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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2017 D-5505/2016

16 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,964 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5505/2016

Urteil v o m 1 6 . M a i 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (…).

D-5505/2016 Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) 2015 in Richtung B._______. Von dort gelangte sie via C._______, D._______ und E._______ am 4. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 6. Juni 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit der für die damals minderjährige Beschwerdeführerin bestimmten Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) durchgeführt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei (…) Ethnie und habe seit ihrer Geburt zusammen mit ihrer Familie in F._______ gelebt. Die Schule habe sie in G._______ besucht und dort während der Schulzeit im (…) gewohnt. Ihr Vater sei (…) und (…) gewesen, bis er im Jahr 2009 aufgefordert worden sei, eine Waffe zu tragen. Da dies seiner religiösen Gesinnung widersprochen habe, sei er aus Eritrea ausgereist. Daraufhin hätten die Behörden eine Busse verhängt. Da die Familie diese nicht habe begleichen können, sei es ständig zu Problemen mit der Polizei gekommen. Zirka im Jahr 2013 habe ihre ältere Schwester eine Vorladung erhalten und sich bei der Verwaltung gemeldet, woraufhin sie umgehend verhaftet und für mehr als ein Jahr im Gefängnis H._______ inhaftiert worden sei. Nach ihrer Flucht sei sie nachhause gekommen und habe später das Land verlassen. Deshalb hätten die Behörden wiederholt ihre gesundheitlich schwer angeschlagene Mutter mitgenommen. Diese sei dann gegen Bürgschaft eines Verwandten wieder freigelassen worden. Dennoch habe die Verfolgung durch die Behörden angehalten. Im (…) 2015 sei die Beschwerdeführerin in den Semesterferien nachhause zurückgekehrt. Dabei habe ihr die Mutter mitgeteilt, dass ihr soeben eine sie betreffende behördliche Vorladung zugestellt worden sei, wonach sie sich innert Wochenfrist bei der zuständigen Stelle melden müsse. Diese Vorladung sei möglicherweise von einer bei der Verwaltung tätigen Nachbarin veranlasst worden. Da sie befürchtet habe, dass ihr das gleiche Schicksal wie ihrer Schwester widerfahren könnte, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Drei Tage später sei sie mit (Verwandten) und einer (…) via I._______ nach J._______ gegangen, von wo sie zu Fuss nach B._______ gelangt seien. Unterwegs seien sie von einem Soldaten angehalten worden, der ihre Pas-

D-5505/2016 sierscheine geprüft habe. Diesem hätten sie gesagt, dass sie an ihr Ursprungsdorf zurückkehren würden, woraufhin er sie habe weiterziehen lassen und sie die Grenze illegal überquert hätten. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine (…) ein. C. Mit Verfügung vom 8. August 2016 – eröffnet am 12. August 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 12. September 2016 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-5505/2016 Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 VGG), wobei gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann. 4. Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, das Vorbringen, im (…) 2015 von den eritreischen Behörden eine Vorladung erhalten und allfällige Konsequenzen befürchtet zu haben, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. So fehle es an objektiven Anhaltspunkten für eine ernsthafte Bedrohung in flüchtlingsrelevantem Ausmass. Die Beschwerdeführerin habe ihre diesbezügliche Befürchtung einzig mit dem Verweis auf ihre Schwester begründet. Von deren Erlebnissen könne indes nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass ihr ebenfalls eine lange Inhaftierung gedroht habe. Namentlich solle ihre Schwester im Alter von (…) Jahren eine Vorladung erhalten haben. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr die Vorladung ihrerseits als (…)-Jährige zugestellt worden sei. Angesichts ihrer damaligen Minderjährigkeit sowie der fortwährenden Schulpflicht sei nicht anzunehmen, dass sie von den Behörden inhaftiert und danach für den Militärdienst rekrutiert worden wäre. Auch seien dem Dokument gemäss ihren Aussagen inhaltlich keine Androhungen zu entnehmen gewesen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen könne auf

