von den Behörden nicht belästigt worden sei. Eine plausible Begründung für diese Ungereimtheiten habe er keine zu geben vermocht. Ferner habe er in der BzP angegeben, dass er nach seiner Desertion zu Hause bei seiner Familie gesucht worden sei. Seine Mutter sei wiederholt aufgefordert worden, ihn den Behörden auszuliefern. In der Anhörung habe er dazu erklärt, dass seine Familie nach seiner Desertion keine Probleme gehabt habe. Es wäre zu erwarten, dass er konsistente Angaben zu den Ereignissen nach seiner Desertion machten könnte, wenn seine Familie aufgrund von ihm tatsächlich Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass ihm aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden könne, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei, deswegen in Eritrea Probleme mit den eritreischen Behörden erhalten habe und in Folge illegal aus Eritrea ausgereist sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle und er unter anderen Umständen seinen Nationaldienst beendet habe. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die eingereichten Fotos in Uniform würden lediglich wahrscheinlich machen, dass er einmal in Eritrea Nationaldienst geleistet habe. Schliesslich vermöge auch die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, zumal andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien. Auch die Asylakten seiner beiden in der Schweiz lebenden Brüder würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass er aufgrund dieser Verwandtschaft – beide Personen seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und es sei ihnen Asyl gewährt worden – in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte.

D-5513/2018 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Kernvorbringen gemacht habe. Dennoch würden sich in seinen Aussagen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente finden, die zwingend zu berücksichtigen seien. Es könne ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass seine Erlebnisse im Militärdienst (körperliche und psychische Folter) und auf der Flucht (Ermordung seiner Freundin) tiefe Spuren hinterlassen hätten. Bezüglich dieser Ereignisse spreche er in bruchstückhaften Sätzen, springe zwischen Erlebnissen hin und her und weiche aus. Dieses Aussageverhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die einen Sachverhalt zu konstruieren versuche. Vielmehr müsse in Übereinstimmung mit der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung davon ausgegangen werden, dass er schwer traumatisiert sei. Er sei im Militärdienst das schwarze Schaf und deshalb immer wieder schweren willkürlichen Bestrafungen ausgesetzt gewesen. Es sei nicht vorstellbar, dass eine Person wie er, der im Militärdienst ständig bestraft und schikaniert worden sei, von den eritreischen Behörden – nach nur sechs Jahren – aus dem Dienst entlassen werde und dann in Eritrea ein ruhiges Leben führen könne. Er habe mit seiner Desertion die Dienstpflicht verletzt. Es müsse gestützt auf die heutige Aktenlage zumindest davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden ihn, der bereits im Militärdienst als potentieller Verräter gegolten habe, schon vor seiner Ausreise im Visier gehabt hätten. Nebst der illegalen Ausreise seien somit weitere Faktoren vorhanden, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb aufgrund seines geschärften Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Bestrafung. 6.3 In der Eingabe vom 19. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 ausführen, er leide gemäss PROTECT-Test mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Traumatisierung (recte wohl: Belastungsstörung). Der begutachtende Arzt habe ferner festgestellt, dass er unter Intrusionen in Form von Flashbacks und Albträumen leide. Auch leide er unter Konzentrationsstörungen und allgemeiner Vergesslichkeit und es bestünden Hinweise auf eine gesteigerte Schreckhaftigkeit. Aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht sei eine Traumatherapie indiziert und werde in die Wege geleitet. Aus der Begutachtung würden sich somit klare Hinweise darauf ergeben, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten beeinflusst haben könnten.

D-5513/2018 6.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, der ärztliche Befund im Konsiliumsbericht vermöge die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten schwerwiegenden Widersprüche in seinen Aussagen nicht zu erklären. So erwähne der Bericht unter anderem, dass beim Beschwerdeführer keine formalgedankliche und inhaltliche Denkstörung oder psychotische Symptomatik festgestellt worden sei. 6.5 Der Beschwerdeführer liess in der Replik vorbringen, gemäss E._______ sei sein Langzeitgedächtnis stark eingeschränkt. Der Arzt habe ferner festgehalten, dass er Ereignisse aus der Vergangenheit nur mit Mühe chronologisch wiedergeben könne und er – aufgrund des Leidensdrucks – Erinnerungen an frühere Traumata zu vermeiden versuche. Die Vorinstanz versuche die Ernsthaftigkeit seiner psychiatrischen Probleme herunterzuspielen, indem sie seine psychische Beeinträchtigung als "klassische PTSD" bezeichne. Wie stark er unter dieser "klassischen PTSD" leide, habe sich auch anlässlich der Anhörung gezeigt, als er geweint, gezittert und immer wieder den Kopf geschüttelt habe. Seine gesundheitlichen Probleme hätten ihn damals, als er von der Vorinstanz mit seiner Vergangenheit konfrontiert worden sei, was er gemäss ärztlichem Bericht zu vermeiden versuche, ganz offensichtlich beeinträchtigt. Es sei deshalb sehr wohl möglich, dass in ihm, als er von der Vorinstanz mit seiner Vergangenheit direkt konfrontiert worden sei, Erinnerungen an frühere Traumata hochgekommen seien und dies sein Aussageverhalten massgeblich beeinflusst habe. Dafür spreche auch, dass sich die Widersprüche nicht auf die Ereignisse an und für sich, sondern insbesondere auf deren Chronologie beziehen würden, namentlich die Abfolge der Ereignisse nach der Verhaftung im Jahr 2010. Insgesamt müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sein Aussageverhalten von seinen psychischen Problemen beeinflusst worden sei. Ferner dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass neben den Widersprüchen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen zu finden seien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als seine Ausführungen in der Anhörung über weite Strecken sehr ausführlich sind und auch

