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Bundesverwaltungsgericht 29.12.2017 D-5509/2016

29 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,581 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5509/2016

Urteil v o m 2 9 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (…).

D-5509/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den angeblichen Heimatstaat im Oktober 2000 in Richtung B._______, wo er bis zur Weiterreise nach D._______ am 20. April 2014 in C._______ lebte. Von D._______ aus sei er gegen Ende August 2014 auf dem Seeweg nach E._______ und weiter auf dem Landweg am 19. September 2014 in die Schweiz gelangt, wo er vier Tage später um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 9. Oktober 2014, bei der dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit E._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt worden war, wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 21. Oktober 2014 die H._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III- VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Die H._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am 17. Dezember 2014 ab, da der Beschwerdeführer in E._______ nicht bekannt sei. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2015 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. E. Am 7. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Am 19. Juli 2016 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen (BzP und Anhörungen) geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe bis zur Ausreise im Jahre 2000 in (…), Eritrea, gelebt. Sein Vater sei verstorben, als er noch Kind gewesen

D-5509/2016 sei. Sein Bruder sei im Militärdienst (BzP). Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, sein Bruder sei von Angehörigen der „Woyane“ (Regierungspartei Äthiopiens) mitgenommen worden. Seine Mutter habe ständig nach diesem gefragt, worauf man ihr gesagt habe, sie solle damit aufhören, ansonsten sie ebenfalls mitgenommen werde. Aus Angst sei seine Mutter mit ihm (dem Beschwerdeführer) alsdann ausgereist; seine im B._______ lebende Mutter sei vor kurzem verstorben (ergänzende Anhörung). Während des Grenzkonfliktes gegen die „Woyane“ habe er mit der Mutter im Jahre 2000 Eritrea illegal und zu Fuss verlassen. Er habe in C._______ gelebt und gearbeitet. Nach Eritrea sei er nie mehr zurückgekehrt. Im B._______ sei er nicht sicher gewesen. Dort sei er mehrmals im Gefängnis gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er den B._______ verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter als Beweismittel zu den Akten. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. August 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das eingereichte Beweismittel sei untauglich (kein Beweiswert von Kopien) und vermöge seine angebliche eritreische Herkunft nicht zu belegen. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung zunächst ausgeführt, das kaum vorhandene Wissen des Beschwerdeführers über Eritrea sowie unsubstantiierte und zum Teil unlogische Elemente bezüglich seiner Biographie, seiner Familie und seines Aufenthalts im B._______ würden den Anschein erwecken, er verschleiere seine wahre Identität (Nennung einiger Ortschaften und geographischer Begebenheiten bloss gestützt auf Erzählungen der Mutter; seinen Schilderungen über Eritrea mangle es an Erlebnisnähe und persönlicher Relevanz; Fehlen ausführlicher und substantiierter Ausführungen zu seiner Kindheit in Eritrea oder zu wichtigen Ereignissen betreffend seine eigene Familiengeschichte oder Angaben über seine Familienmitglieder; die Erklärung für seine Unwissenheit mit dem ständigen Aufenthalt zu Hause und der Umsorgung der Mutter erscheine als Schutzbehauptung für die nicht nachvollziehbaren, oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben; fehlende Erinnerungen trotz Grenzkonflikts in der Umgebung; erlebnisfremde

D-5509/2016 Schilderungen hinsichtlich der Ausreise; äusserst oberflächliche Kenntnisse der eritreischen Kultur, Geschichte oder Verwaltungsstrukturen des Landes; nicht nachvollziehbare Schilderungen zum Aufenthalt im B._______, insbesondere im Zusammenhang mit dem Spracherwerb [I._______]; Angaben zur K._______ Währung oder zum Aufenthaltsstatus im B._______). Ferner seien seine Vorbringen widersprüchlich ausgefallen (Angaben im Zusammenhang mit dem Ausreisegrund aus Eritrea oder mit dem Aufenthalt des Bruders in Eritrea respektive mit dessen Mitnahme durch die „Woyane“). Insgesamt stehe fest, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Herkunft und Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Substantiierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst

D-5509/2016 wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. G. Mit Eingabe vom 12. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine Rechtsvertretung nach seiner Wahl zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-5509/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5509/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörungen) schlüssig aufgezeigt, weshalb es seinem Sachvortrag insgesamt an der erforderlichen Glaubhaftigkeit mangelt. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind und in den Akten Stütze finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. II/Ziff. 1, 2 und 3 S. 3 ff.). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Sachverhalt bleibt grundsätzlich unverändert. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. Die Vorbringen sind mehrheitlich als nachträgliche Sachverhaltsanpassungen respektive unbehelfliche Erklärungsversuche oder gar Ausflüchte zu qualifizieren. Nähere Hinweise oder aufschlussreiche neue und unumstössliche Erkenntnisse werden keine in den von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineingebracht. 5.3 5.3.1 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gefragt wurde, ob er eine Kopie der ID-Karte seiner Eltern beschaffen könne. Diese als ungeschickt zu bezeichnende Aufforderung hinsichtlich der Beschaffung entsprechender Dokumente ändert aber nichts an der Tatsache, dass Kopien von solchen Unterlagen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarund käuflichen Erwerbbarkeit kaum beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass der damals über Kontakt mit seiner mittlerweile verstorbenen Mutter verfügende Beschwerdeführer besagte Kopie von deren Identitätskarte erst mehr als ein Jahr nach der BzP zu den Akten reichte und er es – obschon zumutbar und möglich – zudem unterliess, insbesondere in Bezug auf seine Person, allfällige identitätsbelegende Unterlagen oder diesbezüglich erkenntnisbringende Aufschlüsse bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ins Verfahren

D-5509/2016 einzubringen (vgl. A 19 Frage 18 f., Frage 22 ff. S. 3 f. und Frage 60 S. 6 sowie A 21 Frage 5 f. S. 2, Frage 12 ff. S. 3 und Frage 39 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Ebenfalls unterbleiben auf Beschwerdestufe entsprechende Anstrengungen. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, wonach die Vorinstanz ihrer Verpflichtung, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekommen sei, kann auch nicht gehört werden. So findet die Untersuchungspflicht des SEM ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er indes – wie dargelegt und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 7) – nicht nachgekommen. Seine Identität gemäss Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) steht nicht fest. Mithin hat der Beschwerdeführer die aus der Beweislosigkeit dieses Sachverhaltsumstandes resultierenden Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen. Auch geht der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe fehl, die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht damit befasst, dass er Tigrinya spreche. Vorab ist zu berücksichtigen, dass der Gebrauch der tigrinischen Sprache die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht zu belegen vermag. In den insgesamt beinahe acht Stunden dauernden Befragungen (BzP/Anhörung/ergänzende Anhörung) konnte er sich einlässlich äussern. Sämtlichen Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass er in Tigrinya befragt wurde. Die jeweiligen Dolmetscherleistungen bezeichnete er als durchwegs gut. Die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörungen) der jeweiligen Protokolle bestätigte er nach deren Rückübersetzungen unterschriftlich. Zusätzlich an Gewicht erfährt diese Feststellung noch dadurch, dass die bei den Anhörungen jeweils in der gleichen Person anwesende Hilfswerkvertretung, der unter anderem auch Gelegenheit zu eigenen Fragestellungen (u.a. Nach- und Verständigungsfragen) eingeräumt wurde, weder Einwände zum Protokoll anzumelden noch weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Gesagten somit auf seine Aussagen behaften zu lassen. Die Berufung auf ein Missverständnis bei der Übersetzung oder die kurze Befragungsdauer bei der BzP sowie diejenige auf seine nervöse Befindlichkeit bei den Anhörungen (Seite 6 der Beschwerde) als Begründungen für sein widersprüchliches Aussageverhalten hinsichtlich des geltend gemachten Fluchtgrunds in den B._______ und der Angaben rund um seinen Bruder (Militärdienst/Entführung durch „Woyane“) sind bei dieser Sachlage als ein unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten und zeitigen keine andere zu seinen Gunsten ausfallende Beurteilung.