D-5505/2016 die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin verzichtet werden, obschon diesbezüglich explizite Zweifel anzubringen seien. So habe sie sich bei Fragen zum zeitlichen Ablauf in wesentlichen Punkten widersprochen und erscheine nicht plausibel, dass die Behörden sechs Jahre nach der Ausreise des Vaters noch immer den besagten Aufwand zur Bestrafung sämtlicher Familienmitglieder betreiben sollten. Zudem sei zu bezweifeln, dass die bei der Verwaltung arbeitende Nachbarin gewusst habe, wann die Beschwerdeführerin für die Semesterferien nach F._______ zurückkehren würde, und daraufhin den Versand der Vorladung ausgelöst habe. Schliesslich lägen, ohne auf die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen, keine konkreten Indizien vor, die für den Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen vermöchten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde, weshalb sie diesbezüglich auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin verzichten konnte. Namentlich verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von objektiven Anhaltspunkten für eine ernsthafte Bedrohung der Beschwerdeführerin in

D-5505/2016 flüchtlingsrelevantem Ausmass beziehungsweise dass aus den Erlebnissen ihrer Schwester ohne Weiteres darauf geschlossen werden könne, dass ihr selbst ebenfalls eine lange Inhaftierung gedroht hätte. So hatten die geltend gemachten Behelligungen der Familie gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihren Ursprung in der im Nachgang zur Ausreise des Vaters durch die Behörden verhängten Busse (vgl. SEM-Akte […], […]). Demnach wären die an ihre Schwester gerichtete Vorladung mit anschliessender Inhaftierung im Jahr 2013, mithin erst rund vier Jahre nach der Verhängung der Busse erfolgt. Nach der Ausreise der Schwester, zirka ab dem Jahr 2014, sei die Mutter der Beschwerdeführerin von den Behörden wiederholt mitgenommen worden (vgl. a.a.O., […], […]). Schliesslich sei die Mutter freigekommen, nachdem eine Bürgschaft geleistet und die Hälfte der Busse bezahlt worden sei, wobei ihr die Behörden auch nachher noch Probleme gemacht hätten (vgl. a.a.O., […], […]). Zum einen wurden diese Probleme von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung in lediglich pauschaler Weise vorgebracht, während sich die Rechtsmitteleingabe dazu mit keinem Wort äussert. Bereits aus diesem Grund erscheint eine von der Beschwerdeführerin befürchtete Verhaftung als wenig wahrscheinlich, umso weniger, als die Freilassung ihrer Mutter ja durch Leistung einer Bürgschaft und Bezahlung der Hälfte der Busse erwirkt worden sei. Unter diesen Umständen hätten die Behörden zur Eintreibung der Restanz an die Bürgen gelangen können, was überdies Erfolg versprechender erscheint, nachdem ihnen die mehrjährige Erfahrung gezeigt hat, dass die Familie offensichtlich nicht über genügend liquide Mittel verfügt. Zum andern war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie ihre Vorladung erhalten haben will, erst (…) Jahre alt. Unter den gegebenen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Behörden ihrem angeblichen Ziel, der vollständigen Eintreibung des Bussgelds, mit einer allfälligen Inhaftierung der Beschwerdeführerin einen Schritt hätten näherkommen können. Auch aus diesem Blickwinkel erscheint die von ihr befürchtete Verhaftung wenig wahrscheinlich. Abgesehen davon, war sie nicht in der Lage, nähere Angaben zur angeblich erhaltenen Vorladung zu machen. So habe es sich um ein an sie gerichtetes Schreiben der Verwaltung gehandelt, wonach sie dort gebraucht werde und innerhalb einer Woche zu erscheinen habe, wobei kein Grund genannt worden sei (vgl. a.a.O., […]). Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer andern Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Vorfluchtgründe beschränken, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festgehalten wird.

D-5505/2016 7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8. 8.1 In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat illegal verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 14. April 2015 festgehalten, dass eritreischen Staatsangehörigen, die illegal aus ihrem Heimatland ausreisten, – unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise – bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten hätten, sondern ihnen auch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Seit dem 23. Juni 2016 beurteile das SEM Asylgesuche von Personen aus Eritrea wesentlich strenger. So könnten illegal ausgereiste Eritreer unter gewissen Bedingungen straffrei in ihren Heimatstaat zurückkehren.

D-5505/2016 8.2 Zur vorherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 8.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 8.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, Umstände darzulegen, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Insbesondere sind die vorgebrachten Probleme der Familie nicht als profilschärfende zusätzliche Faktoren zu würdigen. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offen bleiben. 8.5 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe

D-5505/2016 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. August 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung ihre Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (vgl. Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in

D-5505/2016 fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist Rechtsanwältin Linda Keller, St. Gallen, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5505/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

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