D-5513/2018 Realitätskennzeichen enthalten. Es ist deshalb mit dem SEM davon auszugehen, dass er in seiner Heimat Militärdienst geleistet hat und in diesem Rahmen schlechte Erfahrungen machte respektive schlecht behandelt wurde. 7.3 Dem Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und allgemeiner Vergesslichkeit leide. Auch könne er Ereignisse der Vergangenheit nur mit Mühe chronologisch wiedergeben (vgl. a.a.O. S. 3). Es wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt unterschiedlich oder nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Laut dem Konsiliumsbericht hätten beim Beschwerdeführer keine formalgedanklichen und inhaltlichen Denkstörungen gefunden werden können und bestehe kein Hinweis auf eine traumabedingte (partielle) Amnesie (vgl. a.a.O. S. 3). Seine Aussagen enthalten jedoch gleich mehrere erhebliche Widersprüche seine Kernvorbringen betreffend, welche sich nicht durch die im Konsiliumsbericht erwähnten Beeinträchtigungen erklären lassen (vgl. dazu E. 4.4.2 f.). Auch unter Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands, der wohl schwierigen Militärdienstzeit, des Todes seiner Partnerin und der Trennung von seinem Sohn ist davon auszugehen, er müsste sich besser an wichtige Ereignisse erinnern können. 7.4 Sodann beschränken sich die Widersprüche entgegen der Vorbringen auf Beschwerdeebene (vgl. E. 6.5) keineswegs auf die Abfolge der Ereignisse, sondern betreffen auch die Ereignisse an und für sich. Zu denken ist hierbei etwa an die unterschiedlichen Darstellungen, wo sich der Beschwerdeführer nach der Desertion aufgehalten habe. In der BzP erklärte er, er habe (zwei Jahre) in B._______ gearbeitet und bei der Tante gewohnt (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.05 und 7.01 f.). Dagegen führte er in der Anhörung aus, (sechs Monate) in D._______ gearbeitet und erst (die letzten drei Tage) vor der Ausreise bei der Tante gelebt zu haben (vgl. Akten SEM A13/23 F79). Zweifel ergeben sich auch aufgrund seiner unterschiedlichen Beschreibungen, welche Personen nach seiner Desertion Probleme gehabt hätten. So gab er in der BzP an, seine Mutter sei wegen seiner Desertion (während 12 Tagen) inhaftiert worden (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.02), während er in der Anhörung zu Protokoll gab, seine Partnerin sei drei bis vier Male mitgenommen worden und die Mutter sei aufgrund

D-5513/2018 ihres Alters und Gesundheitszustandes unbehelligt geblieben (vgl. Akten SEM A13/23 F123 ff.). Im Weiteren brachte er in der BzP vor, er sei noch während der Haft der Mutter ausgereist (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.02), wohingegen er in der Anhörung davon sprach, er habe seine Mutter unmittelbar vor der Ausreise zu seiner Tante kommen lassen (vgl. Akten SEM A13/23 F79). Ferner erklärte er in der BzP, er sei nie in Haft gewesen (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.02), was sich ebenfalls nicht mit seinen Ausführungen in der Anhörung vereinbaren lässt (vgl. Akten SEM A13/23 F79 und 106). 7.5 Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, mit dem Verweis auf die posttraumatische Belastungsstörung die eklatanten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu erklären respektive eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. Das Vorbringen in der Beschwerde, sein Aussageverhalten (Sprechen in bruchstückhaften Sätzen, Springen zwischen Erlebnissen und Ausweichen) entspreche nicht demjenigen einer Person, die einen Sachverhalt zu konstruieren versuche, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, ihm sei in der BzP nicht klar gewesen, um was für ein Interview es sich gehandelt habe, und er sei in einer schlechten Verfassung gewesen (vgl. Akten SEM A13/23 F137 ff.), zumal er damals offensichtlich in der Lage war, präzise Angaben zu seiner Fluchtgeschichte zu machen. 7.6 Nach dem Gesagten kann die geltend gemachte Desertion nicht geglaubt werden und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Dienstpflicht unterstand. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 7.7 Eine schlechte Behandlung im Militärdienst ist als nicht asylrechtlich relevant einzustufen, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht mehr im Militärdienst stand. Im Übrigen würde eine allfällige Bestrafung wegen verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub oder wegen Fehlverhaltens im Militärdienst seitens der Behörden wohl kaum dazu führen, dass der Beschwerdeführer auf Lebzeiten als missliebige Person betrachtet würde, so dass sich auch diesbezüglich allfällige Befürchtungen vor Verfolgung als objektiv unbegründet erweisen.

