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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2026 D-5505/2021

1 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,452 mots·~22 min·15

Résumé

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. November 2021

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5505/2021

Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben China [Volksrepublik]), vertreten durch Samuel Baumgartner, Rechtsanwalt, Wenfei Attorneys-at-Law Ltd., (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung sowie unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. November 2021.

D-5505/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe im Dorf B._______ in der autonomen Region Tibet gelebt. Als die Polizei im Zusammenhang mit einer Demonstration vom (…) 2012, an der sie teilgenommen habe, gekommen sei und mehrere Personen festgenommen habe, habe sie die Flucht ins Ausland angetreten. A.b Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, dass die (…)- beziehungsweise (…) der Beschwerdeführerin, ihre fehlenden Kenntnisse der (…), die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen würden, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. A.c Mit Urteil D-1455/2015 vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und mithin zur Durchführung einer sprach- und landeskundlichen Herkunftsanalyse durch einen ausgewiesenen Experten sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.d Am 24. August 2015 führte eine Fachperson der Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. Die darauf gestützte sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse respektive der entsprechende LINGUA-Bericht vom 5. Oktober 2015 kam (ebenfalls) zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 das rechtliche Gehör gewährt.

D-5505/2021 A.e Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China wiederum ausschloss. Zur Begründung führte es – namentlich unter Hinweis auf den erwähnten LINGUA-Bericht – an, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. A.f Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1806/2016 vom 5. Februar 2018 ab. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG» bezeichneter Eingabe vom 4. August 2021 gelangte die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – erneut an das SEM. B.b In dieser Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in einem Artikel der NZZ sei enthüllt worden, dass mehrere Dokumente der Fachstelle LINGUA – darunter auch Berichte des Experten AS19 – an Dritte gelangt seien. Die Berichte von AS19 seien von Tibetologen regelrecht zerrissen worden: Sie hätten substanzielle Defizite, nicht akzeptable Fehler und würden so viele Mängel aufweisen, dass eine neutrale und objektive Evaluation nicht möglich sei; AS19 sei in der Tibetologie auf dem Forschungsstand der achtziger Jahre stehengeblieben und seine Aussagen würden «wie die offizielle chinesische Staatspropaganda» klingen. Angesichts dessen würden erhebliche Zweifel an der Qualifikation, Neutralität und Objektivität des LINGUA-Gutachters AS19, welcher im Asylverfahren der Beschwerdeführerin den LINGUA-Bericht erstellt habe, bestehen. Es sei daher eine Neubeurteilung ihres Asylgesuchs angebracht, zumal der LINGUA-Bericht eindeutig die entscheidende Rolle bei der Ablehnung gespielt habe. Ansonsten sei volle Akteneinsicht (insbesondere in den LINGUA-Bericht) zu gewähren. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei ihr als unentgelt-

D-5505/2021 licher Rechtsbeistand zuzuweisen. Weitergehend wird auf die Eingabe und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.c Der Eingabe lagen folgende Dokumente und Beweismittel bei: eine Vollmacht, eine Unterstützungsbestätigung, ein Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei C._______ vom 25. September 2020, ein Onlineartikel der «NZZ am Sonntag» vom 24. respektive 25. Oktober 2020 mit dem Titel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» und ein vor allem die sachverständige Person TAS09 betreffender Artikel von «La Liberté» vom 22. Juni 2021 mit dem Titel «Des doutes sur un expert de l’asile». C. C.a Mit Verfügung vom 3. September 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein und erklärte die Verfügung vom 22. Februar 2016 für rechtskräftig sowie vollstreckbar. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der zitierte Artikel der NZZ enthalte eine Reihe irreführender und teilweise auch falscher Informationen sowie unbelegte Aussagen. Entgegen dem darin geäusserten Vorwurf sei die sachverständige Person AS19 bestens über den aktuellen Forschungsstand in ihrem Fachgebiet informiert, werte neue Publikationen regelmässig aus und ziehe sie für ihre Analysen bei, was von LINGUA überprüft werden könne. Sodann lasse sich auf der Webseite des SEM eine ausführliche Beschreibung der Fachstelle LINGUA und ihrer Arbeitsweise finden. Mit keinem Wort werde im NZZ-Artikel erwähnt, dass die Fachstelle LINGUA in internationalen Wissenschaftskreisen hohes Ansehen geniesse, ihre Methodologie und ihre Qualität als vorbildlich gelten würden und die entsprechenden Verfügungen des SEM vom Bundesverwaltungsgericht über Jahre hinweg regelmässig bestätigt worden seien. Damit würden sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch als inhaltlich haltlos erweisen, zumal die Beschwerdeführerin an den nicht glaubhaften Angaben aus dem ursprünglichen Verfahren festhalte. C.b In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 10. September 2021 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, einem Artikel im «Beobachter» vom 9. September 2021 mit dem Titel «Amt stützt strittigen Geheim-Experten» könne entnommen werden, dass das SEM nach einer angeblich durchgeführten Prüfung der Kritikpunkte an seinen LINGUA-Experten für Tibet festhalte, den Bericht über die angeblich untersuchten Vorwürfe der Öffentlichkeit indessen nicht zugänglich ma-