D-5509/2016 5.3.2 Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner oberflächlichen und unsubstanziierten Schilderungen zu mannigfaltigen Gegebenheiten während seines angeblichen Aufenthaltes in Eritrea sowie zu den geographischen Kenntnissen in Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsort, vornehmlich Umstände, die er aus Erzählungen seiner Mutter erfahren haben will (vgl. II/Ziff. 2 S. 3 f. der angefochtenen Verfügung). Den diesbezüglich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen wird im Grunde genommen lediglich pauschal begegnet, dies sei darauf zurückzuführen, dass er Eritrea mit (…) Jahren verlassen habe, er und seine Mutter, mit der er im Dorf zusammengewohnt habe, arm gewesen wären und kein Geld für Reisen oder den Besuch einer Schule gehabt hätten (vgl. aber A 19 Frage 179). Zur Veranschaulichung seiner äusserst mangelhaften beziehungsweise fehlenden Kenntnisse hinsichtlich Eritrea, der dort herrschenden Gepflogenheiten sowie der insgesamt wenig namhaften und aussagekräftigen Ausführungen zu alltäglichen, allenfalls einschneidenden oder prägenden Vorkommnissen in Bezug auf dieses Land ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen jeweils lediglich pauschal zu Protokoll gab, mehrheitlich zu Hause gewesen zu sein und die Mutter umsorgt zu haben. Eine derart vermittelte und an den Tag gelegte Verhaltensweise kann aber, insbesondere in Berücksichtigung des Gesamtkontexts, letztlich bloss als Ausflucht zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft qualifiziert werden. Ebenso kann der Argumentation des Beschwerdeführers mit den Verweisen auf die entsprechenden Fundstellen in den Protokollen der Anhörungen nicht gefolgt werden, er sei es nicht gewohnt, Geschichten über sich zu erzählen, oder er habe zum Teil gar nicht verstanden, was man in den Befragungen genau von ihm gewollt habe, und er diesem Umstand mit Gegenfragen begegnet sei. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zur Verständigung und Vervollständigung der jeweiligen Sachverhaltskomponenten zusätzliche und erläuternde Fragen gestellt wurden. Seine Antworten darauf konnten aber weder als ausreichend noch aufschlussreich bezeichnet werden und wiesen vielmehr den Charakter von ausweichenden Äusserungen auf. Keine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung bewirken ferner seine Ausführungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz nicht erwähnten Sachverhaltselementen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen stützen würden (u.a. Angaben zum (…)jährigen Aufenthalt in Eritrea, zum Aufenthalt im B._______ von 1990 bis 2014, zum Zeitpunkt des Todes des Vaters, zur Tante in J._______, zum Alter des Bruders, zur Einreichung einer Kopie der Identitätskarte der Mutter). Diese als

D-5509/2016 Verlagerungsargumentation hinsichtlich widerspruchsfreiem Aussageverhalten zu wertende Begründung ist als marginal zu bezeichnen und vermochte keinen Einfluss auf das Ergebnis des Urteils auszuüben. 5.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese steht somit nicht fest und gilt als unbekannt. Entsprechend braucht auf seine in der Rechtsmitteleingabe abgegebene Begründung, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Aspekte seien nicht berücksichtigt worden (illegale Ausreise; Beschwerde S. 7), in Bezug auf dieses Land nicht eingegangen zu werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder nachzuweisen noch glaubhaft darzulegen vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM vorweg auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in grober Verletzung der Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht, was den Vollzug der Wegweisung aber nicht verhindern könne. Mit anderen Worten sei die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft und müsse demzufolge als unbekannt gelten. Das Gericht folgt

D-5509/2016 der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Staatssekretariats. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Insbesondere ergeben sich im gegenwärtigen Zeitpunkt aus den Akten keine Hinweise dafür, dass einem Wegweisungsvollzug Gründe entgegenstehen könnten, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familie (Art. 8 EMRK und Art. 12 BV; Beschwerde Ziffer 4 S. 8) zu beachten wären. Die behauptete Vaterschaft wurde nicht belegt und die geltend gemachte Beziehung zu einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen nicht weiter substantiiert. Auf die diesbezüglichen Ausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie in den Erwägungen dargelegt, erscheinen die Beschwerdebegehren – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit – als von vornherein aussichtslos. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichtslos) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der nämlichen gesetzlichen Bestimmung. Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen.

D-5509/2016 9.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5509/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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