D-5513/2018 7.8 7.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5). 7.8.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass er inhaftiert war, nachdem er in der BzP ausdrücklich verneinte, je in Haft gewesen zu sein (vgl. Akten A4/11 Ziff. 7.02). Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt mithin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 7.8.1) festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden (Wieder-) Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-5513/2018 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Vorliegend werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. In den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben,

D-5513/2018 dass er als junger, gesunder Mann, der mehrere Jahre die Schule besucht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Mit seiner Mutter, den Geschwistern und weiteren Familienangehörigen verfüge er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz in Eritrea, mit dem er von der Schweiz aus in regelmässigem Kontakt stehe und das ihm bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft Unterstützung bieten könne. Er sei in Eritrea aufgewachsen und werde sich daher trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit den örtlichen Gegebenheiten gut zurechtfinden und schnell ein neues Auskommen finden. Mit seinen beiden Brüdern in der Schweiz und einem Cousin in den USA, welcher seine Reise in die Schweiz finanziert habe, verfüge er im Ausland über Familienangehörige, die ihn nach einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. 9.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der klaren Hinweise auf eine Traumatisierung müsse von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. 9.2.3 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, aus den Akten und den eingereichten Dokumenten lasse sich keine medizinische Notlage ableiten. Die vorliegend angenommenen Beeinträchtigungen – namentlich eine klassische posttraumische Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) – seien zwar bedauernswert. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestünden auf in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln. So gebe es in Asmara eine Psychiatrie. Mangels ausreichendem Fachpersonal sei der Zugang zwar erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Es sei aber nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspreche. Die Wegweisung erweise sich deshalb auch aus medizinischer Sicht als zumutbar. 9.2.4 In der Replik wird auf eine Reportage von Susanne Hochuli, frühere Regierungsrätin des Kantons Aargau, vom 14. Februar 2016 und auf den vom SEM erwähnten EASO-Bericht verwiesen, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea nicht die notwendige medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Mit welchen gesundheitlichen Konsequenzen eine Nichtbehandlung verbunden sei, könne

D-5513/2018 nicht beurteilt werden, da dies bis heute nicht näher abgeklärt worden sei. Tatsache sei aber, dass er vulnerabel und auf die psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Dieser Umstand stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs klar entgegen. 9.3 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 9.3.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger (Wieder-)Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2– 13.4). 9.3.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 geklärt worden. 9.3.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige (Wieder-)Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.

D-5513/2018 9.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss dem bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine möglicherweise bevorstehende (Wieder-)Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). 9.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.4.4 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Konsiliumsbericht des (…) vom 12. Dezember 2018 (mit Nachtrag vom 16. Juli 2019) unter einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F 43.1. Beim dominierenden Problem gehe es darum, dass er grosse Angst habe, seinem Sohn die Wahrheit zu sagen, was mit dessen Mutter geschehen sei, und dass er sich

D-5513/2018 wünsche, seinen Sohn in die Schweiz nachziehen zu können. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive sei die Indikation für eine Behandlung gegeben. Eine ausreichende Therapiemotivation und Introspektionsfähigkeit scheine gegenwärtig nur eingeschränkt vorzuliegen. Der Beschwerdeführer scheine fixiert darauf, seinen Sohn in die Schweiz nachkommen lassen zu wollen. Sein aktueller psychischer Zustand würde eine Reintegration in die Herkunftsgesellschaft erschweren, er mache sich mit für den Tod seiner Partnerin verantwortlich. Gegebenenfalls könnte die Einnahme eines Antidepressivums (SSRI) hilfreich sein (vgl. a.a.O. S. 1 und 4 f.). 9.4.5 Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.4.6 Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus B._______. Sollte er in Zukunft eine ausreichende Therapiemotivation entwickeln, existiert in Asmara nebst anderen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychiatric Hospital). Hinsichtlich einer künftig allenfalls notwendigen medikamentösen Behandlung ist festzuhalten, dass in Eritrea gewisse Medikamente zwar schwer erhältlich, andere wiederum aber auch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.17). Es ist anzunehmen, dass eine Wiedervereinigung mit seinem Sohn und offene Gespräche mit diesem über das Schicksal von dessen Mutter bereits zu einer gewissen Entschärfung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beitragen werden. Hinsichtlich der weiteren individuellen Umstände kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 9.2.1), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer mög-

D-5513/2018 lich sein wird, für seinen und seines (…)-jährigen Sohnes Unterhalt zu sorgen, auch wenn eine Reintegration möglicherweise etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als bei einem psychisch gesunden Rückkehrer. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. 9.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-5513/2018 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5513/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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