D-5505/2021 chen wolle. Derweilen halte eine Professorin für Religions- und zentralasiatische Kulturwissenschaften, welche bereits im Herbst 2020 Kritik an der sachverständigen Person AS19 geäussert habe, weiterhin an ihrer Kritik fest. C.c Mit Urteil D-4039/2021 vom 20. Oktober 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 3. September 2021 auf und wies das SEM an, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2021 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Zur Begründung hielt es zusammengefasst fest, dass die aus Kreisen der Wissenschaft erhobene und in der Öffentlichkeit geäusserte Kritik an der sachverständigen Person AS19 nicht als zum Vornherein haltlos bezeichnet werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Bericht des SEM über die untersuchten Vorwürfe offenbar nicht öffentlich zugänglich sei und sich auch das Bundesverwaltungsgericht bislang diesbezüglich nicht abschliessend geäussert habe. D. Mit Schreiben vom 16. November 2021 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das SEM (nochmals) auf die zwei seiner Meinung nach möglichen Vorgehensweisen in der vorliegenden Sache (neue Herkunftsabklärung oder umfassende Akteneinsicht) hin. E. E.a Mit Verfügung vom 18. November 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2021 ab und erklärte die Verfügung vom 22. Februar 2016 wiederum für rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig wies es die Gesuche um vollständige Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es halte an den Ausführungen in seinem Entscheid vom 3. September 2021 fest. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass es keinen Untersuchungsbericht erstellt habe, sondern die Vorwürfe gegen LINGUA und die sachverständige Person AS19, die im Rahmen von zwei konkreten Asylverfahren erhoben worden seien, detailliert geprüft habe. Da diese Dokumente zwei spezifische Asylverfahren betreffen würden, könnten sie im Rahmen anderer Asylverfahren nicht zugänglich gemacht werden. Die essenziellen Erkenntnisse würden sich

D-5505/2021 jedoch wie folgt zusammenfassen lassen: Die Autoren der «Gegenanalyse» hätten in keinem Fall mit den betroffenen asylsuchenden Personen gesprochen oder sich die Aufnahme des LINGUA-Interviews angehört. Schon dieser Umstand lasse die Frage aufkommen, inwieweit belastbare Schlüsse hinsichtlich der Sprache der Probanden überhaupt möglich seien. Ausserdem stehe bei einer «Gegenanalyse» das Resultat oft schon zum Vornherein fest und die Datengrundlage werde dahingehend untersucht, welche Merkmale für das schon feststehende Resultat sprechen würden. Des Weiteren lasse sich ein substanzieller Teil der Kritik darauf zurückführen, dass die in die Debatte involvierten Wissenschaftler/innen weder mit LADO (Language Analyses for the Determination of Origin) noch mit dem Kontext, in dem LINGUA arbeite, vertraut seien. Für die vom Rechtsvertreter zitierte Prof. D._______ liege im Übrigen auch kein Beleg für eine linguistische Qualifikation vor. Demgegenüber verfüge die sachverständige Person AS19 nicht nur über die notwendige linguistische Qualifikation für das Tibetische, sondern auch über langjährige Erfahrung beim Erstellen von Sprachanalysen für das Asylverfahren. Die Fachstelle LIN- GUA ihrerseits sei von Anfang an in die Diskussion um LADO eingebunden gewesen, habe die Entwicklung in diesem Gebiet während zwanzig Jahren entscheidend mitgeprägt und sei international anerkannt. Angesichts dessen habe es den Anschein, dass durch fehlende Informationen und unbelegte Vermutungen und Behauptungen das LADO-Verfahren in der Schweiz in Zweifel gezogen werden solle. Was das eingereichte Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei C._______ betreffe, so sei nicht ersichtlich, was damit belegt werden soll. Das SEM habe nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie sei. Sie habe jedoch keinen ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet von Geburt an bis zur Ausreise im Juli 2012 glaubhaft machen können und es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Damit verunmögliche sie dem SEM weiterhin eine Prüfung, in welchen Heimat- oder Drittstaat sie allenfalls zurückkehren könne. Weitergehend wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei (in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2016) ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Sache

D-5505/2021 zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei (in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2016) festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar oder unzulässig sei und sie sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Übernahme der Kosten für die bisherige Vertretung vor der Vorinstanz und Übernahme der Gebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 600.– für die angefochtene Verfügung). Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 20. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der einstweilige Vollzugsstopp bleibe bis auf Weiteres in Kraft. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-5505/2021 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete wie auch offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich (im Zeitpunkt der Entscheidfällung) um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind. 4.2 Wie bereits im Urteil D-4039/2021 vom 20. Oktober 2021 festgehalten, hat das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, ist indessen zunächst zu Unrecht

D-5505/2021 darauf nicht eingetreten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur materiellen Behandlung an das SEM zurückwies. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nunmehr zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung (implizit) zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Februar 2016 zu beseitigen vermögen. 5. 5.1 Vorab ist auf die (sinngemässen) formellen Rügen einzugehen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird bemängelt, dass das SEM der Beschwerdeführerin weder den vorliegenden LINGUA-Bericht noch die Dokumente aus den anderen Asylverfahren, auf welche es sich in der angefochtenen Verfügung beziehe, offengelegt habe. Es sei ihr daher praktisch unmöglich, überhaupt Stellung nehmen zu können. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Art. 26 ff. VwVG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) gerügt. 5.2.2 Betreffend den LINGUA-Bericht vom 5. Oktober 2015 ist zunächst festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 – unter Beilage einer Übersicht zum Werdegang und zur Qualifikation von AS19 – dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis brachte und ihr die Möglichkeit gewährte, sich dazu zu äussern (vgl. Akten SEM A34/3 und A32/1). Im Beschwerdeverfahren D-1806/2016 wurde denn auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 gewährte das SEM sodann dem Rechtsvertreter Einsicht namentlich in die soeben erwähnten vorinstanzlichen Akten. Das SEM hat damit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge getan. Es besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung zur Verweigerung der vollständigen Offenlegung von LINGUA- Analysen abzuweichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens erhobenen Einwände (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2858/2021 vom 6. Februar 2025 E. 7.5.2 f. m.w.H.). 5.2.3 Sodann besteht vorliegend auch kein Grund zur Offenlegung der Dokumente zu den in der angefochtenen Verfügung erwähnten zwei Asylverfahren (vgl. Urteil des BVGer a.a.O. E. 7.3).

D-5505/2021 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung oberflächlich und floskelhaft argumentiert habe. 5.3.2 Soweit mit diesem Einwand eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich genug aufgezeigt hat, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass die (auch in den Medien geäusserte) Kritik an der sachverständigen Person AS19 keine Änderung der ursprünglichen Verfügung zu bewirken vermag. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht ersichtlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich das SEM in seiner Begründung auf Erkenntnisse bezog, die es im Rahmen anderer Verfahren gewonnen hatte. 5.4 5.4.1 Schliesslich wird in der Beschwerde bemängelt, dass das SEM sich nicht um eine ernsthafte Abklärung des Sachverhalts bemüht habe. Dies zeige sich auch in der Erwägung des SEM, wonach kein Beleg über die linguistische Qualifikation der in den Medien zitierten Professorin, Frau D._______, vorliege. 5.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM die im Wiedererwägungsgesuch geäusserte Kritik an der sachverständigen Person AS19 im Rahmen anderer Asylverfahren prüfte und in der Folge an AS19 festhielt. Dass es sich dabei offenbar nicht um das Einholen eines Belegs über die linguistische Qualifikation von Frau D._______ bemühte, ist nicht zu beanstanden. Es ist (daher) – sowie unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen – nicht ersichtlich, inwiefern in vorliegender Sache weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt (gewesen) wären. Insbesondere bestand und besteht für das Einholen einer neuen Herkunftsabklärung (vgl. Bst. D. vorstehend) kein Anlass. 5.5 Zusammenfassend zielen die formellen Rügen ins Leere. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Antrag, wonach aus prozessökonomischen Gründen direkt die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, und ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen.

D-5505/2021 5.6 Der in der Beschwerde gestellte Antrag, Frau D._______ sei als Zeugin zu ihrer linguistischen Qualifikation zu befragen, ist nach dem in E. 5.4.2 Gesagten ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1 6.1.1 In materieller Hinsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (publiziert als Referenzurteil) ausführlich mit der (teilweise auch medialen) Kritik an der mit der Erstellung des vorliegenden LINGUA-Berichts betrauten sachverständigen Person AS19 auseinandergesetzt hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Qualität und die Aussagekraft der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden seien. So entspreche die Methode der Fachstelle LINGUA den – im internationalen Vergleich – besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen und die Mitarbeitenden der Fachstelle würden bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen. Ferner sei es der Ansicht, dass die sachverständige Person AS19 fachlich geeignet erscheine, ihre Sorgfaltspflichten ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.4 ff. [insb. 7.9] m.w.H.). 6.1.2 Vor diesem Hintergrund ist die im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde erhobene Kritik an der sachverständigen Person AS19 mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht geeignet, um die vorliegende, bereits im Urteil D-1806/2016 vom 5. Februar 2018 (E. 5.2) einer Einzelfallprüfung unterzogene LINGUA-Analyse in Frage zu stellen und ihr einen erhöhten Beweiswert abzusprechen. Die sachverständige Person TAS09 war sodann bei der Erstellung der vorliegenden LINGUA-Analyse nicht involviert, weshalb die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund aus dem Artikel von «La Liberté» vom 22. Juni 2021 nichts abzuleiten vermag. 6.1.3 Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von E._______ (Stiftungsrat der […]) vom 1. Juli 2021 ist ebenfalls nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Aussagekraft des LINGUA-Berichts vom 5. Oktober 2015 aufkommen zu lassen. Dieser hält zwar fest, dass das Tibetisch der Beschwerdeführerin, welche ihm persönlich bekannt sei und mit welcher er die gemeinsame Muttersprache spreche, auf ihn «normal» wirke und für

D-5505/2021 ihn nicht den Eindruck erwecke, sie sei ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Indessen ist dieses Schreiben – insbesondere auch aufgrund der Unsubstanziiertheit der Ausführungen – als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 6.1.4 Die Beschwerdeführerin kann sodann aus dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei C._______ vom 25. September 2020 nichts für sich ableiten. Allein der Umstand, dass sie im Rahmen des eröffneten Strafverfahrens wegen illegalem Aufenthalt gegenüber der Kantonspolizei weiterhin an ihrer Sozialisation in Tibet und ihrem Unverständnis am Ergebnis der LINGUA-Analyse festhält, belegt in keiner Weise die Wahrheit ihrer im Asylverfahren gemachten Angaben zu ihrer Herkunft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Einvernahmeprotokoll vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs datiert. 6.1.5 Es ist somit an der bisherigen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Sozialisation respektive einen ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet von Geburt an bis zur Ausreise im Juli 2012 nicht glaubhaft zu machen vermochte, festzuhalten. Damit verunmöglicht die Beschwerdeführerin – wie bereits vom SEM festgehalten – weiterhin eine Prüfung, in welchen Heimat- oder Drittstaat sie allenfalls zurückkehren könnte. 6.2 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach es notorisch sei, dass Indien und Nepal keine Personen aus der Schweiz rückübernehmen würden, insbesondere nicht, wenn sie seit vielen Jahren in der Schweiz seien (vgl. auch Ausführungen im Schreiben von E._______ vom 1. Juli 2021), keinen gültigen Wiedererwägungsgrund darstellt. 6.3 Nach dem Gesagten ist die (implizite) Schlussfolgerung des SEM, wonach keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Februar 2016 beseitigen könnten, zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermag auch der mittlerweile über 13-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre Integrationsbemühungen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei C._______ vom 25. September 2020 Ziff. 36) nichts zu ändern. Diesem Aspekt wäre allenfalls im Rahmen einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG Rechnung zu tragen.

D-5505/2021 7. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Verfügung vom 22. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Die weiteren Beschwerdevorbringen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 27) sind ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. 8. 8.1 Angesichts des Beschwerdeantrags, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inklusive Übernahme der Kosten für die bisherige Vertretung vor der Vorinstanz und Übernahme der Gebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 600.– für die angefochtene Verfügung) bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen hat. 8.2 8.2.1 Das SEM lehnte die entsprechenden Gesuche mit der Begründung ab, das Wiedererwägungsgesuch sei aufgrund der materiellen Ausführungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Diese pauschale Feststellung der Vorinstanz ist mangels ausreichender Begründung und insbesondere angesichts dessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur (auch in den Medien erhobenen) Kritik an der sachverständigen Person AS19 selbst zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend geäussert hatte (vgl. auch Bst. C.c vorstehend), nicht nachvollziehbar und daher zurückzuweisen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs konnte die Vorinstanz nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Aussagekraft von LINGUA-Analysen, die von der sachverständigen Person AS19 erstellt wurden, nicht zum gleichen Schluss wie sie gelangt, weshalb das Wiedererwägungsgesuch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. 8.2.2 Aus diesem Grund hätte das SEM der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der eingereichten Unterstützungsbestätigung – die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG gewähren müssen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 8.3 Was das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der nach wie

D-5505/2021 vor gültigen Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, der Asylrekurskommission (ARK), wird die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-227/2021 vom 29. Januar 2024 E. 11.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 4-6 sowie EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Vorliegend sind diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das vorinstanzliche Verfahren war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einer Komplexität im erforderlichen Sinn geprägt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kritik an der sachverständigen Person AS19 vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs in Medienbeiträgen sowie einer Stellungnahme von Hilfsorganisationen ausführlich thematisiert wurde, weshalb grundsätzlich keine anspruchsvollen Ausführungen erforderlich gewesen wären. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht allein hätte zurechtfinden sollen. Insofern hat das SEM das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen. 8.4 Nach dem Ausgeführten sind die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die von ihm erhobene Gebühr von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin – sofern respektive soweit bereits bezahlt – zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem ihr jedoch mit Verfügung vom 13. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur unentgeltlichen Prozessführung indessen zu einem wesentlichen Teil auf das Beschwerdeverfahren beziehen und der Beschwerdeführerin mithin bezüglich ihres Begehrens auf unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ver-

D-5505/2021 hältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

D-5505/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. November 2021 beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. November 2021 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die von ihm erhobene Gebühr von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin – sofern respektive soweit bereits bezahlt – zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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D-5505/2021 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2026 D-5505/2021 — Swissrulings